Wer vor Erreichung des Lehrabschlusses von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde und diesen nicht mehr nachholen konnte, hat eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seiner beruflichen Ausbildung erlitten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Von Rechts wegen Tatbestand Pie am in geborene jüdische Klägerin besuchte nach ihrer Darstellung bis Ostern 1932 das Lyzeum und begann dann die Schneiderlehre bei der Firma WBBi am MflBI* Im Januar 1934 gab sie die Lehre auf, da ihr, wie sie vorträgt, bedeutet worden war, daß sie aus rassischen Gründen weder zur Gesellen-noch zur MeisterPrüfung zugelassen werden könnte. Von 1947 bis 1950 war sie nicht berufstätig, dann nahm sie wieder eine Erwerbstätigkeit auf.Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Berufsschadens als Inhaberin eines Mode-Ateliers und wegen Ausbildungsschadens durch Abbruch ihrer Schneiderlehre angemeldet. Für den Berufsschäden hat das Entschädigungsamt Berlin ihr durch Bescheid vom 24. nen und diese im Jahre 1934 abgebrochen habe* Dafür, daß für den Abbruch der Lehre Verfolgungsgrttnde maßgeblich gewesen seien, berufe sich die Klägerin mit Recht auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG. Wenn die Klägerin geglaubt habe, es sei zweckmäßiger, im Hinblick auf die bevorstehende Auswanderung noch Zuschneiden und die Anfertigung von Schnitten zu lernen, obwohl sie die eigentliche Schneiderlehre hätte fortsetzen können, so stehe dies einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen (§ 9 Der Anspruch sei aber nicht begründet, weil der Klägerin durch den Abbruch der Lehre kein erheblicher Schaden im Sinne der §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 115 ff BEG entstanden sei. Die Klägerin habe vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung von 1934 bis zu ihrer Auswanderung erfolgreich als Schneiderin gearbeitet, Das von ihr behauptete Einkommen von 600,— bis 700,— RM monatlich oder 8.000,— bis 9-000,— RM jährlich liege sogar weit über den Durchschnittseinkünften einer selbständigen Schneiderin in damaliger Zeit. Dadurch, daß sie wegen der Auswanderung auch diese Tätigkeit wieder habe aufgeben müssen und in den USA zunächst keine Dauerstellung habe erhalten können, sei ihr kein Ausbildungs-, sondern ein Berufsschäden entstanden, für den ihr das beklagte Land durch Bescheid vom 24. Nicht hinreichende Beachtung hat jedoch das Berufungsgericht dem weiter von ihm hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt zukommen lassen, ob der Verfolgte durch die gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unter Berücksichtigung der späteren Entwicklung seiner Verhältnisse im Ergebnis eine solche Benachteiligung erlitten habe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens versagt, weil ihr durch den Abbruch der Lehre kein erheblicher Schaden entstanden sei; denn sie habe erfolgreich als Schneiderin gearbeitet, das von ihr behauptete Einkommen liege sogar weit über den Durchschnittseinkünf-ten einer selbständigen Schneiderin in damaliger Zeit. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß derjenige der vor Erreichung des Lehrabschlusses von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde und diesen nicht mehr nachgeholt hat oder nachholen konnte, entschädigungsberechtigt ist, da eine nicht abgelegte Abschlußprüfung eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung bedeutet. Denn die in §§ 115 ff 3EG gewährte Entschädigung ist im eigentlichen Sinn keine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen ("gilt")» sondern für den Schaden, der durch eine unvollständige Ausbildung erwachsen ist oder erwachsen kann. Dem beklagten Land ist vorzubehalten, die zeit-«-liehe Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20.
Nachschlagewerk: ja BGH2: nein
BEG §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 1
Wer vor Erreichung des Lehrabschlusses von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde und diesen nicht mehr nachholen konnte, hat eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seiner beruflichen Ausbildung erlitten.
BGH, Urt. v.v 18. Oktober 1967 _ jy Zr 72/66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VLM.12M URTEIL Verkündet .n.
1ö. Oktober 1967 Broeske,
Justizangestellte
ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Schneiderin Lee S CMHM Boulevard,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres,
Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revieionsbeklagten
Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Pr. Loewenheim und von der Mühlen
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1967 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. August 1965 aufgehoben.
Pas beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,— PM zu zahlen.
