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BGH · IV ZU 74/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZU 74/54

Für Ansprüche verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf Grund des WGöD gegen das Band Berlin ist eine Revision gemäß § 102 BEG an den Bundesgerichtshof zulässig. Welche Beförderung ein durch nationalsozialistische Maßnahme verfolgter Beamter ohne die Verfolgung erlangt haben würde, ist als Tat-fr age in der Revisionsinstanz nur insoweit nachzuprüfen, als der Begriff des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze verkannt sind oder gegen § 286 ZPO verstoßen ist. Das Entschädigungsamt hat eine Wiedergutmachung für eine unterbliebene Beförderung versagt,weil eine solche nicht im normalen Verlauf der Dienstlaufbahn gelegen habe, außerdem der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er weiter befördert worden wäre. stungen als lobenswert bezeichnet und eine weitere Beurteilung des Amtsgerichtspräsidenten in Berlin* in der dem Kläger-die Eignung für jede richterliche Tätigkeit zugesprochen wäre* hat das.-Entschüdigungs-amt nicht als ausschlaggebend angesehen. Auf den - nach erfolgloser Güteverhandlung - gegen die erwähnte Entscheidung des Entschädigungsamte fristgerecht beim Landgericht gestellten Antrag hat dieses dem Kläger durch Beschluß vom 4- Juli 1953 einen Anspruch auf Beförderung zu dem Senatspräsidenten mit Wirkung vom 1, Januar 1938 zugebilligt und ihm ab 1. Entseheiflungsgründes Bas Kammergericht hat die Revision zugelaosen einmal wegen der Frage, ob Revisionen gegen Entscheidungen über Wiedergutmachungsansprüche nach dem Y/GöD an den Bundesgerichtshof gegeben sind* und sodann wegen der grundsätzlichen Bedeutung* des Begriffs der regelmäßigen Laufbahn. Bas Kanuiergericht ist, allerdings ohne diese Frage endgültig zu entscheiden, der Auffassung, daß zwar das Land Berlin für Ansprüche nach dem VGöB den Rechtsweg hätte zulassen,nicht aber den Bundesgerichtshof DurchführungsVO zu dem BEG vom 7- November 1953 (GVB1 S 1355) ordnet ausdrücklich an, daß der durch die Vorschriften des BEG bestimmte Rechtsweg auch für Ansprüche aus dem WGÖD gegeben ist. Ist somit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entsprechend den Vorschriften des BEG für den hier geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch gegeben, so ist auch die Revision gemäß § 102 BEG in Ver-* bindung mit Art 8 Nr 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Pas-Kammergericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Wiedergutmachungsanspruch des Klägers wegen einer unterbliebenen Beförderung insoweit gegeben seien, als er verfolgter Beamter im Sinne der §§ 1, 5 und 6 WGöD sei und vor dem 1. .Das Kammergericht ist weiter der Ansicht, dem Kläger sei entsprechend § 9 Abs 2 WGöD die Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren, die er bei regelmässigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hatte. Pür einen solchen Nachweis genüge nicht eine vorzügliche Qualifikation, sondern es müsse feststellbar sein, daß der Kläger für eine derartige Stellung auch ausersehen gev/esen wäre, daß somit eine solche Stelle frei gewesen sei, der Kläger sich um sie beworben habe und für sie vorgeschlagen wäre-Hierüber ließe sich aber aus .seinen Personalakten nichts feststellen- Das vom Kammergerichtspräsidenten § 9 regelt nur die Fälle, in denen ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter bei Inkrafttreten des WGÖD noch nicht wieder angestellt ist. Sie ist daher im Revisionsrechtszug nur insoweit nachzuprüfen, als der Begriff des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze Über eine voraussichtliche Beförderung verkannt sind oder gegen die Vorschriften des § 286 ZPO. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Kammergericht den Begriff des regelmässigen Verlaufs einer Dienstlaufbahn, wie sie der Kläger eingeschla- Denn es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Klager - individuell betrachtet - eine höhere Stelle als die eines Landgerichtsdirektors oder Oberlaridesge-riehtsrats erreicht haben würde, Es hat somit die Präge des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn auf die Person des Klägers abgestellt und nicht verkannt, daß auch die Erlangung einer höheren Dienststelle im Einzelfall zu dem regelmässigen Verlauf der Dienstlaufbahn gehören kann. Ok-toter 1936 - RGBl I 893 - § 8 b), muß es ausreichen, wenn der Beamte dem Ergetnis der von ihm abgelegten Prüfungen, seinen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeit, seiner bisherigen Laufbahn und seinem Alter, sowie seinem Bestreben und den Vorschlägen seiner Vorgesetzten aus der Zeit vor dem Jahre 1933 nach mit überwiegender V/ahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung die höhere Stelle erreicht haben würde (vgl auch Blessin-Y/ilden Anm 9 S 434 zu § 9 WGöD). In diesem Zusammenhänge ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach • seinen Personalakten das Referendarexamen mit ausreichend bestanden hat, daß die Ergebnisse des Assessorexamens in den Einzelheiten aus den vorliegenden Personalakten des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, Abteilung Justiz und Kultus herVorgehen und daß sich in diesen Akten auch Zeugnisse aus den späteren Jahren . Für die Entscheidung kann es ferner von Bedeutung sein, ob und wann andere parteimäßig nicht bevorzugte Beamte, die sich in einer ähnlichen Stellung wie die des Klägers vor dem 30. Januar 1933 befunden .haben und die gleichen Vorzüge wie der Kläger aufzuw'eisen hatten, in Stellen der vom Kläger behaupteten Art in dem für ihn in Frage kommenden Bezirk befördert worden sind. Andererseits wird auch der Umstand zu werten sein, daß nach der Y/iederan-stellung des Beamten eine Beförderung unterblieben ist, zu der eine Möglichkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des WGÖD bestanden hätte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 4 EGGVG § 102 BEG § 3 ZPO
BeamteBEGBeförderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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*7
1.	Gesetz; Hechtssatz:
2.	Gesetz: Rechtssatzs
 Aktenzeichen: Urteil des BGH
EGGVG § 4-; EGZPO § 5; RechtsvereinhG Art 8 Nr 88; BEG§102; V/GöD § 26; Berliner 2, DVO zu dem
BEG § 11
Für Ansprüche verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf Grund des WGöD gegen das Band Berlin ist eine Revision gemäß § 102 BEG an den Bundesgerichtshof zulässig.
Y/GöD §§ 9, 15
*
Welche Beförderung ein durch nationalsozialistische Maßnahme verfolgter Beamter ohne die Verfolgung erlangt haben würde, ist als Tat-fr age in der Revisionsinstanz nur insoweit nachzuprüfen, als der Begriff des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze verkannt sind oder gegen § 286 ZPO verstoßen ist.
Haßstab und Anhaltspunkte für eine Beförderung.
IV ZU 74/54	,	•
vom 7. Oktober 1954 KG Berlin
IV ZP. 74/54-
Verkündet am 7. Okt. 1954
Schorn, Justisangest. .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Zivilsenats,des 3. Februar 1954
wird zur anderweiten Verhandlung . dung an das. Kammer ge rieht z^xriXc^eT^xesenr-z^.^^-	*	*,
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' Von Hechts wegen
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Tatbestand:
Der am
1881 geborene Kläger, der mit
 einer Jüdin verheiratet ist, ist am’ 25. September 1937 auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Beruf3beamtentums mit Wirkung vom 31. Dezember 1937
Jahre 1934- wegen der Abstammung seiner Ehefrau unter Beibehaltung seines Titels und seiner Bezüge als Landgerichtsdirektor an ‘das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Verwendung als Amtsgerichtsrat versetzt worden. Seit dem 1. Januar 194-6 war er wieder als Landgerichtsdirektor im Westberliner Justizdienst und zwar seit dem 1» März 1951 unter Übernahme als Beamter auf Lebenszeit eingestellt. Er ist am 1. Januar 1954 in den Ruhestand versetzt worden.
