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BGH

Gericht: BGH

Pas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben (Ziff I) und die Ehe unter Schul-digerklärung beider Parteien bei überwiegender Schuld des Klägers geschieden (Ziff II). Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht dem Kläger 3/4 und der Beklagten 1/4 auferlegt und die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es gegeneinander aufgehoben (Ziff III), Es hat ferner die Revision zugelassen (Ziff IV). ‘ Das Scheidungsbegehren des Klägers kann nach § 43 EheG nur Erfolg haben, wenn die Beklagte durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann» •f.blickt und entgegen der Ansicht der Revision auch festgestellt , dass die Beklagte durch diese unentschuldbaren Verfehlungen zur Zerrüttung ihrer Ehe beigetragen hatc Das angefochtene Urteil musste aufgehoben werden, da es nicht erkennen lässt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff ’’schwere Eheverfehlung” rechtlich zutreffend erkannt und angewandt hat. Bei anderer Gelegenheit, als es zwischen ihr und dem Kläger zu einer Auseinandersetzung wegen seiner Beziehungen zu der Zeugin Fd|gekommen sei, habe er sie geschlagen« Das Berufungsgericht hätte diesen Behauptungen nachgehen und fest-steilen müssen, wie sich das Verhalten, das der Kläger der Beklagten gegenüber bewiesen hat, auf deren geistige Verfassung ausgewirkt hat» Falls der Kläger schon von Beginn der Ehe ah immer wieder die eheliche freue verletzt hat und falls er ausserdem die Beklagte grundlos beleidigt und auch geschlagen hat, kann dieses Verhalten unter Umständen dazu geführt haben, dass die Beklagte schliesslich nicht mehr in der Lage war, ihren berechtigten Zorn gegen den Xläger zu zügeln, so dass sie für ihre ‘»Vug- und Kassausbrüche nicht oder doch nicht voll verantwortlich gemacht werden kann. Das könnte möglicherweise insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beklagte sich zu der Zeit, als diese Vorgänge sich ereigneten, in den Wechseljahren befunden haben sollte« Es wäre auch zu prüfen, was. bisher nicht klargestellt ist, ob die schweren Beschimpfungen im Februar 1954 etwa in Zusammenhang damit fielen, dass der Kläger sein Geschäft in ganz auf löste, um sich nunmehr allein der Frau F||fc zuzuwenden, was die Beklagte in einen besonderen Erregungszustand versetzt haben könnte« Ob eine derartige geistige Beeinträchtigung, ein regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen, bei der Beklagten durch ihre körperliche Verfassung und durch das Verhalten des Klägers hervorgerufen ist, wird das Berufungsgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständi gen, da es insoweit nicht über die genügende Sachkunde verfügen kann, zu prüfen haben. Auch ohne dass eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG- vorliegt, kann, falls ein solches regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit eine Minderung der Zurech nungsfähigkeit der Beklagten festzustellen ist, dieses dazu führen, dass das schuldhafte Verhalten der Beklagten in einem milderen Lichte erscheint, so dass ihre Eheverfehlun-gen nicht als schwer im Sinne des § 43 EheG zu bewerten sind (HG 163, 338 /54l/, 169, 59 BGH Urteil vom 29« In diesem Palle wäre das Scheidungsbegehren des Klägers unbegründet Sollte das Berufungsgericht dagegen feststellen, dass die Beklagte für ihr Verhalten voll verantwortlich zu machen ist, dann könnte die Feststellung, dass dieses Verhalten eine schwere Eheverfehlung darstellt, nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift kann derjenige Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dazu ist es im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht nicht notwendigs zu allen dem klagenden Teil vorgeworfenen Verfehlungen in jeder Beziehung tatsächliche Feststellungen zu treffen» Für die nach § 43 Satz 2 EheG gebotene Entscheidung werden allerdings bloße Unterstellungen im allgemeinen keine ausreichende Grundlage bilden können 9 sondern es werden in der Regel Feststellungen über die Art und Schwere der Verfehlungen des Klägers getroffen werden müssen» Dieser Grundsatz zwingt aber nicht ausnahmslos dazu, über alle dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen in jeder Hinsicht lückenlose Feststellungen zu treffen. In dem hier zu entscheidenden Fall würden, sofern die neue Verhandlung kein anderes Bild von der Ehe ergeben sollte, die getroffenen Feststellungen ausreichen, um zu entscheiden, ob das Scheidungsbegehren des Klägers nach § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist« Es wäre davon auszugehen, dass die Beklagte sich ganz erheblicher Eheverfehlungen schuldig gemacht hat. Es kann nicht verkannt werden, dass der Kläger sich ausserordentlich schwerer Bheverfehlungen schuldig gemacht hat und dass die Beklagte ihm mit Recht ernste und sehr erhebliche Vorwürfe deswegen hätte machen können. Trotz allem kann es nicht hingenommen werden, dass sie den Kläger in der Weise, wie es geschehen ist, ständig vor den noch minderjährigen Kindern beschimpfte, so dass diese sie sogar aufforderten, endlich ruhig zu sein; dass sie auch ihre Beschimpfungen immer wieder mit solchem Stimmaufwand vorbrachte, dass die Angestellten, die Geschäftskunden und die Nachbarn es hörten und dass sie sich auch in deren Gegenwart in dieser 7/eise gegen den Kläger ausließ, so dass die anwesenden unbeteiligten Dritten Angst bekamen oder peinlich berührt waren. Beklagte derart von Hass gegen den Kläger erfüllt ist, dass sie mit ihm auch dann nicht mehr in Frieden leben könnte, wenn er sich von Frau F^^ trennen würde, muss das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich gerechtfertigt bezeichnet werden« In dem hier zu entscheidenden Falle würde auch, wie es das Berufungsgericht mit Rächt ausgeführt hat, das Interesse der minderjährigen Söhne der Parteien dem Scheidungsbegehren des Klägers nach den bisherigen Feststellungen nicht entgegenstehen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Mitschuldantrag, den die Beklagte erst in der Berufungsinstanz .gestellt hat, nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 529, 626 ZPO angesehen und daher rechtsirrig die Möglichkeit einer Zurückweisung wegen Verspätung verneint, geht fehl. Die Entscheidung, dass die Schuld des Klägers überwiegt, kann schon deshalb nicht mit Erfolg angegriffen werden, weil es sich bei der Frage, ob die Schuld des Klägers erheblich schwerer als die der Beklagten ist (§52 Abs 2 Satz 2 EheG), um eine tatrichterliche Feststellung Solche rechtsirrigen Erwägungen zu § 52 Abs 2 Satz 2 EheG sind aber von der Revision weder behauptet noch aus dem Urteil ersichtlich* Die Feststellung, dass die Schuld des Klägers überwiegt, trifft zu, Schmidt Raske Johannsen Scheffler v Wüstenberg

Zitierte Normen: § 45 EheG § 44 BG § 43 EheG § 338 BG § 43 EheG
FeststellungVerfehlungschwerBerufungsgerichtEheKläger

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk’
Nicht für die amtliche Sammlung!
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lo Gesetz; EheG § 45 Satz 1
Rechtssatz; Eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit eines Ehegatten kann dazu führendie von ihm begangenen Eheverfehlungen milder zu beurteilen- so dasö sie nicht mehr als schwere Eheverfehlungen i9S:> des § 45 EheG bezeichnet werden können (vgl RGZ 163, 338; 169, 59)=
Lange andauernde schwere Eheverfehlungen des klagenden Ehegatten können besonderen Anlass geben, deren Auswirkung auf die Verantwortlichkeit des beklagten Ehegatten für die von ihm begangenen Eheverfehlungen zu prüfen.
2„ Gesetz; EheG § 45 Satz 2
Rechtssatzs Ständige, sich wiederholende und längere Zeit andauernde, grobe Beleidigungen des anderen Ehegatten enthaltende Hassausbrüche in der Öffentlichkeit und in Gegenwart der Kinder der Parteien können das darauf gestützte Scheidungsbegehren des so angegriffenen Ehegatten auch dann als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn diese Ausbrüche durch ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des die Scheidung begehrenden Eheteils veranlasst sind.
Aktenzeichens IV ZR 75/55 Urteil des BGH vom 25» April 1955
OLG Bamberg
 Verkündet am 23. April 1955 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kläger, Revisions beklagten und Revisionskläger;.
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, 
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt g
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 30, Dezember 1954 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Anna Margarete S
in U
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten;
- Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Textilkaufmann V/ilhelm S
E
straße,
 Von Rechts wagen

2
Tatbestand s
Die Parteien sind seit dem 14. Juli 1931 verheiratet.
Aus ihrer Ehe sind 4 Söhne hervorgegangen, die in den Jahren 1933;' 1934, 1937 und 1939 geboren wurden.. Der Kläger, ein Textilkaufmann, ist 1906, die Beklagte, eine Landwirtstochter, ist 1908 geboren. Der Kläger betrieb in den ersten Ehejahren in UflHHHHIB ein Textilgeschäft. Am 3. Dezember 1949 eröffnete er in	ein	zweites	Geschäft	und begründe-
te dort einen zweiten Wohnsitz, Die Beklagte blieb in Ui wohnen. Im Februar 1934 gab der Kläger das Geschäft in	auf.
Mit der Klage hat der Kläger Scheidung seiner Ehe begehrt, weil die Beklagte den Haushalt vernachlässigt, im Geschäft nicht mitgeholfen und ihn, den Kläger, mit Ausdrücken wie Schlappschwanz und Hurensäckel dauernd beschimpft habe, und zwar auch in Gegenwart der Kinder und vielfach so laut, dass es die Angestellten und Kunden im Laden hätten hören können. Ausserdem habe die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, der Kläger gewähre ihr keinen Unterhalt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat auf das Klagevorbringen erwidert; Sie habe zwar abfällige Ausdrücke gegenüber dem Kläger gebraucht, Anlass dazu hätten aber die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers gegeben, die er fortgesetzt zu verschiedenen Frauen unterhalten habe. In den Jahren 1945/46 habe der Kläger ein Liebesverhältnis mit der verwitweten Frau Ff|B angeknüpft. Er habe zwei Jahre lang bei ihr gewohnt und sie zur Teilhaberin seines in	gegründeten	Geschäfts	gemacht.	Im	übrigen	hat
 die Beklagte die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen bestritten.
Einen Antrag auf Mitschuldigerklärung hat die Beklagte
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im ersten Rechtszuge trotz Anfrage des.Gerichts nicht gestellte
 Pas Landgericht hat die Ehe aus Verschulden der Beklagten geschieden.
Pas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben (Ziff I) und die Ehe unter Schul-digerklärung beider Parteien bei überwiegender Schuld des Klägers geschieden (Ziff II). Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht dem Kläger 3/4 und der Beklagten 1/4 auferlegt und die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es gegeneinander aufgehoben (Ziff III), Es hat ferner die Revision zugelassen (Ziff IV).
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Pie Beklagte hat beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und auf ihre Berufung die Klage abzuweisen.
Per Kläger hat beantragt,
 die Ziffer III und IV des angefochtenen Urteils aufzuheben und zu erkennen, dass die Ehe aus alleinigem Verschulden der Beklagten geschieden werde, und dass die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Pie Parteien haben ferner beantragt, die gegnerischen Revisionen zurückzuweisen.
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Ent schei dungs ffr linde s I« Die Revision der Beklagten ist begründet»
‘ Das Scheidungsbegehren des Klägers kann nach § 43 EheG nur Erfolg haben, wenn die Beklagte durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann»
Rach den vom Berufungsgericht für den Bundesgerichtshof bindenden tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte den Kläger seit 1947 mit beschimpfenden Ausdrücken und üblen Redensarten verfolgt. Sie hat ihn wiederholt als Schlappschwanz und Hurensäckel bezeichnet und über* ihn geäussert, andere anständige Männer seien draußen (im Krieg) geblieben und solche Lumpen und Hurensäckel (wie er) seien wieder nach Hause gekommen» Sie hat geschrien, der Kläger habe mit einer Frau herumgehurt, die seine Mutter hätte sein können, er sei im H^i^schen Garten mit halbnackten Weibern gewesen,- er sei noch niemals ein Mann gewesen und werde auch keiner, jetzt ziehe er mit der Schlossberghure herum, wenn man nur seine Stimme höre, müsse man vor ihm ausspucken» Sie hat gedroht, ihn noch hinter Schloss und Riegel zu bringen. Mit diesen Beschimpfungen hat sie auch nicht in Gegenwart der Kinder zurückgehalten und sie derart laut geschrien, dass ihre Worte von den Angestellten des-Klägers, von den Kunden im Ladengeschäft und von der Nachbarschaft gehört worden sind. Auch noch während des Berufungsverfahrens hat sich die Beklagte zu ihren Hassausbrüchen hinreißen lassen.
Das Berufungsgericht hat in diesem Verhalten der Beklagten schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG er-
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blickt und entgegen der Ansicht der Revision auch festgestellt , dass die Beklagte durch diese unentschuldbaren Verfehlungen zur Zerrüttung ihrer Ehe beigetragen hatc
 Das angefochtene Urteil musste aufgehoben werden, da es nicht erkennen lässt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff ’’schwere Eheverfehlung” rechtlich zutreffend erkannt und angewandt hat. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten dar.stellt, ist, wie der Senat wiederholt (BGHZ 4, 186 /1887; Urteil vom 29-Januar 1955 XV ZR 125/54) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, im wesentlichen eine Tatfrage, die unter Würdigung aller Umstände des Falls und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu entscheiden ist. Dabei ist ganz allgemein auch die geistige Verfassung des Ehegatten, der die Verfehlung begangen hat, und insbesondere der Grad seiner Verantwortlichkeit zur Zeit der Handlung in Betracht zu ziehen«, Das Revisionsgericht hat die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein bestimmtes Geschehen eine schwere Eheverfehlung sei, darauf zu prüfen, ob das Gericht sich bewusst gewesen ist, dass bei dieser Würdigung alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch die geistige Verfassung des verletzenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. In dieser Richtung bestehen Zweifel, Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe während der Ehe fortgesetzt mit verschiedenen Frauen die Ehe gebrochen. Nur mit einem Teil der hierzu von der Beklagten aufgestellten Behauptungen hat das Berufungsgericht sich in anderem rechtlichen Zusammenhang ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus'hatte aber die Beklagte weiter vorgetragen, die Eheschließung habe den Kläger nicht davon abgehalten, sein Verhältnis zu der Frau Diem, das vor der Eheschließung bestanden
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hatte, fortzusetzen« Er habe, nachdem er sein Verhältnis zu Frau	gelöst habe, unerlaubte Beziehungen zu dem Dienst-
mädchen im Forsthaus T^BIIHi unterhalten» Ferner habe er eine Bekanntschaft mit einer Frau in	angeknüpft,
 diese Frau habe er zu Autofahrten eingeladen und ihr gesagt; er würde sich scheiden lassen« Er habe nur einen Jungen«
Des weiteren habe er auch die Frau K^BB unsittlich be-, lästigt. Er habe den Eheleuten EBBS gegenüber•erklärt, sie, die Beklagte, solle die Zeugin	eis	seine	Freun-
din anerkennen, dann wäre alles gut» In diesem Zusammenhang habe er sie, die Beklagte, als "Drecksau" bezeichnet. Bei anderer Gelegenheit, als es zwischen ihr und dem Kläger zu einer Auseinandersetzung wegen seiner Beziehungen zu der Zeugin Fd|gekommen sei, habe er sie geschlagen« Das Berufungsgericht hätte diesen Behauptungen nachgehen und fest-steilen müssen, wie sich das Verhalten, das der Kläger der Beklagten gegenüber bewiesen hat, auf deren geistige Verfassung ausgewirkt hat» Falls der Kläger schon von Beginn der Ehe ah immer wieder die eheliche freue verletzt hat und falls er ausserdem die Beklagte grundlos beleidigt und auch geschlagen hat, kann dieses Verhalten unter Umständen dazu geführt haben, dass die Beklagte schliesslich nicht mehr in der Lage war, ihren berechtigten Zorn gegen den Xläger zu zügeln, so dass sie für ihre ‘»Vug- und Kassausbrüche nicht oder doch nicht voll verantwortlich gemacht werden kann. Das könnte möglicherweise insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beklagte sich zu der Zeit, als diese Vorgänge sich ereigneten, in den Wechseljahren befunden haben sollte« Es wäre auch zu prüfen, was. bisher nicht klargestellt ist, ob die schweren Beschimpfungen im Februar 1954 etwa in Zusammenhang damit fielen, dass der Kläger sein Geschäft in	ganz	auf	löste,	um	sich
