* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IY ZR 75/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 75/57

Auf die Revision des beklagten Landes wird ' das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13« Dezember 1956 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen« Die Große Strafkammer 3 des Landgerichts in Hamburg hat durch Beschluß vom 12* Mai 1955 die verbliebene Reststrafe nach Art I § 1 Ziff 1 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. November 1941 erlittenen Freiheit sentZiehung zu gewähren, hatte das Amt für Wiedergutmachung in Hamburg durch Beschluß vom 27» Juni 1950 abgelehnt, da der Kläger, der in den Jahren 1916 bis 1955 neunzehnmal, darunter wegen Diebstahls, Betrugs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und Hausfriedensbruchs, insbesondere aber wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit fodeser-folg bestraft worden sei, einer Haftentschädigung nicht würdig sei. Den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hat das Amt für Wiedergutmachung durch Bescheid vom 10. Mai 1951 zurückgewiesen» Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die auf Aufhebung der Bescheide vom 27o Juni 1950 und 10. Mai 1951 und auf Zuerkennung der beantragten HaftentSchädigung gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 14o Januar 1952 abgewiesen." Juni 1950 und 10» Mai 1951 die Frede und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung - verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung für eine Haftzeit vom 26. 1.) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, durch die die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Haftentschädigung für die noch im Streit befindliche Haftzeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, beruht auf der rechtlichen Erwägung, daß das Urteil des Hanseatischen Sondergerichts vom 10. April 1942 auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts in Hamburg vom 12» Mai 1955 gemäß § 7 der Verordnung Uber die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 aufgehoben sei und daß damit feststehe, daß der Kläger für die auf Grund des aufgehobenen Urteils erlittene Inhaftierung nach den Vorschriften des BEG entschädigungsberechtigt sei. Mai 1955 steht fest, daß das Urteil des Hanseatischen Sondergerichts ausschließlich auf Grund einer Straftat der in § 1 Abs 1 der Verordnung vom 3» Juni 1947 bezeichneten att ergangen ist, d.h. einer Straftat, wdie überwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus oder um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen, begangen worden" ist« Damit ist auch das Urteil vom 10« April 1942 gemäß § 7 der Verordnung vom 3* Juni 1947 "durch diese Verordnung aufgehoben"« An diese Entscheidung sind auch die Entschädigungsorgane gebunden, da es sich bei der Verordnung vom 3* Juni 1947 um eine "Rechtsvorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege." im Sinne von 5 44 BEG handelt (vgl Becker-Huber-Küster § 16 BErgG Anm 20 Ziff 1)« Nachdem der Kläger die Aufhebung der durch das Sondergericht verhängten Strafe durch den Beschluß vom 12« Mai 1955 nachgewiesen hat, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, die Verurteilung sowie die Verbüßung der damals verhängten Strafe seien keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 EEG gewesen« Es steht für die Entschädigungsorgane vielmehr bindend fest, ...... Die im Revisionsrechtszug allein zu entscheidende Rechts frage geht dahin, ob die Entschädigungsgerichte in der Tat an die Aufhebung eines der Freiheitsentziehung zu Grunde liegenden strafgerichtlichen Erkenntnisses in der Weise gebunden sind, daß dem Kläger nicht mehr ent- gegengehalten werden kann, die Verurteilung und Verbüßung der durch das TTrteil des Sondergerichts Hamburg verhängten Strafe seien keine nationalsozialistischen ^ewaltmaß-nahmen im Sinne des § 2 BEG gewesen. Die herrschende Meinung ging dahin, daß zwar in den Fällen des Abs 5 ein Anspruch auf Haftentschädigung nur gegeben sei, wenn das straf gerichtliche Erkenntnis-aufgehoben oder abgeändert worden sei, daß aber äuch,wenn diesem Erfordernis genüge getan sei, damit die Anspruchsgrundlage nach den Vorschriften des BErgG noch nicht in einer die Entschädigungsorgane bindenden und sie des Rechts und der Pflicht eigener Prüfung enthebenden Weise festgestellt sei. Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ..spricht ferner, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit nach der Verordnung vom 3. Dagegen wird nach Art 1 § 1 der Verordnung Straffreiheit nicht nur für Straftaten gewährt; die in der Zeit vom 30c Januar 1933 bis zu dem 8, Mai 1945 überwiegend aus Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begangen worden sind- sondern auch für Straftaten, die begangen wurden, um sich der Verfolgung durch.den Nationalsozialismus zu entziehen, sowie schließlich auch für sölche Straftaten, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren In den beiden letztgenannten Fällen ist also nicht Voraussetzungj daß der Täter aus politir-scher Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt hat, so daß auch aus diesem Grund eine£Beschränkung des Prüfungsrechte des Entschädigungsgerichts zu verneinen ist. zweifelhaft erscheint» Die vorherige Aufhebung des straf gerichtlichen Erkenntnisses soll wie ein Sieb wirken, das unbegründete Fälle von den Entschädigungsorganen femhält, nicht aber geht der se Prüfung unterlassen» Aus diesem Grunde war die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Bern erkennenden Senat ist eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 565 Abs 3 ZPO nichtvorliegen<> Einer Entscheidung zu Gun- ’ sten des beklagten Bandes steht entgegen, daß das Berufungsgericht keine Pest Stellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger in der Tat, wie nach dem eingehend begründeten Urteil des Sondergerichts änzunehmen ist, ausschließlich wegen einer kriminellen Straftat verurteilt worden ist, oder ob nicht die Verurteilung, wie der Kläger behauptet, ganz, oder zu dem Teil deshalb erfolgt ist, um den Kläger als Gegner des Nationalsozialismus zu.treffen« Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe Lange für einen Spitzel der Gestapo, gehalten, ergeben sollten, damit allein noch nicht feststeht, daß die Verurteilung des Klägers und seine Inhafthaltung auf Grund des Urteils eine gegen ihn gerichtete nationalso-zialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 Abs 1 BEG gewesen ist* Auch dann bleibt die Präge zu prüfen, ob der Kläger die.Straftat in erster Linie hauptsächlich zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat. Ebensowenig kann der erkennende Senat nach dem Klageantrag des Klägers erkennen und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung der HaftentSchädigung verurteilen. stellung hat das Berufungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils getroffen - davon aus, daß der Kläger sich seit dem 12« November 1941 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft befand, so ist es zwar richtig, daß die Vollstreckung der Untersuchungs- und Strafhaft in einem Konzentrationslager mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht im Einklang steht.

Zitierte Normen: § 2 EEG § 2 BEG § 565 ZPO § 1 BEG
GrundBerufungsgerichtBEGHamburgKlägerVerurteilungStraftat

Volltext der Entscheidung

IY ZR 75/57	(6	V	(Bn-fcsoh)	112/56)
Verkündet
 am 8* Mai 1957
Schorm, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2542 066 I
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 1, Altstödter Str. 8, (Amt für Wiedergutmachung AZ* WB 97 •** 5 - )?
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt
 hat der. IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des beklagten Landes wird ' das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13« Dezember 1956 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen«
Willy H
Von Rechts wegen
\> ♦
Tatbestands.
Der am 9»	1697	geborene Kläger 1st viel-
fach vorbestraft und zwar in der Zeit von 1915 bis 1925 elfmal wegen einfachen und schweren Diebstahls, Rückfalldiebstahls - Hehlerei und Betrugs und von 1928 bis 1933 fünfmal wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Versuch der Gefangenenbefreiung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Beleidung. Er gehörte vor 1933 der KPD an« Er befand sich vom 26« März 1933 bis zu dem 2« Februar 1934 und vom 12« .September 1935 bis zu dem Kriegsende im Konzentrationslager. Im August 1941 war er im Konzentrationslager	3)ort Kam es zu schweren
 Streitigkeiten zwischen dem neu eingelieferten Häftling Id und anderen Häftlingen; Ldd verstarb mehrere Stunden nach schweren Mißhandlungen, an denen der Kläger maßgeblich beteiligt war. Die 1 • Kammer des Hanseatischen Sondergerichts in Hamburg verurteilte den Kläger durch Urteil vom 10. April 1942 wegen einer mit anderen Häftlingen begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todeserfolg zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung- der Untersuchungshaft.
Der Kläger hat die Strafe in der Folgezeit teilweise verbüßt.
Auf Grund des Hamburger Justizerlasses Hr 1 vom 2« Oktober 1945 wurde die vom Sondergericht gegen den Kläger erkannte Strafe auf zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus herabgesetzt. Die Große Strafkammer 3 des Landgerichts in Hamburg hat durch Beschluß vom 12* Mai 1955 die verbliebene Reststrafe nach Art I § 1 Ziff 1 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die britische
 Zone«. Jahrgang 1947 Nr 7 S 68) erlassen® Der 1c Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Be-
•4r
schluß vom 18. August 1955 als unbegründet verworfen
(Akten 15 Js 17/55 der Staatsanwaltschaft Hamburg).
*
Den Antrag des Klägers, ihm eine Entschädigung wegen der bis zu dem 12«. November 1941 erlittenen Freiheit sentZiehung zu gewähren, hatte das Amt für Wiedergutmachung in Hamburg durch Beschluß vom 27» Juni 1950 abgelehnt, da der Kläger, der in den Jahren 1916 bis 1955 neunzehnmal, darunter wegen Diebstahls, Betrugs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und Hausfriedensbruchs, insbesondere aber wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit fodeser-folg bestraft worden sei, einer Haftentschädigung nicht würdig sei. Den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hat das Amt für Wiedergutmachung durch Bescheid vom 10. Mai 1951 zurückgewiesen» Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die auf Aufhebung der Bescheide vom 27o Juni 1950 und 10. Mai 1951 und auf Zuerkennung der beantragten HaftentSchädigung gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 14o Januar 1952 abgewiesen." Auf die Berufung des Klägers hat der 2» Senat des Hamburgischen Oberveiwaltungsgerichts unter .Aufhebung des Urteils des iÄndesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1952 und der Bescheide der Wiedergutmachungsbehörde vom 27. Juni 1950 und 10» Mai 1951 die Frede und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung - verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung für eine Haftzeit vom 26. März 1955 bis zu dem 2. Februar 1954 und vom 12. September 1955 bis zu dem 12. November 1941 zu zahlen. Er hat darauf 12.750.- DM Entschädigung erhalten.
- 4 ~
v
;«* •
»
P
I
Mit dem Antrag vom 10* April 1953 verlangt der Kläger Haftentschädigung auch für die Zeit vom 13 * November 1941 bis Anfang Mai 1945» Durch Teilvergleich vom 4* Oktober 1955 hat die Beklagte ihm eine weitere Entschädigung für eine Haftzeit von 11 Monaten in Höhe von 1.630«- DM zugebilligt« Den danach allein noch streitig gebliebenen Anspruch für eine Haftzeit von zwei Jahren und sechs Monaten hat die Beklagte durch Bescheid vom 17. Januar 1956 abgelehnt.
'	i
Die auf Zahlung von zunächst 4 «630«— DM gerichtete und im Termin vom 13. Juni 1956 auf 4.500.— DM beschränkte Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 25. Juli 1956 abgewiesen. -
Mit der Berufung hat der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter verfolgt und beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Haft-
entSchädigung von 4.500.— DM zu zahlen.
%
Die Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 1956 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Be-klagteverurteilt, an den Kläger 4*500.— DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der ;} Klage weiter.
ito. .
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurüelczuwei sen,
 Entgehe idungsgrllnde;
Die Revision der Beklagt»ist gerechtfertigt.
1.) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, durch die die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Haftentschädigung für die noch im Streit befindliche Haftzeit von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, beruht auf der rechtlichen Erwägung, daß das Urteil des Hanseatischen Sondergerichts vom 10. April 1942 auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts in Hamburg vom 12» Mai 1955 gemäß § 7 der Verordnung Uber die
 Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 aufgehoben
, *
sei und daß damit feststehe, daß der Kläger für die auf Grund des aufgehobenen Urteils erlittene Inhaftierung nach den Vorschriften des BEG entschädigungsberechtigt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen folgendes ausgeführts
 Durch den Rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 12. Mai 1955 steht fest, daß das Urteil des Hanseatischen Sondergerichts ausschließlich auf Grund einer Straftat der in § 1 Abs 1 der Verordnung vom 3» Juni 1947 bezeichneten att ergangen ist, d.h. einer Straftat, wdie überwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus oder um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu
 entziehen, begangen worden" ist« Damit ist auch das Urteil vom 10« April 1942 gemäß § 7 der Verordnung vom 3* Juni 1947 "durch diese Verordnung aufgehoben"« An diese Entscheidung sind auch die Entschädigungsorgane gebunden, da es sich bei der Verordnung vom 3* Juni 1947 um eine "Rechtsvorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege." im Sinne von 5 44 BEG handelt (vgl Becker-Huber-Küster § 16 BErgG Anm 20 Ziff 1)« Nachdem der Kläger die Aufhebung der durch das Sondergericht verhängten Strafe durch den Beschluß vom 12« Mai 1955 nachgewiesen hat, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, die Verurteilung sowie die Verbüßung der damals verhängten Strafe seien keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 EEG gewesen« Es steht für die Entschädigungsorgane vielmehr bindend fest, ......
daß der Kläger audh insoweit aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden ist« Es bedarf daher keiner erneuten Nachprüfung der Vorgänge, 'die zur Verurteilung des Klägers im Jahre 1942 geführt haben« Ihm ist nunmehr ohne weiteres die Haftentschädigung für die restlich streitigen Mona.te? d„h« gemäß § 45 BBG ein Betrag von insgesamt 4-500«— DM zuzusprechen«
Die im Revisionsrechtszug allein zu entscheidende Rechts frage geht dahin, ob die Entschädigungsgerichte in der Tat an die Aufhebung eines der Freiheitsentziehung zu Grunde liegenden strafgerichtlichen Erkenntnisses in der Weise gebunden sind, daß dem Kläger nicht mehr ent-
 
gegengehalten werden kann, die Verurteilung und Verbüßung der durch das TTrteil des Sondergerichts Hamburg verhängten Strafe seien keine nationalsozialistischen ^ewaltmaß-nahmen im Sinne des § 2 BEG gewesen. Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind begründete
't*
Hach §16 Abs 5 BErgG war in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung im Zusammenhang, mit einer strafge-richtlichen Verurteilung stattgefunden hatte, Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrjechts zu dem Gegenstand haben, aufgehoben oder abgeändert war. •
Für die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift bestand in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber, daß das Gesetz für den Anspruch auf HaftentSchädigung in § 16 Abs 5 BErgG eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung aufgestellt habe. Die herrschende Meinung ging dahin, daß zwar in den Fällen des Abs 5 ein Anspruch auf Haftentschädigung nur gegeben sei, wenn das straf gerichtliche Erkenntnis-aufgehoben oder abgeändert worden sei, daß aber äuch,wenn diesem Erfordernis genüge getan sei, damit die Anspruchsgrundlage nach den Vorschriften des BErgG noch nicht in einer die Entschädigungsorgane bindenden und sie des Rechts und der Pflicht eigener Prüfung enthebenden Weise festgestellt sei. Die Aufhebung oder Abänderung des strafgerichtlichen Erkenntnisses beweise weder, daß eine Freiheitsentziehung Vorgelegen habe, noch daß der Verurteilte die Strafe verbüßt habe, noch schließlich auch, daß ein gesetzlicher Verfolgunjsgrund für die Freiheitsentziehung ursächlich gewesen sei (vgl OLG Koblenz vom 27c7o1954- in RzW 1954, 364^°$ ebenso für das insoweit gleichlautende ÜS-EG OLG München vom 29c8„1951
16
in RzW 1952, 41	;	OLG	Frankfurt	vom	17*7.1951	(RzW	1955,
 715) OLG Neustadt vom 12,7.1953 (RzW 1953, 34239) Bles-sin-Wilden BErgG 1. Aufl § 16 Anm 21 S 174). Die Berufung des Oberlandesgerichts auf die Ausführungen in dem Kommentar von Becker-Huber-Küster geht fehl. Zwar ist, wie Becker-Huber-Küster mit Recht annehmen, die Verordnung über die Gewährung von Straffi'eiheit vom 3. Juni 1947 eine Rechtsvorschrift, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstand hat. Aber damit ist für die hier zu entscheidende Frage noch nichts gewonnen. Auch Becker-Huber-Küster betonen ausdrücklich, daS weder der Entschädigungsanspruch, noch auch der Ver-folgungstatbestahd des $ 1 des Gesetzes durch die Auf-hebung oder Änderung des Urteils präjudiziert werde. Vielmehr müssten alle Voraussetzungen des Anspruchs selbständig geprüft werden, auch wenn die Verurteilung aufgehoben oder geändert sei (vgl BHK Anm 17 zu § 16 BErgG S 244). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat für die Auslegung des § 44 Abs 1 BEG, der nunmehr die alleinige Grundlage der Entscheidung bildet, bei. Daß die Meinung des Berufungsgerichts rechtsirrig ist, ergibt sich schon daraus, daß es grundsätzlich das Recht und die Pflicht des Gerichtes ist, die Begründetheit eines Anspruchs unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Eine Bindung an die Entscheidung anderer Behörden oder Gerichte besteht nur da, wo dies ausdrücklich im Gesetz ausgeprochen ist. Das ist hier nicht der Fall, so daß eine Beschränkung eines selbständigen und uneingeschränkten Prüfungsrechts der Entschädigungsgerichte zu verneinen ist. Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ..spricht ferner, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit nach der Verordnung vom 3. Juni 1947 mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEG nicht übereinstimmen. Nach § 1 BEG ist der Kläger anspruchsberechtigt, wenn er aus Gründen politischer Geg-
nerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Fieiheit erlitten hat. Dagegen wird nach Art 1 § 1 der Verordnung Straffreiheit nicht nur für Straftaten gewährt; die in der Zeit vom 30c Januar 1933 bis zu dem 8, Mai 1945 überwiegend aus Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begangen worden sind- sondern auch für Straftaten, die begangen wurden, um sich der Verfolgung durch.den Nationalsozialismus zu entziehen, sowie schließlich auch für sölche Straftaten, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren In den beiden letztgenannten Fällen ist also nicht Voraussetzungj daß der Täter aus politir-scher Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt hat, so daß auch aus diesem Grund eine£Beschränkung des Prüfungsrechte des Entschädigungsgerichts zu verneinen ist. Schließlich begegnet die Meinung des Berufungsgerichts auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil die vorherige Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses nach § 44 HEG im Gegensatz zu der Regelung in § 17 BErgG überhaupt nicht mehr unerlässliche Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen Freiheitsentziehung ist c-Vielmehr besteht in den Fällen, in denen die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden ist, für die Entschädigungsorgane nur die rechtliche Möglichkeit, die Entschädigung in Zweifelsfällen von der vorherigen Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses abhängig zu machen. Der Sinn der Vorschrift geht allein dahin, die Entschädigungsorgane einer Prüfung des Antrages in den Fällen zu entheben, in denen die politische Motivierung einer Straftat von vornherein. zweifelhaft erscheint» Die vorherige Aufhebung des straf gerichtlichen Erkenntnisses soll wie ein Sieb wirken, das unbegründete Fälle von den Entschädigungsorganen femhält, nicht aber geht der
- IQ -
\%%
Kl

■» .
' i>

** VU
><'
Sinn der Vorschrift dahin, daß den EntschädigungsOrganen, wenn der Antrag nach der Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses an sie herangetragen wird, die Prüfung der Grundsatzvoraussetzungen des § 1 BEG verwehrt ist,
2«) Bas Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die-	>
se Prüfung unterlassen» Aus diesem Grunde war die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Bern erkennenden Senat ist eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 565 Abs 3 ZPO nichtvorliegen<> Einer Entscheidung zu Gun- ’ sten des beklagten Bandes steht entgegen, daß das Berufungsgericht keine Pest Stellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger in der Tat, wie nach dem eingehend begründeten Urteil des Sondergerichts änzunehmen ist, ausschließlich wegen einer kriminellen Straftat verurteilt worden ist, oder ob nicht die Verurteilung, wie der Kläger behauptet, ganz, oder zu dem Teil deshalb erfolgt ist, um den Kläger als Gegner des Nationalsozialismus zu.treffen« Allerdings sprechen sowohl die Gründe des Urteils des- Sondergerichts als auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme gegen die Nichtigkeit der Barstellung des Klägers« Auch dafür, daß der Kläger sich nur deshalb gegen den neu in das Lager gekommenen Kithäftling Lange gewandt habe, weil	''
er in ihm einen Gestapo Spitzel gesehen habe, haben die	•;
Akten und Feststellungen des Landgerichts nichts hinreichendes ergeben« Entscheidend ist aber, daß das Berufungen gericht Feststellungen insoweit nicht getroffen hat«,Es .	...	£
fehlt also an einem festgestellten Sachverhalt im Sinne des § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO, der die Grundlage einer Ent-	<	*/
Scheidung im Revisionsrechtszug bilden könnte« Bemerkt sei, daß auch dann, wenn die im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips gemäß § 176 Abs 1 BEG zu treffenden Pest-
Stellungen die. Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe Lange für einen Spitzel der Gestapo, gehalten, ergeben sollten, damit allein noch nicht feststeht, daß die Verurteilung des Klägers und seine Inhafthaltung auf Grund des Urteils eine gegen ihn gerichtete nationalso-zialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 Abs 1 BEG gewesen ist* Auch dann bleibt die Präge zu prüfen, ob der Kläger die.Straftat in erster Linie hauptsächlich zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat.
Ebensowenig kann der erkennende Senat nach dem Klageantrag des Klägers erkennen und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung der HaftentSchädigung verurteilen. Geht man mit den Ausführungen des Klägers in seinem an die Wiedergutmachungsbehörde in Hamburg gerichteten Schriftsatz vom 10. September 1950	-	die	gleiche	Fest-
stellung hat das Berufungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils getroffen - davon aus, daß der Kläger sich seit dem 12« November 1941 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft befand, so ist es zwar richtig, daß die Vollstreckung der Untersuchungs- und Strafhaft in einem Konzentrationslager mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht im Einklang steht. Die Untersuchungshaft mußte im Untersuchungsgefängnis und die gegen den Kläger erkannte Zuchthausstrafe in einer staatlichen Strafanstalt vollstreckt werden. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die Inhaftierung des Klägers im Konzentrationslager ein Unrecht darstellt. Bas alles ist aber für die Präge, ob der Kläger mit Recht für die im Konzentrationslager seit dem 12. November 1941 verbüßte Inhafthaltung Haf tent Schädigungsansprüche geltend machen kann, nicht entscheidend. Hierfür kommt es vielmehr allein darauf an, . ob der Kläger diese Haft aus den Gründen des § 1 BEG erlitten hat.
-12-
Hach alledem war die Sache zur anderweitigen Ver-ahdnlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schmidt	Baske	Johanns en	Wüstenberg	Wilden
m
y
t

t
»