Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Nach dem Tode Gemot HHHH schlug Dr. Werner Th* SflHHI die Nacherbschaft aus, der Beklagte nahm sie an* Auf dem Kapitalkonto I wurden nur die nach der Satzung von dem Gesellschafter zu leistenden Anteile und etwaige von ihm von einem Auf dem Kapitalkonto II wurden insbesondere die auf den Gesellschafter entfallenden von der Gesellschaft nicht ausgeschütteten Gewinnanteile verbucht. 7. 1959 erhöhte sich der Kapitalanteil Gemot durch Umwandlung eines Guthabens auf einem Sperrkonto (Differenz zwischen Steuerbeihilfe und dem für den Gewinnanteil eines Gesellschafters tatsächlich zu errechnenden Steuerbetrag, § 16 Abs. 2, 3 des Gesellschaftsver-trages) um 51.000,— DM. Am 7* Januar 1969 fand in M<BBBI eine Besprechung zwischen dem Konkursverwalter Rechtsanwalt Ralph IBB und dem Vertreter des Ehemanns der Klägerin, Rechtsanwalt Prof. Da die Vermögenswerte, die der Konkursverwalter bis dahin zur Konkursmasse gezogen hatte, noch nicht einmal zur Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger ausreichten, bestand Einigkeit darüber, daß eine Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten nur dann möglich war, wenn es gelang, Zahlungsansprüche der Konkursmasse gegenüber der Firma BaBi & sBHl KG durchzusetzen. Klaus u&cht für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs geltend, daß die vom Erblasser nicht entnommenen Gewinne - die zu dem Teil zur Kapitalerhöhung bei der Kommanditgesellschaft Bs^B & SBHHH KG verwandt worden sind - freies Vermögen des Erblassers geworden seien ........... Der Konkursverwalter ist trotz Aufforderung nicht bereit, den geltend gemachten RechtsStandpunkt von Klaus HflB auf Kosten der Konkursmasse gerichtlich durchzusetzen. Zum Zwecke der Durchsetzung der von Klaus Herberg geltend gemachten Pflichtteilsansprüche in dem oben bezeichneten Umfang und der bezeichnten Begründung tritt der Konkursverwalter dem Treuhänder die Ansprüche des Christian Sd^Bi ab, die dieser gegen die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft BaflB & NflHB» auf Aus- Der Konkursverwalter verpflichtet sich, an der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche nach Weisung des Treuhänders mitzuwirken, gegebenenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere gegen die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft BaflB & und die Kosten, die durch die vorstehend um-rissene Mitwirkung des Konkursverwalters entstehen, insbesondere die Kosten eventuell zu führender Prozesse gegen den Gemeinschuldner Christian SIHHHB persönlich trägt der Treuhänder. " 3* Mit dem alsdann nach Berichtigung der Massekosten und der Masseschulden verbleibende Betrag hat der Konkursverwalter alle Konkursforderungen, die als gleichrangig zu behandeln sind, im Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen .. Das Konkursgericht, dem der Konkursverwalter die Vereinbarung zugeleitet hatte, erhob mit Verfügung vom 4. März 1970 mehrere Bedenken« Insbesondere hielt es die Vereinbarung, nach der der Konkursverwalter einen Überschuß auf alle Konkursforderungen gleichrangig auszuschütten habe, für bedenklich« Es vertrat die Ansicht, daß dies der gesetzlichen Rangfolge der Konkursforderungen im Sinne des § 61 KO widerspreche. Der Konkursverwalter und der Treuhänder des Ehemanns der Klägerin änderten die getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken ab« Am 15. April 1971 erhob Prof« Dr« Fiflflim Namen des Konkursverwalters im schiedsrichterlichen Verfahren Klage gegen die Gesellschafter der Firma Bafl| & SflHHH darunter auch gegen den jetzigen Beklagten« Es kam zu dem Abschluß eines Vergleichs, nach dem 250«000,— IM gezahlt werden sollten« Das Schreiben, mit dem Prof. " In der Schiedsgerichtssache des Konkursverwalters über den Nachlaß Gemot HflIHB gegen Dr« Schaurte und andere nimmt der Kläger das auf 250.000,— DM erhöhte Vergleichsangebot vom 2. Dr. Fi|HH nicht voll an den Konkursverwalter aus; er zog vielmehr noch die auf dem Pflichteilsanspruch des Ehemanns der Klägerin entfallende Konkursquote, die man übereinstimmend mit DM 22.766,— errechnet hatte, ab, so daß der Konkursverwalter nur IM 57.102,50 erhielt. Vorher hatte das Konkursgericht