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BGH · TV ZK 74/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZK 74/53

Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch als Erben der am 10o März 1953 gestorbenen Ehefrau Hildegard Reusch geborene Apel, soweit diese im Berufungsurteil zur Zahlung und in die Kosten verurteilt worden ist. Die Klägerin hat von ihr in diesem Rechtsstreit auf Grund folgenden Sachverhalts die Rückzahlung von Krediten gefordert, die sie in den Jahren 1948 bis 1951 der offenen Handelsgesellschaft "Mathias A|0, Weinkommission in WflHB/Mosel" gegeben haben will. Zwei Monate' nach dem Tode der Mutter kam Günther aus der Kriegsgefangenschaft zurück« Er übernahm die Geschäftsführung und stellte hierbei auch die alten Beziehungen der Firma zur Klägerin wieder her. März 1949 haben sie eine Vereinbarung "zur Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses und der'bisher unter der Firma Mathias AJ0, Weineinkauf in NÄH gemeinschaftlich betriebenen offenen Handelsgesellschaft” geschlossen^ in dieser heisst es unter Nr. 3s Die Klägerin habe "die Kredite und das Darlehen” nur Günther m persönlich und nicht einer von den Etben fortgeführten Gesellschaft gegeben. Das' Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch auf Grund der §§15 Abs 1, 128 HGB entsprochen und hierzu ausgeführt t Die offene Handelsgesellschaft sei durch den Tod der Mutter Apel am 18, November 1946 aufgelöst worden (§ 151 Nr 4 HGB). Frau R0BH hafte gemäss § 15 Abs 1 HGB für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, weil sie es unterlassen habe, die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden, wozu sie* gemäss § 143 Abs 1 HGB "als Erbin der beiden verstorbenen Mitgesellschafter Peter und Margarethe verpflichtet gewesen sei. Sie habe zwar gewusst, dass die Mitgesellschafterin Margarethe AflB gestorben sei; Dieses Wissen um einen in § 131 HGB genannten, in Gesellschaftsverträgen jedoch vielfachabbedunge— nfen Auflösungsgrund sei aber der Kenntnis der Auflösung selbst nicht gleichzusetzen, Peter und Margarethe AflHI könnten daher, wenn sie noclj lebten, der Klägerin nicht entgegenhalten, die Gesellschaft sei aufgelöst. Die Revisionsangriffe richten sich im wesentlichen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Auflösung der Gesellschaft nicht gekannt habe. 1, Das Berufungsgericht hat unter eingehender Würdigung der Beweisaufnahme, insbesondere der vorgelegten Urkunden, festgestellt, dass Günther Afll die streitigen Kredite nicht persönlich bekommen, dass er sie vielmehr für die unter der Firma "Mathias Weinkommission in betriebene offene Handelsgesellschaft aufgenommen und auch für diese erhalten habe. 2. Durch die hiernach von Günther Apel mit der Klägerin im Hamen der Firma geschlossenen; Verträge ist die Erblasserin gemäss den §§ 125 Abs 1, 128 HGB gesamtschuldnerisch persönlich verpflichtet worden. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtlich bedenkenfrei die Feststellung des-Landgerichts übernommen, Margarethe und Günther A^l hätten in ihrem Gesellschaf tsver'trage nicht bestimmt, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines Geseilschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden solle (§§ 131 Hr 4, Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass Margarethe und Günther Af0t etwa in ihrem Gesellschaftsvertrage vereinbart hätten, der Anteil der Mutter solle Günther Apel mit deren Tode ohne weiteres zufallen; es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob etwa die Firma auf Grund einer solchen Abrede schon mit dem Tode der Mutter, ohne Auseinandersetzung unter den Miterben, auf Günther Aflft als Alleininhaber übergegangen und dadurch die Auflösung vermieden worden wäre.- Denn die Erben nach Margarethe A£p haben, wie das Berufungsgericht auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Günther und Peter Mathias m und Nikolaus Le^sowie der eigenen Erklärungen der Erblasserin bei ihrer Parteivernehmung festgestellt hat, mit dem überlebenden Gesellschafter Günther m vereinbart , dass Günther die Firma für die Erben weiter- In dieser Vereinbarung lag rechtlich die Umwandlung der früheren offenen Handelsgesellschaft, die infolge der Auflösung zur Abwicklungs=(Diquidatiöns-)Gesellschäft geworden war, in eine werbende offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter nunmehr die einzelnen Erben - Günther kf/f zugleich als überlebender Gesellschafter und Kiterbe -waren. b) infolge der Abrede der Erben, Günther A£0 solle die Firma für sie weiterführen*, und der Tatsache, dass Günther Anamens dieser von den Erben fortgeführten offenen Handelsgesellschaft Geschäfte geschlossen hat, ist - auch ohne Eintragung im Handelsregister (vgl § 123 Abs 2 HGB) -nach aussen der Schein erweckt worden, es bestehe eine rechtlich wirksam zustandegekommene Gesellschaft. ,7ie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, müssen sich auch die Gesellschafter einer Scheingesellschaft, wenn diese im Rechtsverkehr aufgetreten ist, wegen der in dem Auftreten liegenden Erklärung, als Gesellschafter haften zu wollen, gutgläubigen Dritten gegenüber so behandeln lassen, wie wenn die offene Handelsgesellschaft rechtsgültig entstanden wäre (RGZ 142, 98 /T04/105145, 155 /I587; 164, 115 165, 193 ^Ol?; Das hindert aber nicht, dass die voll geschäftsfähigen Scheingesellschafter Ansprüche Dritter aus Rechtsgeschäften, die namens einer nichtigen offenen Handelsgesellschaft geschlossen worden sind, so gegen sich gelten lassen müssen, als ob die Gesellschaft rechtsgültig bestände (RGZ 145, 158 f). Die Erblasserin haftete hiernach auf Grund der Vereinbarung, dass Günther A die Firma für did Erben weiterführen solle, der Klägerin auch dann, wenn diese Abrede mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht rechtswirksam geworden ist. Für diese Haftung der Erblasserin, Frau RMBft» als Mitglied einer Scheingesellschaft .war abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Haftung kraft Rechtsscheins nicht erforderlich, dass sie selbst mit der Klägerin verhandelte oder sonst nach aussen persönlich als Gesellschafterin in Erscheinung trat. Juni 1950 (Abschrift Bl 4 GA) ergibt und auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, die Vereinbarung der Erben gekannt und gebilligt; er hat selbst geltend gemacht, c) Die Klägerin ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch gutgläubige Dritte im Sinne der vorerörterten Grundsätze über den Vertrauensschutz bei Rechtsgeschäften einer: Scheingesellschaft, In dieser Hinsicht spielt die von der Revision in den Vordergrund . gestellte Frage, ob die Klägerin die mit dem Tode der Margarethe Apel eingetretene Auflösung der offenen Handelsgesellschaft gekannt hat, keine Rolle, Denn hier handelt es sich um eine Haftung auf Grund von Vereinbarungen, die erst nach der Auflösung getroffen worden sind. Diese Haftung würde selbst dann bestehen können, wenn die Klägerin jene Auflösung gekannt hätte, auch wenn z.B, die Erben zunächst gemäss § 143 HGB die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und nachträglich die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen hätten. Dabei war es nicht nötig, dass sie sich ausdrücklich als eine offene Handelsgesellschaft bezeichneten; es genügte, dass sie unter einer gemeinsamen Firma auf traten und dass deshalb jeder Dritte, der mit ihnen .in Rechtsbeziehungen trat, nach Treu und Glauben mit dem Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft rechnen konnte (vgl Hueck aaO S 31 ff)» Das konnte die Klägerin aber schon auf Grund der vom Berufungsgericht festgesteilten Tatsache, dass die Erben Günther ermächtigt hatten, die Firma für sie fortzuführen, und dass Günther Aflft die Kredite auf Grund dieser* Ermächti- d) Die Ermächtigung, die Firma einstweilen fUr die Erben fortzuführen, umfasste auch die Befugnis, Darlehen namens der Gesellschaft aufzunehmen.-Denn für die Scheingesellschaft gelten die Regeln des Rechts der offenen Handelsgesellschaft über die Vertretungsmacht und die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter entsprechend. 3o Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben, ob er auch auf andere Rechtsgründe, insbesondere auf § 15 Abs 1 HGB in Verbindung mit den §§ 128, 143 HGB allein gestützt werden könnte, wie das Berufungsgericht im Anschluss an die in RGZ 144?

Zitierte Normen: § 151 HGB § 421 BGB § 549 ZPO § 125 HGB § 1822 BGB § 123 HGB § 780 ZPO
GesellschaftFirmaGrundGüntherKlägerinoffenHGBHandelsgesellschaftErbe

Volltext der Entscheidung

K
2480 073

TV ZK 74/53
Verkündet am 12. November 1953 ■HI, Justizangest. als Urkundebeamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten zu l)g
1)	des prakt. Arztes Br.med.Josef R Strasse • (bisher Beklagten zu
 2)	seiner Kinder7
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
%
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1953 »unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter
 für Recht erkannt:
der Erben der Ehefrau Hildegard RflHHPgeb. Aflfc (bisher
JU
geb. am®. 11.1948
•.7.1944
Beklagten und Revisionskläger
 gegen
die Kreissparkasse Si
 in	en	durch
 ihren Vorstand: Landrat Dr.Sch^^^B»	Kaufmann
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Wüstenberg
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27« Februar 1953 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen s
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Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch als Erben der am 10o März 1953 gestorbenen Ehefrau Hildegard Reusch geborene Apel, soweit diese im Berufungsurteil zur Zahlung und in die Kosten verurteilt worden ist. Insoweit wird ihnen die Beschränkung ihrer Haftung Vorbehalten,
 Der Rechtsstreit wegen des Duldungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) ist in der Hauptsache erledigt«
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen	!
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Tatbestands
 Die Beklagten sind die Erben der bisherigen Beklagten zu 1), Ehefrau Hildegard HMI geb. AflU (Erblasserin).
Diese ist nach Erlass des Berufungsurteils am 10. März 1953 gestorben. Die Klägerin hat von ihr in diesem Rechtsstreit auf Grund folgenden Sachverhalts die Rückzahlung von Krediten gefordert, die sie in den Jahren 1948 bis 1951 der offenen Handelsgesellschaft "Mathias A|0, Weinkommission in WflHB/Mosel" gegeben haben will.
Die vorgenannte Firma wurde in den Jahren 1931 bis 1942 von Peter Apel als Einzelhandelsgeschäft geführt. Peter A^P hatte 3 Kinder: die Ehefrau	Günther	AflB	und	den	am
#•« Juli 1930 geborenen Peter Mathias AtfB* Vom 1. Januar 1943 ab betrieben Peter und Günther Afft das Geschäft als offene Handelsgesellschaft. Am 30. August 1943 starb Peter AfH. Günther	führte	nunmehr	das	Geschäft	zusammen	mit
 seiner Mutter, Margarethe geborene KitfBl als offene Handelsgesellschaft weiter.
Margarethe AflB starb am 9» November 1946. Sie hinter-liess ein Testament, das u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"Ich setze zu meinen Erbeji zu je 1/3 Beteiligung . meine drei Kinder Hildegard, Günther und Peter Mathias ein.
Als Teilungsanordnung bestimme ich, dass mein Sohn Günther meine Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft "Mathias Aflp Weinkommission" oder deren Rechtsnachfolgerin erhält.
Sollte die auf meinen Todestag zu ziehende Bilanz ein Kapitalkonto zu meinen Gunsten von mehr als 3 000 Reichsmark ergeben, ist mein Sohn Günther verpflichtet an jedes seiner beiden Geschwister-*
beziehungsweise deren Abkömmlinge 1/3 des Kapitalkontos auszuzahlen. Diese Beträge sind fällig und zahlbar in drei gleichen Raten, von denen die erste ein Jahr nach meinem Tode, jede weitere ein Jahr später zinslos fällig ist.«
Zwei Monate' nach dem Tode der Mutter kam Günther aus der Kriegsgefangenschaft zurück« Er übernahm die Geschäftsführung und stellte hierbei auch die alten Beziehungen der Firma zur Klägerin wieder her. Diese räumte ihm in der Folgezeit erhebliche Kredite ein« Die Klägerin berechnete den Gesamtkredit am 5* Juni 1951 wie folgt:
Kontoüberziehung	DM 39.348,07
Darlehen	DM 50.000<00
DM 89.348,07
Die Erben der Margarethe A0| haben sich bisher über den Nachlass noch nicht auseinandergesetzt. Am 13. März 1949 haben sie eine Vereinbarung "zur Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses und der'bisher unter der Firma Mathias AJ0, Weineinkauf in NÄH gemeinschaftlich betriebenen offenen Handelsgesellschaft” geschlossen^ in dieser heisst es unter Nr. 3s
"Frau Hildegard HMM und Herr Peter Mathias AflB scheiden mit ^sofortiger Wirkung aus der Firma Mathias AflP in NÄHI aus. Herr Günther Afl| übernimmt die Firma mit sämtlichen Aktiven und Passiven und verpflichtet sich, seine ausscheidenden Geschwister bis zu dem- 30.3.1941 von allen Verbindlichkeiten bei Firmengläubigern freizustellen."
Diese Vereinbarung ist jedoch nicht durGhgeführt worden,	%
Die Klägerin hat behauptet, die drei Miterben hätten ausdrücklich*vereinbart, dass die Auseinandersetzung vorerst unterbleiben und die Gesellschaft auf gemeinsame
 Rechnung weitergeführt werden solle. Günther A^p. sei mindestens stillschweigend mit der Geschäftsführung beauftragt worden. Er habe ihr stets erklärt, die Gesellschaft werde durch die Erben fortgeführt« Sie habe ihm daher die Kredite nicht persönlich, sondern für die Firma Mathias AjflP gewährt. Die Klägerin hat beantragt,
7 7	1)	die	Ehefrau	Reusch	zu	verurteilen,	ihr	30.000,- DM
^ '•	nebst	11	i»	Zinsen	seit	dem	5.	Juni	1951	zu zahlen,

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% *
2) den beklagten Ehemann zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Frau zu dulden.
Die beklagten Eheleute haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, hinsichtlich des Handelsgeschäfts bestehe eine Erbengemeinschaftt, jedoch keine fortgesetzte offene Handelsgesellschaft. Die Klägerin habe "die Kredite und das Darlehen” nur Günther m persönlich und nicht einer von den Etben fortgeführten Gesellschaft gegeben. Günther A^H sei ihr gegenüber auch nicht im Hamen einer Gesellschaft, sondern nur im eigenen Hamen aufgetreten. Die Klägerin habe die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft gekannt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat .das Oberlandesgericht das Berufungsurteil geändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagten verfolgen den Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Sie bitten hilfsweise, ihnen die Beschränkung ihrer Haftung als Erben vorzubehalten.. Die Klägerin bittet, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung des Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte*Gut entfällt.
 
Ent s che idungsgründe
 Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
I. Das' Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch auf Grund der §§15 Abs 1, 128 HGB entsprochen und hierzu ausgeführt t Die offene Handelsgesellschaft sei durch den Tod der Mutter Apel am 18, November 1946 aufgelöst worden (§ 151 Nr 4 HGB). Frau R0BH hafte gemäss § 15 Abs 1 HGB für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, weil sie es unterlassen habe, die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden, wozu sie* gemäss § 143 Abs 1 HGB "als Erbin der beiden verstorbenen Mitgesellschafter Peter und Margarethe	verpflichtet	gewesen	sei. Es sei erwiesen,
 dass Günther j,A4V die Kredite für die "offene Handelsgesellschaft Mathias	Weinkommission	in NflHBi" auf ge-
nommen und erhalten habe. Die Klägerin habe die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft nicht gekannt. Sie habe zwar gewusst, dass die Mitgesellschafterin Margarethe AflB gestorben sei; Dieses Wissen um einen in § 131 HGB genannten, in Gesellschaftsverträgen jedoch vielfachabbedunge— nfen Auflösungsgrund sei aber der Kenntnis der Auflösung selbst nicht gleichzusetzen, Peter und Margarethe AflHI könnten daher, wenn sie noclj lebten, der Klägerin nicht entgegenhalten, die Gesellschaft sei aufgelöst. Sie müssten vielmehr gemäss § 128 HGB persönlich für die Erfüllung der Forderung der Klägerin aus der Kreditgewährung einstehen. Da sie aber gestorben seien, treffe diese Haftung ihre Erben, zu denen die beklagte Ehefrau gehöre.
Danach könne die Klägerin sie gemäss § 421 BGB als Erbin in Anspruch nehmen, da die Erben nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten hafteten.
 
II. Die Revisionsangriffe richten sich im wesentlichen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Auflösung der Gesellschaft nicht gekannt habe. Es kann dahinstehen, inwieweit sie berechtigt sind, da der Zahlungsanspruch jedenfalls aus einem anderen Rechtsgrunde gerecht-fertigt ist,
1,	Das Berufungsgericht hat unter eingehender Würdigung
 der Beweisaufnahme, insbesondere der vorgelegten Urkunden, festgestellt, dass Günther Afll die streitigen Kredite nicht persönlich bekommen, dass er sie vielmehr für die unter der Firma "Mathias	Weinkommission	in
 betriebene offene Handelsgesellschaft aufgenommen und auch für diese erhalten habe. Diese Feststellung ist ohne Gesetzesverletzung, insbesondere ohne'Verstoss gegen Verfahrensvorschriften,'. Erfahrungssätze oder die Denkgesetze getroffen worden und daher nach § 549 ZPO für den Senat bindend.
2.	Durch die hiernach von Günther Apel mit der Klägerin im Hamen der Firma geschlossenen; Verträge ist die Erblasserin gemäss den §§ 125 Abs 1, 128 HGB gesamtschuldnerisch persönlich verpflichtet worden.
a)	Zwar ist die. zwischen der* lütter Margarethe A0P und Günther Aflft bestehende offene Handelsgesellschaft nach den getroffenen Feststellungen durch den Tod der Mutter aufgelöst worden. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtlich bedenkenfrei die Feststellung des-Landgerichts übernommen, Margarethe und Günther A^l hätten in ihrem Gesellschaf tsver'trage nicht bestimmt, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines Geseilschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden solle (§§ 131 Hr 4,
 
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 139 HGB).- Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass Margarethe und Günther Af0t etwa in ihrem Gesellschaftsvertrage vereinbart hätten, der Anteil der Mutter solle Günther Apel mit deren Tode ohne weiteres zufallen; es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob etwa die Firma auf Grund einer solchen Abrede schon mit dem Tode der Mutter, ohne Auseinandersetzung unter den Miterben, auf Günther Aflft als Alleininhaber übergegangen und dadurch die Auflösung vermieden worden wäre.- Die Auflösung der Gesellschaft nach dem Tode der Kutter steht aber dem geltend gemachten
i
Anspruch nicht entgegen. Denn die Erben nach Margarethe A£p haben, wie das Berufungsgericht auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Günther und Peter Mathias m und Nikolaus Le^sowie der eigenen Erklärungen der Erblasserin bei ihrer Parteivernehmung festgestellt hat, mit dem überlebenden Gesellschafter Günther m vereinbart , dass Günther	die	Firma	für	die	Erben	weiter-
führen solle.
In dieser Vereinbarung lag rechtlich die Umwandlung der früheren offenen Handelsgesellschaft, die infolge der Auflösung zur Abwicklungs=(Diquidatiöns-)Gesellschäft geworden war, in eine werbende offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter nunmehr die einzelnen Erben - Günther kf/f zugleich als überlebender Gesellschafter und Kiterbe -waren. Die Beteiligten haben damit einen neuen Gesellschaftsvertrag geschlossen, auf* Grund dessen das bisher betriebene Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma fortgeführt werden sollte. Das Berufungsgericht hat diese rechtliche Folgerung aus seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen nur rechtsirrtümlich nicht gezogen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine solche "Neubegrün-dung" einer werbenden offenen Handelsgesellschaft nach
 
§ 1822 Nr 3 BGB der Vormundschaftsgerichtliehen Genehmigung bedurft hätte,, und hat alsdann ausgeführt, dass diese nicht .erteilt worden sei und Peter Mathias m die Fortführung der offenen Handelsgesellschaft auch nicht als Volljähri-.*>ger genehmigt habe« Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt. Auch wenn der Gesellschafttsvertrag, der erforderlich war, um die Abwicklungsgesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln, aus den angeführten Gründen nicht wirksam geworden ist, haftete die Erblasserin, Frau	dennoch nach
 den Grundsätzen, die über die sog. faktische oder Scheingesellschaft entwickelt worden sind.
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b)	infolge der Abrede der Erben, Günther A£0 solle die Firma für sie weiterführen*, und der Tatsache, dass Günther Anamens dieser von den Erben fortgeführten offenen Handelsgesellschaft Geschäfte geschlossen hat, ist - auch ohne Eintragung im Handelsregister (vgl § 123 Abs 2 HGB) -nach aussen der Schein erweckt worden, es bestehe eine rechtlich wirksam zustandegekommene Gesellschaft. ,7ie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, müssen sich auch die Gesellschafter einer Scheingesellschaft, wenn diese im Rechtsverkehr aufgetreten ist, wegen der in dem Auftreten liegenden Erklärung, als Gesellschafter haften zu wollen, gutgläubigen Dritten gegenüber so behandeln lassen, wie wenn die offene Handelsgesellschaft rechtsgültig entstanden wäre (RGZ 142, 98 /T04/105145, 155 /I587; 164, 115	165,	193	^Ol?;
vgl ferner Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl S 31; Gessler-Hefermehl-HildebrandtSchröder 2. Aufl Anra 11 zu § 123 HGB; Seipert HGB RGRK 2. Aufl Anm 73 ff zu § 105)* Dieser Grundsatz entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit im Wirtschaftsleben. Er

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gilt insbesondere dann, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages auf Willensmängeln (Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit, Irrtum u.ä.) beruht. Der nach diesem Rechtssatz gewährte Vertrauensschütz ist allerdings beschränkt, wenn einer der Scheingesellschafter-unfähig ist, eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Insoweit geht der einem Minderjährigen im Gesetz gewährte Schutz dem Schutzbedürfnis des gutgläubigen Dritten vor. Das hindert aber nicht, dass die voll geschäftsfähigen Scheingesellschafter Ansprüche Dritter aus Rechtsgeschäften, die namens einer nichtigen offenen Handelsgesellschaft geschlossen worden sind, so gegen sich gelten lassen müssen, als ob die Gesellschaft rechtsgültig bestände (RGZ 145, 158 f). Die Erblasserin haftete hiernach auf Grund der Vereinbarung, dass Günther A die Firma für did Erben weiterführen solle, der Klägerin auch dann, wenn diese Abrede mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht rechtswirksam geworden ist. Für diese Haftung der Erblasserin, Frau RMBft» als Mitglied einer Scheingesellschaft .war abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Haftung kraft Rechtsscheins nicht erforderlich, dass sie selbst mit der Klägerin verhandelte oder sonst nach aussen persönlich als Gesellschafterin in Erscheinung trat.
A
Die Frage, ob und inwieweit hierbei die ehemännliche Zustimmung zu den Erklärungen de?r Erblasserin erforderlich war, braucht hierbei nicht erörtert zu werden.* Denn der Ehemann RflHI, der Beklagte zu 1), hat, wie.das Schreiben seines eigenen Anwalts, Rechtsanwalt SchflBP, vom 7. Juni 1950 (Abschrift Bl 4 GA) ergibt und auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, die Vereinbarung der Erben gekannt und gebilligt; er hat selbst geltend gemacht,
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Günther Aflp führe das Handelsgeschäft treuhänderisch für die Erben fort, es gehöre allen Erben gemeinschaftlich,
c)	Die Klägerin ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch gutgläubige Dritte im Sinne der vorerörterten Grundsätze über den Vertrauensschutz bei Rechtsgeschäften einer: Scheingesellschaft, In dieser Hinsicht spielt die von der Revision in den Vordergrund . gestellte Frage, ob die Klägerin die mit dem Tode der Margarethe Apel eingetretene Auflösung der offenen Handelsgesellschaft gekannt hat, keine Rolle, Denn hier handelt es sich um eine Haftung auf Grund von Vereinbarungen, die erst nach der Auflösung getroffen worden sind. Diese Haftung würde selbst dann bestehen können, wenn die Klägerin jene Auflösung gekannt hätte, auch wenn z.B, die Erben zunächst gemäss § 143 HGB die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und nachträglich die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen hätten. Der Haftungsgrund liegt in dem nach aussen wirkenden Auftreten der Erben im Rahmen einer offenen Handelsgesellschaft. Dabei war es nicht nötig, dass sie sich ausdrücklich als eine offene Handelsgesellschaft bezeichneten; es genügte, dass sie unter einer gemeinsamen Firma auf traten und dass deshalb jeder Dritte, der mit ihnen .in Rechtsbeziehungen trat, nach Treu und Glauben mit dem Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft rechnen konnte (vgl Hueck aaO S 31 ff)» Das konnte die Klägerin aber schon auf Grund der vom Berufungsgericht festgesteilten Tatsache, dass die Erben Günther	ermächtigt
 hatten, die Firma für sie fortzuführen, und dass Günther Aflft die Kredite auf Grund dieser* Ermächti-
 
gung ausweislich der vorgelegten Urkunden auch namens der Firma Mathias Af/f auf genommen hat.
d)	Die Ermächtigung, die Firma einstweilen fUr die Erben fortzuführen, umfasste auch die Befugnis, Darlehen namens der Gesellschaft aufzunehmen.-Denn für die Scheingesellschaft gelten die Regeln des Rechts der offenen Handelsgesellschaft über die Vertretungsmacht und die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter entsprechend. Nach der somit hier anwendbaren Vorschrift des § 126 HGB erstreckte sich die Vertretungsmacht Günther Afttt - gemäss Abs 2 Halbsatz 1 unbeschränkt und unbeschränkbar - auf alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Klägerin sich bei Geltendmachung des Gesamtkredits in Höhe von fast 9Ö.000,— DM etwa entgegenhalten lassen müsste, Günther*Apel habe seine Vertretungsmacht missbraucht, die Klägerin habe das erkannt oder mindestens erkennen müssen‘und könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Vertretungsmacht unbeschränkbar sei.
Die Klägerin hat die Erblasserin im vorliegenden Rechtsstreit nur in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,— DM ‘ in Anspruch genommen. Eine Kreditaufnahme in dieser Höhe ist nach allgemeinen ErfahrungsSätzen, insbesondere für die Zeit nach der Währungsreform, nicht so aussergewöhnlich, dass die Beklagten insoweit den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben könnten.
3o Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben, ob er auch auf andere Rechtsgründe, insbesondere auf § 15 Abs 1 HGB in Verbindung
 mit den §§ 128, 143 HGB allein gestützt werden könnte, wie das Berufungsgericht im Anschluss an die in RGZ 144?
199 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts angenom-;men hat.
II. An Stelle der inzwischen verstorbenen Ehefrau RMNfc haften nunmehr ihre Erben als Gesamtschuldner (§§ 1967,
 2058 BGB), und zwar auch hinsichtlich der noch in der Person der Erblasserin entstandenen Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszuge. Ben Beklagten war auf ihren Antrag insoweit die Beschränkung ihrer Haftung vor-'zubehalten (§ 780 ZPO). Pur die Kosten der von ihnen selbst am 15. April 1953, also nach dem Tode der Erblasserin eingelegten Revision haften die Beklagten dagegen unbeschränkt (§ 97 Abs 1 ZPOj HRR 1930 Nr 455). Hinsichtlich des Buldungsanspruchs ist der Rechtsstreit schon infolge des Todes der Ehefrau gegenstandslos geworden.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel tfüstenberg
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