Die Zuex’kennung eines Hürtcausgleichs nach § 165 und § 171 Z7.G hat zur Voraussetzung, dais vorher über alle dem Verfolgten zustellenden Kntschadigungsansprüche entschieden worden ist. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil ues 11. Der Rechtsstreit wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des nevisionsrechts zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die von aer Entschädigungsbehörde gegen die Berechtigung des Anspruchs geäußerten rechtlichen Bedenken hat die Klägerin auf § 171 BKG hingewiesen und die Ansicht vertreten, daß ein Härtefall vorliege. Auf Grund von Vorstellungen der Int chädigungsbehörde hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr einen Härteausgleich zur regelmäßigen Beihilfe zu dem Lebensunterhalt zu gewähren, und zwar in Höhe.eines in das Ermessen oos Gerichts gestellten Betrages. Bas Landgericht hat den Bescheid der Entschädigungsbe-horde aufgehoben und festgestellt, daß die Klägerin zu dem beim Härteausgleich im Sinne des § 171 BEG zu berücksichtigenden Personenkreis gehöre. Für diesen Personenkreis ist die Gewährung eines Härteausgleichs in § 165 EKG abweichend von der Vorschrift des § 171 3KG besonders geregelt. chrift ist, nach der zur Milderung von Härten Personen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 3£G /urückzufUhren ist und für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind, ein Härteausgleich gewährt werden kann, haben Staatenlose und Flüchtlin-' ge nach § 165 BEG auf die Zuerkennung eines Härteausgleichs einen Rechtsanspruch. Die Frage des Verhältnisses zwischen beiden Härtevorschriften, ino-bco-.:ndere die Frage, ob sich Staatenlose und Flüchtlinge zur Rechtfertigung ihres Begehrens auf Zubilligung eines Ilärte-uusgieichs auch auf uie Vorschrift des § 171 BEG berufen können oder ob für sie nur der Härteausgleichsanspruch nach S 165 BEG in Betracht kommt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Daß ein Antrag auf Harteausgieich nach § -165 BEG nur gestellt werden kann, wenn über die dem Staaten- Aber auch iür § 171 BEG nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an, dan von dem Verfolgten der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nur gestellt werden kann, wenn über die Hechtsansprüche auf Entschädigung, die dem Verfolgten seiner Ansicht nach zustehen, zuvor entschieden worden ist. Nur dann kann mit hinreichender Sicherheit Ubersehen werden, ob die Gewährung eines Härteausgleichs "zur Milderung von Härten" an^ .bracht ist. Venn diese Ausführungen auch zur Unterstützung des Antrages dex* Klägerin auf Zubilligung eines Härtea'usälei gemacht worden sind, so konnte doch die 3ehÖrde aus ihnen ohne weiteres ersehen, daß der schlechte Gesundheitszustand der Klägerin nach ihrer Meinung auf nationalsozialistischen Vcrf'oigungsmaönahmen zurüekzufiihren wars Diese Darstellung legte die Annahme nahe, daß der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens zustehen könne und daß die Klägerin einen solchen Anspruch auch geltend machen wolle.
Nachschlagewerk: ja Amtliche lammiuhg: nein TJEG §§ 165, 171. Die Zuex’kennung eines Hürtcausgleichs nach § 165 und § 171 Z7.G hat zur Voraussetzung, dais vorher über alle dem Verfolgten zustellenden Kntschadigungsansprüche entschieden worden ist. BGIi, ürt. v. 10. Februar 1965 _ jV zii 73/64 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 73/64 URTEIL Verkündet am 10. Februar 1965 Broeske Juatizangeateilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschiidigungsrechtsstreit den Landes vertreten Westfalen, N ordrhe'in-W durcn den Innenminister estfalen, des Landes lordrhein- Beklagten und iievisionaklugers, ~ Prozeßbevolimächtigter: Ke eh t s anwalt gegen Klägerin und Pevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: xlechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf ^ie mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1965 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter ßaske, Johann-sen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil ues 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom y. Januar 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des nevisionsrechts zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am^m|Pl901 in Polen geborene jüdische Klägerin wohnte seit dem Jahre 1916 in Dort betrieb sie ein Textil- und Modewarengeschäf*=,. 19--Ö flüchtete sie nach England. Von 1939 bis April 1940 war sie als Hausgehilfin tätig, ^unn war sie bis Mai 1941 im Lager Isle of Man interniert. Die Klägerin besitzt jetzt die britische Staatsangehörigkeit. Sie ist geschieden. Zur Zeit arbeitet sie als Stepperin in einem Konfektionsbetrieb. Sie hat ein wöchentliches Einkommen von etwa 9,9 £. Die wöchen1.liehe Miete beträgt 5 £. Das Fahrgeld zur Arbeitsstelle beläuft sich wöchentlich auf 1,1 £. Im Jahre 1956 hat die Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen beantragt. Auf die von aer Entschädigungsbehörde gegen die Berechtigung des Anspruchs geäußerten rechtlichen Bedenken hat die Klägerin auf § 171 BKG hingewiesen und die Ansicht vertreten, daß ein Härtefall vorliege. Auf Grund von Vorstellungen der Int chädigungsbehörde hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1961 die von ihr gestellten Entschädigungsanträge zurückgenommen und beantragt, ihr einen angemessenen Härteausgleich zu bewilligen. Der Innenminister des Lundes Nordrhein-Westfalen hät die Gewährung des Kärte-uusgloicha nach § 171 BEG abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr einen Härteausgleich zur regelmäßigen Beihilfe zu dem Lebensunterhalt zu gewähren, und zwar in Höhe.eines in das Ermessen oos Gerichts gestellten Betrages. Bas Landgericht hat den Bescheid der Entschädigungsbe-horde aufgehoben und festgestellt, daß die Klägerin zu dem beim Härteausgleich im Sinne des § 171 BEG zu berücksichtigenden Personenkreis gehöre. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. ”it der vom Berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt das beklagte Lana seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuv/eisen. .ntscheidung ng ründe: Die Revision des beklagten Landes ist begründet. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung vies Berufungsgericht«, daß die Klägerin weder nach § 4 DKG noch als Vertriebene nach den §§ 150 ff 3XG anspruchsberechtigt ist, sondern daß ihr Ansprüche nach Maßgabe des Bundes-entschädigungsgesetzes nur als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zustehen können. Für diesen Personenkreis ist die Gewährung eines Härteausgleichs in § 165 EKG abweichend von der Vorschrift des § 171 3KG besonders geregelt. Während die letztgenannte Vorschrift eine Kannvcr. chrift ist, nach der zur Milderung von Härten Personen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 3£G /urückzufUhren ist und für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind, ein Härteausgleich gewährt werden kann, haben Staatenlose und Flüchtlin-' ge nach § 165 BEG auf die Zuerkennung eines Härteausgleichs einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gekmipft. Er hängt davon ab, dam die Zntsch'.iüigung nach den §§ 161 - 164 B .G unter Berücksichtigung de« Vermögens und des sonstigen Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Frage des Verhältnisses zwischen beiden Härtevorschriften, ino-bco-.:ndere die Frage, ob sich Staatenlose und Flüchtlinge zur Rechtfertigung ihres Begehrens auf Zubilligung eines Ilärte-uusgieichs auch auf uie Vorschrift des § 171 BEG berufen können oder ob für sie nur der Härteausgleichsanspruch nach S 165 BEG in Betracht kommt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Daß ein Antrag auf Harteausgieich nach § -165 BEG nur gestellt werden kann, wenn über die dem Staaten- 5 ~oscn und Flüchtling zustehenden Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit bereite entschieden worden ist, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschriit selbst. Denn der Härteausgleich wird nur geleistet, wenn die Entschädigung nach den §§ 161 - 164 nicht ausreicht. Aber auch iür § 171 BEG nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an, dan von dem Verfolgten der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nur gestellt werden kann, wenn über die Hechtsansprüche auf Entschädigung, die dem Verfolgten seiner Ansicht nach zustehen, zuvor entschieden worden ist. Nur dann kann mit hinreichender Sicherheit Ubersehen werden, ob die Gewährung eines Härteausgleichs "zur Milderung von Härten" an^ .bracht ist. 2. An der für beide j'iärte=-.vorschriften bestehenden Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Eie Auffassung dos Berufungsgerichts, daß uie Klägerin den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit erst lange nach Ablauf der Anmeldefrist, nämlich am 18. März 1963 gestellt habe, so daß dieser Antrag schon wogen der Versäumung der Antrat_sfrist keine Aussicht auf Erfolg haben könne, trifft nach dem Inhalt der Akten, die Gegenstand den Rechtsstreits gewesen sind, nicht zu. her Antschädigungaantrag ist vielmehr rechtzeitig gestellt. Mit seinem Schreiben vom ?8. Februar 1957 hut der damalige Bevollmächtigte *er Klägerin aer Entnchä-digungsbehörde mitgeteilt, da^ seine Mandantin infolge der Internierung in England und der mitgemachten Strapazen körperlich ganz verfallen sei, so daß sie derzeit nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen und auf Unterstützungen angewiesen sei. Der Bevollmächtigte hat angekündigt, daß ei- die Tatsaoh- der körperlichen Schädigungen und der Existenziosigkeit seiner Mandantin durch Urkunden nuch-vveisen könne. Venn diese Ausführungen auch zur Unterstützung des Antrages dex* Klägerin auf Zubilligung eines Härtea'usälei gemacht worden sind, so konnte doch die 3ehÖrde aus ihnen ohne weiteres ersehen, daß der schlechte Gesundheitszustand der Klägerin nach ihrer Meinung auf nationalsozialistischen Vcrf'oigungsmaönahmen zurüekzufiihren wars Diese Darstellung legte die Annahme nahe, daß der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens zustehen könne und daß die Klägerin einen solchen Anspruch auch geltend machen wolle. Dies genügt, um eine Anmeldung des Entschädigungsanspruchs wegen Gesundheitsschadens zu bejahen. 3evor über die Gewährung eines Härteausgleichs entschieden werden kann, ist daher über den angemeldeten Anspruch zu ent cheiden. Aus diesem Gründe ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverv/eisen. Ascher Baske Johannsen vVilden Dr. Graf