beanstandet, daß der Ehemann der Klägerin eine Zahlung auf seinen Pflichtteilsanspruch erhalten hatte, obwohl die ihm im Rang vorgehenden Gläubiger nicht oder nicht vollständig befriedigt waren. Dr. FiflHB&ls Anwalt des Ehemanns der Klägerin an den Beklagten gewandt und von diesem unter Berufung auf das Pflichtteilsrecht seines Mandanten die Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses verlangt. Die Klägerin meint, der durch Umwandlung vom Kapitalkonto II auf Kapitalkonto I erhöhte Kapitalanteil (426.753,18 RM « DM) sei als Surrogat des Gewinns freies Vermögen Gernot geblieben; auch der Zugang von 51.000,— DM zu dem Kapitalanteil, der zu Lasten des (freien) Kapitalkontos II gebildet worden sei, falle nicht in die Vor-/Nacherbschaft. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Klägerin keinen durch Erbgang erworbenen Pflichtteilsanspruch ihres verstorbenen Ehemanns gegen den Beklagten habe, weil im Zeitpunkt des Erbfalls (d. Das Berufungsgericht meint, die Frage der Überschuldung des Nachlasses hänge entscheidend davon ab, ob die Gesellschaftsbeteiligung Gernot HflHB an der Kommanditgesellschaft und sein Anteil am Kapitalkonto II dieser Firma gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nutzungen dem Vorerben gebührten, somit zu seinem ungebundenen Ver-vermögen und demnach zu seinem Nachlaß gehörten. Diese Frage darf im gegenwärtigen Zeitpunkt aber keiner rechtlichen Überprüfung mehr unterzogen werden; denn sie ist durch den im Schiedsverfahren zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Firma Ba|B & geschlosse- Durch die Einleitung des Nachlaßkonkursverfahrens war das Vermögen, das dem Beklagten aufgrund des Testaments seines Vetters Gernot HflHIB zugefallen war, von seinem übrigen Vermögen getrennt worden, insbesondere auch von dem Nachlaß seiner Tante Hedwig hBHBv den er nach dem Tode von Gernot HflBIHals Nacherbe erworben hatte. Die Frage, ob bestimmte Vermögenswerte zu der einen oder anderen Vermögensmasse gehörten, konnte daher Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Konkursverwalter und dem Beklagten und damit auch Gegenstand eines Vergleichs sein. In dem Schiedsverfahren zwischen dem Konkursverwalter einerseits und dem Beklagten sowie den anderen Gesellschaftern der Firma Ba^B & andererseits haben sich die Parteien dahin verglichen, daß mit einer Zahlung von 250.000,— Tatsächlich war aber der Ehemann der Klägerin nicht nur mit dem Vergleichsabschluß einverstanden; er hat vielmehr sogar beim Abschluß Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Vergleich, der auf einer Entschließung ihres Rechtsvorgängers beruhte und den der Konkursverwalter ungeprüft hinnehmen mußte, nicht der wirklichen Rechtslage entsprach. Ob das richtig ist, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn der Gegenstand eines Vergleichs braucht nicht notwendigerweise mit dem Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits identisch zu sein, sondern kann vielmehr auch solche Ansprüche umfassen, die bis dahin nicht rechtshängig waren. Kein Zweifel kann Jedenfalls darüber bestehen, daß nach dem Willen der Vergleichsparteien durch die Zahlung des Betrages von 250.000,— DM nicht nur die im Schiedsverfahren geltend gemachte Klageforderung, sondern noch weitere Ansprüche abgegolten sein sollten. Die Klägerin verlangt hilfsweise Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an den Konkursverwalter. Sie meint unter Bezugnahme auf BGHZ 26, 37, daß eine solche Änderung des Klageantrags auch noch in der Revisionsinstanz zulässig sei.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 72/75
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
8. Juni 1977 Hellmann , Justizhaupt sekretär
als Urkundtbeamter der Geschäftsstelle
der Witwe Emmi
straße B,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. BB^Bund Dr.
gegen
den Kaufmann (weg fl|
Christian Wilhelm S
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
JLA
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin ihres Ehemanns den Pflichtteil, der ihrer Auffassung nach ihrem Ehemann gegen den Beklagten als testamentarischen Erben ihres Stiefsohns Gemot Hd zustand. Dieser wurde vom Beklagten testamentarisch beerbt.
Der Ehemann der Klägerin war in erster Ehe mit der im Jahre 1938 verstorbenen Frau Hedwig ge-
borene SflBB» verheiratet. Aus dieser im Jahre 1930 geschiedenen Ehe stammen die Söhne Gemot und Klaus-Dieter HfH|. Aufgrund Testaments ihrer Mutter vom 6. 5. 1931 mit Nachtrag vom 24. 10. 1933 wurden beide als befreite Vorerben zu gleichen Teilen und wechselseitig als Nacherben eingesetzt. Nach ihrem Tode sollte der Bruder von Frau Hedwig Dr. Ing. Werner Theodor S{
Nacherbe, sein Sohn Christian SWKKBt der Beklagte, Ersatznacherbe sein* Klaus-Dieter der Bruder
Gemot HmHh fiel am 18* 3- 1942 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Nach dem Tode Gemot HHHH schlug Dr. Werner Th* SflHHI die Nacherbschaft aus, der Beklagte nahm sie an*
Der Beklagte nahm auch die Erbschaft nach Gemot an, stellte jedoch wegen behaupteter Überschuldung des Nachlasses am 6* 7. 1966 beim Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses. Am 22. 7. 1966 wurde das Konkursverfahren wegen Überschuldung eröffnet.
Im Nachlaßkonkursverfahren meldete Klaus der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin, einen (un-bezifferten) Pflichtteilsanspruch als Konkursforderung an: Der Anspruch wurde jedoch nicht in Abt. III der Konkurstabelle eingetragen.
Bereits im Konkursverfahren wurde die Frage erörtert, ob und inwieweit aufgrund der Kommanditbeteiligung von Frau Hedwig HdHI an der Firma Bafl) & &MHHI KG, Neuss, Nutzungen im Sinne von § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB dem freien Vermögen Gemot HBH| und damit seinem Nachlaß zuzurechnen sind.
Hiermit hatte es folgende Bewandtnis: Die Kommanditeinlage von Frau Hedwig Hbetrag 897.000,— RM und erhöhte sich nach Auflösung eines Treuhandkontos auf 922.000,— RM. Die Prozeßparteien rechnen diese Einlage voll dem gebundenen Vermögen (der Vorerbschaft) zu.
In den Büchern der Gesellschaft wurden für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten geführt. Auf dem Kapitalkonto I wurden nur die nach der Satzung von dem Gesellschafter zu leistenden Anteile und etwaige von ihm von einem
anderen Gesellschafter erworbene verbucht. Auf dem Kapitalkonto II wurden insbesondere die auf den Gesellschafter entfallenden von der Gesellschaft nicht ausgeschütteten Gewinnanteile verbucht.
Am 30. 6. 1943 wurde das Gesellschaftskapital von 3 Mio. RM unter Verwendung des Bestands auf Kapitalkonto II auf 6 Mio. RM erhöht. Dabei wurde ein Guthaben Gemot HflB in Höhe von 426.753» 18 RM vom Kapitalkonto II auf Kapitalkonto I umgebucht. Am 21. 6. 1948 wurden die Bestände auf Kapitalkonto I und Kapitalkonto II im Verhältnis 1 zu 1 auf DM umgestel|lt.
Am 1. 7. 1959 erhöhte sich der Kapitalanteil Gemot durch Umwandlung eines Guthabens auf einem Sperrkonto (Differenz zwischen Steuerbeihilfe und dem für den Gewinnanteil eines Gesellschafters tatsächlich zu errechnenden Steuerbetrag, § 16 Abs. 2, 3 des Gesellschaftsver-trages) um 51.000,— DM. I
Am 7* Januar 1969 fand in M<BBBI eine Besprechung zwischen dem Konkursverwalter Rechtsanwalt Ralph IBB und dem Vertreter des Ehemanns der Klägerin, Rechtsanwalt Prof.
Dr. Hans FiflBB statt. Hierbei erkannte der Konkursverwalter ausdrücklich an, daß der Ehemann der Klägerin pflichtteilsberechtigt sei. Über die Frage, ob aus der Konkursmasse Pflichtteil szahlungen an den Ehemann der Klägerin geleistet werden könnten, fanden auch in der Folgezeit Verhandlungen statt. Da die Vermögenswerte, die der Konkursverwalter bis dahin zur Konkursmasse gezogen hatte, noch nicht einmal zur Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger ausreichten, bestand Einigkeit darüber, daß eine Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten nur dann möglich war, wenn es gelang, Zahlungsansprüche der Konkursmasse gegenüber der Firma BaBi & sBHl KG durchzusetzen. Der Konkursverwalter hielt auf Grund eines von
Prof. FiHHBB erstatteten Gutachtens einen Rechtsstreit gegen diese Firma für aussichtslos. Dieser Ansicht hatte sich der in erster Linie betroffene Gläubiger, der durch das Zentralfinanzamt vertretene Steuerfiskus, angeschlossen.
Der Ehemann der Klägerin fand jedoch Geldgeber, die bereit waren, einen Prozeß gegen die Firma BdflV & KG zu
finanzieren. Am 24. Februar 1970 kam es zwischen dem Konkursverwalter und Prof. Dr. FifHft der sich dabei als Treuhänder für Herrn Klaus bezelchnete, zu dem Abschluß einer
schriftlichen Vereinbarung, in der es u. a. heißt:
n Klaus üflHHRlst der Vater von Gemot H{ und dessen alleiniger gesetzlicher Erbe. Ihm stehen Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß zu.
Klaus u&cht für die Berechnung seines
Pflichtteilsanspruchs geltend, daß die vom Erblasser nicht entnommenen Gewinne - die zu dem Teil zur Kapitalerhöhung bei der Kommanditgesellschaft Bs^B & SBHHH KG verwandt worden sind - freies
Vermögen des Erblassers geworden seien ...........
Konkursverwalter und Gemeinschuldner Christian SBBBB leugnen diese Rechtsmeinung. Der Konkursverwalter ist trotz Aufforderung nicht bereit, den geltend gemachten RechtsStandpunkt von Klaus HflB auf Kosten der Konkursmasse gerichtlich durchzusetzen.
II. Zum Zwecke der Durchsetzung der von Klaus Herberg geltend gemachten Pflichtteilsansprüche in dem oben bezeichneten Umfang und der bezeichnten Begründung tritt der Konkursverwalter dem Treuhänder die Ansprüche des Christian Sd^Bi ab, die dieser gegen die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft BaflB & NflHB» auf Aus-
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Zahlung des Abfindungsguthabens hat, das ihm in Folge des Nachlaßkonkurses auf Grund der Best immungen der §§ 9 Ziff. 6, 18 und 19 des Gesell schaftsvertrages zusteht einschließlich etwaiger noch nicht entnommener Gewinne.
Der Konkursverwalter verpflichtet sich, an der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche nach Weisung des Treuhänders mitzuwirken, gegebenenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere gegen die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft BaflB &
III.
Die Kosten der Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft Ba^p & S|
und die Kosten, die durch die vorstehend um-rissene Mitwirkung des Konkursverwalters entstehen, insbesondere die Kosten eventuell zu führender Prozesse gegen den Gemeinschuldner Christian SIHHHB persönlich trägt der Treuhänder. Der Treuhänder stellt den Konkursverwalter von allen diesen Kosten frei. M
IV. 1. Enthält eine Regelung über die an den Treuhänder zu leistende Vergütung oder Prämie im Falle einer zu demindest teilweise erfolgreichen Beendigung der Rechtsnachfolge. Danach heißt es in der Vereinbarung weiter:
11 2. Der nach Zurückzahlung der vom Treuhänder aufgewandten Prozeßmittel und nach Zahlung der Risikoprämie verbleibende Betrag ist an die Konkursmasse abzuführen. M
" 3* Mit dem alsdann nach Berichtigung der Massekosten und der Masseschulden verbleibende Betrag hat der Konkursverwalter alle Konkursforderungen, die als gleichrangig zu behandeln sind, im Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen .. • • w
Das Konkursgericht, dem der Konkursverwalter die Vereinbarung zugeleitet hatte, erhob mit Verfügung vom 4. März 1970 mehrere Bedenken« Insbesondere hielt es die Vereinbarung, nach der der Konkursverwalter einen Überschuß auf alle Konkursforderungen gleichrangig auszuschütten habe, für bedenklich« Es vertrat die Ansicht, daß dies der gesetzlichen Rangfolge der Konkursforderungen im Sinne des § 61 KO widerspreche.
Der Konkursverwalter und der Treuhänder des Ehemanns der Klägerin änderten die getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken ab« Am 15. April 1971 erhob Prof« Dr« Fiflflim Namen des Konkursverwalters im schiedsrichterlichen Verfahren Klage gegen die Gesellschafter der Firma Bafl| & SflHHH darunter auch gegen den jetzigen Beklagten« Es kam zu dem Abschluß eines Vergleichs, nach dem 250«000,— IM gezahlt werden sollten« Das Schreiben, mit dem Prof. Dr. FiflHi den Vergleichsvorschlag der Gegenseite annahm, hat folgenden Wortlaut:
" In der Schiedsgerichtssache des Konkursverwalters über den Nachlaß Gemot HflIHB gegen Dr« Schaurte und andere nimmt der Kläger das auf 250.000,— DM erhöhte Vergleichsangebot vom 2. 5. 1972 der Beklagten hiermit an« Der Kläger erklärt, daß er gegen Zahlung dieses Betrages keinerlei wie immer gearteten Ansprüche einschließlich Zinsen gegen die Beklagten oder einen von ihnen hat. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. n
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Prof. Dr. FiBMB rechnete mit dem Konkursverwalter wie folgt ab:
Erstrittener Erlös
Abzüglich Unkosten
Verbleiben
Abzüglich 50 % Risikoprämie
Verbleiben
Auch diesen Betrag zahlte jedoch Prof. Dr. Fi|HH nicht voll an den Konkursverwalter aus; er zog vielmehr noch die auf dem Pflichteilsanspruch des Ehemanns der Klägerin entfallende Konkursquote, die man übereinstimmend mit DM 22.766,— errechnet hatte, ab, so daß der Konkursverwalter nur IM 57.102,50 erhielt. Durch die ihm zugeflossenen Gelder wurde der Konkursverwalter in die Lage versetzt, den Vorrechtsgläubigern der Klasse II zunächst eine Quote von 25 % und später noch eine weitere Quote von 11,78 % auszuschütten. Die Vorrechtsgläubiger der Klasse III und die gewöhnlichen Konkursgläubiger gingen leer aus. Am 26. 2. 1973 wurde nach Abhaltung des Schlußtermins und Durchführung der Schlußverteilung das Konkursverfahren aufgehoben. Vorher hatte das Konkursgericht beanstandet, daß der Ehemann der Klägerin eine Zahlung auf seinen Pflichtteilsanspruch erhalten hatte, obwohl die ihm im Rang vorgehenden Gläubiger nicht oder nicht vollständig befriedigt waren. Es hat diese Bedenken jedoch auf Gegenvorstellung des Konkursverwalters fallen gelassen.
Bereits während des Konkursverfahrens, am 27.
August 1966 hatte sich Prof. Dr. FiflHB&ls Anwalt des Ehemanns der Klägerin an den Beklagten gewandt und von diesem unter Berufung auf das Pflichtteilsrecht seines Mandanten die Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses verlangt. Die Anwälte des Beklagten übersandten das Verzeichnis mit Schreiben vom 28. September 1966.
IM 250.000,— IM 90.262,62 IM 159.737,08 DM 79,868,50 DM 79.968,50
Am 30. Oktober 1973 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein; sie wurde am 22. November 1973 dem Beklagten zugestellt.
Die Klägerin meint, der durch Umwandlung vom Kapitalkonto II auf Kapitalkonto I erhöhte Kapitalanteil (426.753,18 RM « DM) sei als Surrogat des Gewinns freies Vermögen Gernot geblieben; auch
der Zugang von 51.000,— DM zu dem Kapitalanteil, der zu Lasten des (freien) Kapitalkontos II gebildet worden sei, falle nicht in die Vor-/Nacherbschaft. Vom Kapitalkonto I habe somit beim Tod Gernot HflBl^gein Betrag von 477.753,18 DM zu seinem freien Vermögen gehört. Der Anteil habe beim Erbfall einen gemeinen Wert von mindestens 955.506,36 DM gehabt.
Zum Nachlaß Gernot habe außerdem ein Gut-
haben von 1.302.175,50 DM auf Kapitalkonto II gehört. Hierbei handele es sich um Nutzungen, somit um freies Vermögen.
Weitere Nachlaßaktiva seien eine im Erbgang auf Gernot H^m|Ubergegangene Gesellschaftsbeteiligung seines Verwandten Paul SflHHHim Vejr^e von ^09.400.— DM. eine Forderung des Erblassers gegen die Firma BaflB & SflHHHKG auf Auszahlung der sogenannten Steuerbeihilfe für 1966 (Bl. 19/21 der Klageschrift) nach § 16 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 160.879.18 DM und sonstige, im Nachlaßinventar festgestellten Nachlaßwerte (151.613,82 DM), insgesamt 2.679^57^t8§-6ü> denen Passiva von 754.784,43 1*4 gegenüber stünden. Da somit ein reiner Nachlaßwert von 1.924.790,43 DM gegeben sei, betrage der Pflichteilsan-spruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) 962.395.22 1*1.
Die Zahlung dieses Betrages verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit. Den Betrag von 22.766,— 1*4, den ihr Ehemann bereits im Konkursverfahren erhalten hatte, zieht sie von der Klageforderung nicht ab.
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Hilfsweise begründet die Klägerin ihren Anspruch mit folgender Erwägung:
Wenn das Gericht die Ansicht der Klägerin nicht teile, daß der aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildete Kapitalanteil des Urerben Gemot infolge Surro-
gation sein freies Vermögen geblieben sei, dann habe dem Vorerben Gemot HflHgegen den Nacherben gemäß §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zugestanden. Dieser Ausgleichsanspruch gehöre zu dem Nachlaß Gemot sei also bei der Berechnung des Pflicht-
teils von Klaus HSHBzu berücksichtigen.
Der Beklagte meint, daß der Nachlaß überschuldet gewesen sei; aus diesem Grunde habe kein Pflichteilsanspruch bestanden. Er erhebt die Einrede der Verjährung und der beschränkten Erbenhaftung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Hilfsweise beantragt sie Zahlung der Klagesumme an den Konkursverwalter, Rechtsanwalt Dr. LflB*
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Klägerin keinen durch Erbgang erworbenen Pflichtteilsanspruch ihres verstorbenen Ehemanns gegen den Beklagten habe, weil im Zeitpunkt des Erbfalls (d. h. beim Tode von Gemot kein
aktiver Nachlaß vorhanden gewesen sei. Diese Beurteilung ist im Ergebnis zutreffend.
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Das Berufungsgericht meint, die Frage der Überschuldung des Nachlasses hänge entscheidend davon ab, ob die Gesellschaftsbeteiligung Gernot HflHB an der Kommanditgesellschaft und sein Anteil am Kapitalkonto II dieser Firma gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nutzungen dem Vorerben gebührten, somit zu seinem ungebundenen Ver-vermögen und demnach zu seinem Nachlaß gehörten. Diese Frage darf im gegenwärtigen Zeitpunkt aber keiner rechtlichen Überprüfung mehr unterzogen werden; denn sie ist durch den im Schiedsverfahren zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Firma Ba|B & geschlosse-
nen Vergleich in einer auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindenden Weise abschließend geregelt worden.
Durch die Einleitung des Nachlaßkonkursverfahrens war das Vermögen, das dem Beklagten aufgrund des Testaments seines Vetters Gernot HflHIB zugefallen war, von seinem übrigen Vermögen getrennt worden, insbesondere auch von dem Nachlaß seiner Tante Hedwig hBHBv den er nach dem Tode von Gernot HflBIHals Nacherbe erworben hatte. Die Frage, ob bestimmte Vermögenswerte zu der einen oder anderen Vermögensmasse gehörten, konnte daher Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Konkursverwalter und dem Beklagten und damit auch Gegenstand eines Vergleichs sein. In dem Schiedsverfahren zwischen dem Konkursverwalter einerseits und dem Beklagten sowie den anderen Gesellschaftern der Firma Ba^B & andererseits haben sich die Parteien
dahin verglichen, daß mit einer Zahlung von 250.000,— EM sämtliche Ansprüche des Nachlasses nach Gernot HfBBB aus dessen Beteiligung an der Gesellschaft abgegolten sein sollten. Diesen Vergleich müßte sich die Klägerin selbst dann entgegenhalten lassen, wenn ihr Rechtsvorgänger Klaus nicht zugestimmt hätte. Tatsächlich war aber der Ehemann der Klägerin nicht nur mit dem Vergleichsabschluß einverstanden; er hat vielmehr sogar beim Abschluß
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des Vergleichs das entscheidende Wort gesprochen« Das schiedsgerichtliche Verfahren wurde zwar von Prof. Dr. FiflB formell im Namen des Konkursverwalters geführt. Dieser mußte aber nach den getroffenen Abmachungen sämtliche prozessualen Entscheidungen dem Ehemann der Klägerin (bzw. dessen Vertrauensmann Prof. Dr. Fi^^l) überlassen. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Vergleich, der auf einer Entschließung ihres Rechtsvorgängers beruhte und den der Konkursverwalter ungeprüft hinnehmen mußte, nicht der wirklichen Rechtslage entsprach.
Die Revision meint demgegenüber, Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens sei lediglich der Anspruch des Ehemanns der Klägerin gegen die Gesellschafter auf Ausschüttung der Gemot Hfll^^^als Vorerben gehörenden, nicht ausgeschütteten Gewinnanteile, nicht aber der Bereicherungsanspruch gewesen, der dadurch entstanden sei, daß der Testamentsvollstrecker Gewinnanteile, die dem Vorerben zustanden durch Erhöhung des Kommanditanteils zu Lasten des Vorerben der Nachlaßsubstanz hinzufügte. Ob das richtig ist, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn der Gegenstand eines Vergleichs braucht nicht notwendigerweise mit dem Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits identisch zu sein, sondern kann vielmehr auch solche Ansprüche umfassen, die bis dahin nicht rechtshängig waren.
In dem Schreiben des Prof. Dr. FiHB vom 19* Mai 1972, mit dem dieser das Vergleichsangebot der Beklagten annahm, ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der "Kläger” (d. h. die Konkursmasse) nach Zahlung des Betrages von 230.000,— DM "keinerlei wie immer gearteten Ansprüche .. • gegen die Beklagten oder einen von ihnen" habe. Obwohl der Ausdruck "keinerlei wie immer geartete Ansprüche" vom Wortsinn her eindeutig ist, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, daß er einschränkend auszulegen sei. Darüber braucht hier jedoch nicht abschließend
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entschieden zu werden. Kein Zweifel kann Jedenfalls darüber bestehen, daß nach dem Willen der Vergleichsparteien durch die Zahlung des Betrages von 250.000,— DM nicht nur die im Schiedsverfahren geltend gemachte Klageforderung, sondern noch weitere Ansprüche abgegolten sein sollten. Zumindest fallen unter die Klausel solche Be-reicherungsansprüche, die ihre Wurzel in der Beteiligung von Gemot HflU an der Firma Ba|H & KG haben.
Ob Ansprüche zwischen den Parteien, die keinen Bezug zu dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis haben, ausgeschlossen sein sollten, kann unentschieden bleiben.
Da das Berufungsgericht keine Auslegung des Vergleichs vorgenommen hat und zur Auslegung auch keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann das Revisionsgericht die Abgeltungsklausel selbständig auslegen (BGHZ 16, 4, 11; 65, 107; BGH LM BGB § 133 (A)
Nr. 2; BGH WM 1970, 877; 1974, 630).
Bei der Berechnung des Aktivnachlasses dürfen demnach außer den im Nachlaßinventar festgestellten Nachlaßwerten (151.613,82 DM) nur ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch in Höhe von 250.000,— DM berücksichtigt werden.
Dem stehen aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 754.784,43 DM gegenüber, so daß kein Uberschuß verbleibt.
II. Die Klägerin verlangt hilfsweise Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an den Konkursverwalter. Sie meint unter Bezugnahme auf BGHZ 26, 37, daß eine solche Änderung des Klageantrags auch noch in der Revisionsinstanz zulässig sei. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben; denn mit einem solchen Antrag hätte sie auch in den Vorinstanzen keinen Erfolg haben können. Soweit die Klägerin einen Anspruch des Konkursverwalters geltend macht, klagt sie in gewillkürter Prozeßstandschaft. Eine solche Klage ist aber,
wie in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, nur mit Einwilligung des Rechtsinhabers möglich (Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19« Aufl., Vorbem. II 7 vor § 50; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 50 Anm. G I; Baumbach-Lauter-bach-Albers-Hartmann, aaO, Grundzüge 4 C vor § 50).
Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, da3 der frühere Konkursverwalter dem in der Revisionsinstanz neu gestellten Antrag zugestimmt habe.
Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Johannsen RiBGH Knüfer ist Rottmüller
beurlaubt und da-* durch verhindert
zu unterschreiben
Johannsen
Dr. Hoegen
Dehner