Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen dieses Anspruchs ist ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz unter dem Az. IV ZR 71/65 anhängig. April 1961 wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Kapitalentschädigung und eine laufende Rente unter Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gewährt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verlangt die Klägerin weitere Sntschädigungsleistungen unter Zugrundelegung einer Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Rach § 15 Abs. 1 BEG in der Passung des Schlußgesetzes besteht der Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von 8 Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Denn der Ehemann der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 26. Diese Feststellung, von der die Berechtigung des Klageanspruchs abhängt, ist nachzuholen. Zu dieser Frage ist auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem am heutigen Tage erlassenen Urteil in der Sache -IV ZR 71/65-, im*4er es um den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an JCorper und Gesundheit ging, zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Wie dort im einzelnen dargelegt ist, reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die Einstufung des Verstorbenen in den höheren Dienst auszuschließen. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Vorhand-lung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 72/65 URTEIL in dem Verkündet am 2?• April 1066 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Else N geh. tfP IflHi Hoad, V<0»/ Australien, - Frozeßbevollmachtigter; Klägerin und Revisionoklägerin, Rechtsanwalt gegen das L a n d B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für inneres, F Beklagten und Hevisionsheklagten. - / a/ Der XV. Zivilsenät des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966 unter Kitwirkung des Senatspz'äs identen Ascher und der Bundes- rieht er Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. G-raf ■ ■ ■■ / für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. April 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des an 27. September 1951 im Alter von 54 Jahren in Melbourne/ Australien an einem Coronarverschluß verstorbenen jüdischen Pelzkaufmanns und Kürschners Salo Sie begehrt Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihren verstorbenen Ehemann. Außerdem begehrt sie Entschädigung wegen eines Gecundheitsschadens ihres Ehemannes. Wegen dieses Anspruchs ist ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz unter dem Az. IV ZR 71/65 anhängig. Der Verstorbene hatte sich nach der Darstellung dei’ Klägerin 1929 selbständig gemacht und in einen Groß- und Einzelhandel mit Pelzwaren und Pellen betrieben. Als er im Jahre 1933 sein Geschäft in die Straße Hr. jgt hatte, betrieb er neben dem Handel auch noch eine eigene Kürschnerei und beschäftigte fünf bis sechs und in der Hochsaison zehn bis zwölf Arbeits- kräfte. Um die Auswirkungen des allgemeinen Boykotts jüdischer Geschäfte zu verlängern, stellte der Verstorbene einen ''arischen11 Kürschnermeister als Werkmeister ein, den er nach außen hin als Mitinhaber tarnte, im Innenverhaltni aber gegen Wochenlohn und Umsatzprovision beschäftigte. Das Geschäft firmierte nun: "Salo & Arthur Felle - Hauchwaren - Kürschnerei." Hach der KriotaäL Inacht betrat der Verstorbene das Geschäft nicht mehr.^ Im April 1939 wanderte er nach Australien aus. Die Klägeriji hat be- hauptet, das Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes habe sich in den Jahren 1930 - 1933 auf 1200,- RM monatlich belaufen und sei dann alljährlich zurückgegangen, b%s es im Jahre 1938 nur noch 130,- RM betragen habe. ^ * Das Entschädigungsamt Berlin hat der Klägerin durch den Bescheid vom 27. April 1961 wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Kapitalentschädigung und eine laufende Rente unter Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gewährt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verlangt die Klägerin weitere Sntschädigungsleistungen unter Zugrundelegung einer Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Ihre Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit 4 t, der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte fand hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt. Rntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Parteien streiten darum, ob die Einstufung des Verstorbenen in den gehobenen Dienst den gesetzlichen Vorschriftten entspricht oder ob die Klägerin aufgrund der 2. ÄndVO mit Recht verlangen kann, daß ihre Entschädigungsansprüche unter Einreihung ihres verstorbenen Ehemannes in den höheren Dienst festgesetzt werden. Rach § 15 Abs. 1 BEG in der Passung des Schlußgesetzes besteht der Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von 8 Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Diese gesetzliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Denn der Ehemann der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 26. September 1951, also mehr als 12 Jahre nach Beendigung der gegen ihn gerichteten Verfolgung, verstorben. Die Berechtigung des Klageanspruchs kann sich jedoch aus § 41 Abs. 1 BEG ergeben. Ist der Verfolgte später als 8 Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen loa verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 - 26 BEG zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung/: des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamten-gruppe nach § 51 Abs. 1 BEG. Ob der Ehemann der Klägerin an den Folgen der Verfolgung verstorben ist, ist bisher vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Diese Feststellung, von der die Berechtigung des Klageanspruchs abhängt, ist nachzuholen. Ist die gesetzliche Voraussetzung für die.. Zuerkennung des Anspruchs wegen Schadens am Leben feotgestellt, wobei nach § 41 Abs. 1 BEG die Wahrscheinlichkeit deo^ ursäeh- ■ # liehen Zusammenhangs genügt, so kommt es auf die Einstufung des Verstorbenen an. Zu dieser Frage ist auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem am heutigen Tage erlassenen Urteil in der Sache -IV ZR 71/65-, im*4er es um den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an JCorper und Gesundheit ging, zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Wie dort im einzelnen dargelegt ist, reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die Einstufung des Verstorbenen in den höheren Dienst auszuschließen. \ . - 6 Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Vorhand-lung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Ascher Johannsen Maaß Wilden Br. Graf