 nunmehr allein der Frau F||fc zuzuwenden, was die Beklagte in einen besonderen Erregungszustand versetzt haben könnte«
 
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Ob eine derartige geistige Beeinträchtigung, ein regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen, bei der Beklagten durch ihre körperliche Verfassung und durch das Verhalten des Klägers hervorgerufen ist, wird das Berufungsgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständi gen, da es insoweit nicht über die genügende Sachkunde verfügen kann, zu prüfen haben. Auch ohne dass eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG- vorliegt, kann, falls ein solches regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit eine Minderung der Zurech nungsfähigkeit der Beklagten festzustellen ist, dieses dazu führen, dass das schuldhafte Verhalten der Beklagten in einem milderen Lichte erscheint, so dass ihre Eheverfehlun-gen nicht als schwer im Sinne des § 43 EheG zu bewerten sind (HG 163, 338 /54l/, 169, 59	BGH	Urteil vom 29«
Januar 1955 IV ZR 125/54). In diesem Palle wäre das Scheidungsbegehren des Klägers unbegründet
 Sollte das Berufungsgericht dagegen feststellen, dass die Beklagte für ihr Verhalten voll verantwortlich zu machen ist, dann könnte die Feststellung, dass dieses Verhalten eine schwere Eheverfehlung darstellt, nicht angegriffen werden. Dem Scheidungsbegehren würde dann auch, sofern das neue Verhandlungsergebnis kein anderes Bild als das frühere ergeben sollte, § 43 Satz 2 EheG nicht entgegenstehen.
Nach dieser Vorschrift kann derjenige Ehegatte, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Biese Vorschrift macht es erforderlich, die beiderseitigen Verfehlungen der Parteien nach
 
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Arty Schwere und Ursächlichkeit gegeneinander abzuwägen»
Dazu ist es im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht nicht notwendigs zu allen dem klagenden Teil vorgeworfenen Verfehlungen in jeder Beziehung tatsächliche Feststellungen zu treffen» Für die nach § 43 Satz 2 EheG gebotene Entscheidung werden allerdings bloße Unterstellungen im allgemeinen keine ausreichende Grundlage bilden können 9 sondern es werden in der Regel Feststellungen über die Art und Schwere der Verfehlungen des Klägers getroffen werden müssen» Dieser Grundsatz zwingt aber nicht ausnahmslos dazu, über alle dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen in jeder Hinsicht lückenlose Feststellungen zu treffen.
Die Art und Schwere der Verfehlungen des beklagten Ehegatten und die Art und Anzahl der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe können es im Einzelfall gestatten, von einer vollständigen Feststellung aller dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen abzusehen und insoweit als Feststellungen nicht getroffen sind, die Behauptungen des beklagten Eheteils als wahr zu unterstellen»
In dem hier zu entscheidenden Fall würden, sofern die neue Verhandlung kein anderes Bild von der Ehe ergeben sollte, die getroffenen Feststellungen ausreichen, um zu entscheiden, ob das Scheidungsbegehren des Klägers nach § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist« Es wäre davon auszugehen, dass die Beklagte sich ganz erheblicher Eheverfehlungen schuldig gemacht hat. Auf der anderen »Seite wäre festgestellt, dass der Kläger sich gleichfalls vorher sehr schwerer Eheverfehlüngen schuldig gemacht und dass, er gegen Ende des Krieges mehrfach die Ehe mit einer Frau gebrochen hat und seit 1950 ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer anderen Frau unterhält. Unter diesen Umständen könnten die von der Beklagten bisher weiter behaupteten Verfehlungen des Klägers, soweit es sich nur darum handelt.
 
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die nach § 43 Satz 2 EheG gebotene Würdigung vorzunehmen, als wahr unterstellt werden.
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Diese Würdigung würde, wie es das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ergeben, dass das Schei-dungsbegehren des Klägers durch seine eigenen Verfehlungen nicht seine sittliche Rechtfertigung verloren haben würde*
Es kann nicht verkannt werden, dass der Kläger sich ausserordentlich schwerer Bheverfehlungen schuldig gemacht hat und dass die Beklagte ihm mit Recht ernste und sehr erhebliche Vorwürfe deswegen hätte machen können. Der Kläger hätte auch, wenn es dabei zu schweren Beleidigungen gekommen wäre, darauf seine. Scheidungsklage nicht stützen können* Die Verfehlungen des Klägers gaben aber der Beklagten keinen Ereibrief, ihren an sich berechtigten Zorn in jeder Weise und ohne Rücksicht auf die Belange ihrer Ehe und des Klägers hemmungslos freien Lauf zu lassen. Sie musste trotz des schweren Unrechts, das der Kläger ihr angetan hatte, das tfohl ihrer Ehe und dabei in erster Linie das Wohl ihrer Kinder im Auge behalten. Das hat sie nicht getan. Sie hat das Maß an Zorn und Erregung, das ihr nachgesehen werden könnte und das der Kläger mit Rücksicht auf seine eigenen Verfehlungen hinnehmen musste, nicht unwesentlich überschritten. Trotz allem kann es nicht hingenommen werden, dass sie den Kläger in der Weise, wie es geschehen ist, ständig vor den noch minderjährigen Kindern beschimpfte, so dass diese sie sogar aufforderten, endlich ruhig zu sein; dass sie auch ihre Beschimpfungen immer wieder mit solchem Stimmaufwand vorbrachte, dass die Angestellten, die Geschäftskunden und die Nachbarn es hörten und dass sie sich auch in deren Gegenwart in dieser 7/eise gegen den Kläger ausließ, so dass die anwesenden unbeteiligten Dritten Angst bekamen oder peinlich berührt waren. Wenn, wie es das Berufungsgericht bisher festgestellt hat, die
 
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Beklagte derart von Hass gegen den Kläger erfüllt ist, dass sie mit ihm auch dann nicht mehr in Frieden leben könnte, wenn er sich von Frau F^^ trennen würde, muss das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich gerechtfertigt bezeichnet werden« In dem hier zu entscheidenden Falle würde auch, wie es das Berufungsgericht mit Rächt ausgeführt hat, das Interesse der minderjährigen Söhne der Parteien dem Scheidungsbegehren des Klägers nach den bisherigen Feststellungen nicht entgegenstehen.
II, Da das Urteil bereits auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden musste, kam es für die Sachentscheidung auf die Anschlussrevision des Klägers nicht mehr an. Sie ist aber auch unbegründet.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Mitschuldantrag, den die Beklagte erst in der Berufungsinstanz .gestellt hat, nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 529, 626 ZPO angesehen und daher rechtsirrig die Möglichkeit einer Zurückweisung wegen Verspätung verneint, geht fehl. Zurückgewiesen werden können wegen Verspätung nur Angriffs- und Verteidigungsmittel. Der Mitschuldantrag ist aber selbst Angriff, da/ wie das Berufungsurteil mit Recht bemerkt, mit der Stellung des Mitschuldantrags ein selbständiger Anspruch geltend ge-
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macht wird, Br ist, wie sich aus § 53 Abs 2 Satz I EheG ergibt, eine Art abgeschwächter Widerklage, Seine Zurückweisung wegen Verspätung ist daher nicht möglich (RGZ 150, 51 £&).
Die Entscheidung, dass die Schuld des Klägers überwiegt, kann schon deshalb nicht mit Erfolg angegriffen werden, weil es sich bei der Frage, ob die Schuld des Klägers erheblich schwerer als die der Beklagten ist (§52 Abs 2 Satz 2 EheG), um eine tatrichterliche Feststellung
 
handelt» Nur wenn dieser Feststellung rechtsirrige Erwägungen zugrunde liegen, sind sie einer Nachprüfung durch das Eevisionsgericht zugänglich. Solche rechtsirrigen Erwägungen zu § 52 Abs 2 Satz 2 EheG sind aber von der Revision weder behauptet noch aus dem Urteil ersichtlich* Die Feststellung, dass die Schuld des Klägers überwiegt, trifft zu,
 Schmidt Raske Johannsen Scheffler v Wüstenberg