1„) Eine im Scheidungsrechtsstreit von einem Ehegatten gegen den anderen ohne ausreichende Prüfung erhobene schwere Beschuldigung, die objektiv unrichtig ist, braucht nicht unter allen Umständen grob leichtfertig und eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu sein und den von ihm erhobenen Widerspruch gegen eine Scheidungsklage aus § 48 EheG unbeachtlich zu machen* 2o) Der zulässige Widerspruch gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage ist in der Regel dann nicht zu beachten, wenn der Kläger gleichzeitig mit einer Scheidungsklage nach § 43 EheG durchdringen müßte« Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Pr, xn hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» September 1958 unter Mitwirkung des Bundesrichters Baske als Vorsitzenden und der Bundesrichter Br<, Vc Werner, Wüstenberg, Maaß und Br» Boewenheim für Recht erkannt z stand des Rechtsstreits gemacht habe« Sie habe damals die Tochter um Hilfe rufen hören und dann den Kläger und das Mädchen in einer Situation angetroffen, in der er sich an dem Kinde habe vergehen wollen« Auf einen etwaigen Scheidungsanspruch nach § 48 EheG habe der Kläger in dem Vertrag vom 30« Juli 1951 verzichtet« lo Das Berufungsgericht ist nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen, der Kläger habe durch den Vertrag vom 30o Juli 1951 auf einen ihm etwa erwachsenen . 2o a) Unangreifbar ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs« 1 EheG)« offen gelassen, ob die Beklagte selbst zu der Zerrüttung beigetragen habe, da ein überwiegendes Verschulden des Klägers stets festzustellen sei» Es hat deshalb den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig erklärt (§ 48 Abs* 2 Satz 1 EheG)* Derartige Angaben der Parteien stehen jedoch nicht der getroffenen Feststellung'entgegen, daß die innere Abwendung des Klägers von der Beklagten, die eine von dem Kläger zu verantwortende Willens ent Scheidung darstellt und zuerst in seinen. Treubrüchen mit der Österreicherin und später in denjenigen mit anderen Frauen ihren Ausdruck gefunden hat, den eigentlichen und entscheidenden Grund für die eingetretene Zerrüttung der Ehe bildet« Mit Hecht hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß der Kläger nach, seinen Angaben der Beklagten schon im Jahre 1934 in einem Einschreibebrief mitteilte, er Zu Unrecht macht die Revision ferner in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe dem von dem Kläger behaupteten zänkischen und unverträglichen Verhalten der Beklagten größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beimessen müssen« Das Berufungsgericht konnte entgegen der Auffassung der Revision davon ausgehen, daß der Kläger für die Zeit bis 1944 keine konkreten (Tatsachen für ein solches Verhalten der Beklagten vorgetragen habe, und daß die von der Zeugin KfUR geschilderten Vorfälle sich allgemein in der Zeit von 1944 bis 1951 abgespielt hätten, in der sich nach der Bekundung der Zeugin einzelne von ihnen, für die sie zeitliche Angaben gemacht hatte, ereignet hatten« In dem angefochtenen Urteil ist ferner unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte bereits zu der Zeit des Vorfalls, der sich kurz vor dem Ende des Krieges in der Wohnung des Zeugen ab spielte und bei dem die Beklagte ge- Die Angabe der Beklagten, sie habe erst zwei oder drei Jahre vor der 1951 erfolgten (Trennung der Parteien von den Beziehungen des Klägers zu Frau 3(^1 fljm erfahren, brauchten dieser Feststellung nicht ent ge-genzustehen, da die Beklagte vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hat, genaue zeitliche Angaben könne sie nicht machen. daß das Berufungsgericht die Jahre hindurch fortgesetzte schwer ehewidrige und erfahrungsgemäß besonders ehezerrüttend wirkende Handlungsweise des Klägers als die maßgebliche Ursache für die Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft angesehen und ihr gegenüber auch erheblichen Tätlichkeiten und anderen Bhewidrigkeiten? deshaib unerheblich, daß die Beklagte die Mißhandlungen in Abrede gestellt und sieh nicht darauf berufen hat, sie sei zu ihnen durch die Ehewidrigkeiten des Klägers veranlaßt worden« Dessen Vorbringen, die Beklagte habe im Jahre 1944 bei einem Besuch in Wien die Kinder vernachlässigt und sich dort lieblos und aggressiv gegen den Kläger geäußert, spielt in diesem Zusammenhang keine besondere Rolle* Auf seine Behauptung, die Beklagte habe sich dadurch, daß sie ihn zu Unrecht eines Notzuchtversuchs an seiner Tochter bezichtigt habe, schwer ehewidrig verhalten, kommt es hier ebenfalls nicht an, denn'zu der Zeit, als die Beklagte eine’solche Beschuldigung gegen den Kläger erhob, war die ^ Ehe, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, längst völlig zerrüttet« Diese Handlung konnte die Zerrüttung vertiefen, sie beeinträchtigt aber die Feststellung nicht, daß das Verhalten des Klägers den eigentlichen Anlaß für diese bildete* Hit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ursachen der Ehezerrüttung' den Schwierigkeiten, die sich für die Verwirklichung einer echten Bebensgemeinschaft unter den Parteien aus ihrer verschiedenen Herkunft und ihrer unterschiedlichen Lebensauffassung ergeben haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen» Dieser Schwierigkeiten mußte sich der Kläger, der bei der Eingehung der 4 { Ehe 28 Jahre alt war und nicht in Abrede gestellt hat, schon vor der Heirat mehrere Jahre im Orient gelebt zu . haben, von/Anfang ah bewußt sein* Sie lassen sich der Auffassung des Berufungsgerichts,; daß sein sittliches Versagen die entsöheidende Ursache für die Ehezerrüttung gebildet habe, nicht entgegensetzen* die die Entwicklung zu einer solchen Lebensgemeinschaft nicht erwarten ließ* Zutreffend ist auch dem Umstand besonderes Gewicht beigelegt worden, daß die Beklagte ihre Heimat im des Klägers willen verlassen und in der Ehe erhebliche seelische und körperliche Opfer gebracht hat? und daß sie trotz der ihr vom Kläger zugefügten Demütigungen bis zu der auf seinen Wunsch im Jahre 1951 erfolgten räumlichen Trennung auch nach außen hin an der ehelichen Gemeinschaft festgehalten hat* Ob die Parteien? Juli 1951 vereinbarten räumlichen Trennung etv/as gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs herleiten su können« Barauf, wie diese Vereinbarung zu beurteilen ist, kommt es nicht an« Wenn die Beklagte sich auf Veranlassung des Klägers zu einer Trennung bereit fand, zu der sie wegen des ehebrecherischen Verhältnisses, in dem er damals stand, von sich aus berechtigt war, so ergibt das nicht, .daß ihr Widerspruch keine Beachtung verdiene» Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom 21» Mai 1953 - IV ZS 246/52 - und vom 22. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich das Maß der Schuld des Klägers, der seit Jahren Verhältnisse mit anderen Brauen unterhält, sowie den Umstand berücksichtigt, daß der Kläger die Scheidung begehrt, um einen Freibrief für seine Verfehlungen zu erlangen und die Beklagte zugunsten von Frau Beinhauer verstoßen zu können» Die Ehewidrigkeiten, die der Beklagten vom Kläger vorgeworfen werden und zu dem Teil erwiesen sind, brauchen angesichts der gesamten sonstigen Umstände den Widerspruch nicht unbeachtlich zu machen» Sie können freilich auch unter diesem Gesichtspunkt nur dann zutreffend gewürdigt werden, wenn dabei der Begriff des Verschuldens richtig angewandt wird» In diesem Zusammenhang gehen jedoch alle Unklarheiten zu Lasten des Klägers, und er muß‘demnach, soweit es für die Beachtlichkeit des Widerspruchs von Bedeutung wäre, nachweisen, daß die Verfehlungen der Beklagten durch seine eigenen nicht veranlaßt worden sind» Der Beachtlichkeit des Widerspruchs braucht, auch nicht die Tatsache entgegehzustehen, daß die Beklagte den Kläger während des Scheidungsprozesses zu Unrecht eines schweren Verbrechens an seiner Tochter bezichtigt hat» Das Berufungsgericht hat es als möglich angesehen, daß der Beschuldigung, ein von der Beklagten falsch aufgefaßter harmloser Vorfall zugrunde liegt, der auch der seinerzeit erst*12 Jahre alten, vielleicht das erforderliche Beurteilungsvermögen noch nicht Besitzenden Tochter nicht als verfänglich oder zweideutig aufgefallen ist, und daß die Beklagte sich infolge der Aufregungen des Scheidungsprozesses und ihres auf den fortgesetzten Treulosigkeiten des Klägers beruhenden Mißtrauens in Vorstellungen hineingesteigert hatte, die es ihr nahezu unmöglich machten, die Unwahrheit der von ihr auf ge st eilten Behauptungen und die Wirkung, die sie auslösen mußten, zu erkennen* Hach den getroffenen Feststellungen brachte die Beklagte ihre Bezichtigung erst nach offensichtlichem Zögern vor, nachdem sie aufgefordert worden war, zu einem sie belastenden Vorfall Stellung zu nehmen, den sie-dann mit dieser Beschuldigung in Zusammenhang brachte* Diese Umstände können eine mildere Beurteilung des Verhaltens der Beklagten rechtfertigen, ohne daß ihre Schuld völlig ausgeschlossen zu sein braucht* Ein derartig zu erklärendes Prozeßverhalten braucht nicht notwendig zu bedeuten, daß der Ehegatte die innere Bindung an die Ehe verloren hat und diese auf einer sittlich nicht mehr tragbaren Grundlage beruht, und es macht deshalb die weitere Aufrechterhaltung der Ehe nicht unter allen Umständen sittlich unvertretbar (Urteil des Senats LH EheG § 48 Abs* 2 Hr* 29)» Vielmehr kann es gerade dem Wesen der Ehe entsprechen, daß der Ehegatte, der durch fortgesetzte Treulosigkeiten schwerster Art den anderen in eine derartige seelische Situation gebracht und zu solchen Handlungen^getrieben hat, diese Eeaktion hinzunehmen verpflichtet ist und an die Ehe gebunden bleibt* Der Revision muß jedoch zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Verfehlungen, die die Beklagte begangen hat, nicht erschöpfend und nicht unter völlig zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat, was besonders bei der Behandlung des hilfsweise auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens hervörtritt, und daß dadurch auch die Entscheidung Uber die Beachtlichkeit des 7/iderspruchs beeinflußt worden sein kann*. Da das Berufungsgericht, worauf bereits hingewiesen worden ist, vor allem von unrichtigen Erwägungen über den Begriff des Verschuldens auf dem Gebiete des Ehescheidungsrechts ausgegangen ist, kann auch die bei der Prüfung der Beachtliclikeit des Widerspruchs gebotene Gesamtwürdigung der Verhältnisse von diesen unrichtigen Erwägungen betroffen v/orden seine Bas Berufungsgericht wird deshalb die Prüfung nochmals vorzunehmen und dabei zu bex’ücksichtigen haben, ob der fostgestellte Sachverhalt etwa bei richtiger Anwendung des § 43 EheG die Scheidung auf Grund dieser Vorschrift rechtfertigt, oder unter welchen Gesichtspunkten etwa das auf 5 43 EheG gestützte Seheidungsbegehren unbegründet ist, Zwar sind die Voraussetzungen der §§ 48 und 43 EheG jeweils selbständig zu prüfen, und es kann insbesondere eine Eheverfehlung, die im Palle einer Klage nach § 43 EheG wegen eigener Verfehlungen des Scheidungsklägers unberücksichtigt bleiben müßte, bei der Entscheidung über das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren für die Präge von Bedeutung sein, ob die Aufrechterhaltung, der Ehe sittlich gerechtfertigt ist (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs, 2 Nr, 15); in der Regel wird jedoch einem zulässigen Sein Vortrag ist nicht dahin aufzufassen, daß als Scheidungsgrund nach § 43 EheG nur diese Bezichtigung vor-gebracht werde und nicht auch die anderen Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte erhoben hat, geltend gemacht würden« Es sind also bei dieser Prüfung alle Ehewidrigkeiten der Beklagten nach Maßgabe der §§ 50, 51 EheG zu berücksichtigen« RG SeuffArch 77 Er, 189; 81 'Nr. 29; RG JN 1928, 903)- las Berufungsgericht sieht hier, wie aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Beachtlichkeit des Widerspruchs hervorgeht, diese Voraussetzungen nicht als nachgewiesen an, insbesondere auch' nicht grobe Leichtfertigkeit, obwohl die Beklagte es nach der Auffassung des Berufungsgerichts offensichtlich unterlassen hat, sich selbst hinreichend zu prüfen, bevor sie den angeblichen Versuch des Klägers, seine Tochter zu mißbrauchen, bei Gericht . zur Sprache brachte» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen, bereits dargelegten Umständen, wie sie hier gegeben waren, keine grobe Leichtfertigkeit der Beklagten festzustellen vermocht hat „ ohne ausreichende Prüfung erfolgte schwere Bezichtigung, die die Beklagte vor dem Qberlatxdes-gerieht gegen den Kläger erhoben hat, stellt aber' auch dann, wenn sie nicht grob leichtfertig erfolgte und der Beklagten nur der Vorwurf einer minder schweren Eahrläs-sigkeit zu machen ist, eine Ehewidrigkeit von nicht ganz unerheblicher Bedeutung dar* Las Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen,, ob dieses Verhalten in Verbindung mit den anderen festgestellten schuldhaften Ehewidrigkeiten der Beklagten insgesamt als eine schwere Eheverfehlung zu bewerten ist* Nach § 51 Abs* 2 EheG wären auch diejenigen schuldhaften und ehe zerrütt enden, wenn auch für sich nicht notwendig schweren Eheverfehlungen der Beklag- Hur solche Handlungen der Beklagten, bei denen etwa ihre Zurechnungsfähig keit ausgeschlossen war, wären von der Gesamtwertung auszunehmen o Im übrigen wäre es aber auch bei dieser Gesamtwertung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, wenn sie die Verfehlungen oder einen Teil von ihnen in einem Zustand geminderter Verantwortlichkeit oder herabgesetzter seelischer Widerstandskraft, in den sie infolge der fortgesetzten Treulosigkeit des Klägers geraten sein könnte,.begangen haben sollte (vgl» Urteile des erkennenden Senats IM EheG § 43 Hr* 5, 7 und vom 4» Juni 1956 - IV 2R 26/58)o d) Soweit sich ergeben würde, daß die Beklagte schuldhaft eine schwere Eheverfehlung begangen und dadurch die Zerrüttung der Ehe vertieft hat, wäre zu prüfen, ob das Scheidungsbegehren des Klägers wegen seiner eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 43 Satz 2 EheG)» Es ist richtig, wie die Revision ausführt, daß die Beklagte die Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG nachweisen muß» Die Vorschrift kann jedoch auch dann angewendet werden, wenn die Verfehlungen der Beklagten mit denen des Klägers nicht Zusammenhängen (Urteil des Senats M EheG § 43 Hr* 7). ist, und die besondere Verantwortung, die der Kläger infolge seiner Verfehlungen für die Beklagte hat, von Bedeutung 0 4c Bach alledem braucht auf den weiteren, von dem Berufungsgericht abgewiesenen Hilfsantrag des Klägers, die jähe nach § 44 'BheG zu scheiden, und auf die sonstigen Bügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden..
Eür das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung I
2458 064
Ir Gesetz? EheG §§ 43? 48 Abs* 2
Rechtss^atz? 1„) Eine im Scheidungsrechtsstreit von einem Ehegatten gegen den anderen ohne ausreichende Prüfung erhobene schwere Beschuldigung, die objektiv unrichtig ist, braucht nicht unter allen Umständen grob leichtfertig und eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu sein und den von ihm erhobenen Widerspruch gegen eine Scheidungsklage aus § 48 EheG unbeachtlich zu machen*
2o) Der zulässige Widerspruch gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage ist in der Regel dann nicht zu beachten, wenn der Kläger gleichzeitig mit einer Scheidungsklage nach § 43 EheG durchdringen müßte«
II. Gesetz? EheG §§ 43, 50, 51
Rechtssatz? Ist eine Scheidungsklage aus § 43 EheG auf mehrere Ehewidrigkeiten gestützt, die einzeln keine schweren Eheverfehlungen sind, so ist zu prüfen, ob sie insgesamt als eine solche zu bewerten sind* Babei sind auch die nach § $0 EheG wegen Eristablaufs als selbständige Scheidungsgründe ausgeschlossenen Ehewidrigkeiten einzubeziehen, wenn es sich bei den nicht ausgeschlossenen um solche von nicht ganz untergeordneter Bedeutung handelt*
Aktenzeichen? IV ZR 73/58
Urteil des BGH vom 24. September 1958 - oza Celle
LG Kildesheim
IV ZR 73/58
mmit«* wmtmm
Verkündet
am 24• September 1958
Schorm, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Hans X HHI in Wf
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigfcer? Rechtsanwalt Min
gegen
Frau Marie L _ Istr
geb o in B
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Pr,
xn
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» September 1958 unter Mitwirkung des Bundesrichters Baske als Vorsitzenden und der Bundesrichter Br<, Vc Werner, Wüstenberg, Maaß und Br» Boewenheim
für Recht erkannt z
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3» Februar 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen p
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist am 1901 in WfP| geboren, Er
besitzt gemäß § 3 des 2» Gesetzes zur Begelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17» Mai 1956 die deutsche Staatsangehörigkeit c
Die Beklagte ist am 1902 in ia
der Türkei geboren» Ihr Vater war Italiener, ihre Mutter Armenierin,
Am 26» Dezember 1929 haben die Parteien in Trapezunt die Ehe geschlossen» Aus dieser ist im Jahre 1930 ein Sohn und im Jahre 1932 eine Tochter hervorgegangen»
Von der Eheschließung bis zu dem Jahre 1934 lebten die Parteien zusammen in Trapezunt» Dann ging der Kläger nach Istanbul» Von dort ging er im Jahre 1934 nach Magdeburg»
Im* Jahre 1936 kam die Beklagte mit den Kindern nach Magdeburg nach, doch ging sie 1937 oder 1938 in die Türkei zu-rück* 1938 kam sie abermals nach Deutschland, bis sie sich 1939 wiederum in die Türkei begab» 1940 ging sie mit den Kindern endgültig nach Deutschland» Dort lebten die Parteien in Wolfsburg zusammen»
Im Jahre 1951 erhob der Kläger Klage auf Scheidung» Die Klage nahm er zurück, nachdem die Parteien am 30» Juli 1951 einen notariellen Vertrag geschlossen hatten, in dem es heißtt
»5 1
Die Eheleute XMfcvereinbaren auf Wunsch des Ehemannes DM|^^n Zukunft getrennt zu leben»
Die Ehefrau x!(p|wird zu dem 1» August 1951 nach Braunschweig ziehen» Eine Ehescheidung ist nicht beabsichtigt»
Der Ehemann verpflichtet sich? an seine
Ehefrau eine monatlich? jeweils im voraus zu entrichtende Unterhalterente von 300 DM zu zahlen *•„•
O 0 Q ö 0
§ 4
Der Ehemann verpflichtet sich? dieses un-
mittelbare Bezugsrecht der Ehefrau (seiner Lebensversicherung) nicht abzuändern? und zwar auch dann nicht? wenn die Ehe einmal wider Erwarten geschieden werden sollte» •*...
§ 5
i
Herr LM| verpflichtet sich? diesen Betrag (einer anderen Versicherung) der Ehefrau Maria iflcc zu überlassen« Erau LfK soll den Betrag auch dann bekommen, falls die Ehe? was nicht beabsichtigt ist? doch einmal geschieden werden sollte»
§ 6
Sollte die Ehe wider Erwarten einmal geschieden werden und sollte Herr LflH wieder heiraten? dann darf die Ehefrau Maria hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche durch die Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes gegenüber seiner etwaigen neuen Ehefrau oder etwaigen neuen.Kindern nicht schlechter gestellt werden*
§ 7
Der Ehemann verpflichtet sich? die o .« Ehe-
scheidungsklage zurück Zunahmen*
Daraufhin übersiedelte die Beklagte nach Braunschwei während der Kläger in Wolfsburg blieb*
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Der Kläger begehrt erneut die Scheidung der Ehe*
Er hat sein Scheidungshegehren zunächst ausschließlich auf § 48 EheG gestützt und vorgetragen?
Der letzte eheliche Verkehr habe im Jahre 1935 stattgefunden« Seit 1947 lebe er von der Beklagten getrennt: damals habe er in der ehelichen Wohnung ein eigenes Schlafzimmer bezogen* Im Verlauf des Zusammenlebens sei es immer wieder aus geringfügigen Anlässen zu Auseinandersetzungen gekommen, die vor allem auf die verschiedene Lebensauffassung der Parteien zurückZufuhren seien, denn die Beklagte denke und fühle orientalische Deshalb habe er bereits im Jahre 1934 die Türkei verlassene Bei den wiederholten Auseinandersetzungen während des Zusammenlebens in Deutschland sei es auch zu Tätlichkeiten gekommen, bei denen die Beklagte stets der angreifende Teil gewesen seic Einmal habe sie ihn mit einem Küchenmesser bedroht» Auch die Kinder seien ständig Mißhandlungen seitens der Beklagten ausgesetzt gewesen., Schließlich habe der Sohn wegen des Verhaltens der Beklagten die elterliche 7/obnung verlassen« Die. Ehe sei unheilbar zerrüttet«
Der Kläger hat im ersten Bechtszug beantragt, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie, hat der Scheidung widersprochen und ausgeführt, die räumliche Trennung der Parteien sei erst im Jahre 1951 erfolgt, und bis dahin sei es auch noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen«. Die Ehe sei noch nicht heillos zerrüttet« Soweit eie zerrüttet sei, beruhe das allein darauf, daß der Kläger in ehebrecherischen Beziehungen zu Drau Angela Beinhauer stehe, mit der er seit Jahren zusammenlebe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und weiter vorge-
trageng
Die Parteien seien nach Herkunft, Entwicklung und Erziehung völlig verschieden. Diese Wesensverschiedenhei-ten habe er bereits in den ersten Ehejahren feststellen müssen* Daraus sei es zu erklären, daß er sich bereits nach kurzer Zeit einer anderen Frau zugewendet habe, Sr habe von 1934* bis 1938 miteiner Österreicherin zusaramen-gelebt, die dann, gestorben sei,, sei von 1940 bis 1947 mit einer am Arbeitsamt beschäftigten Frau befreundet gewesen und unterhalte jetzt ein festes Verhältnis mit Frau BfB BHB» Doch treffe auch die Beklagte ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, Durch ihre Zank- und Streitsucht habe sie ein Zusammenleben unmöglich gemacht* Im Jahre 1944 habe sie ihm in Gegenwart eines Arbeitskollegen ohne Grund eine heftige Ohrfeige gegeben, -und sie habe sich dessen noch in den späteren Jahren mehrfach gerühmt* In den Jahren 1949 und 1950 sei es zu Streitigkeiten gekommen, weil er ihr wegen der Vernachlässigung ihrer Körperpflege habe Vorhaltungen machen müssen* Sie habe auch den Haushalt nicht in Ordnung und nicht von CJngeziefer frei gehalten* Bei einer Auseinandersetzung darüber habe die Beklagte mit einem Schuh so heftig auf ihn eingeschlagen, daß er tagelang ein großes Pflaster im Geeicht habe tragen müssen* Einmal habe sie eine fischlampe nach ihm geworfen, ohne ihn zu treffen, und bei einer anderen Gelegenheit habe sie ihm auf dem Markt in 'Wolfsburg Blumen entrissen, sie auf die Erde geworfen und zertrampelt* Damit habe sie ihn in der Öffentlichkeit bloßgestelltBei den häuslichen Auseinandersetzungen habe sie die Fenster aufgemacht und Schreie ausgestoßen, so daß die Nachbarschaft darauf habe.aufmerksam, werden müssen* Die Beklagte habe für ihn keine eheliche Gesinnung mehr, wie sich daraus ergebe, daß sie ihn in dem vorliegenden Verfahren bei ihrer Vernehmung vor dem Ober-
lande^gerieht der Wahrheit zuwider eines Notzuchtversuche an der Tochter der Parteien« den er im Jahre 1944 begangen haben solle, bezichtigt habe« Dadurch habe sie sich einer schweren Bheverfehlung schuldig gemacht«
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt« das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden, hilfsweise, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, äußerstenfalls, die Scheidung nach § 44 EheG auszusprechen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzu-I weisen, hilfsweise, den Kläger für allein schuldig zu er-
klären D
Sie hat bestritten, gegen den Kläger tätlich gewor-den zu sein und ihn bloßgestellt zu haben« Es sei auch unrichtig, daß sie sich nicht um eine ausreichende Körper-pflege bemüht habe und daß sie die Wohnung nicht in Ordnung gehalten habe« Auseinandersetzungen habe es immer mir wegen des Verhältnisses des Klägers zu Er au gegeben«
Von der Begebenheit mit der Tochter habe sie bei ihrer Vernehmung allein deshalb sprechen müssen, weil der Kläger den sich unmittelbar an diese anschließenden Vorfalls bei ^ dem sie ihm eine Ohrfeige-gegeben haben solle, zu dem Gegen-
stand des Rechtsstreits gemacht habe« Sie habe damals die Tochter um Hilfe rufen hören und dann den Kläger und das Mädchen in einer Situation angetroffen, in der er sich an dem Kinde habe vergehen wollen« Auf einen etwaigen Scheidungsanspruch nach § 48 EheG habe der Kläger in dem Vertrag vom 30« Juli 1951 verzichtet«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen»
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-
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gelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen
Entscheidungsgründe g
lo Das Berufungsgericht ist nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen, der Kläger habe durch den Vertrag vom 30o Juli 1951 auf einen ihm etwa erwachsenen . Scheidungsanspruch verzichtet«
Die Auffassung der Beklagten trifft nicht zu*. 3s kann dahinstehen, inwieweit ein solcher Verzicht überhaupt möglich wäre, und ob der Vertrag vom 30, Juli 1951 nicht mindestens nichtig ist, soweit die Parteien vereinbart haben, dauernd getrennt zu leben« Denn jedenfalls kann dem Vertrag ungeachtet der in ihm enthaltenen Wendungen darüber, daß eine Ehescheidung nicht beabsichtigt sei, und trotz det in ihm von dem Kläger übernommenen Verpflichtung, die damals erhobene Scheidungsklage zurückzunehmen, nicht entnommen werden, daß die Parteien auch nach einer langjährigen weiteren Trennung kein Scheidungsrecht nach § 48 EheG oder anderen Vorschriften sollten geltend machen könneno
2o a) Unangreifbar ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs« 1 EheG)«
b) Das Berufungsgericht hat die Zerrüttung der Ehe in erster Linie darauf zurückgeführt, daß der Kläger sich ohne Grund von der Beklagten äbgewendet und mit anderen Brauen dauernd die eheliche Treue gebrochen habe« Ausdrück lieh hat das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang
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offen gelassen, ob die Beklagte selbst zu der Zerrüttung beigetragen habe, da ein überwiegendes Verschulden des Klägers stets festzustellen sei» Es hat deshalb den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig erklärt (§ 48 Abs* 2 Satz 1 EheG)*
Die dagegen gerichteten Angriffe der Eevision sind unbegründet«
Die Bevision meint zunächst, die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß die Ehe der Parteien durch die Beziehungen des Klägers zu der Österreicherin zerrüttet worden sei, entbehre der prozeßordnungsmäßigen Grundlage, da sie mit dem Vorbringen beider Farteien in Widerspruch stehe«. Hach den Angaben der Beklagten selbst hätten 1938 keine ernstlichen Differenzen zwischen den Ehegatten bestanden, und der Kläger habe sich, wie er bei seiner Vernehmung angegeben habe, nach dem Tode der Österreicherin bereit erklärt, mit der Beklagten wieder zusammenzuleben; er führe die Zerrüttung auf den Unterschied zwischen seiner europäischen Lebensauffassung und der orientalischen Einstellung der Beklagten zurück«
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Derartige Angaben der Parteien stehen jedoch nicht der getroffenen Feststellung'entgegen, daß die innere Abwendung des Klägers von der Beklagten, die eine von dem Kläger zu verantwortende Willens ent Scheidung darstellt und zuerst in seinen. Treubrüchen mit der Österreicherin und später in denjenigen mit anderen Frauen ihren Ausdruck gefunden hat, den eigentlichen und entscheidenden Grund für die eingetretene Zerrüttung der Ehe bildet« Mit Hecht hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß der Kläger nach, seinen Angaben der Beklagten schon im Jahre 1934 in einem Einschreibebrief mitteilte, er
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wolle die Ehe nicht mehr fortsetzen<> Die in einer solchen Handlungsweise zu dem Ausdruck kommende ehewidrige Einstellung konnte sich auf die endgültige Zerrüttung der Ehe auch dann auswirken, wenn der Kläger später vorübergehend zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bereit war.
Zu Unrecht macht die Revision ferner in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe dem von dem Kläger behaupteten zänkischen und unverträglichen Verhalten der Beklagten größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beimessen müssen«
Das Berufungsgericht konnte entgegen der Auffassung der Revision davon ausgehen, daß der Kläger für die Zeit bis 1944 keine konkreten (Tatsachen für ein solches Verhalten der Beklagten vorgetragen habe, und daß die von der Zeugin KfUR geschilderten Vorfälle sich allgemein in der Zeit von 1944 bis 1951 abgespielt hätten, in der sich nach der Bekundung der Zeugin einzelne von ihnen, für die sie zeitliche Angaben gemacht hatte, ereignet hatten« In dem angefochtenen Urteil ist ferner unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte bereits zu der Zeit des Vorfalls, der sich kurz vor dem Ende des Krieges in der Wohnung des Zeugen ab spielte und bei dem die Beklagte ge-
gen den Kläger tätlich wurde, den Verdacht haben konnte, daß zwischen dem Kläger und Frau Beinhauer unerlaubte Beziehungen beständen.. Die Angabe der Beklagten, sie habe erst zwei oder drei Jahre vor der 1951 erfolgten (Trennung der Parteien von den Beziehungen des Klägers zu Frau 3(^1 fljm erfahren, brauchten dieser Feststellung nicht ent ge-genzustehen, da die Beklagte vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hat, genaue zeitliche Angaben könne sie nicht machen. Die Annahme, daß die in Rede stehenden und die späteren Tätlichkeiten durch solchen von der Beklagten gehegten Verdacht und später durch ihre Kenntnis von den
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Treubrüchen des Klägers hervorgerufen wurden.; liegt danach nicht fern«,
Ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellen durfte? es sei der Beklagten nicht widerlegt worden? daß die von ihr begangenen Tätlichkeiten durch das Verhältnis des Klägers mit j?ran veranlaßt wor-
den seien? mag dahinstehen«, Rechtlich verfehlt ist es jedenfalls? daß das Berufungsgericht Mißhandlungen? die die Beklagte beging, deshalb als nicht schuldhaft bezeichnet hat? weil sie eine Reaktion auf die Verfehlungen des Klägers darstellten* Dieser Zusammenhang kann die Mißhandlungen in gewissem Grade als verständlich und weniger schwer? nicht jedoch als unverschuldet, erscheinen lassen? außer wenn die Beklagte sie etwa in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit und damit der fehlenden Verantwortlichkeit begangen haben sollte? was aber näherer Darlegung bedurft hätte«, .
Doch spricht bei schweren Treubrüchen von der Art? wie sie der Kläger fortlaufend begangen hat? von vornherein ein erheblicher Anschein dafür? daß der Shegatte? dem sie vorzuwerfen sind? ein hohes Maß von schuld an der Bhe-zerrüttung auf sich geladen hat* Bs ist deshalb nicht zu beanstanden? daß das Berufungsgericht die Jahre hindurch fortgesetzte schwer ehewidrige und erfahrungsgemäß besonders ehezerrüttend wirkende Handlungsweise des Klägers als die maßgebliche Ursache für die Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft angesehen und ihr gegenüber auch erheblichen Tätlichkeiten und anderen Bhewidrigkeiten? die die Beklagte beging? geringere 3edeutung beigemessen hat. An dieser Beurteilung kann sich auch dann nichts ändern? wenn die Beklagte für ihre Verfehlungen voll verantwortlich ist? und wenn sie sich zu den Streitigkeiten und Tätlichkeiten hatte hinreißen lassen? ohne daß die TreubrUche des Klägers den unmittelbaren Anlaß dafür bildeten«, Bs ist
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deshaib unerheblich, daß die Beklagte die Mißhandlungen in Abrede gestellt und sieh nicht darauf berufen hat, sie sei zu ihnen durch die Ehewidrigkeiten des Klägers veranlaßt worden« Dessen Vorbringen, die Beklagte habe im Jahre 1944 bei einem Besuch in Wien die Kinder vernachlässigt und sich dort lieblos und aggressiv gegen den Kläger geäußert, spielt in diesem Zusammenhang keine besondere Rolle* Auf seine Behauptung, die Beklagte habe sich dadurch, daß sie ihn zu Unrecht eines Notzuchtversuchs an seiner Tochter bezichtigt habe, schwer ehewidrig verhalten, kommt es hier ebenfalls nicht an, denn'zu der Zeit, als die Beklagte eine’solche Beschuldigung gegen den Kläger erhob, war die ^ Ehe, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, längst völlig zerrüttet« Diese Handlung konnte die Zerrüttung vertiefen, sie beeinträchtigt aber die Feststellung nicht, daß das Verhalten des Klägers den eigentlichen Anlaß für diese bildete*
Hit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ursachen der Ehezerrüttung' den Schwierigkeiten, die sich für die Verwirklichung einer echten Bebensgemeinschaft unter den Parteien aus ihrer verschiedenen Herkunft und ihrer unterschiedlichen Lebensauffassung ergeben haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen» Dieser Schwierigkeiten mußte sich der Kläger, der bei der Eingehung der 4 { Ehe 28 Jahre alt war und nicht in Abrede gestellt hat, schon vor der Heirat mehrere Jahre im Orient gelebt zu . haben, von/Anfang ah bewußt sein* Sie lassen sich der Auffassung des Berufungsgerichts,; daß sein sittliches Versagen die entsöheidende Ursache für die Ehezerrüttung gebildet habe, nicht entgegensetzen*
Nach alledem ist es entgegen der Auffassung der Revision für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruchs auch unerheblich,, wie.die Glaubwürdigkeit der Beklagten.zu bewerten ist, und ob die Revision insoweit
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rechtlich zulässige Einwendungen gegen deren Beurteilung durch das Berufungsgericht erhebt*
c) Die Angriffe? die die Revision dagegen richtet? daß das Berufungsgericht den Y/lderspruch der Beklagten als beachtlich bezeichnet hat (§ 48 AbSo 2 Satz 2 EheG)? sind zu einem erheblichen Teil ebenfalls unbegründet*
Bas Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage? ob dem Widerspruch die Beachtung versagt werden müsse? von den Grundsätzen ausgegangen? die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hierbei zu beachten sind* Ohne Rechtsirrtum hat es hervorgehoben? daß das Zusammenleben der Parteien in den ersten Ehejahren und vor allem die gemeinsame Betreuung und Erziehung der Kinder eine innere Bindung und damit eine echte und tragfähige Lebensgemeinschaft geschaffen haben? und daß das eheliche Zusammenleben nicht durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Kultur- und Lebenskreisen von Anfang an unter einer Belastung stand? die die Entwicklung zu einer solchen Lebensgemeinschaft nicht erwarten ließ* Zutreffend ist auch dem Umstand besonderes Gewicht beigelegt worden, daß die Beklagte ihre Heimat im des Klägers willen verlassen und in der Ehe erhebliche seelische und körperliche Opfer gebracht hat? und daß sie trotz der ihr vom Kläger zugefügten Demütigungen bis zu der auf seinen Wunsch im Jahre 1951 erfolgten räumlichen Trennung auch nach außen hin an der ehelichen Gemeinschaft festgehalten hat* Ob die Parteien? wie die Beklagte behauptet hat? bis zu dem Jahre 1950 den ehelichen Verkehr fortgesetzt haben? ist dabei von untergeordneter Bedeutung; auch in diesem Zusammenhang kann es offen bleiben? ob die Revision mit ihrem Vorbringen? das Berufungsgericht habe die gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten bestehenden Bedenken nicht umfassend geprüft? würde gehört werden können«
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Zu Unrecht glaubt die Revision aus der am 30. Juli 1951 vereinbarten räumlichen Trennung etv/as gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs herleiten su können« Barauf, wie diese Vereinbarung zu beurteilen ist, kommt es nicht an« Wenn die Beklagte sich auf Veranlassung des Klägers zu einer Trennung bereit fand, zu der sie wegen des ehebrecherischen Verhältnisses, in dem er damals stand, von sich aus berechtigt war, so ergibt das nicht, .daß ihr Widerspruch keine Beachtung verdiene» Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom 21» Mai 1953 - IV ZS 246/52 - und vom 22. Juni 1955 -.IV ZR 298/54 -besagen nichts Gegenteiliges«
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich das Maß der Schuld des Klägers, der seit Jahren Verhältnisse mit anderen Brauen unterhält, sowie den Umstand berücksichtigt, daß der Kläger die Scheidung begehrt, um einen Freibrief für seine Verfehlungen zu erlangen und die Beklagte zugunsten von Frau Beinhauer verstoßen zu können»
Die Ehewidrigkeiten, die der Beklagten vom Kläger vorgeworfen werden und zu dem Teil erwiesen sind, brauchen angesichts der gesamten sonstigen Umstände den Widerspruch nicht unbeachtlich zu machen» Sie können freilich auch unter diesem Gesichtspunkt nur dann zutreffend gewürdigt werden, wenn dabei der Begriff des Verschuldens richtig angewandt wird» In diesem Zusammenhang gehen jedoch alle Unklarheiten zu Lasten des Klägers, und er muß‘demnach, soweit es für die Beachtlichkeit des Widerspruchs von Bedeutung wäre, nachweisen, daß die Verfehlungen der Beklagten durch seine eigenen nicht veranlaßt worden sind»
Der Beachtlichkeit des Widerspruchs braucht, auch nicht die Tatsache entgegehzustehen, daß die Beklagte den Kläger während des Scheidungsprozesses zu Unrecht eines schweren Verbrechens an seiner Tochter bezichtigt hat»
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Das Berufungsgericht hat es als möglich angesehen, daß der Beschuldigung, ein von der Beklagten falsch aufgefaßter harmloser Vorfall zugrunde liegt, der auch der seinerzeit erst*12 Jahre alten, vielleicht das erforderliche Beurteilungsvermögen noch nicht Besitzenden Tochter nicht als verfänglich oder zweideutig aufgefallen ist, und daß die Beklagte sich infolge der Aufregungen des Scheidungsprozesses und ihres auf den fortgesetzten Treulosigkeiten des Klägers beruhenden Mißtrauens in Vorstellungen hineingesteigert hatte, die es ihr nahezu unmöglich machten, die Unwahrheit der von ihr auf ge st eilten Behauptungen und die Wirkung, die sie auslösen mußten, zu erkennen* Hach den getroffenen Feststellungen brachte die Beklagte ihre Bezichtigung erst nach offensichtlichem Zögern vor, nachdem sie aufgefordert worden war, zu einem sie belastenden Vorfall Stellung zu nehmen, den sie-dann mit dieser Beschuldigung in Zusammenhang brachte*
Diese Umstände können eine mildere Beurteilung des Verhaltens der Beklagten rechtfertigen, ohne daß ihre Schuld völlig ausgeschlossen zu sein braucht* Ein derartig zu erklärendes Prozeßverhalten braucht nicht notwendig zu bedeuten, daß der Ehegatte die innere Bindung an die Ehe verloren hat und diese auf einer sittlich nicht mehr tragbaren Grundlage beruht, und es macht deshalb die weitere Aufrechterhaltung der Ehe nicht unter allen Umständen sittlich unvertretbar (Urteil des Senats LH EheG § 48 Abs* 2 Hr* 29)» Vielmehr kann es gerade dem Wesen der Ehe entsprechen, daß der Ehegatte, der durch fortgesetzte Treulosigkeiten schwerster Art den anderen in eine derartige seelische Situation gebracht und zu solchen Handlungen^getrieben hat, diese Eeaktion hinzunehmen verpflichtet ist und an die Ehe gebunden bleibt*
Im übrigen gilt der Grundsatz von der Beweislast des Klägers für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs ent-
gegen der Auffassung der Revision auch., soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte ihre Beschuldigung wider besseres Wissen oder grob leichtfertig erhoben hat, oder ob Tatsachen vorhanden sind, die ihr Verhalten als weniger schwer erscheinen lassen.
Der Revision muß jedoch zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Verfehlungen, die die Beklagte begangen hat, nicht erschöpfend und nicht unter völlig zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat, was besonders bei der Behandlung des hilfsweise auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens hervörtritt, und daß dadurch auch die Entscheidung Uber die Beachtlichkeit des 7/iderspruchs beeinflußt worden sein kann*. Da das Berufungsgericht, worauf bereits hingewiesen worden ist, vor allem von unrichtigen Erwägungen über den Begriff des Verschuldens auf dem Gebiete des Ehescheidungsrechts ausgegangen ist, kann auch die bei der Prüfung der Beachtliclikeit des Widerspruchs gebotene Gesamtwürdigung der Verhältnisse von diesen unrichtigen Erwägungen betroffen v/orden seine Bas Berufungsgericht wird deshalb die Prüfung nochmals vorzunehmen und dabei zu bex’ücksichtigen haben, ob der fostgestellte Sachverhalt etwa bei richtiger Anwendung des § 43 EheG die Scheidung auf Grund dieser Vorschrift rechtfertigt, oder unter welchen Gesichtspunkten etwa das auf 5 43 EheG gestützte Seheidungsbegehren unbegründet ist, Zwar sind die Voraussetzungen der §§ 48 und 43 EheG jeweils selbständig zu prüfen, und es kann insbesondere eine Eheverfehlung, die im Palle einer Klage nach § 43 EheG wegen eigener Verfehlungen des Scheidungsklägers unberücksichtigt bleiben müßte, bei der Entscheidung über das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren für die Präge von Bedeutung sein, ob die Aufrechterhaltung, der Ehe sittlich gerechtfertigt ist (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs, 2 Nr, 15); in der Regel wird jedoch einem zulässigen
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Widerspruch gegen die auf § 48 EheG gestützte Klage die Beachtung zu versagen sein, wenn.der Kläger gleichzeitig mit einer Scheidungsklage nach § 43 EheG durchdringen müßte«
3» a) Der Kläger hat sein Scheidungsverlangen hilfsweise auch auf § 43 EheG gestutzt, nachdem die Beklagte ihn eines Kotzuchtversuche an seiner Tochter Beschuldigt hatte. Sein Vortrag ist nicht dahin aufzufassen, daß als Scheidungsgrund nach § 43 EheG nur diese Bezichtigung vor-gebracht werde und nicht auch die anderen Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte erhoben hat, geltend gemacht würden« Es sind also bei dieser Prüfung alle Ehewidrigkeiten der Beklagten nach Maßgabe der §§ 50, 51 EheG zu berücksichtigen«
b) Bas Berufungsgericht konnte nicht ohne weiteres zu der Abweisung des llilfsantrags mit der Begründung gelangen, es sei keine schuldhafte Eheverfehlung der Beklagten erwiesen«
Schuldhaft handelt der Ehegatte, der eine Ehever-fehlung begeht, wenn er dabei das Bewußtsein hat, die ihm durch die Ehe auferlegten Pflichten zu verletzen, oder wenn er bei Anwendung gehöriger Sorgfalt dieses Bewußtsein haben müßte (Uber den dabei anzuwendenden Maßstab So Urteil des Senats LM EheG § 43 Kr« 6), Handeln in der Erregung oder als Reaktion auf eine dem Ehegatten von dem anderen zugefügte Unbill schließt das Verschulden in die-sem Sinne nicht ohne weiteres aus« Ber Ehegatte, der den anderen mißhandelt, tut- das regelmäßig nicht ohne Schuld« Es hätte deshalb geprüft werden müssen, ob die ehewidrigen Handlungen der Beklagten,* soweit es auf sie noch an-kam, in diesem Sinne schuldhaft und schwere Eheverfehlungen sind und die Ehe unheilbar zerrüttet haben.
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V/erden in einem Ehescheidungsprozeß von einem Ehegatten unrichtige Behauptungen aufgestellt, die den anderen Ehegatten erheblich belasten, so liegt darin allerdings nur dann eine schwere Eheverfehlung, wenn dies wider besseres Wissen oder in hohem Grade leichtfertig oder in der Absicht geschieht, den anderen Ehegatten zu kränken (HG Warn 1909 Nr* 486; 1910 Nr* 455; RG 12 1920, 528; 1922, 463;
RG SeuffArch 77 Er, 189; 81 'Nr. 29; RG JN 1928, 903)- las Berufungsgericht sieht hier, wie aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Beachtlichkeit des Widerspruchs hervorgeht, diese Voraussetzungen nicht als nachgewiesen an, insbesondere auch' nicht grobe Leichtfertigkeit, obwohl die Beklagte es nach der Auffassung des Berufungsgerichts offensichtlich unterlassen hat, sich selbst hinreichend zu prüfen, bevor sie den angeblichen Versuch des Klägers, seine Tochter zu mißbrauchen, bei Gericht . zur Sprache brachte» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen, bereits dargelegten Umständen, wie sie hier gegeben waren, keine grobe Leichtfertigkeit der Beklagten festzustellen vermocht hat „
Die unrichtige? ohne ausreichende Prüfung erfolgte schwere Bezichtigung, die die Beklagte vor dem Qberlatxdes-gerieht gegen den Kläger erhoben hat, stellt aber' auch dann, wenn sie nicht grob leichtfertig erfolgte und der Beklagten nur der Vorwurf einer minder schweren Eahrläs-sigkeit zu machen ist, eine Ehewidrigkeit von nicht ganz unerheblicher Bedeutung dar* Las Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen,, ob dieses Verhalten in Verbindung mit den anderen festgestellten schuldhaften Ehewidrigkeiten der Beklagten insgesamt als eine schwere Eheverfehlung zu bewerten ist* Nach § 51 Abs* 2 EheG wären auch diejenigen schuldhaften und ehe zerrütt enden, wenn auch für sich nicht notwendig schweren Eheverfehlungen der Beklag-
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ten einzubeziehen gewesen, auf die wegen des Ablaufs der Fristen des § 50 EheG ein selbständiges Scheidungsbegehren nicht mehr hätte gestützt werden können (RGZ 159? 115? 120; 164,152, 153; BGHZ 12, 111, 114). Hur solche Handlungen der Beklagten, bei denen etwa ihre Zurechnungsfähig keit ausgeschlossen war, wären von der Gesamtwertung auszunehmen o Im übrigen wäre es aber auch bei dieser Gesamtwertung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, wenn sie die Verfehlungen oder einen Teil von ihnen in einem Zustand geminderter Verantwortlichkeit oder herabgesetzter seelischer Widerstandskraft, in den sie infolge der fortgesetzten Treulosigkeit des Klägers geraten sein könnte,.begangen haben sollte (vgl» Urteile des erkennenden Senats IM EheG § 43 Hr* 5, 7 und vom 4» Juni 1956 - IV 2R 26/58)o
Damit das Berufungsgericht diese von ihm unterlassenen 'Prüfungen nachholen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandes-gericht zurückverwiesen werden»
d) Soweit sich ergeben würde, daß die Beklagte schuldhaft eine schwere Eheverfehlung begangen und dadurch die Zerrüttung der Ehe vertieft hat, wäre zu prüfen, ob das Scheidungsbegehren des Klägers wegen seiner eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 43 Satz 2 EheG)» Es ist richtig, wie die Revision ausführt, daß die Beklagte die Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG nachweisen muß» Die Vorschrift kann jedoch auch dann angewendet werden, wenn die Verfehlungen der Beklagten mit denen des Klägers nicht Zusammenhängen (Urteil des Senats M EheG § 43 Hr* 7). Auch im Rahmen des § 43 Satz.2 EheG ist die schwierige seelische Lage, in die die Beklagte durch die Treubrüche des Klägers gekommen
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ist, und die besondere Verantwortung, die der Kläger infolge seiner Verfehlungen für die Beklagte hat, von Bedeutung 0
4c Bach alledem braucht auf den weiteren, von dem Berufungsgericht abgewiesenen Hilfsantrag des Klägers, die jähe nach § 44 'BheG zu scheiden, und auf die sonstigen Bügen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden..
Baske v« Yferner Wüstenberg
'iaaß , - Bundesrichter
Br» Boewenheim ist beurlaubt und daher verhindert, zu unt erschreib en *
Baske