Er macht geltend, er würde ohne die nationalsozialistische Verfolgung die Stellung eines Senatspräsidenten bei einem Oberlandesgericht, eines Landgerichtspräsidenten oder eines Reichsgerichtsrats erreicht haben. Er hat'deshalb beim Entschädigungsamt in Berlin auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (nachstehend V/GöD abgekürzt) in Verbindung, mit dem Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVB1 S 1141) den Antrag gestellt, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erwachsen Bei, daß er nicht befördert worden sei. Das Entschädigungsamt hat eine Wiedergutmachung für eine unterbliebene Beförderung versagt,weil eine solche nicht im normalen Verlauf der Dienstlaufbahn gelegen habe, außerdem der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er weiter befördert worden wäre. Die Beurteilung des Kammergerichtspräsidenten vom 17* November 1936, in der seine Lei-
in den Ruhestand versetzt worden. Er war seit dem Jahre 1929 Landgerichtsdirektor in A gewesen	und	im
 
stungen als lobenswert bezeichnet und eine weitere Beurteilung des Amtsgerichtspräsidenten in Berlin* in der dem Kläger-die Eignung für jede richterliche Tätigkeit zugesprochen wäre* hat das.-Entschüdigungs-amt nicht als ausschlaggebend angesehen.
Auf den - nach erfolgloser Güteverhandlung - gegen die erwähnte Entscheidung des Entschädigungsamte fristgerecht beim Landgericht gestellten Antrag hat dieses dem Kläger durch Beschluß vom 4- Juli 1953 einen Anspruch auf Beförderung zu dem Senatspräsidenten mit Wirkung vom 1, Januar 1938 zugebilligt und ihm ab 1. April 1951 ein Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe Al a der ReichsbesoldungsOrdnung mit einem Besoldungs-dienstalter vom 1, Oktober 1921 zugesprochen. Gegen den Beschluß hat der Beklagte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist nach dem Inkrafttreten des BEG entsprechend dessen § 108 Abs 1 a als Berufung behandelt worden. Bas Kamnergericht hat darauf den Antrag des Klägers abgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Kit der Revision begehrt der Kläger* die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. Ber Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entseheiflungsgründes
 Bas Kammergericht hat die Revision zugelaosen einmal wegen der Frage, ob Revisionen gegen Entscheidungen über Wiedergutmachungsansprüche nach dem Y/GöD an den Bundesgerichtshof gegeben sind* und sodann wegen der grundsätzlichen Bedeutung* des Begriffs der regelmäßigen Laufbahn.
Bas Kanuiergericht ist, allerdings ohne diese Frage endgültig zu entscheiden, der Auffassung, daß zwar das Land Berlin für Ansprüche nach dem VGöB den Rechtsweg hätte zulassen,nicht aber den Bundesgerichtshof
 
als Revisionsinstanz hätte einführen können.
Die Auffassung des K&jnmergerichbs ist jedoch rechtsirrig. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich zwar nicht um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit. Gemäß § 4 EGGVG kann jedoch die Landesgesetzgebung jede andere Art der Gerichtsbarkeit einem ordentlichen Gericht übertragen. Hierzu sind auch Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art zu rechnen (vgl RGZ 68,26 f [ISf; 76, 121 f und 166, 218 f £?267; Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl § 11 II 2 S 36; Stein-Jonas- SchÖnke 18. Aufl Vorbein II B 2 vor § 1 ZBO; Sydöw-Busch 22. Aufl Anra 3 S 1418 zu § 4 EGGVG). Allerdings darf eine derartige Übertragung nicht mit dem Reichs- oder Bundesrecht in Widerspruch stehen (vgl RGZ 68, 29 sowie Rosenberg aaO unter b). Die hiernach für eine Übertragung erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Rail gegeben.
§ 11 Abs 2 Satz 2 der Berliner 2. DurchführungsVO zu dem BEG vom 7- November 1953 (GVB1 S 1355) ordnet ausdrücklich an, daß der durch die Vorschriften des BEG bestimmte Rechtsweg auch für Ansprüche aus dem WGÖD gegeben ist. Zwar schreibt § 26 WGÖD gegen die Ablehnung eines V/iedergutmachungsanspruchs den Ver- ' waltungsrechtsweg vor. Dies gilt nach Abs 4 Satz 1 dieser Bestimmung jedoch nicht, soweit die in den Ländern geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen für Viiedergutmachungsansprüche gegen das Land einen anderen Rechtsweg vorsehen. Ist somit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entsprechend den Vorschriften des BEG für den hier geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch gegeben, so ist auch die Revision gemäß § 102 BEG in Ver-* bindung mit Art 8 Nr 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950
 
an den Bundesgerichtshof zulässig (vgl auch § 3 EGrZPO und Stein-Jonas-SchÖnke 18- Aufl Vorbem II B 4 vor § 1 ZPO)*
Pas-Kammergericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Wiedergutmachungsanspruch des Klägers wegen einer unterbliebenen Beförderung insoweit gegeben seien, als er verfolgter Beamter im Sinne der §§ 1, 5 und 6 WGöD sei und vor dem 1. April 1951 seinen Wohnsitz in Westberlin genommen habe, daß somit der Beklagte grundsätzlich zu einer Wiedergutmachung gemäß § 22 Abs 3 WGÖD verpflichtet sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl auch' die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1954 - IV 2E 56/54rHJV RZW 1954 S 27271).
.Das Kammergericht ist weiter der Ansicht, dem Kläger sei entsprechend § 9 Abs 2 WGöD die Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren, die er bei regelmässigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hatte. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Stellen seien jedoch Sonderstellungen, die wegen ihrer zahlenmässigen Begrenzung nicht mehr im regelmässigen Verlauf der richterlichen Laufbahn lägen. Daher sei ein strengen Anforderungen genügender Nachweis erforderlich, daß der Kläger eine solche Sonderstellung ohne die Verfolgung erreicht haben würde.- Pür einen solchen Nachweis genüge nicht eine vorzügliche Qualifikation, sondern es müsse feststellbar sein, daß der Kläger für eine derartige Stellung auch ausersehen gev/esen wäre, daß somit eine solche Stelle frei gewesen sei, der Kläger sich um sie beworben habe und für sie vorgeschlagen wäre-Hierüber ließe sich aber aus .seinen Personalakten nichts feststellen- Das vom Kammergerichtspräsidenten
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gegebene Präsikat Hlobenswert" sei möglicherweise nur auf die Absicht zurückzuführen, den Kläger, der mit einer Jüdin verheiratet war, möglichst lange zu halten. Hinzu käme, daß der Kläger, nachdem er in den Westberliner Justizdienst wiedereihgestellt worden sei, auch nicht zu dem Senatspräsidenten ernannt worden wäre.
Zunächst ist die Anwendung des § 9 Abs 2 WGöD rechtsirrig. § 9 regelt nur die Fälle, in denen ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter bei Inkrafttreten des WGÖD noch nicht wieder angestellt ist. Dies trifft aber auf den Kläger nicht zu. Pür ihn hat vielmehr die Bestimmung des § 15 WGöD zu gelten, nach der einem Beamten, dessen Beförderung infolge nationalsozialistischer Verfolgungsoder Unterdrückungsmaßnahmen aus Gründen der Rasse unterblieben ist, Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zu gewähren ist, die er bei regelmässigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte»
Welche Beförderung ein Beamter erlangt haben würde, 1st grundsätzlich eine Feststellung tatsächlicher Art, die allein der Tatrichter zu treffen hat. Sie ist daher im Revisionsrechtszug nur insoweit nachzuprüfen, als der Begriff des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze Über eine voraussichtliche Beförderung verkannt sind oder gegen die Vorschriften des § 286 ZPO. verstoßen ist..
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Kammergericht den Begriff des regelmässigen Verlaufs einer Dienstlaufbahn, wie sie der Kläger eingeschla-
 
gen hatte, nicht verkannt Allerdings würde dies der
 Pall sein, wenn es den regelmässigen Verlauf mit der
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Erlangung einer Stelle als Lanögcricht3direktor oder Oberlandesgerichtsrat als abgeschlossen betrachtet hätte. Denn nach Wortlaut und Sinn der §§15 und 9 Abs 2 muß der regelmässige Verlauf zu der Person des geschädigten Beamten in Beziehung gesetzt werden.
Das hat aber- das Kammergericht auch getan. Denn es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Klager - individuell betrachtet - eine höhere Stelle als die eines Landgerichtsdirektors oder Oberlaridesge-riehtsrats erreicht haben würde, Es hat somit die Präge des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn auf die Person des Klägers abgestellt und nicht verkannt, daß auch die Erlangung einer höheren Dienststelle im Einzelfall zu dem regelmässigen Verlauf der Dienstlaufbahn gehören kann.
Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Kamme rgeri’cht für die Aussichten zur Erreichung höherer Stellen im Justizdienst einen strengen llaßstab angelegt hat. Denn der Lebenserfahrung entspricht es, daß nicht jeder Richter, selbst wenn er die Befähigung für eine höhere Stelle besitzt, diese auch erreicht, Das Kammergerieht stellt jedoch zu hohe Anforderungen, wenn es einen Nachweis dafür verlangt, daß der geschädigte Beamte bereits für eine derartige Stelle ausersehen war, in der Weise, daß eine solche Stelle frei war, der Beamte sich um sie beworben hat und für sie vorgeschlagen war. Da auch höhere Stellen trotz ihrer zahlenmäßigen Begrenzung von Zeit zu Zeit infolge Ausscheidens ihres bisherigen Stelleninhabers immer einmal frei werden, andererseits ein verfolgter Beamter grundsätzlich für eine Beförderung nicht vorgeschlagen wurde (vgl die
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 Reichsgrundsätze liter Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14 . Ok-toter 1936 - RGBl I 893 - § 8 b), muß es ausreichen, wenn der Beamte dem Ergetnis der von ihm abgelegten Prüfungen, seinen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeit, seiner bisherigen Laufbahn und seinem Alter, sowie seinem Bestreben und den Vorschlägen seiner Vorgesetzten aus der Zeit vor dem Jahre 1933 nach mit überwiegender V/ahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung die höhere Stelle erreicht haben würde (vgl auch Blessin-Y/ilden Anm 9 S 434 zu § 9 WGöD). In diesem Zusammenhänge ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach • seinen Personalakten das Referendarexamen mit ausreichend bestanden hat, daß die Ergebnisse des Assessorexamens in den Einzelheiten aus den vorliegenden Personalakten des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, Abteilung Justiz und Kultus herVorgehen und daß sich in diesen Akten auch Zeugnisse aus den späteren Jahren . befinden. Für die Entscheidung kann es ferner von Bedeutung sein, ob und wann andere parteimäßig nicht bevorzugte Beamte, die sich in einer ähnlichen Stellung wie die des Klägers vor dem 30. Januar 1933 befunden .haben und die gleichen Vorzüge wie der Kläger aufzuw'eisen hatten, in Stellen der vom Kläger behaupteten Art in dem für ihn in Frage kommenden Bezirk befördert worden sind. Andererseits wird auch der Umstand zu werten sein, daß nach der Y/iederan-stellung des Beamten eine Beförderung unterblieben ist, zu der eine Möglichkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des WGÖD bestanden hätte. Rechtsirrig würde es sein, den geschädigten Beamten selbst die Tatsachen beibringen zu lassen, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß er befördert worden wäre. Denn nach § 25 WGÖD, § 83 BEG sind alle erheblichen Tatsachen von Amte wegen zu
 
ermitteln. Der Sachverhalt ist somit von dem Kammer-gerieht unter den aufgeseigten Gegichtspunkten neu zu prüfen*
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob die von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO vorliegt.
Schmidt Kregel v. Werner	Seheffler	Wüstenberg