BGH · IV ZR 73/62
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Aber die Aufrechterhaltung der Ehe kann dann sinnlos und unzu demutbar sein, wenn der kranke Ehegatte sich in eine feindselige Haltung gegen den Ehepartner hineingesteigert hat und deshalb diesem eine im ehelichen Zusammenleben erfolgende Hilfeleistung nicht mehr möglich ist. der für sie infolge eines offenbar vorgekommenen ärztlichen Pehlers schwere gesundheitliche Nachteile gehabt habe« Weitere Solbstmordversuche außer dem im Jahre 1946 verge-nommenen habe sie nicht begangen« Im Mai 1957 habe sie sich einer schweren Unterleibsopcration unterziehen müssen« Infolge dieser gesundheitlichen Schäden und des jahrelangen ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers sei zeitweise die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit überschritten worden« Von einer geistigen Störung und einer hierdurch hervorgerufenen Zerrüttung der Ehe könne jedoch keine Rede sein« müht habe« Vergeblich habe sie ihn Ende Februar 1956 gebeten,, die Anstellung der Traudi Wflp in seinem Büro rückgängig zu machen« Im Sommer 1956 sei ihr dann mitgeteilt worden, daß Traudi im Betrieb des Klägers nicht nur für dessen Sekretärin gehalten werde; der Kläger habe jedoch ehewidrigen Umgang entschieden in Abrede gestellt« Gewißheit über die ehebrecherischen Beziehungen habe sie im Dezember 1957 durch ihre Tochter Claudia erlangt« Von dem ehewidrigen Verhalten des Klägers sei sie schwer betroffen worden, und sie habe dem Kläger deswegen heftige Vorhaltungen gemacht und dabei auch kräftige Worte gebraucht« Ihr Hinweis darauf, daß sie die Steuerhinterziehungen des Klägers anzeigen könne, sei durch ihre Befürchtung veranlaßt worden, daß der Kläger sie, weil er jetzt eine Freundin habe, im Krankenhaus nur in der zweiten Klasse habe behandeln lassen wollen; sie habe aber (dadurch nicht einen Krankenhausaufenthalt in der ersten Klasse erzwingen wollen« Der Kläger wolle nunmehr ein neues Haus für sich und seine Freundin bauen«' Seine Familie halte er dagegen knapp mit Wirtschaftsgelde Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die nach § 44 EheG ausgesprochene Scheidung mit dem gegen den Kläger gerichteten Schuldausspruch bestätigt» kennt, hat sich als Sachverständiger und sachverständiger Zeuge dahin geäußert, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Beklagte in der Zeit vom Mai bis sum Oktober 1959 nicht geschäftsfähig gewesen sei, und daß sie später in Zeiten, in denen sie für den Seheidungsrechtsstreit bedeutungsvolle Handlungen vorge<* nomraen habe, nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ihr Handeln in bezug auf den Prozeß habe anscheinend immer den Grundtendenzen entsprochen, die ihrer Persönlichkeit und der daraus erwachsenden Einstellung entsprungen seien, Laß diese Persönlichkeit von psychopathischen Zügen durchsetzt sei, habe für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit keinen Belang, Es könne zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß die Beklagte in einem Zeitpunkt nach dem Juni 1959 für kürzere Zeit vorübergehend geschäftsunfähig gewesen sei; es sei jedoch anzunehmen, daß sie in den Zeiten, in denen sie mit der Führung des JShescheidungsrcchts-streito befaßt worden sei, soweit es sieh um diese Führung ge-handelt habe, proseßfähig gewesen sei« Pie prozeß-bevollmächtigten der ersten Instanz haben die Beklagte auch im Berufungsrechtszug vertreten, und sie haben ihrem Prozeß-bevollmächtigten der ßevisionsinstanz, wie dieser erklärt hat, für die Beklagte den Auftrag erteilt, sie in diesem Rechtszug zu vertreten, und damit, wozu sie befugt waren, die ihnen erteilte Vollmacht auf ihn weiterübertragen0 Daraus ergibt sich, daß die Beklagte während des ganzen Rechtsstreits nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen ist, selbst wenn sie im Laufe des Verfahrens kürzere oder längere Zeit prozeßunfähig gewesen sein sollte« Eine Prozeßunfähigkeit, die etwa eingetreten ist, nachdem die Beklagte am 3« Januar 1959 die Prozeßvollmacht erteilt hatte, hätte auf die Wirksamkeit dieser und der aus ihr abgeleiteten Vollmacht des Rechtsanwalts, der sie vor dem Revisionsgericht vertreten hat, und auf die Wirksamkeit des weiteren Prozeßverfahrens keinen Einfluß gehabt (§ § 86, 246 ZPO; RGZ 118, 122., 125; Rosenberg Zivilprozeßrecht 9o Auflo § 45 III 1 b)0 2c Wenn die Beklagte proseßunfähig gewesen sein sollte, als sic vom Landgericht und vom Berufungsgericht nach § 619 ZPO vernommen oder angehört wurde, so würde das die Vernehmung oder Anhörung nicht unzulässig gemacht haben« Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht sich bei die in ihrer Heftigkeit und Unbeherrschtheit zu dem jeweiligen Anlaß in keinem vernünftigen Verhältnis gestanden hätten» Es habe zwischen den Parteien häufig Streit gegeben, bei dem die Beklagte die wesentlich aktivere und lautere gewesen sei und die Auseinandersetzung nicht sachlich, sondern mit dem Gebrauch von Schirapfwörten geführt habe» Ein Hauptgrund für die Auseinandersetzungen sei die ständig zutage tretende Neigung der Beklagten zu Reizmitteln wie Zigaretten, Kaffee und Alkohol gewesen» Der Kläger sei immer wieder energisch gegen solche Mißbräuche eingeschritten, die Beklagte habe sich aber nicht daran gekehrt» Bei gelegentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit den Kindern habe sie ebenfalls naßlos und unvernünftig reagiert; so.habe sie wiederholt Uber die älteste, damals noch bei den Eltern lebende Tochter geäußert: nDas Saumensch muß aus dem Haus!11 Als Grund für diese Äußerung habe sie angegeben, die Tochter habe ihr damals nicht genügend im Haushalt geholfen, sondern lieber Bücher gelesen* Negativ und ausfällig sei auch ihre.Einstellung zu dem vom Kläger gebauten Eigenheim gewesen, das diesem als Symbol seines wirtschaftlichen Aufstiegs am Herzen gelegen habe* Die Beklagte habe es häufig als MScheißhaus“ bezeichnet, weil darin manches, insbesondere in der Küche, unpraktisch geplant und ausgeführt und zu sehr auf Repräsentation gesehen worden seio Im Jahre 1952 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, bei der die Beklagte nach dem Kläger geschlagen habe, als dieser das Geschrei der Tochter Vera, die wegen einer Verletzung mit Jod behandelt worden sei, durch einige ihr versetzte Schläge zu beendigen versucht habe, worauf der Kläger gegen die Beklagte zurückgeschlagen habe«, Ein zweites Mal habe die Beklagte den Kläger im Jahre 1952 geschlagen, als sie, unter dem Einfluß von Alkohol stehend, nach einem Streit das Fenster aufgerissen habe und der Kläger sie von einem befürchteten Sprung auf die Straße habe zurückhalten wollen«. Derartige Ausdrücke seien uneingeschränkt auch vor den Kindern gefallen«, denen sie außerdem vorgetragen habe«, ihr Vater habe einen dreckigen, schmutzigen Charakter, er sei derselbe Saukerl wie sein Vater, er sei ja auch schon kurz nach der Heirat seiner filtern auf die Welt gekommene Als der Kläger sie einmal als hysterisch bezeichnet habe, habe sie ihn vor der Tochter Claudia in Anspielung auf seinen Körperbau eine krumme, bucklige Mißgeburt genannte Besonders unflätig sei der Hinweis an die damals 13 oder 14 Jahre alte Tochter Claudia gewesen, sie solle aufpassen, daß ihr Vater ihr nicht auch so unter die Röcke lange wie der Heidrun Br^D^, der der Kläger einmal auf einer Autofahrt nach dem Oberschenkel gegriffen haben solle, und die Bemerkung zu den beiden Zwillingen, ihr Vater könne lediglich so primitive Funktionen ausüben wie ein Straßenköter» Nachts habe die Beklagte die Kinder häufig geweckt, um auf den Kläger zu schimpfen, und auch nach seinem Auszug habe sie vor den Kindern weiter über ihn geschimpfte 1957 oder 1958 habe sie den Kläger noch ein weiteres Mal im Verlauf eines Streites ins Gesicht geschlagen* Auch das Verhältnis der Beklagten zu ihren Töchtern sei allmählich untragbar geworden» Nachdem sie sich mit der ältesten Tochter Ariane nicht vertragen habe, sei es zwischen ihr und der Tochter Gloria im Herbst 1958 sogar zu wechselseitigen Tätlichkeiten gekommen«, als die Tochter sich nach einer* lang hingesponnenen Auseinandersetzung nicht mehr habe beherrschen können; die Beklagte habe sie einige Zeit darauf wegen ihrer Unbotmäßigkeit aus dem Haus gewiesen» Die Zwillinge Claudia und Vera habe sie ebenfalls zur Berufsausbildung aus dem Haus gegeben mit der bezeichnenden Bemerkung, die Töchter seien noch sehr unreif und würden ihr in keiner Weise helfen» Als die Tochter Claudia beim Auszug ein ihr vom Kläger geschenktes Kleid habe mitnehmen wollen, habe die Beklagte es herausgerissen und zerrissen» Gewiß sei der anfängliche Entschluß des Klägers, bei seiner Brau trotz allem auszuharren, schließlich deshalb aufgegeben worden, weil nun die andere Frau in sein Leben getreten sei; aber dieser Schritt sei nicht aus einer gesunden, sondern aus einer ohne wesentliche Schuld des Klägers bereits gestörten und angeschlagenen Ehe heraus erfolgt» Die Wiederherstellung einer ehegemäßen Lebensgemeinschaft sei jetzt nicht mehr zu erwarten, so daß die Ehe tief und unheilbar zerrüttet sei» Diesen Zerrüttungszustand der Ehe führt das Berufungsgericht, wie sich aus dem ganzen Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, außer auf die ehewidrige Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau auch auf das geschilderte Verhalten der Beklagten zurück» Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die ehewidrige Handlungsweise der Beklagten auf eine bei ihr vor« handene geistige Beschaffenheit zurückgeht, die ihre Verantwortlichkeit ausschließto Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehe« Widrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 1C6, 1C8; 169» 59, 63; BGH2 1, 132, 136)» Darauf, ob es für die Anwendung des § 44 EheG genügt, daß die Verantwortlichkeit gemindert ist (so RGZ 1959, 315, 316; RG WarnRspr 1942 Nr» 121 Göppinger NJW 1957, 44, 46) kommt es nicht an* Als schwere Eheverfehlung konnte, die Verantwortlichkeit der Beklagten vorausgesetzt, allein schon das Verhalten bewertet werden, -j das eine Reaktion auf die ehewidrigen Beziehungen des Klägers darstellto,. Die damit gerügte Verletzung des § 286 ZPO oder anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften liegt nicht vor» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß auch später, als die Beklagte sich in häufigen und heftigen Schimpfereien ergangen habe, diese auf den engsten Familienkreis beschränkt, geblieben seien und die Beklagte sie ebenfalls nicht mit Absicht zur Kenntnis Dritter gebracht habe» Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, daß die Beklagte ganz allgemein in der löge gewesen sei, sich vor dritten Personen zusammen-zunchmen, so daß das Fehlen solcher Wahrnehmungen Außenstehender in den früheren Jahren kein stichhaltiges Argument gegen Die Aussagen der Töchter der Parteien hat das Berufungsgericht sorgfältig unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sprechen könnten« gewürdigt« »Venn die Revision unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgestellt ist, geltend macht, die Beklagte habe nachträglich erfahren, daß die Tochter Claudia schon zur Zeit ihrer Vernehmung psychisch krank und deshalb wesentlich abhängiger und beeinflußbarer als ein gesundes Kind gewesen sei, so handelt es sich dabei um ein neues tatsächliches Vorbringen« das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt 'werden kann« Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe die Anhaltspunkte unbeachtet gelassen, die dafür sprächen, daß noch bei Beginn der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers ein relativ gutes Verhältnis zwischen den Parteien bestanden habe« Sie weist darauf hin, daß es noch bis zu dem Frühjahr oder Sommer 1957 zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei« Dabei habe es sich nicht nur um die gezwungene Aufrechterhaltung eines unerträglichen Zustandes gehandelt, wie durch viele unter Beweis gestellte Einzelheiten bewiesen werden und insbesondere die Tatsache zeige., daß der Kläger ein Einfamilienhaus geplant und zusammen mit der Beklagten und den Kindern bezogen habe«, Der Kläger habe,, bis er sich der anderen Frau zugev/endet habe, durchaus positiv zu seiner Ehe gestanden,. Die Tagebucheintragungen der Tochter Claudia über eine Scheidungsabsicht ihrer Eltern im Jahre 1955 hätten sich auf einen von der Beklagten geäußerten Scheidungsgedanken bezogen, wie in das Wissen ihres Bruders Theodor HfB gestellt seio Auch diese Rügen sind unbegründete Es ist richtig, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, die Zerrüttung der Ehe sei schon vor dem Dazwischentreten der anderen Frau weit fortgeschritten und die Kluft nur mühsam zu überbrücken gewesen, ohne alle Beweisangebote für die Behauptung der Beklagten erhoben zu haben.«, der Kläger sei bis dahin innerlich mit ihr verbunden gewesen«, so etwa darüber, er habe, als sie sich im Januar und Februar 1956 im Sanatorium in Hi^^^ befunden habe, sie regelmäßig zu dem Wochenende besucht und gewünscht, daß sie mit ihm im Hotel übernachte, oder darüber, daß er bis Ende 1955 koine Anschaffung von Gegenständen seines persönliches Gebrauchs ohne ihre Begleitung gemacht habe» Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang die Ehe durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet war, bevor der Kläger sich der anderen Frau zuwendete«, Daß dieses Verhalten die Ehe in nicht geringem Maße belastet Darauf, was die Tochter Ariane der Beklagten im einzelnen über den Tanzabend im Oktober 1955 berichtet hatte, kommt es entgegen der Auffassung der Revision unter diesen Umständen nicht entscheidend an, so daß das nicht weiter aufgeklärt zu werden braucht» Schon auf Grund des Parteivortrags der Be-klagten über das, was die Tochter ihr erzählt hatte, mag diese das damalige Verhalten des Klägers auch als auffällig bezeichnet haben, konnte das Berufungsgericht feststellen, daß dieser Bericht nicht die depressive Phase der Beklagten vom Sommer 1955 auagelöst habe0 Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, daß sie nach dem Tanzabend mißtrauisch geworden sei und deshalb vergeblich von dem Kläger die Entlassung der bald danach in seinem Geschäfte eingestellten Traudi verlangt habe, und daß man schon im Sommer 1956 in dem Geschäft dieses Mädchen für mehr als nur die Sekretärin des Klägers gehalten habe«, Das Berufungsgericht brauchte jedoch das von dem Kläger nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten, er habe ihr die Entlassung der Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, das davon ausgegangen ist, daß die Beklagte schon Verhältnis-* mäßig früh die für die Ehe entstehende Gefahr erkannt habe, auf die einzelnen Umstände, die ihr Anlaß zu Mißtrauen geben konnten,bevor sie Gewißheit über die ehewidrigen Beziehungen des Klägers erlangte, nicht näher eingegangen ist0 Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht weitere von der Beklagten behauptete Eheverfehlungen und Lieblosigkeiten des Klägers und ihre im Mai 1957 erfolgte Unterleibsoperation hätte zu dem Anlaß nehmen müssen, ihre eigene Handlungs-‘ weise, selbst soweit sie sich als Reaktion darauf darstellte, als minder schwere Ehewidrigkeit zu bewerten,. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Berufungsgericht der Vortrag der Beklagten darüber, wie der Kläger sein Verhältnis zu Traudi vorangeführt habe und welchen Belastungen sie dadurch und durch ihre Cperation ausgesetzt worden sei, nicht gegenwärtig gewesen ist* Es handelt sich dabei insbesondere um die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihr über die Tochter Claudia sichere Kenntnis von seinen ehebrecherischen Beziehungen zukommen lassen, er habe sich gegenüber ärztlichen Hinweisen auf die schädlichen Folgen seines Verhaltens für ihre Gesundheit unzugänglich erwiesen, er habe der Beklagten erklärt, seinetwegen brauche sie sich nicht operieren zu lassen, seihe sexuellen Bedürfnisse würden infolge des Alters geringer, und er habe das als. konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangen, daß die hemmungslosen und maßlosen Ausbrüche der Beklagten, mochten sie auch nur im engsten Familienkreis erfolgt sein, schwere Ehewidrigkeiten darstellten» Bei dieser Bewertung des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten konnten lange zurückliegenden Vorfällen«, bei denen der Kläger angeblich gegen andere Frauen etwas zudringlich geworden sein soll, keine maßgebliche Eedeutung zukommen, soweit diese Vorfälle sich nicht ohnehin bereits als Bagatellen erwiesen hatten/so daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig war, auch noch Beweis über angebliche frühere Annäherungsversuche des Klägers an seine Schwägerin zu erheben» habe ziemlich eindeutig die Möglichkeit verneint, daß die Beklagte zu einer ehegemäßen Einstellung in der Lage wäre, wenn der Kläger wieder zu ihr zurückkehren würdeo Mithin sei im Gründe keines der beteiligten Familienmitglieder bereit oder in der Lage, ein dem Wesen der Ehe und Familie entsprechendes Zusammenleben unter Einschluß der Beklagten zu führenc Der ärztliche Sachverständige habe unmißverständlich zu einer Scheidung geraten und der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß sie sich, soweit man das Voraussagen könne, auf die Dauer nicht nachteilig auf den Gesundheitszustand der Beklagten auswirken werde» Das Unterliegen im Prozeß und das Aufhören der mit seiner Führung bisher verbundenen Spannung könne möglicherweise für den Augenblick zu einer gewissen Niedergeschlagenheit und Leere führen, aber die Beklagte würde bei einer Fortführung der Ehe in deren jetzigem zerrütteten Zustand noch viel weniger zur Ruhe kommen, während andererseits die Möglichkeit bestehe, daß sie, wenn einmal der aktive Konflikt zu Ende sei, wieder zu einer grü^oren Ausgeglichenheit zurückfinde» Wirtschaftlich erscheine die Beklagte bei einer Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils angesichts der dadurch bedingten Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach menschlichem Ermessen versorgt und gesichert, da der Kläger sich in auskömmlichen Lehensverhältnissen befinde und der bicherigo Verlauf des Prozesses keinen Hinweis darauf gebe, daß der Kläger dieser Pflicht etwa nicht nachkommen wolle» Für die Kinder bringe eine gerichtliche Trennung der Ehe ihrer Eltern keine Nachteile» Es "bleibe für die Beklagte der Stachel, daß sie bei einem Erfolg der Scheidungsklage den Mann an eine andere Frau abgeben müsse' und dessen Ehebruch dadurch gewissermaßen sanktioniert werde« Dies sei ein wesentliches Motiv gewesen, das sie dem Berufungsgericht als Begründung für ihre nach wie vor eine Scheidung ablehnende Einstellung genannt habe« Aber dieser Einwand erscheine nicht berechtigt, weil die primäre Erschütterung der Ehe nicht vom Kläger, sondern von dem allerdings durch Krankheit entschuldigten Verhalten der Beklagten ausgegangen sei« überdies sei in dem Urteil des Landgerichts die Schuld des Klägers ausdrücklich dokumentiert« In § 47 EheG wird auf Umstände hingewiesen, die dem auf § 44 EheG gestützten Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung nehmen können« Das Gesetz geht aber nicht davon aus, daß die Scheidung in der Regel auszusprechen sei, wenn einer der in § 47 EheG angeführten Scheidungstatbestände vorliege; die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens ist vielmehr eine Voraussetzung für das Bestehen des Scheidungsrechts (EGH LM EheG § 47 Nr« 4; zustimmend Dunz NJW 1961, Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Präge dahin gestellt* ob das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei* und diese Präge ausschließlich nach § 47 EheG geprüft„ Bas Ergebnis, zu dem es gekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Auch wenn von der besonderen Verantwortlichkeit des gesunden Ehegatten gegenüber dem kranken Ehegatten ausgegangen wird und davon, daß ihm zuzu demuten ist, erhebliche Opfer für die Aufrechterhaltung der Ehe zu bringen, kann dem Kläger unter den festgestellten Umständen trotz seines eigenen schwer ehewidrigen Verhaltens das Recht auf Scheidung nicht abgesprochen werden* Sie weist zunächst darauf hin, daß die anlagfebedingte Neigung der Beklagten zu periodisch wiederkehrenden und reizbaren VerstimmungsZuständen erstmals durch die Zwillings-gebürt im Jahre 1943 und dann nach der Pehlgeburt im Jahre 1946 ausgolöst worden sei, während die nächsten Phasen sich dann erst im Herbst 1954 und seit dem August ^955 gezeigt hätten, wobei der Verdacht auf Erkrankung der Töchter an Kinderlähmung eine gewisse auslösende Wirkung gehabt habe* Biese letzten Depressionen seien, so meint die Revision weiter, aus dem damals eintretenden Klimakterium der Beklagten zu erklären, und die nach der Geburt und der Pehlgeburt erstmals eingetretenen Zustände hätten auch auf die fernere Krankheitsentwicklung von Einfluß sein können* Wenn