BEG § 224 Bin Rechtsanwalt hat eine Partei im Sinne des § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG nicht vertreten« wenn er im ersten Rechtezug für sie nicht nach außen erkennbar aufgetreton ist und sein Name nur im Briefkopf eines nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes unter dem Namen des Prozeßbevollmächtigten der Partei erscheint« Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg., ziiert seien, so daß Rechtsanwalt MBP für Br auch im ersten Rechtszug aufgetreten sei» Der erkennende Senat hat zwar in seinem LM BEG 1956 § 224 Nr, 17 veröffentlichten Urteil entschieden., dass jeder der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte berechtigt ist, den Kläger vor dem Berufungsgericht zu vertreten, wenn allen in der Sozietät zusammongeschlossenen Rechtsanwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt worden ist und wenn der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, dabei zugleich als Vertreter für die anderen mit ihm zusammengeschlos-sonen Rechtsanwälte aufgetreten ist» Er hat aber zugleich ausgesprochen., daß diese Art der Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen dem Sinne des § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG nur entspricht, wenn sich aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergibt, daß ßie nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt ist, um eine formale Position zu schaffen, die es einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt dem Sinn und Zweck des § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG zuwider ermöglichen soll, allein auf Grund dieser rein formalen Vertretung die Partei vor dem Berufungsgericht zu vertreten * Danach ist, wie der Senat ausgeführt hat, eine -wechselseitige Vertretung nur zulässig, wenn es sich um Rechtsanwälte handelt, die in einer umfassenden Sozietät verbunden sind und die eine gemeinsame Kanzlei haben» Voraussetzung ist, daß die Partei allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Anwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt hat» Pas Bestehen dieser Sozietät und die gemeinsame Bevollmächtigung der Anwälte muß dem Gericht und dem Gegner gegenüber vor der Verkündung dos Urteils erkennbar geworden sein, denn nur dann kann in einer joden Zweifel aus-schliosüChdhn Weise festgeotellt werden, daß einer der in der Sozietät verbundenen Anwälte zugleich auch als Vertreter für die anderen aufgotreten ist» Hieran fehlt es in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit« Dora Gericht und dom Gegner war bis zur Verkündung des Urteils weder bekannt,, daß der Kläger auch Rechtsanwalt Dr« ITH0 bevollmächtigt hatte, noch daß dieser mit Rechtsanwalt Siegfried SBH assoziiert war« Ob eine solche echte Sozietät, wie sie nach der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gegenseitigen Vertretung von Anwälten ist, zwischen Rechtsanwalt Siegfried MHHi und Rechtsanwalt Dr« be- same Kanzlei haben, sondern daß es sich bei der bei ihnen bestehenden Sozietät im Grunde nur darum handelt, daß Rechtsanwalt Dr« WKKRHß Entschädigungssachen für Rechtsanwalt (■■V bearbeitet« Während das früher nach außen hin nicht in Erscheinung getreten war, haben die beiden Anwälte sich Anfang April 1961 entschlossen, dieses auch nach außen erkennbar werden zu lassen. Aus dem Grunde wurde im Briefkopf nun nicht mehr allein Rechtsanwalt Siegfried sondern auch Rechtsanwalt Dr« auf geführt« In einem solchen Ralle besteht zwischen den' beiden Anwälten keine echte und umfassende Auch dem Gericht und dem Gegner ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht bekannt gewesens daß Rechtsanwalt Siegfried Hl und Er» assoziiert waren» In der mündlichen Verhandlung vom 29» Mai 19615 in der beide Parteien vertreten waren, war Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19® Juni 1961, 9»15 Uhr9 anberaumt woräen; An diesem Tage, einem Montag, ist das Urteil verkündet worden* Per Schriftsatz vom 16« Juni 1961, auf dem auch erstmals Rechtsanwalt Er» TMMHP ißl Briefkopf auf geführt war, konnte und durfte bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden» Außerdem durfte die Kammer da3 darin enthaltene Vorbringen nicht berücksichtigen; ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war in dem Schriftsatz xiicht gestellt» Eudem ist dieser Schriftsatz weaer von Rechtsanwalt noch von Er» unterzeichnet, sondern von Rechtsanwalt umm, der als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts Er» Eor Kläger hat am 22» Februar 1962 vorsorglich noch einmal Berufung durch Rechtsanwalt Siegfried flHHB einlogen lassen und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgeoueht« Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt» Sie kann ihm nicht erteilt werden, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden seines Prozeß-bevollmächtigten Rechtsanwalt Siegfried ■■■H beruht 0 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Entcchädigungssachen der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger in zweiten Rechtssug vertritt, nur einen solchen Rechtsanwalt beauftragen die Berufungsschrift zu unterzeichnen, der in den Berufungsrechtszug selbst als Bevollmächtigter hätte bestellt werden können» Bas sind nur Rechtsanwälte, die entweder beim Berufungsgericht zugelassen sind, oder die die Partei auch in ersten Rechtszug als Prozeßbovoll-näclitigter vertreten haben (IM BEG 1956 § 224- Br» 3 = RzW 1959?
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 224 Bin Rechtsanwalt hat eine Partei im Sinne des § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG nicht vertreten« wenn er im ersten Rechtezug für sie nicht nach außen erkennbar aufgetreton ist und sein Name nur im Briefkopf eines nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes unter dem Namen des Prozeßbevollmächtigten der Partei erscheint« BGH, Urto Vo 23o Oktober -:963 - IV ZR 73/63 - OLG Koblenz LG Mainz IV ZR 75/65 Verkündet am 23- Oktober 1963 Hoeppcp Justo-Angest. als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit dos Mois R o - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägors, und Dr« Re cht sanwält e in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4? Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg., Maaß und Dr- Loev/enheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5„ Zivilsenats (Entsehädigungssonats) des Ober-londesgerichts Koblenz vom 11 <, Oktober 1962 wird auf seine Kosten zurückgewiesen,, Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Von Rechts wegen — 2 ~ Tatbestand: Dio auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gerichtete Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 19® Juni 196'* abgewiesen worden» Gegen das ihm am 29» Juni 196? zugestellte Urteil hat der Kläger am 4» Oktober 4!96" Berufung eingelegt» Seine Berufung ist durch das angefochteno Urteil verworfen worden» Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter» Bas belclagte Land hat sich im Kevisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Entscheidungsgründet Bas Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Berufungsge- s rieht zugolassenen Rechtsanwalt und auch nicht durch den Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist? der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat» Der Kläger hatte Rechtsanwalt Siegfried HHHP in bevollmächtigt, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Bl» 22 EA)» Rechtsanwalt CiHHP hat auch allein den Kläger im ersten Rechtszug vertreten» Die Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt Br» unterzeichnet worden» Rechtsanwalt Br» SMHHHP ist weder beim Qberlandesgerioht in Koblenz zuge-lasson noch hat or den Kläger im ersten Rechtszug vertreten» Her Kläger hat auch Br» keine Prozcßvollmacht erteilt» Bor Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass Rechtsanwalt Siegfried MHH) und Rechtsanwalt Br» asso- ziiert seien, so daß Rechtsanwalt MBP für Br auch im ersten Rechtszug aufgetreten sei» Der erkennende Senat hat zwar in seinem LM BEG 1956 § 224 Nr, 17 veröffentlichten Urteil entschieden., dass jeder der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte berechtigt ist, den Kläger vor dem Berufungsgericht zu vertreten, wenn allen in der Sozietät zusammongeschlossenen Rechtsanwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt worden ist und wenn der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, dabei zugleich als Vertreter für die anderen mit ihm zusammengeschlos-sonen Rechtsanwälte aufgetreten ist» Er hat aber zugleich ausgesprochen., daß diese Art der Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen dem Sinne des § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG nur entspricht, wenn sich aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergibt, daß ßie nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt ist, um eine formale Position zu schaffen, die es einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt dem Sinn und Zweck des § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG zuwider ermöglichen soll, allein auf Grund dieser rein formalen Vertretung die Partei vor dem Berufungsgericht zu vertreten * Danach ist, wie der Senat ausgeführt hat, eine -wechselseitige Vertretung nur zulässig, wenn es sich um Rechtsanwälte handelt, die in einer umfassenden Sozietät verbunden sind und die eine gemeinsame Kanzlei haben» Voraussetzung ist, daß die Partei allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Anwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt hat» Pas Bestehen dieser Sozietät und die gemeinsame Bevollmächtigung der Anwälte muß dem Gericht und dem Gegner gegenüber vor der Verkündung dos Urteils erkennbar geworden sein, denn nur dann kann in einer joden Zweifel aus-schliosüChdhn Weise festgeotellt werden, daß einer der in der Sozietät verbundenen Anwälte zugleich auch als Vertreter für die anderen aufgotreten ist» «4 ^ WM Hieran fehlt es in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit« Dora Gericht und dom Gegner war bis zur Verkündung des Urteils weder bekannt,, daß der Kläger auch Rechtsanwalt Dr« ITH0 bevollmächtigt hatte, noch daß dieser mit Rechtsanwalt Siegfried SBH assoziiert war« Ob eine solche echte Sozietät, wie sie nach der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gegenseitigen Vertretung von Anwälten ist, zwischen Rechtsanwalt Siegfried MHHi und Rechtsanwalt Dr« be- steht ? ist bis heute zweifelhaft« Die Klagschrift und die späteren Schriftsätze trugen nur den Kamen von Rechtsanwalt Siegfried als Briefkopf. In den Schriftsätzen vom 16« Juni und 22« Juni 196'? waren im Briefkopf Rechtsanwalt Siegfried und Rechtsanwalt Dr. angeführt. Im Briefkopf des Schriftsatzes vom 19, Eebruar 1962 sind Rechtsanwalt Siegfried flHHP und Rechtsanwalt Arnold K< genannt« Im Schriftsatz vom 6. März wiederum steht allein Rechtsanwalt Siegfried im Schriftsatz vom 8« März Rechtsanwalt Siegfried MHHP und Rechtsanwalt Dr« im Schriftsatz vom 8. Oktober 1962 Rechtsanwalt Siegfried WKKKKD? Rechtsanwalt Dr« und Rechtsanwalt Wolf- gang Pl®^o Aus der eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts Dr« TflHHPvom 19* Eebruar 1962 geht hervor, daß Rechtsanwalt Siegfried und Dr, keine gemein- same Kanzlei haben, sondern daß es sich bei der bei ihnen bestehenden Sozietät im Grunde nur darum handelt, daß Rechtsanwalt Dr« WKKRHß Entschädigungssachen für Rechtsanwalt (■■V bearbeitet« Während das früher nach außen hin nicht in Erscheinung getreten war, haben die beiden Anwälte sich Anfang April 1961 entschlossen, dieses auch nach außen erkennbar werden zu lassen. Aus dem Grunde wurde im Briefkopf nun nicht mehr allein Rechtsanwalt Siegfried sondern auch Rechtsanwalt Dr« auf geführt« In einem solchen Ralle besteht zwischen den' beiden Anwälten keine echte und umfassende 5 - Sozietät9 wie sie in dem oben angeführten Urteil des erkennenden Senats vorausgesetzt wird« Auch dem Gericht und dem Gegner ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht bekannt gewesens daß Rechtsanwalt Siegfried Hl und Er» assoziiert waren» In der mündlichen Verhandlung vom 29» Mai 19615 in der beide Parteien vertreten waren, war Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19® Juni 1961, 9»15 Uhr9 anberaumt woräen; An diesem Tage, einem Montag, ist das Urteil verkündet worden* Per Schriftsatz vom 16« Juni 1961, auf dem auch erstmals Rechtsanwalt Er» TMMHP ißl Briefkopf auf geführt war, konnte und durfte bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden» Er war am 17« Juni, einem gesetzlichen Feiertag; beim Landgericht eingegangen» Es war ausgeschlossen, daß er der Kammer vor der Verkündung der Entscheidung noch bekannt werden konnte. Außerdem durfte die Kammer da3 darin enthaltene Vorbringen nicht berücksichtigen; ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war in dem Schriftsatz xiicht gestellt» Eudem ist dieser Schriftsatz weaer von Rechtsanwalt noch von Er» unterzeichnet, sondern von Rechtsanwalt umm, der als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts Er» in;;Jdcr mündlichen Verhandlung vom 29» Mai 1961 aufgetreten war» Eor Kläger hat am 22» Februar 1962 vorsorglich noch einmal Berufung durch Rechtsanwalt Siegfried flHHB einlogen lassen und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgeoueht« Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt» Sie kann ihm nicht erteilt werden, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden seines Prozeß-bevollmächtigten Rechtsanwalt Siegfried ■■■H beruht 0 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Entcchädigungssachen der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger in zweiten Rechtssug vertritt, nur einen solchen Rechtsanwalt beauftragen die Berufungsschrift zu unterzeichnen, der in den Berufungsrechtszug selbst als Bevollmächtigter hätte bestellt werden können» Bas sind nur Rechtsanwälte, die entweder beim Berufungsgericht zugelassen sind, oder die die Partei auch in ersten Rechtszug als Prozeßbovoll-näclitigter vertreten haben (IM BEG 1956 § 224- Br» 3 = RzW 1959? 278; Hr, 6 = RzW I960» 415; Nr» 7 = RzW I960, 414; Hr, 8 = RsV/ I960, 415; Hr, 11 * RzW 1961, 186; und Nr, 15 * Hz\7 1961, 421), Diese Rechtsprechung war zu der Zeit, als die Berufung einzulegen war, bekannt, Palls Rechtsanwalt Siegfried 4HHHP diese Bechtsprechung nicht gekannt haben sollte, würde das ein grobes Vcrbebildcn darstellen, Palls er aber geglaubt hat, Rechtsanwalt Br, könne unter den hier gegebenen Umständen Rechtsmittel für den Kläger einlegen, würde er grob fahrlässig gehandelt haben, denn die Befugnis des Rechtsanwalts Br, das Rechts- mittel oinsulegen, hätte ihm mindestens zweifelhaft erscheinen müssen, und dann hätte er, um alle Gefahren abzu-vvenden, sicherheitshalber selbst die Rechtsmittelschrift unterzeichnen müssen» Mit seinem Vorbringen, Rechtsanwalt sei wegen eines Endo Pebruar 1961 erlittenen Herzinfarkts während der ganzen Bauer des Jahres 196^ vollständig arbeitsunfähig gewesen, kann der Kläger nicht gehört werden. Hierauf hat er sich erstmals in seiner am 3° April 1963 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Revision berufen. Zu dieser Zeit war die Prist des § 254 ZPO, innerhalb der die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mitsuteilen sind, längst verstrichen» Außerdem hätte Rechtsanwalt Siegfried *7 _ wenn er in dieser Weise erkrankt war, für seine ausreichende und ordnungsgemäße Vertretung sorgen müssen» Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BkG zurückgewiesen werden» Ascher Johannsen Wüstenberg Dr* Loewenheim