Pas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Pem beklagten Land wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Bezember 1965 (BGBl I Seite 2065) und der dazu ergangenen Purchführungs-verordnungen geltend zu machen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Pie am in geborene jüdische
Klägerin besuchte nach ihrer Darstellung bis Ostern 1932 das Lyzeum und begann dann die Schneiderlehre bei der Firma WBBi am MflBI* Im Januar 1934 gab
sie die Lehre auf, da ihr, wie sie vorträgt, bedeutet worden war, daß sie aus rassischen Gründen weder zur Gesellen-noch zur MeisterPrüfung zugelassen werden könnte. Sie machte dann einen Zuschneidekursus durch und eröffnete anschliessend ein "Maßatelier” in der Wohnung ihrer Eltern, in dem sie ein jüdisches Lehrmädchen und gelegentlich zwei bis drei Gehilfinnen beschäftigte. Die Klägerin behauptet, pro Tag ein Kleid für 40,— bis 60,— EM eingefertigt und ein monatliches Einkommen von 600,— bis 700,— HM bzw. ein jährliches Einkommen von mindestens 8.000,— bis 9.000,— RM erzielt zu haben. Am 1. April 1936 heiratete die Klägerin und wanderte noch im gleichen Monat mit ihrem Ehemann in die USA aus. Dort bemühte sie sich ebenfalls um Anstellungen als Schneiderin, mußte die Stellung aber häufig wechseln. Von 1947 bis 1950 war sie nicht berufstätig, dann nahm sie wieder eine Erwerbstätigkeit auf.
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Berufsschadens als Inhaberin eines Mode-Ateliers und wegen Ausbildungsschadens durch Abbruch ihrer Schneiderlehre angemeldet.
Für den Berufsschäden hat das Entschädigungsamt Berlin ihr durch Bescheid vom 24. Mai 1965 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15*207»— DM für die Zeit vom 1. April 1936 bis 31. Dezember 1950 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes
gewährt. In diesem Bescheid hat es die Klägerin als
s
"angelernte Schneiderin auf selbständiger Basis" bezeichnet.
Den Ausbildungsschaden hat das Entschädigungsamt durch Bescheid vom 1. April 1964 abgelehnt mit der Begründung, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin vor der Verfolgung eine Lehre begonnen habe, Versicherungsunterlagen lägen nicht vor, ferner sei aus ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen, daß sie die Lehre freiwillig abgebrochen habe, obwohl sie, wie amtsbekannt sei, noch bis Ende 1936 zur Ablegung der Gesellenprüfung zugelassen worden wäre.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin Zahlung von 5.000,— DM begehrt.
Sie hat vorgetragens
Sie habe nicht Schneiderin werden, sondern einen Mode-Salon am KurfUrstendamm eröffnen wollen, wobei ihr Vater sie finanziell unterstützt haben würde. Die Lehre habe sie abgebrochen, weil diese keinen Sinn mehr für sie gehabt habe und sie auch schon an die bevorstehende Auswanderung gedacht habe. Deshalb habe sie auch Kurse im Zuschneiden und der Anfertigung von Schnitten genommen. Eine Ausbildung im Zuschneiden und Schnittherstellen wäre bei GUS) erst nach der Gesellenprüfung in Betracht gekommen. Daß sie nur eine mangelhafte Ausbildung gehabt habe, habe sich in den USA gezeigt, wo sie am Anfang mindestens 25 verschiedene Stellungen gehabt habe und immer wieder wegen unzureichenden Könnens entlassen worden sei.
Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens hat die Klägerin in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie den - auf 10.000,— DM erweiterten - Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Ent soheidungsgründe: Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der glaubhaften Darstellung der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin Dorothy VflH^vom 19. Juni 1964 und vom 20. Juli 1969 davon ausgegangen, daß die Klägerin nach Beendigung des Schulbesuchs im Jahre 1932 bei der Firma eine Schneiderlehre begon-
nen und diese im Jahre 1934 abgebrochen habe* Dafür, daß für den Abbruch der Lehre Verfolgungsgrttnde maßgeblich gewesen seien, berufe sich die Klägerin mit Recht auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Lehre im Jahre 1934 noch hätte fortsetzen und trotz ihrer jüdischen Abstammung im Jahre 1935 oder 1936 noch die Gesellenprüfung hätte ablegen können. Wenn die Klägerin geglaubt habe, es sei zweckmäßiger, im Hinblick auf die bevorstehende Auswanderung noch Zuschneiden und die Anfertigung von Schnitten zu lernen, obwohl sie die eigentliche Schneiderlehre hätte fortsetzen können, so stehe dies einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen (§ 9
Abs. 3 BEG). Darüber hinaus habe der Abbruch der Schneiderlehre auch dazu geführt, daß die Klägerin die nach ihrer Darstellung ebenfalls beabsichtigte Meisterprüfung, die erst ihre Ausbildung endgültig abgeschlossen hätte, nicht habe ablegen können.
Der Anspruch sei aber nicht begründet, weil der Klägerin durch den Abbruch der Lehre kein erheblicher Schaden im Sinne der §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 115 ff BEG entstanden sei. Die Klägerin habe vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung von 1934 bis zu ihrer Auswanderung erfolgreich als Schneiderin gearbeitet, Das von ihr behauptete Einkommen von 600,— bis 700,— RM monatlich oder 8.000,— bis 9-000,— RM jährlich liege sogar weit über den Durchschnittseinkünften einer selbständigen Schneiderin in damaliger Zeit. Dadurch, daß sie wegen der Auswanderung auch diese Tätigkeit wieder habe aufgeben müssen und in den USA zunächst keine Dauerstellung habe erhalten können, sei ihr kein Ausbildungs-, sondern ein Berufsschäden entstanden, für den ihr das beklagte Land durch Bescheid vom 24. Mai 1965 Entschädigung gewährt habe.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Die Erweiterung des Klageantrages von 5.000,— auf 10.000,— DM in der Rovisionsinstanz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie beruht, ohne Änderung oder Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin, lediglich auf der Neufassung des § 116 BEG durch das BEG-Schlußgesetz.
2. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein Verfolgter gemäß §§
64 Abs. 1 Satz 1, 115 BEG Anspruch auf Entschädigung habe, wenn er in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung geschädigt worden sei. Voraussetzung des Anspruchs sei die Feststellung einer nicht nur geringfügigen Schädigung. Nicht hinreichende Beachtung hat jedoch das Berufungsgericht dem weiter von ihm hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt zukommen lassen, ob der Verfolgte durch die gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unter Berücksichtigung der späteren Entwicklung seiner Verhältnisse im Ergebnis eine solche Benachteiligung erlitten habe.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens versagt, weil ihr durch den Abbruch der Lehre kein erheblicher Schaden entstanden sei; denn sie habe erfolgreich als Schneiderin gearbeitet, das von ihr behauptete Einkommen liege sogar weit über den Durchschnittseinkünf-ten einer selbständigen Schneiderin in damaliger Zeit.
Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß derjenige der vor Erreichung des Lehrabschlusses von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde und diesen nicht mehr nachgeholt hat oder nachholen konnte, entschädigungsberechtigt ist, da eine nicht abgelegte Abschlußprüfung eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung bedeutet. Unerheblich ist es, wieviel Zeit noch bis zu dem Abschluß der Lehre zu absolvieren gewesen wäre (vgl. Brunn/llebenstreit, § 115 BEG, Anm.
Ö -
1 Seite 513). Es kommt dabei nicht darauf an, welchen beruflichen Weg der Verfolgte nach dem Abbruch seiner Lehrzeit eingeschlagen hat und ob er dabei wirtschaftlich erfolgreich war. Die in § 116 BEG n. P. gewährte pauschale Kapitalentschädigung umfaßt auch alle wirtschaftlichen Chancen, die der Verfolgte dadurch verloren hat, daß er seine Ausbildung aus Verfolgungsgründen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Denn die in §§ 115 ff 3EG gewährte Entschädigung ist im eigentlichen Sinn keine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen ("gilt")» sondern für den Schaden, der durch eine unvollständige Ausbildung erwachsen ist oder erwachsen kann.
III.
Daher ist auf die Revision der Klägerin das ange-fochtene Urteil aufzuheben und gemäß §§ 209 Abs. 1 3EG, 565 Abs. 3 Hr. 1 ZPO, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden und nach § 116 3EG der Klägerin der wegen Schadens in der Berufsausbildung von ihr begehrte Betrag von 10.000,— DM zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs.
1, 225 Abs. 1 BEG, 91 ZPO.
Dem beklagten Land ist vorzubehalten, die zeit-«-liehe Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art.
19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember
1965 (BGBl I Seite 2065) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen geltend zu machen (Senatsurteil RzW 1967, 421 Nr. 34).
Ascher Raske Johannsen
Dr. Loewenheim von der Mühlen