aber die Depressionen von Schwangerschaften ausgelöst worden oder in die vorausgehende Zeit des Klimakteriums gefallen seien, was durch ein Sachverständigengutachten habe geklärt so hätten sie in keiner Weise zu dem Nachteil für die Beklagte berücksichtigt werden dürfen» Nach den Angaben des vernommenen Sachverständigen habe bei den weiteren Verstimmungen seit 1956 der eheliche Konflikt als reaktives Moment eine wesentliche Holle gespielt, und nach solchen schweren reaktiven Anstößen könne häufig der weitere Ablauf wieder psychischer Einflußnahme entzogen sein und gewissermaßen eigengesetzlich verlaufen» Von dieser Entwicklung her sei der damalige und der jetzige Zustand der Beklagten zu verstehen und zu würdigen, insbesondere auch die der Beklagten vom Berufungsgericht entgegengehaltene Einstellung zu den Töchtern, die bezeichnenderweise nur für die Zeit nach 1956 bekundet sei» Daran ist richtig, daß es trotz der Tatsache, daß das Leiden der Beklagten anlagebedingt ist, unter Umständen gegen die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens hätte sprechen können, wenn dieses Leiden durch die in der Ehe erfolgte Zwillingsgeburt ausgelöst wurde, durch eine Fehlgeburt und später das Klimakterium von neueirni in Erscheinung trat und schließlich maßgeblich dadurch verstärkt wurde, daß der Kläger die Beklagte durch die Aufnahme ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen zu einer jüngeren Frau, der Freundin seiner Tochter, schwer verletzte und innerlich überforderte» Bei der Anwendung des § 47 EheG ist auch, anders als bei der des § 44 EheG, die Verhaltensweise der Beklagten und ihre Reaktion auf die Untreue des Klägers unter Berücksichtigung ihres Krankheitszustandes zu beurteilen (vgl» Urteil des Senats vom 15» Dezember 1961 - IV ZR 184/61 - )» Es läßt sich vor allem nicht übersehen, daß die Beklagte infolge ihres krankhaften Zustandes nicht in der Lage gewesen ist, ein auch nur einigermaßen erträgliches Familienleben zu gestalten, daß schließlich die Beziehungen zwischen ihr und allen ihren nächsten Angehörigen unerträglich wurden, und daß nicht erwartet werden kann, sie würde zu einer ehegemäßen Einstellung zurückfinden, sofern der Kläger seinerseits zu ihr zurückkehren würdet, Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß das Verhalten der Beklagten die Ehe bereits zu der Zeit, als der Kläger sich der anderen Frau zuwandte, erheblich belastet hatte» Ob der Kläger das ehewidrige Verhältnis erst=r: Ende 1956 oder schon früher eingegangen ist, ist für die Frage der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens ohne Bedeutung, da sich die Gewichte dadurch nur unwesentlich verschieben» Ebensowenig vermögen in diesem Zusammenhang die von der Beklagten vorgebrachten sonstigen Ehewidrigkeiten, Takt- und Lieblosigkeiten des Klägers eine grundsätzlich andere Beurteilung seines Scheidungsverlangens herbeizuführen,. Daß es die junge Freundin der Tochter der Parteien war, der der Kläger nach langer Ehe näher trat, muß zwar für die Beklagte besonders bitter gewesen sein, ändert aber an dieser Beurteilung nichts. hie Revision hat damit recht, daß ein Ehegatte dem anderen auch bei psychischer Erkrankung Beistand leisten und Opfer bringen muß; aber die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des kranken Ehegatten ist dann sinnlos und unzu demutbar, wenn die Krankheit sich dahin entwickelt hat, daß der kranke Ehegatte sich in eine feindselige Haltung gegen den Ehepartner hineingesteigert hat und deshalb diesem eine im ehelichen Zusammenleben erfolgende Hilfeleistung nicht mehr möglich ist, und wenn im Gegenteil erwartet werden kann., daß der kranke Eheteil eher nach einer Scheidung der Ehe zu einer größeren Ausgeglichenheit zurückfinden wird« Alles in allem ist die Auffassung nicht zu beanstanden* daß die Auflösung der Ehe die Beklagte nicht außergewöhnlich hart triffto Die Dauer der Ehe, das Lebensalter der Ehegatten und der Anlaß der Erkrankung der Beklagten rechtfertigen unter den gegebenen Verhältnissen keine andere Beurteilung (§ 47 Satz 2, 3 EheG), Dem Scheidungsbegehren des Klägers kann die sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden.