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BGH · IV SR 74/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SR 74/51

Rechtssatzs Dieses Gesetz überträgt das formelle Recht (legal title) an allen Vermögensgegenständen,; die am 80 Mai 1945 oder später der JG~Farbenindustrie AG gehörten^ auf den Kontrollrat,» auch wenn in der Zeit vom 8» Mai bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes am 4p Dezember 1945 durch Rechtsvorschriften oder An-' Ordnungen der Sesatzungsmacht rückwirkend, über sol- Rechtssatz: Die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts, die in der Haager Landkriegsordnung kodifiziert sind und den Schutz der Person und das Eigentum der Bewohner'des besetzten Gebiets gegen Willkürakte der Besatzungsmacht betreffen, finden auch auf die gegenwärtige Besetzung Deutschlands nach d.er Kapitulation im Mai 1945 Anwendung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31- Januar ''952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Ascher, Dr, Hartz, Johannsen und Br, von Werner für Recht erkannt; Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Die Revision gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15• Februar 4951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Von Rechts wegen Auf Anweisung eines britischen Aufsichtsoffiziers wurde das Fahrzeug wenige Tage nach der Kapitulation aus-gesondert und zunächst zu dem Sammelplatz des Feuerwehramts in die Gh®B®straße in Hamburg verbracht. Auch die Beklagte sei durch die Über-gäbe des Fahrzeugs an sie nicht Eigentümerin geworden. -Diese Verträge hätten die nach dem Kontrollratsgesetz u Nr 9 erforderliche Genehmigung des Kontrolloffiziers für aas Vermögen der J G-Färb erIndus trie erhalten. Sie macht geltend, die D0HB AG sei zu der Zeit, als sie das Eigentum auf den Kläger habe übertragen wollen, nicht mehr Eigentümerin des Feuerlöschfahrzeuges gewesen. Der Kläger könne daher die Bestimmungen der HLKO über den Schutz des Privateigentums nicht für sich in Anspruch nehmen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgericht— 1 liehe Urteil aufgehoben und die Beklagte nach dem An-' trag der Klage verurteilt. 1o Die Revision rügt zunächst, das Urteil enthalte die Feststellung, das Feuerwehramt der Beklagten hafee sich im September 1945 auf Grund eines von der Besatzungsmacht genehmigten Verteilungsplans das Fahrzeug seifest zugeteilt. Eine Grundlage für die Feststellung, das Feuerwehramt hafee sich den Feuerlöschzug seifest zugeteilt, sei nicht vorhanden. Nach § 3H ZPO liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden davon ausgegangen werden, daß die vom .Berufungsgericht festgestellte Tatsache, entweder von beiden Parteien •• übereinstimmend oder von einer von beiden ohne Wider- ■ Las gelte nicht nur für die Zeit vor der Kapitulation, für die ihre'Anwendbarkeit auch von der britischen Regierung bejaht worden sei, sondern auch für die Zeit danach. Daher sei die Anwendbarkeit der HLKO auch durch die Kapitulation Deutschlands nicht ausgeschlossen. Nach Art 53 Abs 2 in Verbindung mit Art 46 aaO habe eine Beschlagnahme von Privateigentum durch das besetzende Heer nur die Rechtswirkung, daß dieses ein Besitz- und Nutzungsrecht an den in Anspruch genommenen Gegenständen erlange. Zwar hätten sich die britischen Besatzungsstreitkräfte kraft Siegerrechts für befugt gehalten, der HLKO entgegenstehendes Recht zu setzen, jedoch sei die als einzige hierfür in Präge kommende Anweisung Nr 5926 des Der hier streitige ■M^HHK^'euei*löschzug sei aber schon wenige Tage nach der Kapitulation aus dem ' Fahrzeugpark der britischen Streitkräfte in der D^Hi^Ukaserne 'ausgesondert- und in die Obhut der Beklagten verbracht worden. Zwar habe die auf Grund des Art I Ziff 2 der MilRegVö 174 erlassene Bescheinigung des Zonal Office of the Legal Adviser vom 5-September 1949 (ZJBlBrZ 1949, 197 ff; der maßgebende englische Text ist im JMBl für Nordrhein-Westfalen 1949? und auch yon der Revision nicht in Frage gestellt worden, daß die DBHB AG vormals Alfred Co von der JG-Farbenindustrie AG "kontrolliert" worden ist. Dieses Gesetz, das der Durchführung des KRG Nr 9 ( Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der JG-Farbenindustrie) vom 30. Dezember 1945) dient, bestimmt in Art i, daß es auf die industriellen Anlagen und sämtliches sonstige Vermögen der JG-Farbenindustrie AG oder der in dem Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Tochtergesellschaften Anwendung findet. genannte Aktiengesellschaft vormals Alfred NflHi & Co. Aus dem Zusammenhang des AHKG Nr 35 mit dem KRG Nr 9 ist zu ersehen, daß das Vermögen der DBB Bk1 AG zu demjenigen Vermögen gehört, das durch die JG-Farbenindustrie "kontrolliert" wurde und deshalb der Beschlagnahme (seizure) durch dieses Gesetz unterliegt. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt der JG-Farbenindustrie zu Eigentum gehörten (owned); oder von ihr kontrolliert (controlled) werden, beschlagnahmt (seized) werden und auf den Kontrollrat übergehen (the legal title thereto is vested in the Control Council).Wenn in dieser Vorschrift auf die VermögensZugehörigkeit am oder nach dem 8. Dezember 1945 zugunsten anderer Personen verfügt worden ist, d.h. die in dieser Zeit aus dem Vermögen der JG-Parbenindustrie AG oder ihrer Tochtergesellschaft auf andere Rechtsträger übertragen worden sind: Trotz einer solchen Übertragung gehen alle Rechte an den in u Art I genannten Gegenständen auf den Kontrollrat über ("The. legal title is_ vested"). Es ist daher rechtsirrig; wenn das Berufungsgericht meint, das KRG Kr 9 würde einem gutgläubigen Erwerb des Feuerlöschzuges durch die Beklagte (§ 932 BGB) nicht entgegengestanden haben, da das Gesetz nur solche Verfügungen verbiete, die nach dem 30, November 1945 (richtig; 4. Das Gesetz enthält in diesem Sinne überhaupt kein Veräußerungsverbot, sondern macht diese Verfügungen der Zwischenzeit mit Wirkung ex nunc rückgängig und verfügt anderweit über die Bestandteile des JG-Vermögens. Der Umfang und die Bedeutung dieser Vermögens erf as sung ergibt sich noch deutlicher-aus dem bereits erwähnten AHKG Nr 35, das ja nur der Durchführung der durch das KRG Nr 9' eingeleiteten vorbereitenden Maßnahmen für die "Entflechtung" der JG-Farbenindustrie AG dient (vgl Cartellieri in BB 1950, 636), und das daher zur Auslegung des in dem ersten Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers verwandt werden kann. Nach Art 13 des AHKG 35 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen jeder Rechtsvorschrift vor, -die mit ihnen in.Widerspruch steht, sofern die AHK nicht etwas anderes bestimmt. BUHVaG verblieben sein und erst, durch seine Aus-sonderung aus dem Fahrzeugpark der D^HHHfckaserne t;; oder seine Zuteilung auf Grund des im September-u 945 aufgestellten Verteilungsplans von der -DjHBB®. Kontrollrat übertragen worden, ohne daß es auch auf den guten Glauben der Beklagten an das Eigentum der Besatzungs-macht irgendwie, ankäme. Die Anwendbarkeit des Art I KRG Nr 9 auf den hier streitigen Feueriöschzug wird daher auch nicht durch -die Heeresanweisung Nr 5926 des 8. Ob das Berufungsgericht sich den Darlegungen des Landgerichts angeschlossen hat, daß dies vor der Kapitulation geschehen sei, läßt das angefochiene Urteil nicht ersehen. Denn, wie das «Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist, wenn man diesen Vorgang nach dem bis zu dem Erlaß der Heeresanweisung geltenden Recht beurteilt, das Eigentum der DfllHB AG zunächst nicht auf die britische Besatzungsmacht übergegangen. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 - ausgesprochen, daß auch nach der Kapitulation die HLKO, soweit in ihr die zun Schutze der Person und des Eigentums enthaltenen allgemein geltenden Völkerrechtssätze codifiziert worden sind, auf die Beziehungen zwischen den Siegermächten und der Bevölkerung des besetzten Deutschlands anzuwenden ist, und daß die deutschen Gerichte nicht ge-, hindert sind, diese Rechtssätze anzuwenden, sofern nicht die Besatzungsmächte davon abweichende Anordnungen erlassen haben, die der Nachprüfung der deutschen Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Völkerrecht oder der HLKO entzogen sind (Art 3 des AHKG Hr 13). Art 53 Abs 2 unterwirft im Privateigentum stehende Beförderungsmittel und andere Gegenstände der Beschlagnahme"durch die besetzende Macht nur mit der Wirkung, daß den Besatzungstruppen ein Benutzungsrecht eingeräumt wird, daß aber das daran bestehende Eigentum nicht auf sie übergeht. Die einzige hier in Präge kommende Bestimmung, die weitergehende Eingriffe der Besatzungsmacht in das Eigentum von Privatpersonen in dem in Präge kommenden Gebiet des besetzten Deutschlands vorgenommen hat, ist, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, die erst im Juni 1945 erlassene Anweisung Hr 5926 des 8. Mai 194-5 in Geltung befindlich gewesene Recht abstellt, wäre der d„er a^haftden gekommene Reuerlöschzug trotz der in dieser Zeit erfolgten Inbesitznahme durch die britischen Truppen im Eigentum der RUHLAG verblieben und gehörte zu dem von dem KRG- Nr 9 erfaßten Vermögen der JG-Rarbenindustrie. Nun hat die Beklagte auch in dieser Instanz darauf hingewiesen, daß nach Ziff 2b der Bescheinigung des Legal' Adviser vom 5. September 194-9 die Anweisung des 8» Korps rückwirkend vom Tage der Besetzung des Gebiets, auf das sie sich bezog, in Kraft gesetzt wurde (was brought into force). Der Berufungsrichter hat dagegen, sich auf Ziff 20 o (richtig: auch Ziff 17.) stützend, den Standpunkt vertreten, daß die Anweisung erst am 1. Juli 1945 in Kraft getreten sei und nur auf Kraftfahrzeuge Anwendung finde,, die zu diesem Zeitpunkt noch im •Besitze der britischen Streitkräfte gewesen seien. Die rückwirkende Kraft sei ihr erst durch die Bescheinigung vom 5» September 1949 beigelegt worden, diese sei aber seit dem Inkrafttreten des AHKG 13 Art 14 nicht mehr anzuwenden. Es handelt sich hier zunächst nicht um die Anwendbarkeit der Heeresanweisung Nr 5926, sondern die des Art I KRG Nr 9 und. des Xcntrollrats mit erlassen ist, nach Art 13 des AHKG- Nr 35 Vorrang vor allen in der Zeit vom 8. 5. Aus diesen Gründen ist das Eigentum an dem streitigen Eeuerlöschzug auf Grund des Kontrollra.ts-gesetzes Nr 9, ungeachtet einer in der Zeit vom 8. Das Eigentum an dem Feuerlöschzug ist durch die Verträge vom 25* Februar und 20» Juli 1950 gemäß §§ 929? Die von der Beklagten in den Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit dieser Verträge vorgebrachten rechtlichen Bedenken sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbegründet und von der Revision auch nicht wiederholt worden.

Zitierte Normen: § 313 ZPO § 932 BGB § 97 ZPO
RechtbritischGesetzVermögenNrEigentum

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2o Gesetz? Kontrollratsgesetz Nr 9 (JG Farbenindustrie) Art I
Rechtssatzs Dieses Gesetz überträgt das formelle Recht (legal title) an allen Vermögensgegenständen,; die am 80 Mai 1945 oder später der JG~Farbenindustrie AG gehörten^ auf den Kontrollrat,» auch wenn in der Zeit vom 8» Mai bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes am 4p Dezember 1945 durch Rechtsvorschriften oder An-'	Ordnungen	der	Sesatzungsmacht rückwirkend, über sol-
che Gegenstände anderweit verfügt worden war0 Diese Fassung: des Rechtssatzes zu dem 20Gesetz tritt -an Stelle der früheren^
Aktenzeichen; IV SR 74/51
urteilvom 7» rebruar 1952	OLG Hamburg
2- 3
Pür das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz s-
Haager Landkriegs Ordnung; AHKG 13 Art 3
Rechtssatz:	Die	Grundsätze	des	allgemeinen	Völkerrechts,
 die in der Haager Landkriegsordnung kodifiziert sind und den Schutz der Person und das Eigentum der Bewohner'des besetzten Gebiets gegen Willkürakte der Besatzungsmacht betreffen, finden auch auf die gegenwärtige Besetzung Deutschlands nach d.er Kapitulation im Mai 1945 Anwendung. Die deutschen .Gerichte sind jedoch nicht befugt, die Vereinbarkeit von Anordnungen der Besatzungsmächte mit dem Völkerrecht nachzuprüfen<.
Rechtssatz:	Dieses	Gesetz	überträgt	alle	Vermögensgegen-
stände, die am 8. Mai 1945 oder später der
JG-Parbenindustrie AG gehörten, auf den Kontrollrat, auch wenn,in der Zeit vom 8. Mai bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes am 4- De-
Anordnungen der Besatzungsmacht rückwirkend
,2- Gesetz:
Kontrollratsgesetz Nr 9 (JG Parbenindustrie) Art I
zember 1945 durch Rechtsvorschriften oder
 über solche Gegenstände anderweit verfügt worden war.
Aktenzeichens IV ZR 74/5 1 LI vom 7. Pebruar 1952
LG Hamburg
2 ?
TT ZR 74/5I
Verkündet
 am-7» Februar 1952
Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Hansestadt Hamburg, Feuerwehramt, yertreten durch die Baubehörde, Hamburg, S 
- Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31- Januar ''952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Ascher, Dr, Hartz, Johannsen und Br, von Werner
 für Recht erkannt;
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den kaufmännischen Angestellten Mathias HH^in G Postschließfach JHP
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Die Revision gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15• Februar 4951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen,
 Von Rechts wegen
2/
Tatbestand:
1)16	AG-,- vorm« Alfred NfHP & Co (im folgen-
 den: J^mFAG genannt)? hat im Jahre 1942 das hier im Streit befindliche M^d^^Feuerlöschfahrzeug mit dem jetzigen polizeilichen Kennzeichen BH	zu
 Eigentum erworben und es für Feuerlöschzwecke auf dem Gelände ihrer Fabrik in	bei	GflHflHBB	ver-
wandt. Nach der Kapitulation im Mai 1945 befand es sich in der Bo®BBHfckaserne in Hamburg, wo die britischen Streitkräfte einen Fahrzeugpark unterhielten.
Auf Anweisung eines britischen Aufsichtsoffiziers wurde das Fahrzeug wenige Tage nach der Kapitulation aus-gesondert und zunächst zu dem Sammelplatz des Feuerwehramts in die Gh®B®straße in Hamburg verbracht. Im September 1945 erhielt es das Feuerwehramt der Beklagten auf Grund eines von der Besatzungsmacht genehmigten Verteilungsplans.
Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei der D^PIPI AG abhanden gekommen. Am 1. Mai 1945 sei die Gegend von CflHHIBK von alliierten Truppen besetzt worden. An einem der folgenden Tage hätten Russen o-der Holländer das Fahrzeug*gegen den Willen des Vorstandes der Eigentümerin von seinem damaligen Standort, dem H^JO^bunker bei	fortgeschafft.
