* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 73/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 73/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
AzWendtMayenRichterinKölnZPOMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 73/12
vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 9 U 116/11 vom 14.02.2012;
LG Köln - Az. 86 O 123/10 vom 05.05.2011
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.788,37 €
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller