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BGH

Gericht: BGH

Hat.eine einheitliche.Geschäftsverbindung zwischen mehreren*' Personen zu beiderseiti-‘ gen Porderungen und Verbindlichkeiten geführt, die gegenseitig verrechnet werden, und sind diese nur teilweise sicher und un-zweifelhnft, sc dürfen die zweifellos bestehenden Ansprüche oder Verbindlichkeiten aus.einer solchen Geschüftsverbindung nicht als solche behandelt.und. Verbindlichkeiten als ungewiss: ausser Ansatz bleiben* Die hieraus sich :ergebende unbillige Benachteiligung desMfli'chtteilsberechDigten verlangt, aass das Rechtsverhältnis als ein ganzes behandelt und die beiderseitigen Beorderungen in-■ soweit, unberücksichtigt bleiben, als die •sicheren bei dem Bestehen ungewisser Forderungen sich mit diesen .decken, . p^-V.L .-■ -Der Kläger ist der einzige Sohn und gesetzliche *^l^'ifeV0--:des.-.sm 3.Mai 1945 za BMM verstorbenen Beinmeeha-- Walter £■■■•<—der in eine Der. Wert des' Gesamtnachlasses betrage - abgesehen von diesem Anspruch - 10.533,65 EM. mit der Massgabe, .dass die : %/--l Leistung nur auf ein Konto des Klägers bei ei-;|t; nem Kreditinstitut öder dem Postscheckamt in den WestSektoren von Berlin erfolgen darf, ßie behaupten, zwischen dem Erblasser und der Been zu l);sei mündlich vereinbart worden, dass sie PMtaÄ^äemVBetrieb'.zur'-Hälfte Der von dem Kläger angegebßü^ß des Nachlasses sei überhöht. Auf die Berufung des Klägers hat das' Kammergeri'ej nach dem Klageantrag erkannt. l) Da ausser dem Kläger gesetzliche Erben .seines s t orb en e n Taters n icht vorhende n sind, hot er ge ge n^d^ Beklagte als dessen testamentarische Erbin einen#Pflie teilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des Naciif;J ses (§§ 1924 Abs 1, 2305 Abs 1 BGB). so sind diese zunächst von dem Wert: des, tivbeStandes des Nachlasses abzusetzen. ist der Pflichtteil von dem Differenzbetrag zu errechnen» übersteigen die Verbindlicbkeiten den Wert der Hach* lassaktivenj so ist ein Pflichtteilsanspruch nicht entstanden . Veränderungen, die der Nachlass nach dem Ein-tritt des Erbfalls erfahrt; bleiben grundsätzlich unbe-rücksichtigt.has ist vom Berufungsrichter nicht ver- . 2) Eie Parteien streiten darum, ob die Beklagte an der unter dem Namen des Verstorbenen betriebenen fein-W’ mechanischen Werkstötte als Teilhaberin im Innenver-Wg ■■■; hältnis beteiligt war» Ba gewerbliche Unternehmen be zw „ Beteiligungen an .solchen Aktivbestandteil eines Nach-'lasses sein können (Urteil des Senats vom 22.1*1951 w. ^e.Wabj ob der Wert des Betriebes und des Betriebsver-?V^>‘>babgensin voller Höhe oder nur zur Hälfte bei der Errechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen l’fiWx-gi’st*:BerBerufungsrichter sieht eine rechtsverbindli-che Beteiligung deiv.Beklagten zu l). Der Pflichtteilsberechtigte alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der die Höhe des von ihm erhobenen .Anspruchs .abhängt.f.sieh die Bev/eislast umkehrt oder ob es lei der BeWe Würdigung als Ums tend zuCunsten des beweisbelastetp| Pflichtteilsberechtigten zu würdigen ist, wenn derk0 seine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt . -si mi Aus den gleichen Gründen hätte das Berufungsgerxöf nicht darüber hinv.-eggehen dürfen, dass die Beklagt enfläl den Schriftsätzen vom 14»April bezw. 3) ■ Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn es im Gegensatz zu dem Landgericht eine Überschuldung des Nachlasses deshalb nicht für gegeben hält, weil die Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der Birma. An und für sich bedeute eine Verbindlichkeit noch keine Minderung der vorhandenen Sachwerte, ..erst durch die. Daraus folge, dass Verbindlichkeiten,:: die vor der Währungsreform noch nicht erfüllt gewesen seien, nur in der Höhe abgesetzt werden könnten, wie sie( nach der Währungsreforra f ortbestünden. 3srhcndele sich nicht um die Berücksichtigung einer hach dem Erbfall eingetretenen Änderung des N&chlass-y/ertesj sondern um die Ermittlung des inneren Wertes von Forderungen und Verbindlichkeiten, die nur in der fr.-nr. SaW; nis dieser Auffassung entspreche dem Wesen des 1 teilsanspruchs, nämlich den Pflichtteil'sberechti wirtschaftlich so zu stellen, als ob er zur Haifij gesetzlichen Erbteils Erbe geworden wäre» Diese ; fei gen des Berufungsrichters halten einer Hachpruf ungif stand» Sie beruhen auf einer Verkennung des Wesens Pflichtteilsanspruchs und der Währungs-c und Pmste^iti gesetzgebung des Jahres 1948, hier insbesondere\c liner tfmste Hung sver Ordnung vom 4.Juli 1948.. las deutsche Hecht unterscheidet zwischen-, men- und Geldwertonspr“.chenBeide Arten sind auf : stung von Geld gerichtet, die ersteren haben je Leistung einer durch ein Vielfaches der Wä„hrungseinh( bestimmten Geldmenge zu dem Gegenstand, während' die . sind, dere.hf fang durch eine Beziehung zu nicht währ uhgsrecht-lfcjieÄs Elementen bestimnit werden, wie dem Preis einer Ware einer bestimmten Zeit oder dem Wert eines Gegen st ajjjd oder einer sogenannten Indexzahl, und infolgedessen;:dö| Umfang nach - gemessen an Währungseinheiten - unbest sind. . denn bei ihnen ergab sich die Anpassung an die Wert-\ minderung der Währung durch den für. Auch der Umstellung nach den Währungs- und Unstellungsgesetzen unterliegen grundsätzlich Geldwertansprüche nicht? ihr Betrag wird.durch den Bestand und den Wert des Uach-' lasses zur Zeit des Erbfalles endgültig und eindeutig festgelegt. Pass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so dastehen soll, als sei er zur Hälfte seines gesetzlichen Erbteils Erbe geworden, berührt nur die Berechnung der Höhe des Anspruchs, nichtaber än- . Per Gläubiger des Anspruchs teilt in der .Regel nicht die Rislkens die mit Vermögensbesitz durch .Einflüsse des.Wirtschaftslebens oder der Gesetzgebung -.Verbunden sind. V'iii Sind aber Pf licht teil sansmrüc he umstellbare derungen nach den Umstellungsgesetsen, so werdeh/||| von diesen so erfasst, wie sie bei .ihrem IrikraftWlfl .'UtjSüf treten bestanden» XI& r ein Pili cht teil are cht" nichtbZÜi Entstehung gelangt, v/eil der Nachlass zur Zeit' des/§|| Srbfa 11 s über schuIde t war , oder war er vor ..der Wä reform durch Zahlung oder, aus einem anderen;Grunde/e| loschen, dann hat ein umstellungsf:‘higes Recht hi*c bestanden» Es folgt daraus, dass keine ''rückwirkend^ Umstellung stattfinden kann, wie es z.B. Hünzel DEZ 1949, 417 für möglich hält, eine. Aus dem Urteil des erkennend^ Senats vom 22.November 1S51 - IV ZR 37/51 — ist weichender Standpunkt nicht zu entnehmen, wie in der' Anmerkung dazu bei Idndermaier-Köhring, Hachse hl age-., werk Hr 1 zu § 2313 BGB ausgeführt wird! 16) und dann wiederholt ausgesprochen hat, hat die Umstellungsgesetzgebung, um das von ihr verfolgte Zielt, der Neuregelung des Geldwesens za erreichen, Härten :/fj in Kauf nehmen müssen. gieren, dass man in.der Aufwertungsrechtsprechung vom Reichsgericht entwickelte Grundsätze wie den von der ..Berücksichtigung des. "inneren Wertes" der Forderung Und des gesetzgeberischen Grundes für die Ausgestaltung. des Inhalts der Forderung auf den unbestellten ; Anspruch anwendet.. Heben der Umstellung kann aber nicht ^selbständig- eine "Ab- oder Aufwertung" auf Grund des § 242 BGB stattfinden. Penn die Umstellung unterscheidet sich dadurch wesentlich von der Aufwertung nach ^T:242 ääO oder dem Aufwertungsgesets vom 10.Juli 1925, |^|AA^ass-/hier, kein Ausgleich für von einem Währungsverfall ^i^tr<&iene Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner sich zu.dem Satz Mark = Mark bekannte wie es in d TorSchriften der §§ 2 des EährG und ,§ lS .Abs 1 tjj®S£ zu dem Ausdruck kommt. Anerkennung von Aufwertungsansprüchen geführt habe^ sind bei der V/ährungsUmstellung nicht gegeben.; . zige Möglichkeit, einen Ausgleich für die durch'dl |üj|V' schematische Umstellung der Geldforderungen geschaffen Lage mit den Verhältnissen des einzelnen Tails zu finden, bietet das im Umstellungegesetz vorgesehene ' V Verfuhren nach § 21 UmstG (jetzt ‘nach dem Vertrags- ( hilfegesetz vom 26.März 1952 /BGBl S 19^7) .Ausserhalt'^ dieses Verfahrens fehlt jede rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der durch die Vährungsneuordnung,f: geschaffenen Lage zu dem Zwecke der Ermittlung des Nach^V lasswertes für vor der Umstellung entstandene Pflicht^ teilsansprüche. Es kommt daher nicht darauf an, ob sic der Erbe Sachwerte hat erhalten können oder ob die 1 lassaktiven durch den Währungsverfall und die La] .4) Vorausgesetzt; dass der Bestand und der Wert des Nachlasses des Walter richtig ermittelt sind, würde dem Landgericht abweichend vom Berufungsrichter darin zuzustimmen sein, dass der Rachlass zur Zeih des • Erbfalls überschuldet war und dass infolgedessen dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch nicht zusteht„ Recht-’ liehe Bedenken bestehen jedoch .abgesehen von den be-^f&reita oben erwähnten auch insoweit,:als von beiden Vor- Nach § 2313 Abs 1 und 2 BGB bleiben .bei der -Feststellung .'des Wertes des Nachlasses .für \die Pflichtteilsberechnung' ungewisse oder unsichere i-Rechte' und ‘zweifelhafte Verbindlichkeiten ausser Ansatz. Die Werke haben für ihre Forderung auch:,gegenj;||: Beklagte zu l) bei dem Amtegericht Sci.öneberg am März 1951 in der Sache 3 C 104/51 ein Urteil ubei’/j 982j21 DM erwirkt, Dieses Urteil war jedoch zur Bei' der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht recht kräftig gev.'orden; das Eerufdngsverfähren : war beif^ 'Landgericht in Berlin unter dem Aktenzeichen 25 S % anhängig« ' enn das Landgericht und das Berufungogeric diese Forderung unter die Passiven des Nachlasses 2 gelke als unzweifelhafte Nachlass Verbindlichkeit.' Der Kläger hatte' sich darauf >be xen« dass seinem Vater gegen die AflHHH-V/erlce eingi Forderung von 10,000 bis 24«QOO FM zugestanden habest um., welche sich der Wert des Nachlasses erhöhe,1 Diese; : Forderung soll auf einem Auftrag beruhen, den die A_ •Ü^^-Vierke dem Erblasser für die Entwicklung eines Ös! Die Firma' ABMB-<>crke hat dem Landgericht eine Auskunft dahin erteilt, dass: die Unterlagen aus der Zeit vor der Kapitulation info.1 ge der Kriegsereignisse verloren gegangen,seien: Uh|' dass sie die Frage nicht beantworten könne, ob sie Erblasser einen Entwicklungsauftrag für Oscillographeh erteilt habe und ob etwaige Forderungen aus diesem;: Auftrag am 3,Mai 1945 wenigstens teilweise abgerechnet worden■seien. l®'ge trotzdem den Bestand und die Höhe der Forderun-|^y*^'.;,Cgeil für ungewiss erachtet und die Forderung unter den ^.'Aktiven'• nicht zu dem Ansatz gebracht. Es.hätte dann aber - auch die Gegenforderung der ' erke an den .Erblasser hhkJjtnicht ohne weiteres'unter den Passiven des Nachlasses diese zweifelhaft .war, muss auch die Verbindlichkeit des Nachlasses aus zuviel erhaltenen Beträgen (Vorauszahlung) als unsicher und zweifelhaft behandelt werden. ;nis beiderseitige Forderungen und Verbindlichkeiten :^öglicheinveise ergeben haben, die, soweit sie sich Specken;würden, durch Verrechnung getilgt würden,; ein der/Ansprüche aus diesem Verhältnis, deren Ent- : gstehungstatbestand geklärt ist, nicht als sicher im |Sinne des § 2313 Abs 2 BGB behandelt werden, während hinsichtlich des anderen Teils die Präge ihres;hSi§§ Standes -nicht geklärt werden kann.- Pie beidärsei|^| Rechte und Verbindlichkeiten, die in einem sölcJiä|^ sammenhang stehen, sind einheitlich zu behändeih;, Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu l). unäwdeb^&g kanie-Werken hat die Klärung nicht-' erbrächti)a'ö>g ist zur Zeit der' letzten mündlichen Verhandlühg Pie Beklagte hat, dem Anspruch -der AÄBM-Werke nur mit einem viel' ringeren angeblichen Gegenanspruch aufge rechnet. Abgesehen davon, dass dieses Urteil in diesem Rechtä-ff streit die Parteien dieses Prozesses nicht bindet darf bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagte] nicht ausser acht gelassen werden,' dass sie im blick auf' die Folgen für den hier anhängigen'Recht^^ streit nicht daran interessiert war, etwaige Fordert gen des Erblassers in voller Höhe geltend zu mäcHeft^l das Berufungsgericht den Bachverhalt, npohähl unter diesem Gesichtspunkt geprüft und den Parteien • keine Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu hehme|| kann der Rechtsstreit in dieser Instanz nicht zu dem Ab^h Schluss gebracht, sondern muss an das Berufungsgerleb zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung .• wird sich dann das Gericht auch darüber schlüssig zÜg., machen haben, ob es nicht zur Aufklärung des Sächvea halts von der Möglichkeit Gebrauch irx chen w ill, die klagte zu l), die Uber die geschäftlichen Verhältnisse des Erblassers durch ihre' langjährige Mitarbeit im:..Pg;; Betrieb unterrichtet war, gemäss § 448 ZPO über die Geschäftsverbincung mit den A|JBB#-V/erken zu vernehme erörtert werden müssen, ob nicht auch die an die Beklagte auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages ’gezahlte Versicherungssumme als Aktivbestandteil des Nachlasses zu betrachten ist. Zwar gehört die Versicherungssumme aus einer Xapitslversiclierung, wie sich aus §167 Abs 2 VVG ergibt, im Zweifel nicht zu dem Nachlass, auch wenn sie den Erben zugewandt ist. Pa dies aber von.der Auslegung des Versicherungsvertrages abhängt, hätte geprüft werden müssen, ob hier nicht abweichend von.

Zitierte Normen: § 1924 BGB § 21 UStellungsG § 2313 BGB § 167 VVG
BGBHöheUmstellungForderungAnspruchNachlaßVerbindlichkeitKläger

Volltext der Entscheidung

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Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils-Anspruches, der als' Geldsummenansprach der Umstellung Mm Verhältnis 1:1'unterliegt,, sind Aktivhestandfeile des Nachlasses in ■Reichsmark zu Bewerten,, Dachle.ßverbindlich-keiten.sind mit' ihren vollen Reichsmark-'
;nzueetsen,:sofern nicht § 2513 BGB Die Behandlung solcher Borderun-gen und Verbindlichkeiten durch.die Umstel-.lungegesexze, ist,hierbei nicht zu berück- . sichtigen, '■':'.■"■■■■■
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MGesetz:, BGB. § ' 2313 MRechtssatz: ■	-.
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Hat.eine einheitliche.Geschäftsverbindung zwischen mehreren*' Personen zu beiderseiti-‘ gen Porderungen und Verbindlichkeiten geführt, die gegenseitig verrechnet werden, und sind diese nur teilweise sicher und un-zweifelhnft, sc dürfen die zweifellos bestehenden Ansprüche oder Verbindlichkeiten aus.einer solchen Geschüftsverbindung nicht als solche behandelt.und. die ungewissen .Borderungen bezw, . Verbindlichkeiten als ungewiss: ausser Ansatz bleiben* Die hieraus sich :ergebende unbillige Benachteiligung desMfli'chtteilsberechDigten verlangt, aass das Rechtsverhältnis als ein ganzes behandelt und die beiderseitigen Beorderungen in-■ soweit, unberücksichtigt bleiben, als die •sicheren bei dem Bestehen ungewisser Forderungen sich mit diesen .decken, .

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M.: B' •;	; • ■' ■■ . .■-.
l^gäea!BGH. vom -14. Juli 1952
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KG, Berlin.

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/4,tfuli 1952
Jttstizangestellter y^rkundsbeamter der ichafts stelle*
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)	der Frau Gertrud W MhM. geh.
2)	deren Ehemann Hentner Brich ii MBMi ,
beide ln BMIMi-SchMHHMd ü^BBlstrasse Itf?
Beklagte und Revisionsklüger,
- Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt -
gegen.
den Bäckermeister Kurt E !■■■■■■ in ■ ;IIHBHMni. G-rWtB Allee 0i,
Kläger und Revieionsbeklagten,
 Frozessfcevcllmächtigter: Hechtsanwalt
'•V-
.hat/der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 195?. unter Mitwir-
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kung der-Bundesrichter Br.Bersch, Ascher, Baske,
 Br.Kregel und Br.v.Werner
 für'. Hecht erkannt :
Bas Urteil des 5« Zivilsenats des Kam^ergerichts „ .. vom..50. November 1951 wird aufgehoben. Bie Sache ...wird zur erneuten Verhandlung' und Entscheidung,
■ rj?äuch über die Kosten der Revision, an das Beru-:';!.lä'fungsgericht' zurückvervUesen.
Von Rechts wegen
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Tat be stand:
p^-V.L .-■ -Der Kläger ist der einzige Sohn und gesetzliche *^l^'ifeV0--:des.-.sm 3.Mai 1945 za BMM verstorbenen Beinmeeha-- Walter £■■■•<—der in	eine
^^■ifei&mechrniBclxe Werkstätte 'betriebe Der Verstorbene hat
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 gfe^A-diel^eklagte .za l), mit der er bis zu seinem Tode zu-P^^^\%?aofflenlebte und die seit 1925 auch in dem Betrieb der ÄWerkstätte tätig war, zur.idleinerbin eingesetzt. Der K^tiäger - macht gegen sie seinen •. Pflichtteilsanspruch gel-Jf-f-V. V: tend.. Er behauptet, zu dem Nachlass gehöre, die feinme-gEA ‘i;-‘Gltsni9che. Vferkstätte, deren Y/ert zur Zeit des Erbfalls ^ von ihm '.mit' 8.010 EM verans chl agt wir d, "'s u s s er dem eine Forderung gegen die Birma. AIBHBfc-Werke AG in BflHI-BflHBMiMt BtfMHQalleeflMMV, in Höhe von 10.000 bis 24..0C0 EM. Der. Wert des' Gesamtnachlasses betrage - abgesehen von diesem Anspruch - 10.533,65 EM. Mit der Klage ^^^^chtlder-Kläger einen Teilbetrag des im Verhältnis lsl Mpnöiaä, in EM-West 'urage stellten Pflichtteilsanspruchs in a^j|0?^dn,'3.yÖGO.'-IM“*West• geltend und hat beantragt,
JL) die Beklagte zu 1} zur Zahlung von 3.000 PH-
mit der Massgabe, .dass die : %/--l Leistung nur auf ein Konto des Klägers bei ei-;|t; nem Kreditinstitut öder dem Postscheckamt in den WestSektoren von Berlin erfolgen darf,
■2,:):den;Beklagt eh zu 2) zur Eul.dung der Zwangs-Voll Streckung in"das ei «gebrachte Gut seiner AllolEhefrau: zu .verurteilen . .■

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Eie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten,
ßie behaupten, zwischen dem Erblasser und der Been zu l);sei mündlich vereinbart worden, dass sie PMtaÄ^äemVBetrieb'.zur'-Hälfte -beteiligt sein solle . Sie ha-
:ihre Tätigkeit in demselben weder lohn noch Ge-
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 halt bekommen* Die Werkstätte habe daher nur zur-f zu dem Nachlass gehört . Der von dem Kläger angegebßü^ß des Nachlasses sei überhöht. Der Nachlass .sei;iibör#e det gewesen. Ausser anderen geringfügigen Schulde»? ten Verbindlichkeiten gegenüber den A®HM®-herke)if^ Eöhe von 11,416,87 EH und gegenüber der ComraerzbäXfef Betrag von'1.089*56 EH bestanden. Dem Kläger.stehfepP her kein Pflichtteilsanspruch zu.
Das Landgericht in Berlin hat die Klage ahgewi^C:' sen. Auf die Berufung des Klägers hat das' Kammergeri'ej nach dem Klageantrag erkannt. Mit der im Berufung surf# zugelassenen Revision erstreben die Beklagten dieVWife
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 her Stellung des landgerichtlichen Urteils1, hilf swpis^ Zurückverweisung des Rechtsstreits andas rieht. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision#
beten.
Die statthafte Revision ist formund fristgeroö|! eingelegt, ihr kann der Erfolg nicht versagt werden...;
l) Da ausser dem Kläger gesetzliche Erben .seines s t orb en e n Taters n icht vorhende n sind, hot er ge ge n^d^ Beklagte als dessen testamentarische Erbin einen#Pflie teilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des Naciif;J ses (§§ 1924 Abs 1, 2305 Abs 1 BGB). Hassgebend.für; Berechnung der Höhe des Anspruchs ist der Beotandlhkd# der 'Gert des Nachlasses zur Zeit des Todes des Erblas-sers (£311 Abs 1 Satz 1 aaO). Bestehen NachIassverbin lichkeiten. so sind diese zunächst von dem Wert: des, tivbeStandes des Nachlasses abzusetzen. Verbleibt.d{ ein 'Überschuss der Aktiven über die NachlaßechuldehjA#?
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ist der Pflichtteil von dem Differenzbetrag zu errechnen» übersteigen die Verbindlicbkeiten den Wert der Hach* lassaktivenj so ist ein Pflichtteilsanspruch nicht entstanden . Veränderungen, die der Nachlass nach dem Ein-tritt des Erbfalls erfahrt; bleiben grundsätzlich unbe-rücksichtigt.has ist vom Berufungsrichter nicht ver-
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V, kennt wordene Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Berücksichtigung und die Bewertung einzelner Ak-.tW/btiV- und. Passivposten des Nachlasses des Walter
 zu dem Zwecke der Ermittlung des inertes des Nachlasses.»
.	2) Eie Parteien streiten darum, ob die Beklagte an
 der unter dem Namen des Verstorbenen betriebenen fein-W’ mechanischen Werkstötte als Teilhaberin im Innenver-Wg ■■■; hältnis beteiligt war» Ba gewerbliche Unternehmen be zw „ Beteiligungen an .solchen Aktivbestandteil eines Nach-'lasses sein können (Urteil des Senats vom 22.1*1951 w. iv ZR 172/50 - Lindenmaier-Iiöhring Nachschlagewerk J$r; 1 zu .5 .1922) , hängt von der Entscheidung dieser Pro-

^e.Wabj ob der Wert des Betriebes und des Betriebsver-?V^>‘>babgensin voller Höhe oder nur zur Hälfte bei der Errechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen l’fiWx-gi’st*:BerBerufungsrichter sieht eine rechtsverbindli-che Beteiligung deiv.Beklagten zu l). auf Grund der Aus-s..Zeugen ifp®'nicht Dis erwiesen an. Die Revi**. . sion rügt, dass diese PestStellung getroffen sei, ohne 7^^ieiweiter voh deh/Beklägten für die gegenteilige . Be-»-häüptung angebotenen Beweise zu erheben«
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Bas Berufungsurteil und die Revision scheinet von auszugehen, dass die Richterv/eislDE rkeit. zu tTnguji der Beklagten zu 'berücksichtigen sei, Damit wirdrä^ weislast verkannt. Der Pflichtteilsberechtigte alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der die Höhe des von ihm erhobenen .Anspruchs .abhängt.f. sieh die Bev/eislast umkehrt oder ob es lei der BeWe Würdigung als Ums tend zuCunsten des beweisbelastetp| Pflichtteilsberechtigten zu würdigen ist, wenn derk0 seine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt . (.§.. 2314p ist hier nicht zu entscheiden, denn es ist nichts;.'dsf? dargetan n dass die Beklagten schuldhaft diese PflxhjB|| nicht erfüllt hätten. Zur vollständigen Aufklärung;^ ten daher die von den Beklagten benannten Zeugen
 und Käthe RVM über die Beteiligung ;<di: Beklagten zu l) an dem Unternehmen und der erneut nannte Zeuge X>MM über die Darlehensgeviährung;:;na(|||
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 Massgabe der Schriftsätze vom 15.Oktober 1949. und April 1950 (Bl 48., 49 und 77 GA) vernommen werdea(iö‘ sen. Dies ist nicht geschehen. Bei dem Ergebnis?f zu der Vordem! cht er gelangt ist. hätte er sich;ohne Anhörung, der genannten Zeugen nicht zu dem Nachteil dhrw Beklagten mit der Feststellung begnügen dürfen, dasö sie einen Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht hätten.	’	.	.	.

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 Aus den gleichen Gründen hätte das Berufungsgerxöf nicht darüber hinv.-eggehen dürfen, dass die Beklagt enfläl den Schriftsätzen vom 14»April bezw. 14» Juli 1949-(•Biil 20 und 37 GA) Bew'e i 3 dafür erboten hat ten, dass da e ; vüjij| dem Klüger angegebenen Berte des Geschäftsinventars übea
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setzt waren, nachdem diese Anträge in der Berufungsinstanz ausdrücklich wiederholt worden waren (Bl 120 GA). Entweder hätte der Sachverständigenbeweis erhoben oder dargelegt werden müssen,.warum davon abgesehen wurde.
3)	■ Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt
 werden, wenn es im Gegensatz zu dem Landgericht eine Überschuldung des Nachlasses deshalb nicht für gegeben hält, weil die Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der Birma.	und.	der Commerzbank nicht mit ihrem
 vollen ursprünglichen Eeiehsmarkbetrag, sondern nur mit einem-Zehntel desselben in Abzug gebracht werden dürften«. Es meint, eine Verbindlichkeit habe die Zahlung eines., -bestimmten Betrages zu dem Gegenstand; von dem man annehme , dass, ihn der Schuldner einmal zahlen werdeDaher , sei man berechtigt, den Betrag der Schuld von dem der Ak-, tiven abzuziehen. An und für sich bedeute eine Verbindlichkeit noch keine Minderung der vorhandenen Sachwerte, ..erst durch die. Zahlung komme sie materiell zur Geltung..
3s werde diese Zahlung fingiert, auf dieser Diktion be-^ 'ruhe der. Grundsatz des § 2511 BGB. Do. Schulden aber durch -die Währungsumstellung generell im Verhältnis 10 s 1 'umgestellt seien, lasse sich diese Diktion nicht mehr 'aufrecht erhalten. Daraus folge, dass Verbindlichkeiten,:: die vor der Währungsreform noch nicht erfüllt gewesen seien, nur in der Höhe abgesetzt werden könnten, wie sie( nach der Währungsreforra f ortbestünden. Das Gleiche gelte .von Forderungen,:die zu einem Nachlass gehörten. 3srhcndele sich nicht um die Berücksichtigung einer hach dem Erbfall eingetretenen Änderung des N&chlass-y/ertesj sondern um die Ermittlung des inneren Wertes von Forderungen und Verbindlichkeiten, die nur in der
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Höhe berücksichtigt .werden könnten., wie sie ta erfüllt zu werden brauchten» las habe aiieiäin^&f:' Holge, dass der Pflichtteilsenspruch verschiödeiit sei, je nachdem er vor oder nach der V.shrüngöÖ»si lung geltend gemacht werde» Diese dürfe aber,
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meine gesetzliche Regelung. bei :der Berechnung ^djfes| te ilsanspruchs nicht unberücksi chtigt bleiben.;;- SaW; nis dieser Auffassung entspreche dem Wesen des 1 teilsanspruchs, nämlich den Pflichtteil'sberechti wirtschaftlich so zu stellen, als ob er zur Haifij gesetzlichen Erbteils Erbe geworden wäre» Diese ; fei gen des Berufungsrichters halten einer Hachpruf ungif stand» Sie beruhen auf einer Verkennung des Wesens Pflichtteilsanspruchs und der Währungs-c und Pmste^iti gesetzgebung des Jahres 1948, hier insbesondere\c liner tfmste Hung sver Ordnung vom 4.Juli 1948.. .. .
las deutsche Hecht unterscheidet zwischen-, men- und Geldwertonspr“.chenBeide Arten sind auf : stung von Geld gerichtet, die ersteren haben je Leistung einer durch ein Vielfaches der Wä„hrungseinh( bestimmten Geldmenge zu dem Gegenstand, während' die . lb-auf Leistung einer Geldmenge gerichtet. sind, dere.hf fang durch eine Beziehung zu nicht währ uhgsrecht-lfcjieÄs Elementen bestimnit werden, wie dem Preis einer Ware einer bestimmten Zeit oder dem Wert eines Gegen st ajjjd oder einer sogenannten Indexzahl, und infolgedessen;:dö| Umfang nach - gemessen an Währungseinheiten - unbest sind. Wegen ihrer Bindung an eine von vornherein.ibeW’h'
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stimmte Anzahl von Währungseinheiten unterlagen Geld-summenansprüche■be i dem Währungsverfall nach dem erster Weltkrieg der Aufwertung nach § 2^-2 BGB und nach deh
 Aufwertungsgesetzen in den Jahren 1924 und folgende *
. Geldwertansprüche: bedurften einer Aufwertung nicht.
. denn bei ihnen ergab sich die Anpassung an die Wert-\ minderung der Währung durch den für. s~e gewählten Maß-Stab;, dessen Anwendung der Veränderung der Kaufkraft des'Geldes hinreichend Rechnung trug. Auch der Umstellung nach den Währungs- und Unstellungsgesetzen unterliegen grundsätzlich Geldwertansprüche nicht? sofern ■sie nicht nach einem umstellungsfähigen Grundbetrag zu -berechnen sind (Beschluss von 26.Juni 1952 - IV ZB ;■ 47/52).	.

Pflichtteilsansprüche sind Geldsummenansprüche. ihr Betrag wird.durch den Bestand und den Wert des Uach-' lasses zur Zeit des Erbfalles endgültig und eindeutig festgelegt. Fachträ.gliche Änderungen der Berechnungs-grundlagen sind ohne Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsleistung. Pass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so dastehen soll, als sei er zur Hälfte seines gesetzlichen Erbteils Erbe geworden, berührt nur die Berechnung der Höhe des Anspruchs, nichtaber än- . dert sich deswegen sein nach § 2311 BGB errechneter Umfang . entsprechend dem jeweiligen Wert oder Bestand des 'Nachlasses. Per Gläubiger des Anspruchs teilt in der .Regel nicht die Rislkens die mit Vermögensbesitz durch .Einflüsse des.Wirtschaftslebens oder der Gesetzgebung -.Verbunden sind. Pieses Risiko' hat nur der Erbe zu tragen ‘Gerade Weil-der. Pflichtteilsanspruch ein Geldsümmen-anspruch und kein..Geldwertanspruch ist? unterlag er der Aufwertungwie in rKGZ 116;, 5 hervorgehoben wird. Pes-wegen' gehört er auch zu denjenigen Geldforderungen? auf -die das! Umstellungsgesetz anzuwenden ist.. Pies wird
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 durch die Vorschrift des G 18 Abs 1 Hr 3 UmstG 1 3fr 36a 3 BerlUmstVO noch ausdrücklich bestätigt
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 Sind aber Pf licht teil sansmrüc he umstellbare derungen nach den Umstellungsgesetsen, so werdeh/||| von diesen so erfasst, wie sie bei .ihrem IrikraftWlfl
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 treten bestanden» XI& r ein Pili cht teil are cht" nichtbZÜi Entstehung gelangt, v/eil der Nachlass zur Zeit' des/§|| Srbfa 11 s über schuIde t war , oder war er vor ..der Wä reform durch Zahlung oder, aus einem anderen;Grunde/e| loschen, dann hat ein umstellungsf:‘higes Recht hi*c bestanden» Es folgt daraus, dass keine ''rückwirkend^ Umstellung stattfinden kann, wie es z.B. Hünzel DEZ 1949, 417 für möglich hält, eine. Ansicht, dxbüii dem Urteil des III. Zivilsenats vom 24» Januar 1952U - Ill ZR 192/50 - (ITJY/ 1952, 700) mit zutreffender^ Gründen abgelehnt wird, ebenso vom OberlandesgerlcÖff Celle in ITJY/ 1552, 706. Aus dem Urteil des erkennend^ Senats vom 22.November 1S51 - IV ZR 37/51 — ist weichender Standpunkt nicht zu entnehmen, wie in der' Anmerkung dazu bei Idndermaier-Köhring, Hachse hl age-., werk Hr 1 zu § 2313 BGB ausgeführt wird! Hie der Se-net vielmehr in dem Urteil vom 29» Marz 1951 - IV ZRl 29./5O (Lindenraaier-Möhring aaO Hr 2 zu UmstG §§ 13, '
16) und dann wiederholt ausgesprochen hat, hat die Umstellungsgesetzgebung, um das von ihr verfolgte Zielt, der Neuregelung des Geldwesens za erreichen, Härten :/fj in Kauf nehmen müssen. Billigkeitsgründe könnten daher für cie Auslegung der Währungsgesetze nicht herangezo-'-j gen werden. Ba ist deshalb kein Platz für Erwägungen,:~1 wie sie die Oberlandesgerichte München (ITJY/ 1950,'. 73)97 Düsseldorf (ebenda S 602) und Koblenz (HJW 1950, 720) Ü
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angestellt haben-, um Härten in solchen Fällen auszu-: gleichens in denen die Umstellung des Pflichtteils“ snspruchs im Verhältnis 1:1 den davon betroffenen Erben nachteilig trifft, oder - wie hier - den Gläubiger des Anspruchs, den Pflichtteilsberechtigten benachteiligt. .Erwägungen, wie sie tuch der Berufungsrichter anstellt.? laufen darauf hinaus, das Ergebnis, zu dem ■ die Währungsgesetze notwendig .führen, dadurch zu korri-. gieren, dass man in.der Aufwertungsrechtsprechung vom Reichsgericht entwickelte Grundsätze wie den von der ..Berücksichtigung des. "inneren Wertes" der Forderung Und des gesetzgeberischen Grundes für die Ausgestaltung. des Inhalts der Forderung auf den unbestellten ; Anspruch anwendet.. Heben der Umstellung kann aber nicht ^selbständig- eine "Ab- oder Aufwertung" auf Grund des § 242 BGB stattfinden. Penn die Umstellung unterscheidet sich dadurch wesentlich von der Aufwertung nach ^T:242 ääO oder dem Aufwertungsgesets vom 10.Juli 1925, |^|AA^ass-/hier, kein Ausgleich für von einem Währungsverfall ^i^tr<&iene Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner
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 iden werden soll, sondern dass lediglich vor der Mh^uhgsreform'entstandene Schuldverhältnisse der ^^Fgülaen '-tifkhrung und’dem neu geschaffenen Geldumlauf an-^p|pepäsBt;-werdenf\sollen (vgl v.Oaemmerer, SJZ 1948, 499). ^^^^dro^mässhwerden alle von . dem Umstellungsgesetz nach §J|ül^	'Schuldverhältnisse rein schematisch
 Ify-‘-'ohiid; dass..yyie 1 bei.;.'der -Aufwertung auf 'einen.. ;^^^^eren::^e'rt":i'nach', Masggabe'';ihrer Fntstehungszeit-, ■ ■' ■'
s;:bestehenden Grade's" der'. Saufkraftmin- . ; fföhrung;-Rücksicht "genommen Wird. Paher unter ^e'-:ÄnöpHiche.-: ungeachtetder Zeit ihrer Entsteh

derselben Umstellung. Die Währungsgesetzgebung hath . sich zu.dem Satz Mark = Mark bekannte wie es in d TorSchriften der §§ 2 des EährG und ,§ lS .Abs 1 tjj®S£ zu dem Ausdruck kommt. Venn'es aber dem Gesetzgeber' massig und euch billig erschien, abweichend vön.. i A uf w e r t un g s r e ch t der Z e i t na ch d em7 e r s t e n V/e Itkri« von der Berücksichtigung. der Umstände des ■ einzeittgtü§;
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.Talles abzuseben und im Interesse einer klaren;und? sten Ordnung des Geldwesens alle Geldsummenansprüplt^ gleichraüssig zu behancein, so muss das in Kauf genoffl-men werden trotz aller Härten im Einzelfall oderwbeJ#:
• bestimmten Gruppen von Ansprüchen. Die Gründe V die. Anerkennung von Aufwertungsansprüchen geführt habe^ sind bei der V/ährungsUmstellung nicht gegeben.; Bril'; keitserwägungen würden zu einer erneuten Rechtsunaal heit und auch wieder zu anderen Härten führen»
Willms in UJY/ 1950, 351 zutreffend ausgeführt hatüfüJ wie auch der Berufungsrichter nicht verkennt. Diere;|;„
. zige Möglichkeit, einen Ausgleich für die durch'dl |üj|V' schematische Umstellung der Geldforderungen geschaffen Lage mit den Verhältnissen des einzelnen Tails zu finden, bietet das im Umstellungegesetz vorgesehene ' V Verfuhren nach § 21 UmstG (jetzt ‘nach dem Vertrags- ( hilfegesetz vom 26.März 1952 /BGBl S 19^7) .Ausserhalt'^ dieses Verfahrens fehlt jede rechtliche Grundlage für
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die Berücksichtigung der durch die Vährungsneuordnung,f: geschaffenen Lage zu dem Zwecke der Ermittlung des Nach^V lasswertes für vor der Umstellung entstandene Pflicht^ teilsansprüche. Es kommt daher nicht darauf an, ob sic der Erbe Sachwerte hat erhalten können oder ob die 1 lassaktiven durch den Währungsverfall und die La]
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neuordnung betreffen warden. Ob den Ausführungen des Berufungeurteils darüber zuzustimmen wäre, dass der innere Wert der Forderung auf der Fiktion beruht , dass der Anspruch auf eine Zahlung in der Währung zur Zeit .der Entstehung des Anspruchs führt, und dass diese Pik-tion wegfö.llt, wenn die Währung vor der Zahlung geändert ’.vi'rd; kann demnach dahinstehen* Fs erübrigt sich auch,.;.auf die Bedenken der Revision hierzu einzugehen.
.4) Vorausgesetzt; dass der Bestand und der Wert des Nachlasses des Walter	richtig ermittelt sind,
 würde dem Landgericht abweichend vom Berufungsrichter darin zuzustimmen sein, dass der Rachlass zur Zeih des • Erbfalls überschuldet war und dass infolgedessen dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch nicht zusteht„ Recht-’ liehe Bedenken bestehen jedoch .abgesehen von den be-^f&reita oben erwähnten auch insoweit,:als von beiden Vor-
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^l^errichterh die'Verbindlichkeit des Erblassers -gegen-
x.iiw im »-Werke in Höhe von 11,416 HM. in
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‘über der Firma Ai

Ansatz gebracht wird. Nach § 2313 Abs 1 und 2 BGB bleiben .bei der -Feststellung .'des Wertes des Nachlasses .für \die Pflichtteilsberechnung' ungewisse oder unsichere i-Rechte' und ‘zweifelhafte Verbindlichkeiten ausser Ansatz.
..Forderung der Al
HV/erke. beruht aber möglicher-

weise auf; einer fortlaufenden Geschäftsverbindung,' die. Ik^^z^ischen dem Erblasser-und dieser Firma bestand. Nach ^^IdenhFeststellüngen des.landgerichtlichen Urteils, die ^;in.c^^>Berufurigsinstanz' nicht angegriffen und vom Be-^^^rungsu^teil offenbar„^bernommen.worden sind, hatte . ^^^||alter ..Engelke von den Werken Vorauszahlungen. erhalten,: "'K^^ür>-die':;-infolge der:.Kriegsereignisse Gegenleistungen
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von 'dem'Empfänger nicht mehr, erbracht wurden und:, Rückzahlung daher von den ÄlMB^Uerken verlangt^ de. Die Werke haben für ihre Forderung auch:,gegenj;||: Beklagte zu l) bei dem Amtegericht Sci.öneberg am März 1951 in der Sache 3 C 104/51 ein Urteil ubei’/j 982j21 DM erwirkt, Dieses Urteil war jedoch zur Bei' der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht recht kräftig gev.'orden; das Eerufdngsverfähren : war beif^ 'Landgericht in Berlin unter dem Aktenzeichen 25 S % anhängig« ' enn das Landgericht und das Berufungogeric diese Forderung unter die Passiven des Nachlasses 2 gelke als unzweifelhafte Nachlass Verbindlichkeit.' genommen haben, so würde dem zugestimmt werden kö.iül
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wenn aus der Geschäftsverbindung andere Forderunge'
Verbindlichkeiten zweifellos nicht vorhanden wären,
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ist aber nicht so. Der Kläger hatte' sich darauf >be xen« dass seinem Vater gegen die AflHHH-V/erlce eingi Forderung von 10,000 bis 24«QOO FM zugestanden habest um., welche sich der Wert des Nachlasses erhöhe,1 Diese; : Forderung soll auf einem Auftrag beruhen, den die A_ •Ü^^-Vierke dem Erblasser für die Entwicklung eines Ös! cillographen erteilt hätten. Die Firma' ABMB-<>crke hat dem Landgericht eine Auskunft dahin erteilt, dass: die Unterlagen aus der Zeit vor der Kapitulation info.1 ge der Kriegsereignisse verloren gegangen,seien: Uh|' dass sie die Frage nicht beantworten könne, ob sie Erblasser einen Entwicklungsauftrag für Oscillographeh erteilt habe und ob etwaige Forderungen aus diesem;: Auftrag am 3,Mai 1945 wenigstens teilweise abgerechnet worden■seien. Die vom Landgericht vernommenen Zeugeh\ Me IBA und FAB haben Bekundungen gemacht, die zu G

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derpMcht.igkeit der klägerisehen Behauptungen 2a wer-.:üfc©A: sind*. -Das Landgericht hat jedoch hei dieser Sach-'4&V.&V l®'ge trotzdem den Bestand und die Höhe der Forderun-|^y*^'.;,Cgeil für ungewiss erachtet und die Forderung unter den ^.'Aktiven'• nicht zu dem Ansatz gebracht. Es.hätte dann aber - auch die Gegenforderung der ' erke an den .Erblasser
 hhkJjtnicht ohne weiteres'unter den Passiven des Nachlasses
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setzt' werden dürfen
 Es hätte geprüft werden müs-ob es, sich bei den Beziehungen ‘kalter E^BMi zu -Werken nicht um eine einheitliche Ge-

•^^tü^d^tsverbi'ndunjg handelt, die zu gegenseitigen For-;derungeh und Verbindlichkeiten geführt hat, die von ^;|:.t^%t/-z^tZeit;-mitei'n8jfider verrechnet .wurden. Denn unter
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fdiöseh,Voraussetzungeh würde auch, der Verbindlichkeit ^Itf.'.^rblagisers. aus der erhaltenen Zuviel Zahlung die IfEigfenschaft der gewissen Verbindlichkeit im Sinne des ; §. 2513 Abs 2 BGB. nicht mehr zakommen. Biese wäre hur .dann vorhanden, wenn gewiss ist, dass eine Gegenfor- • .fdeicung*Vdie;.zur Verrechnung geeignet war, nicht be- : stand« Solange;. diese zweifelhaft .war, muss auch die Verbindlichkeit des Nachlasses aus zuviel erhaltenen Beträgen (Vorauszahlung) als unsicher und zweifelhaft behandelt werden. Las Gegenteil anzunehmen? würde eine ;
' 'unbillige Benachteiligung des Klägers bedeuten. Es ); kann, wenn sich aus. einem einheitlichen Lebensverhälif!---\^;w ;nis beiderseitige Forderungen und Verbindlichkeiten :^öglicheinveise ergeben haben, die, soweit sie sich Specken;würden, durch Verrechnung getilgt würden,; ein der/Ansprüche aus diesem Verhältnis, deren Ent- :
gstehungstatbestand geklärt ist, nicht als sicher im |Sinne des § 2313 Abs 2 BGB behandelt werden, während
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hinsichtlich des anderen Teils die Präge ihres;hSi§§ Standes -nicht geklärt werden kann.- Pie beidärsei|^| Rechte und Verbindlichkeiten, die in einem sölcJiä|^ sammenhang stehen, sind einheitlich zu behändeih;, Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu l). unäwdeb^&g kanie-Werken hat die Klärung nicht-' erbrächti)a'ö>g ist zur Zeit der' letzten mündlichen Verhandlühg
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nicht rechtskräftig gewesen. Pie Beklagte hat, dem Anspruch -der AÄBM-Werke nur mit einem viel' ringeren angeblichen Gegenanspruch aufge rechnet. Abgesehen davon, dass dieses Urteil in diesem Rechtä-ff streit die Parteien dieses Prozesses nicht bindet darf bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagte] nicht ausser acht gelassen werden,' dass sie im blick auf' die Folgen für den hier anhängigen'Recht^^ streit nicht daran interessiert war, etwaige Fordert gen des Erblassers in voller Höhe geltend zu mäcHeft^l
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das Berufungsgericht den Bachverhalt, npohähl unter diesem Gesichtspunkt geprüft und den Parteien • keine Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu hehme|| kann der Rechtsstreit in dieser Instanz nicht zu dem Ab^h Schluss gebracht, sondern muss an das Berufungsgerleb zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung .• wird sich dann das Gericht auch darüber schlüssig zÜg., machen haben, ob es nicht zur Aufklärung des Sächvea halts von der Möglichkeit Gebrauch irx chen w ill, die klagte zu l), die Uber die geschäftlichen Verhältnisse des Erblassers durch ihre' langjährige Mitarbeit im:..Pg;; Betrieb unterrichtet war, gemäss § 448 ZPO über die Geschäftsverbincung mit den A|JBB#-V/erken zu vernehme
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■ . . . In dieser Verhandlung . wird auch die Frage nochmal? erörtert werden müssen, ob nicht auch die an die Beklagte auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages ’gezahlte Versicherungssumme als Aktivbestandteil des Nachlasses zu betrachten ist. Bas Berufungsurteil enthält darüber nur die Feststellung, dass die /Lebens-/Versicherungssumme nicht berücksichtigt worden ist, :/ohhe dass ersichtlich ist? ob diese Feststellung das Ergebnis einer rechtlichen und sachlichen Prüfung des Parteivorbringens ist». Zwar gehört die Versicherungssumme aus einer Xapitslversiclierung, wie sich aus §167 Abs 2 VVG ergibt, im Zweifel nicht zu dem Nachlass, auch wenn sie den Erben zugewandt ist. Pa dies aber von.der Auslegung des Versicherungsvertrages abhängt, hätte geprüft werden müssen, ob hier nicht abweichend von. der Hegel, die Lebensversicherungssumme bezw» der /'Anspruch darauf Nachlassbestondteil geworden ist. Ab-geöehen hiervon hat das-Berufungsgericht nicht ge-
ob nicht wenigstens die Prämien summe, die der . Erblasser aufgewandt hat, als Schenkung des Erb-.lassere'an die Beklagte zu 1) Grundlage für einen 'PflichtteiIsergän zungssnsprueh bildet (RGZ 128, 190) .