Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 73/12 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 9 U 116/11 vom 14.02.2012; LG Köln - Az. 86 O 123/10 vom 05.05.2011 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 132.788,37 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller