Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz unter fristloser Kündigung des Vertrages wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§2 Nr. 2c AKB) versagt und zugleich Rückgriffsansprüche angekündigt. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der einmaligen Überlassung des Wagens an einen durch Alkoholgenuß fahruntauglichen Fahrer keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG vorgenommen, sind rechtlich zutreffend und werden von der Revision nicht angegriffen. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils wußte der Kläger, daß U^HH Ende ^967 oder Anfang 1968 den Führerschein der Klasse 3 erworben und sich einen eigenen Wagen angeschafft hatte. Das Berufungsgericht hat nach Würdigung aller Umstände dem Kläger geglaubt, daß er vom Entzug der U( erteilten Fahrerlaubnis im Herbst 1968 nichts erfahren hat. Zu entscheiden war mithin, ob der Kläger fahrlässig gehandelt hat, als er nach der erlangten Kenntnis, daß Uepping den Führerschein erworben hatte, die Möglichkeit eines Entzuges nicht bedachte und ihr Rechnung trug. Entgegen der Auffassung der Revision macht es hinsichtlich der Art der an den Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen einen Unterschied, ob er fälschlich davon ausgeht, dem Fahrer sei die erforderliche Fahrerlaubnis erteilt worden, oder ob er die Tatsache dieser Erteilung kennt, aber die Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Entzuges außer acht läßt. Dort ist der Versicherungsnehmer, der an eine in Wirklichkeit nicht erteilte Fahrerlaubnis glaubte, als entschuldigt angesehen worden, weil der Fahrer sein guter Bekannter war, dem zu mißtrauen er keinen Anlaß hatte und der, wie er wußte, seit längerer Zeit ein eigenes Fahrzeug derselben Klasse ständig benutzte. Die Revision meint zu Unrecht, nur wenn alle diese Voraussetzungen auch beim Kläger Vorgelegen hätten, was ersichtlich nicht der Fall sei, hätte er als entschuldigt angesehen werden dürfen, als er den grundsätzlich erforderlichen Einblick in den Führerschein nicht verlangt habe. Wenn der Versicherungsnehmer weiß, daß der Fahrer, dem er seinen Wagen überläßt, die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis erworben hat, ist nicht zu prüfen, welche Umstände ihn entschuldigend zur Annahme einer in Wirklichkeit nicht erteilten Erlaubnis hätten verleiten können. es nach den Umständen fahrlässig war, daß der Versicherungsnehmer fälschlich vom Fortbestehen der Fahrerlaubnis ausgegangen ist und deshalb den Führerschein nicht zu sehen verlangt hat. Dort ist ausgesprochen worden, daß sich der Versicherungsnehmer, der einmal die Kenntnis von der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis des anderen erlangt hat, gleichwohl bei späterem Fahrten erneut den Führerschein vorweisen lassen muß, wenn Gründe für die Annahme bestehen, die Fahrerlaubnis könne inzwischen entzogen worden sein. Unter den gegebenen Verhältnissen brauchte das Berufungsgericht kein Gewicht darauf zu legen, daß der Kläger den Führerschein U^m nicht gesehen hat, als dieser ihn erworben hatte. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Kläger im Folgenden schlechter zu stellen, weil seine Kenntnis von erworbener Fahrerlaubnis nicht auf einer Einsicht in den Führerschein beruhte. Das Berufungsgericht ist nicht so weit gegangen, den Glauben des Klägers an den Fortbestand der vor rund einem Jahr erlangten Fahrerlaubnis schon deshalb für gerechtfertigt zu halten, weil dem Kläger keine Umstände bekanntgeworden waren, die zu Bedenken in dieser Richtung hätten Anlaß geben können oder müssen. Es hat vielmehr entscheidenden Wert auf die Feststellung gelegt, daß der Kläger einen positiven Anhalt für seine Überzeugung hatte, be- Nach dem Beweisergebnis hat um, als ihm die Fahrerlaubnis bereits entzogen war, in der Zeit vor dem 3. Wegen dieser Beobachtung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung OGH Wien VersR 1969, 361 die Annahme des Klägers als unverschuldet angesehen, sei unverändert im Besitz der ihm erteilten Fahrerlaubnis. Wer positiv weiß, daß Jemand, den er ein Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers lenken sieht, den hierfür erforderlichen Führerschein erworben hat, wird ohne besonderen Grund nicht auf den Gedanken kommen, der andere könnte den Wagen gleichwohl ohne Fahrerlaubnis führen.
BUNDESGERICHTSHOF 0424 033 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 73/70 URTEIL Verkündet am 16. Juni 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des GOH-Kcnzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durchden Vorstand Dr. Hans und Erhard von-Wi^B-S traß e Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den minderjährigen Finanzanwärter Heinz VI Droste-HBBH^Straße 0, gesetzlinj^vertreten durch seine Eltern, Drehermeister Heinz V^^^und Frau Arme geb. Ve|BI» G< Dro ste-H^^^^B-Straße 0, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1970 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Halter eines PKW (Fiat 500) bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 3. August 1969 fuhr er nach A. zu einem Spiel des örtlichen Fußballvereins „ dessen Mitglied er seit einem Monat war. Er nahm seinen Vereinskameraden udHBmit, den er wie die meisten Altersgenossen seines kleinen Heimatortes kannte, ohne mit ihm befreundet zu sein. Nach dem Spiel nahmen der Kläger und sein Begleiter bei einem Umtrunk alkoholische Getränke zu sich. Auf Ueppings Bitten überließ der Kläger ihm auf dem Rückweg das Steuer. UfjHB fuhr bei einem Überholmanöver schuldhaft in eine Gruppe von Radfahrern hinein und verletzte drei Personen zu dem Teil schwer. Zur Zeit des Unfalls war der überdies er- heblich unter Alkoholwirkung stand (mehr als 2 %o), nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Er hatte zwar, wie der Kläger wußte, Ende 1967 oder Anfang 1968 den Führerschein der Klasse 3 erworben. Dieser war ihm jedoch am 5. Oktober 1968 wegen einer Trunkenheitsfahrt von der Polizei abgenommen worden. Danach entzog ihm das zuständige Amtsgericht durch Strafbefehl vom 6. November 1968 die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren. Der Kläger besuchte zur Zeit dieser Vorfälle, nämlich vom 9. September bis 10. Dezember 1968, die Landesfinanzschule in N. und kam nur etwa jedes zweite Wochenende nach Hause zu seinen Eltern. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz unter fristloser Kündigung des Vertrages wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel (§2 Nr. 2c AKB) versagt und zugleich Rückgriffsansprüche angekündigt. Hiergegen hat sich der Kläger mit dem Antrag gewandt, die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz zu verurteilen und die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festzustellen. Er hat behauptet, er habe weder gewußt noch Gründe für die Annahme gehabt, daß uHH die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Er habe ihn noch kurz vor dem Unfall seinen eigenen Wagen sowie einen Lieferwagen seines Arbeitgebers fahren sehen. Die Beklagte hat unter Bestreiten dieses Vorbringens um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat zusätzlich geltend gemacht, der Kläger habe dadurch, daß er den Wagen einem erkennbar betrunkenen Fahrer überlassen habe, eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungs gericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils Entscheidungsgründe: Die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der einmaligen Überlassung des Wagens an einen durch Alkoholgenuß fahruntauglichen Fahrer keine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 WG vorgenommen, sind rechtlich zutreffend und werden von der Revision nicht angegriffen. Der objektive Verstoß des Klägers gegen § 2 Nr. 2c AKB ist unstreitig. Der (berechtigte) Fahrer hat- te bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Der begehrte Versicherungsschutz hängt somit davon ab, ob der Kläger das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils wußte der Kläger, daß U^HH Ende ^967 oder Anfang 1968 den Führerschein der Klasse 3 erworben und sich einen eigenen Wagen angeschafft hatte. Die Beklagte hat eine Berichtigung des Tatbestandes nicht beantragt. Mit der Revision kann nicht gerügt werden, das Berufungsgericht sei ohne ausreichende Grundlage von dem angegebenen Sachverhalt ausgegangen. Das Berufungsgericht hat nach Würdigung aller Umstände dem Kläger geglaubt, daß er vom Entzug der U( erteilten Fahrerlaubnis im Herbst 1968 nichts erfahren hat. Die allgemeine Rüge der Revision, der Tatrichter habe sich mit der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers im Hinblick auf seine widersprüchlichen Behauptungen nicht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Das Urteil hebt hervor, der Kläger habe seine unzutreffende Angabe, noch im Jahre 1969 am Steuer seines eigenen Wagens gesehen zu haben, schon vor der Vernehmung uflHBV richtiggestellt. Sonstige Unstimmigkeiten in der Darstellung des Klägers haben sich nicht ergeben. Zu entscheiden war mithin, ob der Kläger fahrlässig gehandelt hat, als er nach der erlangten Kenntnis, daß Uepping den Führerschein erworben hatte, die Möglichkeit eines Entzuges nicht bedachte und ihr Rechnung trug. Das Berufungsgericht hat die Frage nach den Umständen des Falles und in Würdigung des Beweisergebnisses verneint. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision macht es hinsichtlich der Art der an den Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen einen Unterschied, ob er fälschlich davon ausgeht, dem Fahrer sei die erforderliche Fahrerlaubnis erteilt worden, oder ob er die Tatsache dieser Erteilung kennt, aber die Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Entzuges außer acht läßt. Das vom Berufungsgericht und der Revision angezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1966 (II ZR 79/64 = VersR 1966, 626) betraf den ersten Fall. Dort ist der Versicherungsnehmer, der an eine in Wirklichkeit nicht erteilte Fahrerlaubnis glaubte, als entschuldigt angesehen worden, weil der Fahrer sein guter Bekannter war, dem zu mißtrauen er keinen Anlaß hatte und der, wie er wußte, seit längerer Zeit ein eigenes Fahrzeug derselben Klasse ständig benutzte. Die Revision meint zu Unrecht, nur wenn alle diese Voraussetzungen auch beim Kläger Vorgelegen hätten, was ersichtlich nicht der Fall sei, hätte er als entschuldigt angesehen werden dürfen, als er den grundsätzlich erforderlichen Einblick in den Führerschein nicht verlangt habe. Wenn der Versicherungsnehmer weiß, daß der Fahrer, dem er seinen Wagen überläßt, die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis erworben hat, ist nicht zu prüfen, welche Umstände ihn entschuldigend zur Annahme einer in Wirklichkeit nicht erteilten Erlaubnis hätten verleiten können. Dann geht es vielmehr darum, ob es nach den Umständen fahrlässig war, daß der Versicherungsnehmer fälschlich vom Fortbestehen der Fahrerlaubnis ausgegangen ist und deshalb den Führerschein nicht zu sehen verlangt hat. Einen solchen Fall betraf die ebenfalls vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1968 (II ZR 29/66 = VersR 1968, 443). Dort ist ausgesprochen worden, daß sich der Versicherungsnehmer, der einmal die Kenntnis von der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis des anderen erlangt hat, gleichwohl bei späterem Fahrten erneut den Führerschein vorweisen lassen muß, wenn Gründe für die Annahme bestehen, die Fahrerlaubnis könne inzwischen entzogen worden sein. Solche Gründe sind in dem entschiedenen Fall in der festgestellten persönlichen Unzuverlässigkeit des anderen gesehen worden. Vorliegend hat das Berufungsgericht die Vertrauensgrundlage des Klägers für ausreichend gehalten. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Unter den gegebenen Verhältnissen brauchte das Berufungsgericht kein Gewicht darauf zu legen, daß der Kläger den Führerschein U^m nicht gesehen hat, als dieser ihn erworben hatte. In dem kleinen gemeinsamen Wohnort konnte die Kenntnis der Gleichaltrigen, daß Uf|B0die Fahrprüfung abgelegt und sich daraufhin einen Wagen gekauft hatte, schwerlich auf einem Irrtum beruhen; in der Tat traf sie denn auch zu. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Kläger im Folgenden schlechter zu stellen, weil seine Kenntnis von erworbener Fahrerlaubnis nicht auf einer Einsicht in den Führerschein beruhte. Das Berufungsgericht ist nicht so weit gegangen, den Glauben des Klägers an den Fortbestand der vor rund einem Jahr erlangten Fahrerlaubnis schon deshalb für gerechtfertigt zu halten, weil dem Kläger keine Umstände bekanntgeworden waren, die zu Bedenken in dieser Richtung hätten Anlaß geben können oder müssen. Es hat vielmehr entscheidenden Wert auf die Feststellung gelegt, daß der Kläger einen positiven Anhalt für seine Überzeugung hatte, be- sitze den Führerschein auch weiterhin. Nach dem Beweisergebnis hat um, als ihm die Fahrerlaubnis bereits entzogen war, in der Zeit vor dem 3. August 1969 einen Fahrer des Unternehmens, bei dem er beschäftigt war, etwa ein bis zwei Wochen lang vertreten und täglich einen Firmenwagen zu einer Baustelle und zurück gefahren. Dabei hat ihn der Kläger ein- oder mehrmals gesehen. Wegen dieser Beobachtung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung OGH Wien VersR 1969, 361 die Annahme des Klägers als unverschuldet angesehen, sei unverändert im Besitz der ihm erteilten Fahrerlaubnis. Damit hat es die Anforderungen an die Sorgfalt des Versicherungsnehmers nicht zu gering bemessen. Für die Entschuldbarkeit kommt es auf das Maß an Sorgfalt an, das nach der Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen von vernünftigen, praktischen Leuten aufgewendet zu werden pflegt und das man demgemäß von solchen verlangt (Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 7. Aufl., § 2 AKB Anm. 71 im Anschluß an RGZ 138, 288). Wer positiv weiß, daß Jemand, den er ein Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers lenken sieht, den hierfür erforderlichen Führerschein erworben hat, wird ohne besonderen Grund nicht auf den Gedanken kommen, der andere könnte den Wagen gleichwohl ohne Fahrerlaubnis führen. Wenn er ihm daher kurz darauf das eigene Fahrzeug überläßt, ohne Einsicht in den Führerschein zu verlangen, kann er im Sinne von § 2 Nr. 2 c AKB entschuldigt sein. Das verbotswidrige ist, war ungewöhnlich und auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht in Rechnung zu stellen. Würde auch in solchen Fällen der Versicherungsschutz schlechthin von der Einsicht in den Führerschein abhängig gemacht, so entfiele für die Bestimmung, die ausnahmsweise die entschuldbare Gutgläubigkeit des Versicherungsnehmers genügen läßt, nahezu Jede Anwendungsmöglichkeit (ähnlich OGH Wien aaO). Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Verhalten U durch das der Kläger getäuscht worden Dr. Reinhardt Dr. Bukow