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BGH

Gericht: BGH

Mit Schriftsatz voni 110 Januar 1955 hat der Kläger gegen beide Beklagte Klage auf Herausgabe des Kessels erhoben und geltend gemacht: Schon vertragsmäßig seien die Beklagten verpflichtet, ihm den Kessel zurückzugeben, da das Mietverhältnis beendigt sei» Der Kessel sei jedoch vor allem auch deshalb an ihn herauszugeben., weil er sein Eigentum sei» Demgemäß hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den näher bezeichneten Kessel an ihn herauszugeben.« Ihre Herausgabepflicht ergebe sich aber auch aus § 985 BGBs Der Kläger sei Eigentümer des Kessels geblieben und könne als solcher dessen Herausgabe von den Beklagten als Mitbesitzern verlangen. X. l) Im einzelnen hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß der Kläger seinen Herausgabeanspruch mit Recht auch gegen den Beklagten zu 1 gerichtet habe« Als dieser seinen Betrieb an den Beklagten zu 2 verpachtet habe, sei letzterer unstreitig in den zuvor zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger geschlossenen Mietvertrag über den umstrittenen Kessel eingetreten. Dies könne aus der Bestimmung, daß der Beklagte zu 1 keinerlei Verfügungsrecht mehr über den Kessel haben solle, nicht geschlossen werden« Denn es sei auch ausdrücklich vereinbart worden, daß der ursprüngliche Vertrag vollinhaltlich bestehen bleibe<> Die Zahlungen habe die Kreis- Zudem habe die Bestimmung, daß dem Beklagten zu 1 kein Verfügungsrecht über den Kessel mehr zustehe, auch dann ihren guten Sinn gehabt, wenn der Beklagte zu 1 nicht freigeworden sei« Es habe nämlich damit dem berechtigten Verlangen des Klägers Rechnung getragen werden sollen, dagegen gesichert zu sein, daß der Beklagte zu 1 den Kessel nochmals an einen Britten weitergebe, wie er dies gerade zuvor ohne Wissen des Klägers durch die Hingabe des Kessels an den Beklagten zu 2 getan habe. nicht beachtet, daß der Beklagte zu 1 nach dem Bestätigungsschreiben vom 12c Januar 1953 “kein VerfUgungsrecht mehr in der Kesselangelegenheit" habe besitzen sollen, so ergeben die oben wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsurteils das Gegenteil * Aus dieser Vereinbarung ergab sich aber nicht zwingend, wie die Revision meint, daß der Beklagte zu 1 auch nicht mehr Mitbesitzer und Mitmieter des Kessels sein sollte. Das Berufungsgericht hat, wie seine oben wiedergegebenen Ausführungen ergeben, eine privative Schuldübernahme durch den Beklagten-zu 2 ausdrücklich verneint, indem es darlegt, daß der Beklagte zu 1 aus dem Mietverhältnis nicht entlassen worden sei. September 1950 hat das Berufungsgericht unterstellt, daß mit dem vereinbarten "Vorkaufsrecht” des Mieters nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, ein Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 504 ff BGB, sondern ein Ankaufsrecht gemeint gewesen sei, auf Grund dessen die Beklagten jederzeit hätten berechtigt sein sollen, das auf die Bauer des Mietvertrages vom Kläger bindend gegebene Verkaufsangebot anzunehmen* 2) Ber Kern des Rechtsstreits betrifft die Frage, wie die Bestimmung des Mietvertrages auszulegen ist, daß der Übernahmepreis bei Ausübung d.es Ankaufsrechts durch den Mieter "unter Voraussetzung gleichbleibender heutiger Verhältnisse" 14*850,- BM betrage* Mit dieser Klausel sei, so meint das Berufungsgericht, mit Rücksicht auf ein möglicherweise längeres Gebundensein des Klägers an sein Verkaufsangebot zu dem Ausdruck gebracht, daß er berechtigt sein solle, den Kaufpreis in Anlehnung an die im ttbernahmezeitpunkt geltenden Preise für der 9 - Pur den Pall, daß sich die Preise bis zu dem Übernahmezeitpunkt erhöht hätten, habe ein wirksamer Kaufvertrag nur dadurch Zustandekommen können, daß die Beklagten das Angebot des Klägers mit dem entsprechend der Preissteigerung erhöhten Preis angenommen hätten„ die Parteien im Grunde einig sind* der* den Übernahmepreis, den bis zu dem Übernahmezeitpunkt etwa wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen« Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob nur eine "Umsturzende” Veränderung der Verhältnisse, etwa eine völlige "Änderung der derzeitigen Wirtschaftsstruktur" auf die Preisbildung Einfluß haben sollte, oder auch bereits eine erhebliche Veränderung der Preise für Kessel von der Art des hier umstrittenen« Pas Berufungsgericht hat sich für die letztere Annahme entschieden» Sie ist nach dem Wortlaut des Vertrages möglich und entspricht auch, da der Mieter nach einer Mietdauer Von sechs Monaten es in der Hand hatte, den Übernahmezeitpunkt' zu bestimmen, der Interessenlage« Plir die gegenteilige Auslegung vermag auch die Revision keine durchschlagenden Gesichtspunkte anzuführen« Wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht habe erforschen müssen, ob die Parteien bei Abschluß des Vertrages das • eine oder das andere gemeint hätten, dabei hätte sich ergeben können, daß beide sich bei der umstrittenen Klausel etwas verschiedenes gedacht hätten, so übersieht sie, daß es in dem Vorbringen der Parteien an greifbaren Anhaltspunkten fehlte, aus denen unabhängig von dem Vertragstext■in der einen oder der anderen Richtung sichere Schlüsse hätten gezogen werden können« Ein solcher Anhaltspunkt war insbesondere auch nicht der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Vertrag im Zeitpunkt des Beginns der:Koreakrise abgeschlossen war« Pehl geht auch die Rüge der Revision, das ‘Berufungsgericht habe die Beklagten noch befragen müssen, ob di-e Vertragsparteien der streitigen Klausel nur den Sinn gegeben hätten, daß der zunächst vereinbarte Übernahmepreis von 14*850?~ DM nur bei einer Änderung der derzeitigen Wirtschaftsstruktur der Bundesrepublik seine Gültigkeit verlieren solle» Diese Präge betraf, was für alle Beteiligten offen zutage lag, einen entscheidenden Streitpunkt des Prozesses und hatte in den Erörterungen der Parteien einen breiten Raum eingenommen« Es bestand für das Gericht .kein .Grund zu der Annahme, daß die Beklagten es aus Versehen oder infolge .einer falschen Beurteilung der Rechtslage unterlassen- hatten, alles vorzubringen,, was zu diesem Punkt wesentlich war,. Im übrigen ist das, was die Beklagten nach den Ausführungen der Revision auf Befragen dazu noch vorgebracht haben würden, so unsubstantiiert, daß es vom Berufungsgericht als unerheblich hätte angesehen werden müssen» Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten bei einer wesentlichen Änderung der Preisverhältnisse ihr Ankaufsrecht nur mit der Maßgabe- hätten ausüben können, daß sie das veränderte, d,h» das der inzwischen eingetretenen Preissteigerung angepaßte Verkaufsangebot des Klägers annahmen, können allerdings Bedenken bestehen» Diese Auslegung könnte nämlich für die Beklagten unbillig werden, wenn ihnen danach die Möglichkeit, den Kessel zu einem angemessenen Preis zu erwerben, durch ein unbillig hohes Angebot des Klägers, das .sie nur annehmen oder ablehnen könnten, überhaupt verschlossen werden könnte» Die Präge, ob die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich vertretbar ist, kann jedoch offen bleiben, da der Herausgabeanspruch des Klägers auch dann begründet ist, wenn man die Vereinbarung der Parteien über den Kaufpreis, was nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich ist, mit der Revision dahin auslegt, daß die Beklagten* auch ohne ein Angebot des Klägers abzuwarten oder an ein solches gebunden zu sein, schon durch die bloße Erklärung, den Kessel käuflich erwerben zu wollen, das KaufVerhältnis mit der Maßgabe begründen konnten« daß die Höhe des Kaufpreises vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmen war (§'315 BGB).

Zitierte Normen: § 556 BGB § 286 ZPO
KesselkesselnBerufungsgerichtParteiKlägerpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 27p Oktober 1956 Hoffmeisterj Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lo des DiploInge Kurt T
2c des Fabrikanten E0 H Hessen,
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in 01
in Si
 Beklagten und Revisionskläger9 Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt
 gegen
in Sl
 den-Ingenieur-Kaufmann Ferdinand S
m
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Scheffler,
 Br.Spreng und Br»Freitag
 für Recht erkanntg
 Bie Revision'der Beklagten gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2» Februar 1956 wird zurückgewiesen*
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Beklagte T^BB mietete durch Vertrag vom 18./19' September 1950 von dem Kläger einen Lokomobilkessel System Silier & Jamart, Ur« 4595, Baujahr 1950o Als monatlicher Mietpreis wurde ein Betrag von 380,— DM vereinbarte In dem Mietvertrag war weiter bestimmt?
"Die Vermietung erfolgt auf eine Mindestmietedauer von 6 Monaten« Ab da kann monatlich gekündigt werden, jedoch erhält der Mieter ein Vorkaufsrecht auf den Kessel und werden beim evtl« Kauf 50 fo der bis dahin gezahlten Mieten gutgebracht«
Der Kesselpreis mit allem obigen Zubehör beträgt, unter Voraussetzung gleichbleibender heutiger Verhält nisse ^	'	DM T4T8W^—;T
it
«PO
Der Beklagte TflBk kam während der Mietzeit mit seinen Mietzinsraten in Rückstand« Auf Grund eines Abkommens mit dem Kläger trat der Beklagte HBBHI als weiterer Schuldner neben dem Beklagten TBBB dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag ein«, Am 12« Januar 1953 bestätigte der Kläger gegenüber der Kreissparkasse in 0(^HHB? die damals die Interessen der beiden Beklagten wahrnahm, . eine Vereinbarung, die am 9« und 10« Januar 1953 in Durchführung, Abänderung und Ergänzung des Mietvertrages Vom 180/l9o September 1950 zustandegekommen war« Die Bestätigung lautet?
"Ich komme zurückauf die mit Ihrem Herrn Direktor und Präulein FBHB gehabten Unterredungen in obiger Sache und anschließend eine Überredung . mit Herrn Fabrikant H|BHB aus SfBflHHk und wurde mir hierbei bestätigt?
Die Kreissparkasse zahlt die rückständigen Mieten und weiter die laufenden Mieten für den Kessel»
Herr Fabrikant H(BHB verbürgt sich für die pünktliche und restlose Zahlung»
• -l	r	%
Die rückständige Zahlung in Höhe von DM 1480,— sollte postwendend gezahlt werden«
Auch die Miete für Monat Januar 1953 in Höhe von DM 380,— ist verfallen, da laut Vertrag die Monatsmiete voraus zahlbar ist,
 Von der Berechnung der Umsatzsteuer-Erhöhung um 1 $ als Zuschlag zur Miete, will ich ab 1, Juli 1952 absehen, Aus diesem Verzicht entsteht die geringe Differenz zu Ihren Gunsten«,
Meinerseits möchte ich noch bemerken, daß der Vertrag weiter besteht und die Anrechnung von 50 $ der gezahlten Mieten bei evtl, Kauf ab Mietbeginn erfolgt, und daß Herr Dipl,Ing, TflHI dagegen kein Verfügungsrecht mehr in der Kesselangelegenheit besitzt.
Der Vertrag vom 18, September 1950 bleibt also vollinhaltlich weiterbestehen, die Zahlungen übernimmt die Kreissparkasse unter Bürgschaft des Herrn Fabrikanten
 Ich sehe der umgehenden Überweisung der fälligen Beträge entgegen,"
Die Kreissparkasse in O^UHHR bezahlte die rückständig gewordenen Mietzinsen sowie die laufenden fälligen Mietzinsraten, Entsprechend den Vereinbarungen erhielt der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zu dem 31» Dezember 1954 monatlich 380,— DM, also insgesamt 19=380,- DM.
Der Beklagte Heinlein trat über die Kreissparkasse in Ochsenfurt an den Kläger heran und erklärte, daß er den gemieteten Kessel käuflich erwerben wolle. Eine Einigung hierüber kam jedoch nicht zustande, weil die Parteien sich über die Höhe des Übernahmepreises nicht einigen konnten.
Die Beklagten lehnten die Zahlung des vom Kläger als Kaufpreis geforderten Betrages ab.
Die Parteien sind darüber einig, daß der Mietvertrag mit dem Ende des Jahres 1954 abgelaufen ist.
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... 4 ~
Mit Schriftsatz voni 110 Januar 1955 hat der Kläger gegen beide Beklagte Klage auf Herausgabe des Kessels erhoben und geltend gemacht: Schon vertragsmäßig seien die Beklagten verpflichtet, ihm den Kessel zurückzugeben, da das Mietverhältnis beendigt sei» Der Kessel sei jedoch vor allem auch deshalb an ihn herauszugeben., weil er sein Eigentum sei» Demgemäß hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den näher bezeichneten Kessel an ihn herauszugeben.« und zwar ihn frachtfrei an seinen Wohnsitz in Stuttgart abzulie-fern, sowie über den Zustand des Kessels ein neuestes amtliches Prüfungsattest des zuständigen technischen Überwachungsvereins vorzulegen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat die Beklagten gemäß dem .Klageantrag verurteilt» Die Beklagten haben Berufung eingelegt, Sie haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage wiederholt, hilfsweise haben sie beantragt, sie, die ‘Beklagten, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen vom Gericht festzusetzenden Betrag als Nachzahlung für den Kessel und als Abfindungszahlung für die Miete des Kessels zu bezahlen, im übrigen jedoch die Klage abzuweisen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Ent s c he id ungsgr unde _a_
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß beide Beklagten Mieter des umstrittenen Kessels gewesen seien,, La das Mietverhältnis unstreitig mit dem 31«. Dezember 1954 beendet sei, seien beide gemäß § 556 Abs 1 BGB verpflichtet, den Kessel an den Kläger herauszugeben. Ihre Herausgabepflicht ergebe sich aber auch aus § 985 BGBs Der Kläger sei Eigentümer des Kessels geblieben und könne als solcher dessen Herausgabe von den Beklagten als Mitbesitzern verlangen. Die Beklagten hätten ihre Behauptung, daß der Kessel ihnen schon mit der Vereinbarung vom 18. September 1950 bedingt übereignet sei, nicht beweisen können« Ebensowenig hätten sie dargetan, daß sie auf Grund des in dieser Vereinbarung etwa zu ihren Gunsten aus bedungenen An-kaufsrechts ein Recht zu dem Besitz des Kessels (§ 986 BGB') erlangt hätten.
X. l) Im einzelnen hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß der Kläger seinen Herausgabeanspruch mit Recht auch gegen den Beklagten zu 1 gerichtet habe« Als dieser seinen Betrieb an den Beklagten zu 2 verpachtet habe, sei letzterer unstreitig in den zuvor zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger geschlossenen Mietvertrag über den umstrittenen Kessel eingetreten. Aus der darüber getroffenen Vereinbarung, wie sie in der Bestätigung des Klägers vom 12« Januar 1953 niedergelegt sei, ergebe sich jedoch nicht, daß der Beklagte zu 1 aus seiner vertraglichen Verpflichtung hab.e entlassen werden sollen. Dies könne aus der Bestimmung, daß der Beklagte zu 1 keinerlei Verfügungsrecht mehr über den Kessel haben solle, nicht geschlossen werden« Denn es sei auch ausdrücklich vereinbart worden, daß der ursprüngliche Vertrag vollinhaltlich bestehen bleibe<> Die Zahlungen habe die Kreis-
Sparkasse unter Bürgschaft des Beklagten zu 2 übernommen, was unverständlich wäre* wenn der Beklagte zu 1 jeder Verpflichtung habe ledig sein sollen. Zudem habe die Bestimmung, daß dem Beklagten zu 1 kein Verfügungsrecht über den Kessel mehr zustehe, auch dann ihren guten Sinn gehabt, wenn der Beklagte zu 1 nicht freigeworden sei« Es habe nämlich damit dem berechtigten Verlangen des Klägers Rechnung getragen werden sollen, dagegen gesichert zu sein, daß der Beklagte zu 1 den Kessel nochmals an einen Britten weitergebe, wie er dies gerade zuvor ohne Wissen des Klägers durch die Hingabe des Kessels an den Beklagten zu 2 getan habe. Auch mit Rücksicht auf die Interessen-läge sei kein Grund ersichtlich, der den Kläger etwa veranlaßt haben könnte, den Beklagten zu 1 aus der Haftung für den Mietzins zu entlassen. Die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 offenbar nicht mehr zahlungskräftig gewesen sei, zwinge nicht zu einer solchen Annahme. Es habe vielmehr unter solchen Umständen dem Kläger nur daran gelegen sein können, einen zusätzlichen Schuldner zu erhalten, Dafür, daß er diesen nur hätte bekommen können, wenn er den Beklagten zu 1 aus der Haftung freigegeben hätte, fehle es an jedem Anhaltspunkt. •
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Passivlegitimation des Beklagten zu 1 geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß0 Sie beruhen auf einer Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, wie sie in dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 12. Januar 1953 niedergelegt ist* Biese Auslegung ist nach dem feststehenden Sachverhalt möglich» Sie verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung oder gegen Benkgesetze und hat ersichtlich auch das einschlägige Parteivorbringen erschöpfend berücksichtigt. Wenn die Revision geltend macht, des Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286
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nicht beachtet, daß der Beklagte zu 1 nach dem Bestätigungsschreiben vom 12c Januar 1953 “kein VerfUgungsrecht mehr in der Kesselangelegenheit" habe besitzen sollen, so ergeben die oben wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsurteils das Gegenteil * Aus dieser Vereinbarung ergab sich aber nicht zwingend, wie die Revision meint, daß der Beklagte zu 1 auch nicht mehr Mitbesitzer und Mitmieter des Kessels sein sollte. Bin "Verfügungsrecht" an der gemieteten Sache steht dem Mieter ohnehin nicht zu. Nach § 549 BGB ist er vielmehr nicht berechtigt, ohne die Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten. Der obige von der Revision angeführte Satz # konnte also durchaus lediglich den Zweck haben, dieses Überlassungsverbot im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 ausdrücklich zu betonen«
2;■	Wenn die Beklagten vorgetragen hatten, die Schuld-
Übernahme durch den Beklagten zu 2 sei eine privativ.e‘..und keine kumulative gewesen, so lag darin keine Tatsachenbehauptung, sondern die Darlegung einer Rechtsansicht,
 Ein Nichtberücksichtigen dieses Vorbringens könnte also schon begrifflich keinen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeuten, wie ihn die Revision auch insoweit rügt. Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und dadurch auch gegen § 551 Ziff 7 ZPO verstoßen habe. Das Berufungsgericht hat, wie seine oben wiedergegebenen Ausführungen ergeben, eine privative Schuldübernahme durch den Beklagten-zu 2 ausdrücklich verneint, indem es darlegt, daß der Beklagte zu 1 aus dem Mietverhältnis nicht entlassen worden sei.
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ITo 1) Bei der Auslegung des Vertrages vom 180/19. September 1950 hat das Berufungsgericht unterstellt, daß mit dem vereinbarten "Vorkaufsrecht” des Mieters nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, ein Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 504 ff BGB, sondern ein Ankaufsrecht gemeint gewesen sei, auf Grund dessen die Beklagten jederzeit hätten berechtigt sein sollen, das auf die Bauer des Mietvertrages vom Kläger bindend gegebene Verkaufsangebot anzunehmen*
Bamit werden alle Bügen der Revision gegenstandslos, mit denen sie sich dagegen wendet, daß ihr Vorbringen zu diesem Punkt vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sei« Benn die Beklagten sind weder dadurch beschwert, daß die Zeugin FJH^) und der Beklagte
 zu ihrer Behauptung, es.habe ein Ankaufs- und nicht ein Vorkaufsrecht vereinbart werden sollen, nicht vernommen sind, noch auch dadurch, daß die Aussage des zu dieser Behauptung benannten und auch als Zeuge vernommenen Betriebsleiters	vom	Berufungsgericht
 entgegen der Vorschrift der §§ 160 Abs 2 Ziff 5? 161,
313 Abs 1 Ziff 3 ZPO nicht protokolliert oder im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist*
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2) Ber Kern des Rechtsstreits betrifft die Frage, wie die Bestimmung des Mietvertrages auszulegen ist, daß der Übernahmepreis bei Ausübung d.es Ankaufsrechts durch den Mieter "unter Voraussetzung gleichbleibender heutiger Verhältnisse" 14*850,- BM betrage* Mit dieser Klausel sei, so meint das Berufungsgericht, mit Rücksicht auf ein möglicherweise längeres Gebundensein des Klägers an sein Verkaufsangebot zu dem Ausdruck gebracht, daß er berechtigt sein solle, den Kaufpreis in Anlehnung an die im ttbernahmezeitpunkt geltenden Preise für der  9 -
artige Kessel zu bestimmen, also ein neues Angebot zu machen bezw, sein Verkaufsangebot in bezug auf die Höhe des Kaufpreises zu ändern,. Pur den Pall, daß sich die Preise bis zu dem Übernahmezeitpunkt erhöht hätten, habe ein wirksamer Kaufvertrag nur dadurch Zustandekommen können, daß die Beklagten das Angebot des Klägers mit dem entsprechend der Preissteigerung erhöhten Preis angenommen hätten„
Burch die Zahlung eines Preises von 14o850,— DM hätten die Beklagten deshalb nur dann Käufer, des Kessels werden können, wenn die Preise fiir Kessel im Zeitpunkt der Bezahlung die gleichen gewesen wären, wie 4m Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages « Den Beklagten könne nicht gefolgt werden, wenn sie demgegenüber ausgeführt hätten, die Parteien hätten mit der Vereinbarung über den Kaufpreis der clausula rebus sic stantibus Rechnung.getragen? diese aber gebe dem Kläger nur dann ein Recht, einen höheren Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse seit Abschluß des Vertrages derart umstürzend verändert hätten, daß ein Pesthalten am Vertrage ihm nicht zuzu demuten wäre? das sei aber nicht der Pall, Es könne, so bemerkt das Berufungsgericht hierzu, in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie die' Preise der Kessel sich tatsächlich verändert hätten, denn .für eine Anwendung der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sei hier kein Raum, nachdem die Parteien gleichzeitig festgelegt hätten, in welcher Weise eine mögliche Änderung der Verhältnisse habe berücksichtigt werden sollen.
Diesen Ausführungen stehen rechtliche Bedenken insoweit nicht entgegen, als sie die Auffassung der Beklagten ablehnen, mit der Vereinbarung über den Kaufpreis habe der clausula rebus sic stantibus Rechnung getragen werden sollen« Der Zweck der umstrittenen Bestimmung war, worüber
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die Parteien im Grunde einig sind* der* den Übernahmepreis, den bis zu dem Übernahmezeitpunkt etwa wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen« Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob nur eine "Umsturzende” Veränderung der Verhältnisse, etwa eine völlige "Änderung der derzeitigen Wirtschaftsstruktur" auf die Preisbildung Einfluß haben sollte, oder auch bereits eine erhebliche Veränderung der Preise für Kessel von der Art des hier umstrittenen« Pas Berufungsgericht hat sich für die letztere Annahme entschieden» Sie ist nach dem Wortlaut des Vertrages möglich und entspricht auch, da der Mieter nach einer Mietdauer Von sechs Monaten es in der Hand hatte, den Übernahmezeitpunkt' zu bestimmen, der Interessenlage« Plir die gegenteilige Auslegung vermag auch die Revision keine durchschlagenden Gesichtspunkte anzuführen« Wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht habe erforschen müssen, ob die Parteien bei Abschluß des Vertrages das • eine oder das andere gemeint hätten, dabei hätte sich ergeben können, daß beide sich bei der umstrittenen Klausel etwas verschiedenes gedacht hätten, so übersieht sie, daß es in dem Vorbringen der Parteien an greifbaren Anhaltspunkten fehlte, aus denen unabhängig von dem Vertragstext■in der einen oder der anderen Richtung sichere Schlüsse hätten gezogen werden können« Ein solcher Anhaltspunkt war insbesondere auch nicht der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Vertrag im Zeitpunkt des Beginns der:Koreakrise abgeschlossen war«
Pehl geht auch die Rüge der Revision, das ‘Berufungsgericht habe die Beklagten noch befragen müssen, ob di-e Vertragsparteien der streitigen Klausel nur den Sinn gegeben hätten, daß der zunächst vereinbarte Übernahmepreis
 von 14*850?~ DM nur bei einer Änderung der derzeitigen Wirtschaftsstruktur der Bundesrepublik seine Gültigkeit verlieren solle» Diese Präge betraf, was für alle Beteiligten offen zutage lag, einen entscheidenden Streitpunkt des Prozesses und hatte in den Erörterungen der Parteien einen breiten Raum eingenommen« Es bestand für das Gericht .kein .Grund zu der Annahme, daß die Beklagten es aus Versehen oder infolge .einer falschen Beurteilung der Rechtslage unterlassen- hatten, alles vorzubringen,, was zu diesem Punkt wesentlich war,. Im übrigen ist das, was die Beklagten nach den Ausführungen der Revision auf Befragen dazu noch vorgebracht haben würden, so unsubstantiiert, daß es vom Berufungsgericht als unerheblich hätte angesehen werden müssen»
Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten bei einer wesentlichen Änderung der Preisverhältnisse ihr Ankaufsrecht nur mit der Maßgabe- hätten ausüben können, daß sie das veränderte, d,h» das der inzwischen eingetretenen Preissteigerung angepaßte Verkaufsangebot des Klägers annahmen, können allerdings Bedenken bestehen» Diese Auslegung könnte nämlich für die Beklagten unbillig werden, wenn ihnen danach die Möglichkeit, den Kessel zu einem angemessenen Preis zu erwerben, durch ein unbillig hohes Angebot des Klägers, das .sie nur annehmen oder ablehnen könnten, überhaupt verschlossen werden könnte»
Die Präge, ob die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich vertretbar ist, kann jedoch offen bleiben, da der Herausgabeanspruch des Klägers auch dann begründet ist, wenn man die Vereinbarung der Parteien über den Kaufpreis, was nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich ist, mit der Revision dahin auslegt,
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daß die Beklagten* auch ohne ein Angebot des Klägers abzuwarten oder an ein solches gebunden zu sein, schon durch die bloße Erklärung, den Kessel käuflich erwerben zu wollen, das KaufVerhältnis mit der Maßgabe begründen konnten« daß die Höhe des Kaufpreises vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmen war (§'315 BGB). Denn diese Bestimmung hatte der Kläger in einer für die Beklagten verbindlichen Weise" getroffen« Er hat in seinem Schreiben vom 80 November 1954 (Bl 39? 115 d»Aa) erklärt, daß ein Kessel dieser Art jetzt 20o580 DM koste, daß er darauf aber entgegenkommenderweise einen Rabatt von 5 $> gewähren wolle-Er hat also in Wirklichkeit nur einen Preis von 19.550 DM gefordert, während nach dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins in Stuttgart vom 2» August 1955 (.Bl 84 d.Ao), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, der Preis für einen solchen Kessel im Dezember 1954 19.800 DM betrug. Die Beklagten haben die Zahlung dieses Preises mit aller Bestimmtheit abgelehnt (vgl das Schreiben vom 5. Januar 1955 Bl 69 d,A,), Sie waren dadurch mit ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag in Verzug gekommen, Angesichts der maßvollen Forderung des Klägers, die dieser unter Hinweis auf eine Auskunft der Erbauerfirma über den derzeitigen Preis eines solchen'Kessels begründet hatte, können die Beklagten ihre Zahlungsverweigerung nicht mit einem Irrtum über die Berechtigung der Forderung des Klägers rechtfertigen, zu demal da ihnen dieser, wie das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins vom 1, Dezember 1955 (Bl 126 doA«,) feststellt, den Kessel zu einem Mietzins überlassen hatte, der erheblich unter dem üblichen Mietzins lago Auf Grund des Verzuges der Beklagten und ihrer ernstlichen Weigerung, den Kaufpreis zu zahlen, konnte der Kläger gemäß § 326 BGB auch ohne Fristsetzung von
 dem durch das Übernahmeerbieten der Beklagten bereits zustandegekommenen Kaufvertrag zurücktreten, Biesen Rücktritt hat er spätestens mit der Klageerhebung erklärt, so daß die Beklagten ihre Rechte aus dem Kaufvertrag verloren hatten,
 Bie Beklagten sind daher zu Recht verurteilt worden? den Kessel heräuszugeben.
Bie Koötenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo .Schmidt Ascher Scheffler Spreng BroFreitag
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