Bas Eigentum der	AG an dem Fahrzeug sei nicht
 erloschen. Gemäß Art 53 Abs 2 in Verbindung mit Art 46 der Haager Landkriegs'ordnung (HLKO) hätte die Be-
satzungsmacht nur ein Besitz- und Nutzungsrecht- erwerben können. Auch die Beklagte sei durch die Über-gäbe des Fahrzeugs an sie nicht Eigentümerin geworden.	'
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25* Februar und 20. Juli 1950 das Eigentum durch gleichseitige Abtretung ihrer Herausgabeansprüche übertragen.;: -Diese Verträge hätten die nach dem Kontrollratsgesetz u Nr 9 erforderliche Genehmigung des Kontrolloffiziers für aas Vermögen der J G-Färb erIndus trie erhalten. Da ■	1>1
das Feuerlöschfahrzeug der Djm^ AG abhanden gekommen sei, habe die Beklagte auch, nicht gutgläubig Eigen- -tum erwerben können. Sie sei daher zur Herausgabe des , Fahrzeugs an ihn verpflichtet.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt,	t:
die Beklagte zu verurteilen, an.ihn das MI Feuerlöschfahrzeug - polizeiliches Kennzeichen BH VHHIP - herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die D0HB AG sei zu der Zeit, als sie das Eigentum auf den Kläger habe übertragen wollen, nicht mehr Eigentümerin des Feuerlöschfahrzeuges gewesen. Es sei dadurch, daI5 es als Beutegut von
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den britischen Streitkräften in Besitz genommen worden sei, Eigentum der britischen Regierung auf Grund der Ziffer 7c der Anweisung'des 8. Korps vom Mai 1945 (ZJBlBrZ 7949, 197 ff) geworden. Dadurch sei das frühere Eigentum der	AG untergegangen. Da die Inbe-
sitznahme des Fahrzeugs durch die britischen Truppen bereits vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei, sei das Kon-trollratsgesetz Nr 9 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Verträge vom 25. Februar und 20. Juli 1950 seien auch nicht rechtswirksam. Sie seien mit. "Fabrik Dü^HB 4er DJUHH AG vormals Alfred & Co" unterzeichnet worden. Es sei nicht ersichtlich, um welches Rechtsgebilde es sich handeln solle. Eine Eintragung der	AG im Handelsregister des für
 sie zuständigen Amtsgerichts Schwarzenbeok liege nicht vor. Im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg sei die frühere Eintragung vor Jahren gelöscht worden, weil der Sitz der Gesellschaft in das Rheinland, verlegt worden sei. Der D^H^^ AG ermangele die Möglichkeit, Erklärungen rechtswirksam abzugeben. Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, daß es sich bei der D£HHA AG um einen Rüstungsbetrieb gehandelt habe, der im überwiegenden Eigentum des Staates gestanden habe. Der Kläger könne daher die Bestimmungen der HLKO über den Schutz des Privateigentums nicht für sich in Anspruch nehmen. Außerdem hätten die britischen Streitkräfte kraft Siegerrechts Bestimmungen erlassen, in denen ö.er Beutebegriff erweitert worden sei. Diese Erweiterungen seien, auch wenn sie mit der HLKO in Widerspruch stün-
den, als gültig anzusehen.
Das Landgericht: in Hamburg hat die Klage abgewie- ■ sen, weil das Eigentum! der DjdHB A® spätestens in dem Augenblick untergegangen sei, in dem die britischen Streitkräfte das Fahrzeug mit Beschlag belegt hätten. Das Kontrollratsgesetz Nr 9 könnenicht zur;;-. Anwendung kommen, weil es sich nur auf solche Gegenstände beziehe, die am 8. Mai 1945 noch im Eigentum der JS-Farbenindustrie gestanden oder von ihr kontrolliert worden seien. Der MJHHI-Feuerlöschzug sei aber schon vor diesem Zeitpunkt in das Eigentum der britischen Besatzungsmacht übergegangen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgericht— 1 liehe Urteil aufgehoben und die Beklagte nach dem An-' trag der Klage verurteilt.
Mit der Revision hat die. Beklagte beantragt, ■
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.	u
Sie rügt, daß die Vorschriften der §§ 286, 315 ZPO, AHKG Nr 13 Art III, die Anweisung Nr 5926 des 8. britischen Korps (ZJBlBrZ 49, 198) und das materielle Recht verletzt seien.
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U
Der Kläger feiltet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist ohne Zulassung statthaft, da der Wert des Streitgegenstandes 6.000f— DM üfeersteigt und formund fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch,unfeegründet.
1o Die Revision rügt zunächst, das Urteil enthalte die Feststellung, das Feuerwehramt der Beklagten hafee sich im September 1945 auf Grund eines von der Besatzungsmacht genehmigten Verteilungsplans das Fahrzeug seifest zugeteilt. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Denn aus dem Beweisprotokoll vom 5. Juni 1950 ergehe sich, daß der Zeuge BVHHB fo3.gend.es ausgesagt hafee;
"Das hier, fragliche Fahrzeug wurde nach dem vom Aufsichtsoffizier gebilligten Verteilungsplan am 1» September 1945 dem Feuerwehramt der Beklagten zugewiesen."
Eine Grundlage für die Feststellung, das Feuerwehramt hafee sich den Feuerlöschzug seifest zugeteilt, sei nicht vorhanden.
Die von der Beklagten beanstandete Feststellung des Berufungsrichters ist, wie ihre Fassung ergibt, Teil des unstreitigen Parteivorbringens {Sachstand),
§ 313 Abs 1 Ziff 3 ZPO. Nach § 3H ZPO liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden
 davon ausgegangen werden, daß die vom .Berufungsgericht festgestellte Tatsache, entweder von beiden Parteien •• übereinstimmend oder von einer von beiden ohne Wider- ■
es im Tatbestand festgestellt ist. Ob diese demnach unstreitige Behauptung durch die Aussage des Zeugen
 sprach steht, ist ohne Bedeutung. Wenn die Beklagte
 herbeiführen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann, sie mit der Revision die getroffene Peststellung nicht bekämpfen. Im übrigen wäre durch eine Berichtigung des Tatbestands, eine für die zu treffende Entscheidung-wert sentliche Änderung nicht herbeigeführt worden. Denn dafür kommt es allenfalls auf die Mitwirkung des; Kon-trclloffiziers der Besatzungsmacht an, die aber auch nach den Feststellungen des Berufungsurteils erfolgt
 gen die Ansicht des Berufungsrichters, daß die Inbesitznahme des Feuerlöschzuges durch die britischen
 be. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, auf die Rechts-::
kann. Da dieses nichts Abweichendes ersehen läßt, muß
 spruch der Gegenpartei so vorgetragen worden':'iis^y-;:Wip
 bestätigt worden ist.oder mit ihr im. Y/ider-
ates e Feststellung hätte beanstanden wollen, dann hat- ,
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te sie gemäß § 320 ZPO eine Tatbestandsberichtigung
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ih der Sache selbst wendet .sich die Revision ge
 Truppen das Eigentum der D
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beZiehungen zwischen den britischen Streitkräften als besetzende Macht und den deutschen Staatsangehörigen als Mitglieder des besetzten Staates sei die Haager LandkriegsOrdnung anwendbar. Las gelte nicht nur für die Zeit vor der Kapitulation, für die ihre'Anwendbarkeit auch von der britischen Regierung bejaht worden sei, sondern auch für die Zeit danach. Denn sie enthalte allgemein verbindliches Völkerrecht, das den Schutz der Bewohner eines besetzten S-taates gegen die Willkür des besetzenden - Heeres bezwecke. Auf die dadurch gewährten Rechte könne nicht verzichtet werden. Daher sei die Anwendbarkeit der HLKO auch durch die Kapitulation Deutschlands nicht ausgeschlossen. Nach Art 53 Abs 2 in Verbindung mit Art 46 aaO habe eine Beschlagnahme von Privateigentum durch das besetzende Heer nur die Rechtswirkung, daß dieses ein Besitz- und Nutzungsrecht an den in Anspruch genommenen Gegenständen erlange. Die zun Vermögen der DjBHVAG gehörenden Gegenstände seien Privateigentum, da die DmH AG'eine juristische Person des bürgerlichen Rechts sei, die mit Privatkapital betrieben werde. Auch die Eigenschaft der	AG	als	"Rüstungsbetrieb" kön-
ne eine Änderung dieser Rechtsverhältnisse nicht herbe iführen. Der Anwendbarkeit der Haager LandkriegsOrdnung stehe auch Besatzungsrecht nicht entgegen. Zwar hätten sich die britischen Besatzungsstreitkräfte kraft Siegerrechts für befugt gehalten, der HLKO entgegenstehendes Recht zu setzen, jedoch sei die als einzige hierfür in Präge kommende Anweisung Nr 5926 des
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8. Toritischen Korps vom Juni 1 945-(ZJBlBrZ. 1949? 197 ff) hier nicht anwendbar. Diese Anweisung sei erst mit dem 1. Juli 1945 in Kraft getreten und gelte daher nur für Fahrzeuge, die sich in diesem Zeitpunkt noch im Besitz der Besatzungsstreitkräfte 'befunden hätten. Der hier streitige ■M^HHK^'euei*löschzug sei aber schon wenige Tage nach der Kapitulation aus dem ' Fahrzeugpark der britischen Streitkräfte in der D^Hi^Ukaserne 'ausgesondert- und in die Obhut der Beklagten verbracht worden. Zwar habe die auf Grund des Art I Ziff 2 der MilRegVö 174 erlassene Bescheinigung des Zonal Office of the Legal Adviser vom 5-September 1949 (ZJBlBrZ 1949, 197 ff; der maßgebende englische Text ist im JMBl für Nordrhein-Westfalen 1949? 221 veröffentlicht) die Rückwirkung der Heeres- , anweisung des 8. 'britischen Korps auf den 8. Mai 1945 angeordnet. Diese Anordnung der Rückwirkung; komme je^))).! doch nicht mehr in Betracht. Die MilRegVO 174 sei durch Art 14 Abs,3 des AHKG 13 vom 29* Bovember 1949 (mit Wirkung vom 1. Januar 1950) aufgehoben worden. Damit sei auch die Bescheinigung vom 5. September 1949 hinfällig geworden. Denn sie habe mit;den Bestimmungen! der MilRegVO"174■in so engem Zusammenhang gestanden, daß sie ohne die Verordnung nicht weiterbestehen könne):
3. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis- beizutreten?; weil die Beklagte sich wederauf die Anweisung Nr 5926 des 8. britischen Korps noch auf spätere Handlungen );)) der Besatzungsmacht berufen kann. Es ist unstreitig
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und auch yon der Revision nicht in Frage gestellt worden, daß die DBHB AG vormals Alfred	Co
 von der JG-Farbenindustrie AG "kontrolliert" worden ist. Das ergibt sich auch aus dem zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits in Kraft befindlich gewesenen AHKG Kr 35 vorn 17. August 1950 (AmtsBl der AHK 1950? 134) über die Aufspaltung des Vermögens der JG-Farbenindustrie AG.
Dieses Gesetz, das der Durchführung des KRG Nr 9 ( Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der JG-Farbenindustrie) vom 30. November 1945 (in Kraft seit dem 4. Dezember 1945) dient, bestimmt in Art i, daß es auf die industriellen Anlagen und sämtliches sonstige Vermögen der JG-Farbenindustrie AG oder der in dem Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Tochtergesellschaften Anwendung findet. Zu diesen Gesellschaften gehört auch die in Teil I des Anhangs unter Nr 50
genannte	Aktiengesellschaft	vormals	Alfred
 NflHi & Co. Aus dem Zusammenhang des AHKG Nr 35 mit dem KRG Nr 9 ist zu ersehen, daß das Vermögen der DBB Bk1 AG zu demjenigen Vermögen gehört, das durch die JG-Farbenindustrie "kontrolliert" wurde und deshalb der Beschlagnahme (seizure) durch dieses Gesetz unterliegt. Art I des KRG Nr 9 bestimmt, daß alle industriellen Anlagen, Grundstücke und Vermögensgegenstände aller Art. die in Deutschland belegen sind und die am 8. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt der JG-Farbenindustrie zu Eigentum gehörten (owned); oder von ihr kontrolliert (controlled) werden, beschlagnahmt (seized) werden und
 auf den Kontrollrat übergehen (the legal title thereto is vested in the Control Council).Wenn in dieser Vorschrift auf die VermögensZugehörigkeit am oder nach dem 8. Mai 1945? dem Tage der Kapitulation,- abgestellt wird, sc ergibt sich daraus die notwendige Folgerung, daß der Übergang auf den Kontrollrat auch solche Ver— mögensgegenstände betrifft, über die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des KRG Nr 9 am 4. Dezember 1945 zugunsten anderer Personen verfügt worden ist, d.h. die in dieser Zeit aus dem Vermögen der JG-Parbenindustrie AG oder ihrer Tochtergesellschaft auf andere Rechtsträger übertragen worden sind: Trotz einer solchen Übertragung gehen alle Rechte an den in u Art I genannten Gegenständen auf den Kontrollrat über ("The. legal title is_ vested"). Dabei ist es ohne Belang, auf welche Weise über die Rechte des JG-Vermöge ns in der Zwischenzeit verfügt worden ist, ob durch Rechtsgeschäfte oder auf Grund gesetzlicher Vörshhhif-’ ten. Dies ergibt schön die im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, alles Vermögen: derV JG-Parbenindustrie restlos zu erfassen. Sein Artikel IV läßt alle Handlungen und Maßnahmen (all acts and' ' things) bestehen, die bis dahin von den Zonenbefehlshabern und ihren Kontrolloffizieren im' Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der Leitung und Kontrolle der JG-Parbenindustrie in den einzelnen Zonen unternommen):: worden sind. Nur solche Maßnahmen werden bestätigt und genehmigt (ratified, approved and confirmed), die derÖ Durchführung der Beschlagnahme und Kontrolle dieses:
ll
 
Industriekonzerns vor dem Erlaß des Gesetzes dienten, nicht aber die, die ohne jede Beziehung .dazu stehen oder Vermögensgegenstände der Beschlagnahme oder Kontrolle entzogen. Es ist daher rechtsirrig; wenn das Berufungsgericht meint, das KRG Kr 9 würde einem gutgläubigen Erwerb des Feuerlöschzuges durch die Beklagte (§ 932 BGB) nicht entgegengestanden haben, da das Gesetz nur solche Verfügungen verbiete, die nach dem 30, November 1945 (richtig; 4. Dezember 1945) erfolgt seien. Das Gesetz enthält in diesem Sinne überhaupt kein Veräußerungsverbot, sondern macht diese Verfügungen der Zwischenzeit mit Wirkung ex nunc rückgängig und verfügt anderweit über die Bestandteile des JG-Vermögens. Der Umfang und die Bedeutung dieser Vermögens erf as sung ergibt sich noch deutlicher-aus dem bereits erwähnten AHKG Nr 35, das ja nur der Durchführung der durch das KRG Nr 9' eingeleiteten vorbereitenden Maßnahmen für die "Entflechtung" der JG-Farbenindustrie AG dient (vgl Cartellieri in BB 1950, 636), und das daher zur Auslegung des in dem ersten Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers verwandt werden kann. Nach Art 13 des AHKG 35 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen jeder Rechtsvorschrift vor, -die mit ihnen in.Widerspruch steht, sofern die AHK nicht etwas anderes bestimmt. Diese Vorschrift bringt klar zu dem Ausdruck, daß AHKG 35 ein Sendergesetz (lex specialis) für das Vermögen der JG-Farbenindustrie ist, das daher im Rahmen seines Geltungs-
bereiches Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften hat, die sonst Anwendung zu finden, hätten. Die gleichen Erwägungen müssen aber auch dazu führen, den Vorrang des KRG Nr 9 vor sonst etwa eingreifenden Vorschriften zu begründen. Was aber für Rechtsvorschriften gilt, muß erst recht sowohl für andere Hoheitsakte der Besatzungsbehörden, wie besondere oder allgemei ne Verwaitungsancrdnungen, als auch für rechtsgeschäft liehe Verfügungen der Zwischenzeit gelten, sofern dadurch das Eigentum der JG-Farbenindustrie beschränkt oder ihr entzogen wurde. Würde die britische Besatzungsmacht durch die "Erbeutung” kein Eigentum an dem Feuerlöschzug erworben haben, sondern dieses bei der . BUHVaG verblieben sein und erst, durch seine Aus-sonderung aus dem Fahrzeugpark der D^HHHfckaserne t;; oder seine Zuteilung auf Grund des im September-u 945 aufgestellten Verteilungsplans von der -DjHBB®. AG .auf ■ ■ die Beklagte übertragen worden sein, so wäre zweifellos ihr Eigentumsrecht durch KRG Nr 9 auf den. Kontrollrat übertragen worden, ohne daß es auch auf den guten Glauben der Beklagten an das Eigentum der Besatzungs-macht irgendwie, ankäme.	■	■
Die Anwendbarkeit des Art I KRG Nr 9 auf den hier streitigen Feueriöschzug wird daher auch nicht durch -die Heeresanweisung Nr 5926 des 8. Korps ausgeschlossen. Diese Heeresanweisung ist im Juni 1945 erlassen (vgl die Bescheinigung vom 5. September .1949 ,/fZJBlBrZ 4 949s . i 9T ff_7.) , der Feueriöschzug 1st bereits im Mai
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1.945''von britischen Truppen erfaßt worden. Ob das Berufungsgericht sich den Darlegungen des Landgerichts angeschlossen hat, daß dies vor der Kapitulation geschehen sei, läßt das angefochiene Urteil nicht ersehen. Es kommt aber auch nicht darauf an. Denn, wie das «Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist, wenn man diesen Vorgang nach dem bis zu dem Erlaß der Heeresanweisung geltenden Recht beurteilt, das Eigentum der DfllHB AG zunächst nicht auf die britische Besatzungsmacht übergegangen. Der Senat hat. bereits in dem Urteil vom.11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 - ausgesprochen, daß auch nach der Kapitulation die HLKO, soweit in ihr die zun Schutze der Person und des Eigentums enthaltenen allgemein geltenden Völkerrechtssätze codifiziert worden sind, auf die Beziehungen zwischen den Siegermächten und der Bevölkerung des besetzten Deutschlands anzuwenden ist, und daß die deutschen Gerichte nicht ge-, hindert sind, diese Rechtssätze anzuwenden, sofern nicht die Besatzungsmächte davon abweichende Anordnungen erlassen haben, die der Nachprüfung der deutschen Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Völkerrecht oder der HLKO entzogen sind (Art 3 des AHKG Hr 13). Dies ist auch der Standpunkt, der im völkerrechtlichen Schrifttum vertreten, wird (vgl außer den im Berufungsurteil enthaltenen Nachweisungen Guggenheim, Lehrb. des Völkerrechts Bd II S 933; Sfödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, 162 und 2.13; Gruve, Ein Besatzungsstatut für Deutschland, S 109; Jpsen, Festschrift für ,Laun, S 85). Nach Art 46 Abs 2 HLKO darf aber privat-
 
eigentum nicht eingezogen werden. Art 53 Abs 2 unterwirft im Privateigentum stehende Beförderungsmittel und andere Gegenstände der Beschlagnahme"durch die besetzende Macht nur mit der Wirkung, daß den Besatzungstruppen ein Benutzungsrecht eingeräumt wird, daß aber das daran bestehende Eigentum nicht auf sie übergeht.
Ein Rechtssatz, daß sich die Besatzungsstreitkräfte von ihnen aufgefundene bewegliche-Sachen, die von den Eigentümern nicht aufgegeben, sondern gegen oder ohne ihren Wüllen in Verlust geraten sind, aneignen • können, besteht im Völkerrecht ebensowenig wie in den Privatrechtsordnungen der Kulturnationen, wo wohl allgemein anerkannt ist, daß der Binder sich nur herrenlose, d.h. willentlich aufgegebene Sachen aneignen -kann (vgl für das deutsche Recht §§ 960 ff BGB;' für das englische Recht Jenks, English Civil Daw, 4- Ed, ('
 § 1492 (S 805) und die Äußerung der legal Branch Commissioner's Office Hansestadt Hamburg vom 18. August 1950, Bl 57 GA)o
Die einzige hier in Präge kommende Bestimmung, die weitergehende Eingriffe der Besatzungsmacht in das Eigentum von Privatpersonen in dem in Präge kommenden Gebiet des besetzten Deutschlands vorgenommen hat, ist, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, die erst im Juni 1945 erlassene Anweisung Hr 5926 des 8. britischen Korps. Bis zu ihrem Erlaß galten die in der HlKö niedergelegten Vorschriften des allgemeinen Völker-
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rechts. Wenn man daher auf das am 8. Mai 194-5 in Geltung befindlich gewesene Recht abstellt, wäre der d„er a^haftden gekommene Reuerlöschzug trotz der in dieser Zeit erfolgten Inbesitznahme durch die britischen Truppen im Eigentum der RUHLAG verblieben und gehörte zu dem von dem KRG- Nr 9 erfaßten Vermögen der JG-Rarbenindustrie.
Nun hat die Beklagte auch in dieser Instanz darauf hingewiesen, daß nach Ziff 2b der Bescheinigung des Legal' Adviser vom 5. September 194-9 die Anweisung des 8» Korps rückwirkend vom Tage der Besetzung des Gebiets, auf das sie sich bezog, in Kraft gesetzt wurde (was brought into force). Der Berufungsrichter hat dagegen, sich auf Ziff 20 o (richtig: auch Ziff 17.) stützend, den Standpunkt vertreten, daß die Anweisung erst am 1. Juli 1945 in Kraft getreten sei und nur auf Kraftfahrzeuge Anwendung finde,, die zu diesem Zeitpunkt noch im •Besitze der britischen Streitkräfte gewesen seien. Die rückwirkende Kraft sei ihr erst durch die Bescheinigung vom 5» September 1949 beigelegt worden, diese sei aber seit dem Inkrafttreten des AHKG 13 Art 14 nicht mehr anzuwenden. Welche dieser Ansichten richtig ist, kann für die hier zutreffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Es handelt sich hier zunächst nicht um die Anwendbarkeit der Heeresanweisung Nr 5926, sondern die des Art I KRG Nr 9 und. seine Auslegung. Wie oben bereits ausgeführt ist, genießt auch dieses Gesetz, das auch von dem britischen Zonenbefehlshaber als Mitglied

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des Xcntrollrats mit erlassen ist, nach Art 13 des AHKG- Nr 35 Vorrang vor allen in der Zeit vom 8. Mai 1945 his zu seinem am 4. Dezember 1945 erfolgten In--; krafttreten erlassenen Gesetzen und sonstigen Anordnungen der Besatzungsmächte. Wenn es alles Vermögen, das am 8. Mai 1945 oder später im Eigentum oder unter der Kontrolle der JG-Earbenindustrie stand, der Beschlagnahme (seizure) unterwirft und nur diejenigen Maßnahmen und Verfügungen der Zonenbefehlshaber in Art IV bestätigt, die bis dahin im Zusammenhang mit der Ergreifung der, Leitung-und Kontrolle dieses Vermögens in den einzelnen Zonen vorgenommen waren, dann stellt es grundsätzlich auf den Rechtszustand ab, wie er am 8. Mai 1945 wirklich bestand. Alle nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze, Hoheitsakte und sonstige Rechtshandlungen haben, soweit sie die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschlieilen oder ein-sertränken, außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie sich rückwirkende Kraft beigelegt haben.
5. Aus diesen Gründen ist das Eigentum an dem streitigen Eeuerlöschzug auf Grund des Kontrollra.ts-gesetzes Nr 9, ungeachtet einer in der Zeit vom 8.
Mai bis zu dem 4. Dezember 1945 erfolgten anderweit damit getroffenen Verfügung auf den Kontrollrat übergegangen. Auf die Rügen der Revision, die die unrichtige Anwendung der Heeresanweisung des 8. britischen Korps oder der Vorschriften über den originären ■Rjpchtserv/erb durch Hoheitsakte betreffen, kommt es da
 
her nicht an» Eine Vorlage der Sache an die Alliierte Hohe Kommission durch das Revisionsgericht nach Art 3 Abs 2 AHKG- Nr 13 war nicht erforderlich, da nicht über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck einer nicht amtlich veröffentlichten Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörde zu entscheiden (Art 3 Abs 2 AHKG 13), sondern lediglich das veröffentlichte KRG Nr 9 auszulegen war. Zur Auslegung der Gesetze der Besatzungsmacht sind die deutschen Gerichte, soweit durch die Auslegung nicht die Gültigkeit der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes der Besatzungsmächte in Frage gestellt wird, aber befugt, wie sich aus Art 3 Abs 1 aaO ergibt»
6. Das Eigentum an dem Feuerlöschzug ist durch die Verträge vom 25* Februar und 20» Juli 1950 gemäß §§ 929? 931, 185 BGB auf den Kläger durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers gegen die Beklagte übergegangen. Diese'Verträge sind im Namen der
AG von ihrem Vertreter, mit Zustimmung von dem zuständigen Kontrolloffizier für die Kontrollkommission für Deutschland (Bl 4 und 38 GA) abgeschlossen worden. Die von der Beklagten in den Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit dieser Verträge vorgebrachten rechtlichen Bedenken sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbegründet und von der Revision auch nicht wiederholt worden. Gemäß § 985 BGB ist die Beklagte, die' Einreden nach § 986 aaO nicht
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erhoben hat, sondern nur das Eigentum des Klägers obestritten hat, zur Herausgabe des Feuerlöschzugsover-o pflichtet.
Hie Revision war somit, wie geschehen, zurückzu-wedsen. -Hie Kcstenentsclreidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Lersch	Ascher	Dr.	Hartz
 öohannsen
von Werner