Gegen den Beklagten hatten sie eine Forderung von 9500 DM aus vorausgezahlter Pacht und auf Grund von Verwendungen für das Grundstück. ferner erklären die Eheleute Karl dass durch die Zahlung obiger K.I 950C ihre Ansprüche gegen den Vermieter Ernst Kfll^aus dem Kietverhältnis bezüglich der Mietvorauszahlung und des Hückerstattungsanspruchs der EM 7000 (siebentausend) für die Anlagen getilgt sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte sich den Eheleuten gegenüber verpflichtet hat, deren Schuld bei der Klägerin zu tilgen. Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen gev.esen, dass der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse daran hatte, die Räumung des Grundstücks durch die Eheleute DflHV möglichst schnell und reibungslos zu erreichen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geführten Angriffe richten sich im übrigen nur gegen die Beweiswürdigung des ‘Berufungsgerichts, die im Revisicmsrechtszug nicht nachprüfbar ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann UflHBhabe bekundet, bei den Verhandlungen sei nicht zweifelhaft gewesen, dass der Beklagte die Verbindlichkeit der Bheleute DflBB gegenüber der Klägerin übernommen habe, ist, worauf die Revision hinweist, in dieser Form allerdings unzutreffend. Das Berufungsgericht hat aber erkennbar nur sagen wollen, es sei dem Zeugen UflHP nicht zweifelhaft gewesen, dass bei den Unterredungen die Verbindlichkeiten der Eheleute UflD gegenüber der Klägerin übernommen worden seien. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug nie bestritten, dass er daran interessiert war, die Räumung des Grundstücks zu erzielen, um dieses an den Zeugen VflHBP verkaufen zu können. Er hat auch im 3erufungsrechtszug nicht behauptet, dass er davon überzeugt gewesen sei, Vfl|B|| werde das Grundstück auch erwerben, wenn die Jheleute sich weigern würden, die gemieteten und gepachteten Räume sofort zu räumen. Oh sich auch unter diesen Umständen zu dem Kauf entschlossen hätte, und reibungslos von den Eheleuten Dj zurückzuerhalten, Berufungsbegriindung vorgetragen, der Zeuge hätte das Grundstück auch gekauft, wenn er die Gastwirtschaft des Zeugen berufen. Das Berufungsgericht hätte diese unter 3eweis gestellte Tatsache als wahr unterstellen können» Dadurch wäre die Tatsachenwürdigung im übrigen nicht anders geworden» Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen gewesen, dass der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse daran hatte, die Räumung des Grundstücks durch die Eheleute Dflm möglichst schnell und reibungslos zu erreichen» Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung dieses wirtschaftlichen Interesses des Beklagten auch nicht wesentliches Darteivorbringen ausser acht gelassen oder Beweisantritte übergangen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geführten Angriffe richten sich im übrigen nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar ist» Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann DflHBhabe bekundet, bei den Verhandlungen sei nicht zweifelhaft gewesen, dass der Beklagte die Verbindlichkeit der Eheleute DflBBI gegenüber der Klägerin übernommen habe, ist, worauf die Revision hinweist, in dieser Form allerdings unzutreffend. Das Berufungsgericht hat aber erkennbar nur sagen wollen, es sei dem Zeugen DflIHP nicht zweifelhaft gewesen, dass bei den Unterredungen die Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Klägerin übernommen worden seien. Die Feststellung, dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum jedoch auf Die Feststellung, dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum jedoch auf Grund des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der von dem Beklagten selbst verfassten schriftlichen Erklärungen und auch seines Verhaltens gegenüber der.Klägerin, getroffen« Dieser Feststellung steht die Bekundung des Zeugen DflHfe nicht entgegen. Wenn dieser der Ansicht war, VflUBBhabe die Verbindlichkeiten begleichen sollen, dann handelt es sich dabei um einen Irrtum, der sich daraus erklärt, dass die Zahlung aus dem von Valentin entrichteten Kaufpreis erfolgen sollte» Die von dem Beklagten verfasste Erklärung der Eheleute irgendwelche sonstigen Verpflichtungen dieser Eheleute wurden nicht übernommen, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision berücksichtigt. Sie ist nur ein Teil der als einheitliches Ganzes zu würdigenden Erklärung der Eheleute DflBfc. Diese ist von dem Berufungsgericht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat entscheidenden Wert darauf gelegt, dass sie auch den Satz enthält: "Eine Bestätigung der 3rauerei Kurt dass auch deren Ansprüche bezüglich der Einrichtung, Zins- und Sparkassenforderung und Warenlieferung usWo gegenüber den Eheleuten Karl DflB getilgt sind, erfolgt von seiten der Brauerei.”
IY 2R 74/55 2477 099 #■* Verkündet am 8. Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volk“'“ In dem Rechtsstreit des Ernst K strassetfBl i, •*. S.3 Beklagten und Revisions Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Brauerei Carl 3 KG AflHüstrasse gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Emil Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.( hat der IVt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br» v/wemer und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21, Januar 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgew^sen. Von Rechts wegen (Tatbestand: Der Beklagte war Eigentümer eines Grundstücks, in dem eine Gastwirtschaft betrieben wurde. Die Eheleute D|B hatten diese durch Pachtvertrag vom 23. Mai 1951 auf 15 Jahre gepachtet und sich ein Vorkaufsrecht für das Grundstück einräumen lassen« Sie erlitten grosse wirtschaftliche Verluste und gerieten spätestens im Frühjahr 1953 in Ver^iögensverfall. Gegen den Beklagten hatten sie eine Forderung von 9500 DM aus vorausgezahlter Pacht und auf Grund von Verwendungen für das Grundstück. Andererseits schuldeten sie der Klägerin, einer 3rauerei, einen Betrag von 9157,01 DM, für den diese am 10. April 1953 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl erwirkt hatte * Der Beklagte beabsichtigte, das Grundstück zu verkaufen, und trat deshalb u.a. auch mit dem im ersten Rechtszuge als Zeugen vernommenen Schrotthändler V(HHB in Verbindung. Das Grundstück wurde schliesslich an V^HIV für einen Kaufpreis von 66 000 DM veräussert. Valentin wurde als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Er übernahm auch die Gastwirtschaft, die die Eheleute DflHUam 31. Mai 1953 geräumt hatten. Der Beklagte sollte von dem Erlös noch 9500 DM an die Eheleute DHU zahlen. Anlässlich der Verkaufsverhandlungen fanden zwischen den Parteien, VflHHB und den Eheleuten Besprechun- gen über die Regulierung der Verbindlichkeiten der Eheleute DfllHIgegenüber der Klägerin statt. Die Parteien streiten über das Ergebnis dieser Besprechungen, Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich den Eheleuten DflM® gegenüber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Er habe auch diese Schuld übernommen. Unstreitig haben die Ehe- leute DHHH ihre Ansprüche gegen den Beklagten.an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin bat demgemäss beantragt, den Beklagten.zu verurteilen, an sie 9157,01 DM nebst 6.1/2 # Zinsen ab 16. Juli 1953 zu zahlen, * «# 4** # • ' Der Beklagte hat beantragt, die Klage .abzuweisen, . r • * , Er bestreitet,. Verpflichtungen bezüglich der Schuld der Ehe-leute DHHVdn die Klägerin eingegangen zu sein. Im Zuge der Verhandlungen hat .der Beklagte unstreitig. gegenüber den Eheleuten I^H^am 29« Mai 1953 eine schriftliche Erklärung abgegeben, die wie folgt lautets Ich bestätige hiermit den Eheleuten Karl I dass durch die .Verkaufsregelung des Grundstücks W| ffJMWstrasse WBI zwischen Herrn Heinz ______der Brauerei Carl^SBMfcundmir als Eigen- turner des Grundstücks V.'flHHHH9HHHHL.J''flHHstrasse PHP sämtliche Ansprüche der Brauerei BMHH gegen die Eheleute Karl DHHP getilgt sind. Diese Ansprüche be- . ziehen sich auf die Sparkassenforderung, »Yirtschafts-inventar, Bierlieferungen, Zinsansprüche usw. Eine Bestätigung der Brauerei erfolgt in den nächsten Tagen, sobald Herr VHHlHPmit der Brauerei'im reinen ist«. Die Eheleute D0HP Unterzeichneten am gleichen Tage unstrei- * i tig folgende von dem Beklagten geschriebene Erklärung; 7.Ir, die Unterzeichneten Eheleute Karl DflHH» ' quittieren hiermit, den oben bezeichneten Abfindungs-. ‘ betrag von DM 9500 (neuntausendfünfhundert) und das in* Erage .stehende 7/irtschaftslokal einschliesslich Kleininventar, Zentralheizung, Kühlanlagen usw. ausser Radiospielapparat, Bilder, Tischdecken und Schiff an Herrn Valentin, den Nachfolger, übergeben zu haben. Die Kon-zessionsurkunde wird gleichzeitig an Herrn VHIHHH übergeben. Irgendwelche sonstigen Verpflichtungen der , Eheleute Karl DHjÄwe^den nicht übernommen, von Herrn KiHHP Herrn VHBHBl für die Zeichnung ist ein Be-/ trag von DM 20 (zwanzig) zu erstatten. ferner erklären die Eheleute Karl dass durch die Zahlung obiger K.I 950C ihre Ansprüche gegen den Vermieter Ernst Kfll^aus dem Kietverhältnis bezüglich der Mietvorauszahlung und des Hückerstattungsanspruchs der EM 7000 (siebentausend) für die Anlagen getilgt sind. Eine Bestätigung der Brauerei Carl BKjßtDf UE/Df dass auch deren Ansprüche bezüglich der Einrichtung, Zins- und Sparkassenforderung und Warenlieferung usw, gegenüber den Eheleuten Karl getilgt sind, erfolgt von seiten der Brauerei.. Auf dem gleichen Bogen, auf dem diese Erklärung steht, befindet sich noch eine Vereinbarung vom 22. April 1955» die der Beklagte geschrieben hat und die die Eheleute DflB unterzeichnet haben. Hach dieser Erklärung verpflichten die Eheleute Ed^ sich, die Gastwirtschaft und die Wohnung zu räumen. Eie Gastwirtschaft sollte gegen Zahlung von 9500 DM sofort geräumt werden, die Wohnung, sobald eine gleichwertige Tauschwohnung zur Verfügung gestellt würde« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 9157;01 Dt! nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juli 1953 verurteilt. Den weitergehenden Zinsanspruch hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewicsen. Mit der von dem Beklagten gegen dieses Ui'teil eingelegten revision verfolgt er seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dungs gründ e: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte sich den Eheleuten gegenüber verpflichtet hat, deren Schuld bei der Klägerin zu tilgen. Er habe das Grundstück an den Zeugen MlHB) verkaufen wollen. Mit einem baldigen Verkauf habe er aber nur rechnen können, wenn die Gastwirtschaft und die dazu- war unerheblich. Das Berufungsgericht hätte diese unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellen können* Dadurch wäre die Tatsachenwürdigung im übrigen nicht anders geworden. Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen gev.esen, dass der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse daran hatte, die Räumung des Grundstücks durch die Eheleute DflHV möglichst schnell und reibungslos zu erreichen. Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung dieses 9 wirtschaftlichen Interesses des Beklagten auch nicht wesentliches ParteiVorbringen ausser acht gelassen oder Beweisantritte übergangen. Dass die Eheleute DUHM in Vermögen sverfall geraten waren, war unstreitig. Unerheblich ist, wie hoch ihre Verschuldung im einzelnen war und ob sie von den Lieferanten nicht mehr beliefert wurden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geführten Angriffe richten sich im übrigen nur gegen die Beweiswürdigung des ‘Berufungsgerichts, die im Revisicmsrechtszug nicht nachprüfbar ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann UflHBhabe bekundet, bei den Verhandlungen sei nicht zweifelhaft gewesen, dass der Beklagte die Verbindlichkeit der Bheleute DflBB gegenüber der Klägerin übernommen habe, ist, worauf die Revision hinweist, in dieser Form allerdings unzutreffend. Das Berufungsgericht hat aber erkennbar nur sagen wollen, es sei dem Zeugen UflHP nicht zweifelhaft gewesen, dass bei den Unterredungen die Verbindlichkeiten der Eheleute UflD gegenüber der Klägerin übernommen worden seien. Der Zeuge DflBUwar der Ansicht, der Käufer des Grundstücks, habe die Verbindlichkeiten über- nehmen sollen. Die Feststellung, dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum jedoch auf I gehörige Wohnung frei war und der Käufer durch die Gründet ücksübernabme zugleich eine Existenz finden würde. Um die gepachteten und gemieteten Räume möglichst schnell habe er sich bereit erklärt, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Der Beklagte hatte in der nicht hätte sofort übernehmen können. Er hätte noch warten können. Für diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis 3eweisantritt hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs 2 ZPO verspätet zurückgewiesen. Die Revision rügt, dass die Zurück-I Weisung nicht hätte erfolgen dürfen, da eine Verzögerung des Prozesses nicht eingetreten wäre, wenn das Gericht seiner Pflicht aus § 272 b ZPO, den Zeugen zu dem Verhandlungstermin zu laden, genügt hatte«, Es kann auf sich beruhen, ob die Recht sauf fassung der Revision an sich zutrifft; denn die Rüge kann hier ohnehin nicht dazu führen, das Urteil aufzuheben, da die Entscheidung nicht auf diesem angeblichen Lfengel beruht« Erheblich ist nicht, unter welchen Umständen der Zeuge bereit gewesen wäre, das Grundstück zu kaufen, sondern allein, welche Vorstellungen der Beklagte sich von dem Verhalten und den Wünschen der Kaufinteressenten, insbesondere des Zeugen VÜBB? machte. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug nie bestritten, dass er daran interessiert war, die Räumung des Grundstücks zu erzielen, um dieses an den Zeugen VflHBP verkaufen zu können. Er hat auch im 3erufungsrechtszug nicht behauptet, dass er davon überzeugt gewesen sei, Vfl|B|| werde das Grundstück auch erwerben, wenn die Jheleute sich weigern würden, die gemieteten und gepachteten Räume sofort zu räumen. Oh sich auch unter diesen Umständen zu dem Kauf entschlossen hätte, und reibungslos von den Eheleuten Dj zurückzuerhalten, Berufungsbegriindung vorgetragen, der Zeuge hätte das Grundstück auch gekauft, wenn er die Gastwirtschaft des Zeugen berufen. Diese Behauptung und diesen war unerheblich. Das Berufungsgericht hätte diese unter 3eweis gestellte Tatsache als wahr unterstellen können» Dadurch wäre die Tatsachenwürdigung im übrigen nicht anders geworden» Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen gewesen, dass der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse daran hatte, die Räumung des Grundstücks durch die Eheleute Dflm möglichst schnell und reibungslos zu erreichen» Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung dieses wirtschaftlichen Interesses des Beklagten auch nicht wesentliches Darteivorbringen ausser acht gelassen oder Beweisantritte übergangen. Dass die Eheleute DflHpin Ver-mögensverfall geraten waren, war unstreitig. Unerheblich isu, wie hoch ihre Verschuldung im einzelnen war und ob sie von den Lieferanten nicht mehr beliefert wurden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geführten Angriffe richten sich im übrigen nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar ist» Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann DflHBhabe bekundet, bei den Verhandlungen sei nicht zweifelhaft gewesen, dass der Beklagte die Verbindlichkeit der Eheleute DflBBI gegenüber der Klägerin übernommen habe, ist, worauf die Revision hinweist, in dieser Form allerdings unzutreffend. Das Berufungsgericht hat aber erkennbar nur sagen wollen, es sei dem Zeugen DflIHP nicht zweifelhaft gewesen, dass bei den Unterredungen die Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Klägerin übernommen worden seien. Der Zeuge DflHPwar der Ansicht, der Käufer des Grundstücks, habe die Verbindlichkeiten über- nehmen sollen. Die Feststellung, dass der Beklagte sich verpflichtet hatte, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum jedoch auf Grund des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der von dem Beklagten selbst verfassten schriftlichen Erklärungen und auch seines Verhaltens gegenüber der.Klägerin, getroffen« Dieser Feststellung steht die Bekundung des Zeugen DflHfe nicht entgegen. Wenn dieser der Ansicht war, VflUBBhabe die Verbindlichkeiten begleichen sollen, dann handelt es sich dabei um einen Irrtum, der sich daraus erklärt, dass die Zahlung aus dem von Valentin entrichteten Kaufpreis erfolgen sollte» Die von dem Beklagten verfasste Erklärung der Eheleute irgendwelche sonstigen Verpflichtungen dieser Eheleute wurden nicht übernommen, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision berücksichtigt. Die Revision hat diese Erklärung aus ihrem Zusammenhang herausgenommen. Sie ist nur ein Teil der als einheitliches Ganzes zu würdigenden Erklärung der Eheleute DflBfc. Diese ist von dem Berufungsgericht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat entscheidenden Wert darauf gelegt, dass sie auch den Satz enthält: "Eine Bestätigung der 3rauerei Kurt dass auch deren Ansprüche bezüglich der Einrichtung, Zins- und Sparkassenforderung und Warenlieferung usWo gegenüber den Eheleuten Karl DflB getilgt sind, erfolgt von seiten der Brauerei.” Rach alledem enthält das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler, Da die Revision unbegründet ist, mussten dem leklagten nach § 97 ZPO die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt werden. Schmidt Baske Jobannsen v Werner Scheffler