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BGH

Gericht: BGH

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1967 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23* April 1965 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Die Klägerin lebte 1939 mit ihrem Ehemanne in Neu-Sandez in Polen, befand sich aber bei Ausbruch des Krieges mit ihren beiden Kindern in Lezajsk und geriet in das russisch besetzte Lemberg, Nach ihrer Darstellung konnte sie später die deutsch-russische Die Klägerin verlangt eine weitere Entschädigung wegen Freiheitsschadens von 3.450,— DM mit der Begründung, sie habe nach ihrer Flucht aus dem Arbeitslager bis zur Besetzung Polens durch die Hussen auf dem Hof, auf dem sie ihre Kinder untergebracht hatte, unter falschem Namen und menschenunwürdigen Bedingungen gelebt (§47 BEG). Das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß die Klägerin, während sie bei der Bäuerin lebte, gegenüber fremden Personen einen falschen Namen führte. Uber aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei menschenunv/ürdig (im Sinne dieser Gesetzesbestimmung) ein Leben, das auf oder unter der Stufe des Häftlings geführt werden müsse. Offensichtlich geht demnach der Berufungsrichter davon aus, daß die Klägerin nicht genötigt war, sich im wesentlichen in diesem “Schlupfwinkel“ versteckt zu halten, daß sie sich vielmehr auf dem Anwesen der Bäuerin im allgemeinen frei und gefahrlos bewegen konnte. Es ist gewiß zutreffend, daß das Wesen der “Freiheitsbeschränkung“ wie auch des Häftlingsdaseins in erster Linie durch die Einengung der Bewegungsfreiheit in Sinne der Aufenthaltsbestimmung gekennzeichnet wird. § 47 BEG stellt aber nicht auf dieses eine, häufig auch mit dem Leben in der Illegalität verbundene Merkmal, sondern auf die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit ab. Deckt sich daher die von der Klägerin gewählte und vom Berufungsurteil übernommene Charakterisierung des Aufenthaltsraumes als "Bretterverschlag“ etwa mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, dann hat die Klägerin menschenunwürdig im Sinne des § 47 BEG gelebt. Da die Präge der Unterkunft jedoch wegen eines Rechtsirrtums unerörtert geblieben ist und es nicht von vorneheroin ausgeschlossen erscheint, daß eine noch ausreichende Unterbringung fest-gestellt wird, kann das beklagte Land vom erkennenden Senat nicht, wie die Klägerin beantragt, zur Leistung von Entschädigung verurteilt werden.

Zitierte Normen: § 47 BEG
KindsinnenBerufungsurteilBewegungsfreiheitBerufungsgerichtBEGUnterkunftBäuerinKlägerinUnterbringung

Volltext der Entscheidung

2496 065
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv.ffi.22/SS
URTEIL
Verkündet am
5. Juli 1967 Broeake,
J ustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sabina B
Argentinien,
 Klägerin und Re^isionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
des Band Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13»
Beklagten und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1967
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23* April 1965 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfange und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionoverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin lebte 1939 mit ihrem Ehemanne in Neu-Sandez in Polen, befand sich aber bei Ausbruch des Krieges mit ihren beiden Kindern in Lezajsk und geriet in das russisch besetzte Lemberg, Nach ihrer Darstellung konnte sie später die deutsch-russische
 
Demarkationslinie überschreiten und ihre Kinder bei einer Bäuerin in der Nähe von Neu-Sandez unterbringon.
Im Berufungsurteil wird festgestellt, daß sie selbst als Jüdin von April 1942 bis Februar 1943 im Zentralarbeitslager Plaszow festgehalten wurde. Das Berufungsgericht hat ihr eine Haftentschädigung (§43 BEO) von 1.650,— DM zugesprochen.
Die Klägerin verlangt eine weitere Entschädigung wegen Freiheitsschadens von 3.450,— DM mit der Begründung, sie habe nach ihrer Flucht aus dem Arbeitslager bis zur Besetzung Polens durch die Hussen auf dem Hof, auf dem sie ihre Kinder untergebracht hatte, unter falschem Namen und menschenunwürdigen Bedingungen gelebt (§47 BEG). Insoweit war ihre Berufung erfolglos.
Mit der vom erkennenden üenat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 3.450,— DM; das Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent s e h e idungs gründ e j.
Das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß die Klägerin, während sie bei der Bäuerin lebte, gegenüber fremden Personen einen falschen Namen führte. In diesen Falle wird nach § 47 Abs. 2 BEG nunmehr vermutet, daß sie in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Diese Vermutung ist durch die Feststellungen des Berufungsurteils Über die Lebensweise der Klägerin nicht widerlegt.
Das angefochtene Urteil, das vor der Änderung des § 47 BEG durch das Schlußgesetz ergangen ist, führt dar-
 
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Uber aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei menschenunv/ürdig (im Sinne dieser Gesetzesbestimmung) ein Leben, das auf oder unter der Stufe des Häftlings geführt werden müsse. Die Klägerin habe aber selbst angegeben, daß die ihr verpflichtete polnische Bäuerin nach Kräften für sie gesorgt habe. Sie habe der Hofbesitzerin bei der Arbeit helfen können. Von behördlichen Kontrollen sei ihr nichts bekannt geworden. Auch sei den Nachbarn ihre äußerlich nicht hervortretende Rasoenzugehörigkeit nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe deswegen, so stellt der Berufungsrichter fest, eine weit größere Bewegungsfreiheit gehabt als ein Häftling. V/enn sio nunmehr behaupte, sie habe ihren Schlupfwinkel in einem Bretterverschläge nur selten verlassen können, so könne der Senat “aus diesen Angaben das Gegenteil nicht entnehmen“.
Offensichtlich geht demnach der Berufungsrichter davon aus, daß die Klägerin nicht genötigt war, sich im wesentlichen in diesem “Schlupfwinkel“ versteckt zu halten, daß sie sich vielmehr auf dem Anwesen der Bäuerin im allgemeinen frei und gefahrlos bewegen konnte. Anderer seits stellt er fest, daß die Unterkunft der Klägerin in einem Bretterverschläge bestand. Dieser Punkt bedarf weiterer Erörterung.
Es ist gewiß zutreffend, daß das Wesen der “Freiheitsbeschränkung“ wie auch des Häftlingsdaseins in erster Linie durch die Einengung der Bewegungsfreiheit in Sinne der Aufenthaltsbestimmung gekennzeichnet wird.
§ 47 BEG stellt aber nicht auf dieses eine, häufig auch mit dem Leben in der Illegalität verbundene Merkmal, sondern auf die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit ab. Der erkennende Senat hat daher stets den Verlust der äußeren Bewegungsfreiheit nur als eines der Momente be-
 
handelt, die das illegale Leben menschenunwürdig im Sinne dieser Vorschrift machen. Auch wenn der Verfolgte seinen Aufenthalt und seinen Umgang noch weitgehend selbst zu bestimmen vermochte, so kann die Unwürdigkeit seiner Daseinobedingungen in schlechter Ernährung, mangelnder Gesundheitsfürsorge, übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Mißhandlung, Erpressung durch Leidensgcnosoen und in anderen auch unter Kriegsverhältnissen noch außergewöhnlichen Belastungen begründet sein.
Zu diesen Lebensumständen gehört die Unterbringung, Ihre Unzulänglichkeit kann den Verfolgten unter die Stufe des Häftlings herabdrücken; sie kenn sein Dasein in solchem Grade bestimmen, daß es als menschenwürdig nicht mehr gelten darf. Das wird etwa der Pall sein, wenn die Unterkunft, in der der Verfolgte die Nächte und einen Teil des Tages zubringt, nicht wetterfest oder nicht heizbar ist.oder kein Aufrechtstehen oder keine Unterbringung der Habe gestattet oder kein Tageslicht erhält oder nicht beleuchtet werden darf. Muß der Verfolgte mit einer Unterkunft vorliebnehmen, die auch die einfachen Bevöl-kerungskroise seines Aufenthaltslandes als ungenügend ablehnen würden, dann brauchen keine Beschränkungen auf dem Gcbieto der Verpflegung, des freien Umgangs und der ungefährdeten Bewegung, wie sie das Berufungo-urteil erörtert, hinzuzukommen. Deckt sich daher die von der Klägerin gewählte und vom Berufungsurteil übernommene Charakterisierung des Aufenthaltsraumes als "Bretterverschlag“ etwa mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, dann hat die Klägerin menschenunwürdig im Sinne des § 47 BEG gelebt.
Im Hinblick auf die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG
 
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stünde ihr Entschädigung wegen Preiheitsschadens schon deswegen zu, weil das Berufungsurteil» nicht feststellt, daß sio in allen wesentlichen Beziehungen, insbesondere also auch hinsichtlich ihrer Unterbringung, unter noch erträglichen Bedingungen gelebt hat. Da die Präge der Unterkunft jedoch wegen eines Rechtsirrtums unerörtert geblieben ist und es nicht von vorneheroin ausgeschlossen erscheint, daß eine noch ausreichende Unterbringung fest-gestellt wird, kann das beklagte Land vom erkennenden Senat nicht, wie die Klägerin beantragt, zur Leistung von Entschädigung verurteilt werden. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurüek-zuverv/eisen.
Die Zurückverweisung ermöglicht gegebenenfalls zugleich die Klärung, wann der Aufenthaltsort der Klägerin von der deutschen Besetzung frei geworden ist und wann die Klägerin ihre behelfsmäßige Unterkunft mit einer ausreichenden vertauschen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
WUstenberg	Wilden	Br.	Loev/enhein
 Br. Graf	von der Mühlen