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BGH · IV ZR 74/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 74/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H. BGB scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt. 3 Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zurückgeht (vgl. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Mäklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 305 BGB Art. 3 GG
KostenBGBNichtzulassungsbeschwerdeBedingungKlägerHPDO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 74/08
vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 am 22. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
Streitwert: bis 65.000 €.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Soweit	die	Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der
 Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H.	&	P. Bedingungen für
 die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt.
3	Verwender	Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf
 dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).
4	Die	HPDO	2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H.	&	Co GmbH ent-
worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H.	&	Co	GmbH abge-
schlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Mäklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H.	& Co GmbH
sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Mäklerin die von ihr entworfenen Vertragsbe-
 
dingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fassung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.
5	Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer
6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch.
6	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -