§ 78 Abs. 1 VBLS n.F.), hat die Klägerin insbesondere durch zwei Bestimmungen spürbare Einbußen gegenüber einer nach früherem Satzungsrecht ermittelten Rente erlitten. Das hat im Falle der Klägerin dazu geführt, dass von dem nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS ermittelten Ausgangswert (hier 1.298,53 €, vgl. b) Die Rentenberechnung nach der Systemumstellung geschieht für rentenahe Versicherte in der Weise, dass bei der Startgutschriftenerrechnung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F. vom Ausgangswert der Startgutschrift der Betrag abgezogen wird, den die Versicherten ab dem Umstellungsstichtag nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Das hat hier die Startgutschrift um diejenigen Rentenanteile (Versorgungspunkte) vermindert, die die Klägerin nach dem neuen Punktemodell in insgesamt noch 75 Monaten bis einschließlich April 2008 hätte erwerben können (das sind 13,69 VP entsprechend einem Abzug von 54,76 €; vgl. Tatsächlich war sie in den vier Monaten, die sie seit der Systemumstellung noch hatte arbeiten können, nicht mehr in der Lage, diesen Abzug auszugleichen (nach der Berechnung der Beklagten - Anlagenheft Bl. 257 - sind nur noch 0,71 Versorgungspunkte - oder 2,84 € - im Jahre 2002 zur Startgutschrift hinzu erworben worden). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwar die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Im Falle der Klägerin führe die Übergangsregelung der §§ 79 Abs. 2 i.V. mit 78 VBLS zu einer besonderen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zu demutbaren Härte. Ob die Klägerin ungeachtet der generellen Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung (zur Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vgl. Entscheidungserhebliche revisible Rechtsfehler oder Revisionszulassungsgründe deckt die Revision der Beklagten insoweit nicht auf.Der Senat hat zwar Bedenken, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine Renteneinbuße von mehr als 20 % ungeachtet sonstiger Fallumstände regelmäßig einen Härtefallausgleich zwingend erfordert. Denn im Falle der Klägerin liegt eine auszugleichende Härte jedenfalls darin, dass die Einbuße bei der Betriebsrente vorwiegend darauf beruht, dass die Klägerin bereits sehr kurz nach der Systemumstellung zu 100 % erwerbsunfähig geworden ist und so einerseits diejenigen Versorgungspunkte, die ihr nach der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 S. 2 VBLS von der Startgutschrift mit Blick auf die noch ausstehenden Umlagemonate im neuen Punktesystem bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Abzug gebracht worden sind, bis zur tatsächlichen Verrentung auch nicht ansatzweise erwerben konnte (statt noch 75 Monate konnte sie nur noch 4 Monate arbeiten), andererseits auch die (fiktive) gesetzliche Rente, die sie nach Vollendung des 63. Insoweit erweist sich für die Klägerin die Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten in Verbindung mit der kurz danach eingetretenen Erwerbsunfähigkeit als besondere Verkettung belastender Umstände, infolge derer die von der Beklagten errechnete Betriebsrente um mehr als 30 % hinter dem anhand der
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat - Der Vorsitzende - Bundesgerichtshof- 76125 Karlsruhe Aktenzeichen IV ZR 73/09 (bei Antwort bitte angeben) Durchwahl »(07 21) 159- Karlsruhe, 23. Oktober 2009 Der Senat beabsichtigt, die Revisionen beider Parteien durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 1. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Umstellung des Zusatz-Versorgungssystems der Beklagten, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 104,94 Versorgungspunkten und der auf dieser Basis von der Beklagten er-rechneten Zusatzrente von anfangs 419,72 €. Die am 2. März 1945 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Mai 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der Beklagten. Wenngleich die Übergangsbestimmungen für rentennahe Versicherte für die Ermittlung der Rentenhöhe weitgehend auf die Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zurückgrei- Hausanschrift: Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale^: Telefax: Herrenstr. 45a eingang@bgh.bund.de (07 21)1 59-0 (07 21)159-8 32 76133 Karlsruhe www.Bundesgerichtshof.de -2- fen (vgl. § 78 Abs. 1 VBLS n.F.), hat die Klägerin insbesondere durch zwei Bestimmungen spürbare Einbußen gegenüber einer nach früherem Satzungsrecht ermittelten Rente erlitten. a) Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS ist für die Startgutschriftenerrechnung die Versorgungsrente zu ermitteln, welche sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Das hat im Falle der Klägerin dazu geführt, dass von dem nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS ermittelten Ausgangswert (hier 1.298,53 €, vgl. dazu übereinstimmend die Startgutschriftermittlung Anlagenheft Bl. 431 und die 4. Fiktivberechnung Anlagenheft Bl. 373) nicht die tatsächlich erzielte gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern die wesentlich höhere (fiktive) gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird, die die Klägerin erzielt hätte, wenn sie noch bis einschließlich März 2008 hätte Weiterarbeiten können. Anstelle von 683,73 € (vgl. dazu 4. Fiktivberechnung = Anlagenheft Bl. 373) werden so 824,02 € in Abzug gebracht (vgl. Startgutschriftberechnung Anlagenheft Bl. 431). b) Die Rentenberechnung nach der Systemumstellung geschieht für rentenahe Versicherte in der Weise, dass bei der Startgutschriftenerrechnung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F. vom Ausgangswert der Startgutschrift der Betrag abgezogen wird, den die Versicherten ab dem Umstellungsstichtag nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bei gleichbleibendem versorgungspflichtigem Entgelt noch erwerben könnten. Das hat hier die Startgutschrift um diejenigen Rentenanteile (Versorgungspunkte) vermindert, die die Klägerin nach dem neuen Punktemodell in insgesamt noch 75 Monaten bis einschließlich April 2008 hätte erwerben können (das sind 13,69 VP entsprechend einem Abzug von 54,76 €; vgl. dazu Anlagenheft Bl. 441/443). Tatsächlich war sie in den vier Monaten, die sie seit der Systemumstellung noch hatte arbeiten können, nicht mehr in der Lage, diesen Abzug auszugleichen (nach der Berechnung der Beklagten - Anlagenheft Bl. 257 - sind nur noch 0,71 Versorgungspunkte - oder 2,84 € - im Jahre 2002 zur Startgutschrift hinzu erworben worden). -3- 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwar die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden sei und insbesondere einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalte. Sie diene dem Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern und sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Ü-bergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zu dem Umstellüngsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Im Falle der Klägerin führe die Übergangsregelung der §§ 79 Abs. 2 i.V.mit 78 VBLS zu einer besonderen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zu demutbaren Härte. Die von der Beklagten ermittelte Betriebsrente bleibe um fast 29 % hinter der von der Klägerin erdienten Rentenanwartschaft zurück. Jedenfalls dann, wenn die gewährte Betriebsrente um mehr als 20 % hinter dem Wert der im früheren Gesamtversorgungssystem erdienten dynamischen Anwartschaft zurückbleibe, werde die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und müsse ein am Sinn und Zweck der Versorgungsanordnung' orientierter Härteausgleich erfolgen. Erführe hier dazu, die der Klägerin ab dem 1. Mai 2002 zu zahlende Betriebsrente bis zu dem Inkrafttreten einer Neuregelung der Satzung der Beklagten nach der vom Berufungsgericht tenorierten Formel zu berechnen. 3. Das hält den Angriffen der Revision der Beklagten im Ergebnis stand. Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Ob die Klägerin ungeachtet der generellen Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung (zur Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27 und vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hier treuwidrig benachteiligt worden ist, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Entscheidungserhebliche revisible Rechtsfehler oder Revisionszulassungsgründe deckt die Revision der Beklagten insoweit nicht auf. Der Senat hat zwar Bedenken, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine Renteneinbuße von mehr als 20 % ungeachtet sonstiger Fallumstände regelmäßig einen Härtefallausgleich zwingend erfordert. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an. Denn im Falle der Klägerin liegt eine auszugleichende Härte jedenfalls darin, dass die Einbuße bei der Betriebsrente vorwiegend darauf beruht, dass die Klägerin bereits sehr kurz nach der Systemumstellung zu 100 % erwerbsunfähig geworden ist und so einerseits diejenigen Versorgungspunkte, die ihr nach der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 S. 2 VBLS von der Startgutschrift mit Blick auf die noch ausstehenden Umlagemonate im neuen Punktesystem bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Abzug gebracht worden sind, bis zur tatsächlichen Verrentung auch nicht ansatzweise erwerben konnte (statt noch 75 Monate konnte sie nur noch 4 Monate arbeiten), andererseits auch die (fiktive) gesetzliche Rente, die sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres erzielt hätte und die ihr von der Gesamtversorgung abgezogen wird, wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit keinesfalls mehr erreichen konnte. Insoweit erweist sich für die Klägerin die Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten in Verbindung mit der kurz danach eingetretenen Erwerbsunfähigkeit als besondere Verkettung belastender Umstände, infolge derer die von der Beklagten errechnete Betriebsrente um mehr als 30 % hinter dem anhand der 4. Fiktivberechnung der Beklagten ermittelten Rentenwert zurückbleibt1. Mag auch jeder einzelne dieser besonderen Fallumstände für sich genommen noch keinen Härtefallausgleich nach § 242 BGB erfordern, so ist es aber jedenfalls bei der Gesamtschau der 1 anders als das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 22 oben) vergleicht der Senat insoweit die unterschiedlich errechneten Rentenwerte (von einerseits 614,80 € und andererseits 423,92 €) und stellt nicht lediglich die der Klägerin gezahlte Betriebsrente der mittels einer (ratierlichen) Quotelung der 4. Fiktivberechnung ermittelten Rentenanwartschaft (von 595,35 €) zu dem Umstellungsstichtag gegenüber. -5- Umstände rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen solchen Härtefallausgleich vorgenommen hat. Die von ihm konkret getroffene Regelung unterliegt als tatrichterliche Ermessensentscheidung einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. 4. Vor- diesem Hintergrund beabsichtigt der Senat die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 552a ZPO. 5. Sie erhalten Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Vorgehen des Senats und den oben stehenden Hinweisen binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen.