Als Hinterbliebene des Verstorbenen fordern sie Kap1*-”1" entschädigung und Rente mit der Begründung, infolge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, die ihn zur Auswanderung nach der Schweiz getrieben hätten, habe der In China sei er nach dem Verlust seiner Stellung bei Kriegsausbruch die Sxistenzsorgon nicht losgeworden, die kommunistische Herrschaft habe ihn nach Kriegsende an der Rückkehr nach Deutschland gehindert und auch in Australien habe er nur eine untergeordnete Stellung finden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht angenommen werden könne, daß bei einem Zeitraum von nahezu 20 Jahren zwischen Auswanderung und Tod der Selbstmord noch auf die Belastungen zurückgehe, die mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung verbunden gewesen seien. a) Der Tatbestand des § 15 BSG liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor, weil der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen der gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgung und seinem Tode infolge des großen zeitlichen Abstandes zwischen diesen Ereignissen zu verneinen sei. Neun «Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe ein "optimaler Beobachter" den Selbstmord des Verfolgten nicht mehr erwarten können. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der subjektive Tatbestand des § 15 BSG nicht vorliege, da der verfolgte nicht leichtfertig in den Tod getrieben worden sei- -nie Verfolger hätten auch "bei Anstellen der einfachsten, nachstliegenden Überlegung" nicht erkennen können, daß ihr Verhalten geeignet war, den Verfolgten noch nach einem derartigen zeitlichen Abstand zu dem Selbstmorde zu veranlassen „ Bas Berufungsgericht hat aber hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen, sondern im Zusammenhang mit den folgenden Gedankengängen unterstellt, daß die gegen Dr« gerichtete Verfolgung zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, und seine Selbsttötung eine adäquate folge der gegen ihn gerichteten Yerfolgungsmaßnahmen gewesen sei» Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aber auch hier den Verfolgern nicht verwerfen, sie hätten aus Leichtfertigkeit die Möglichkeit nicht gesehen, daß der Verfolgte infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungs maßnahmen sich das Leben nehmen werde- Hierzu -wird gesagt: Selbst wenn die Verfolger mit dem Eintritt einer Depression infolge der gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen hätten rechnen müssen, könnte nicht gesagt werden daß sie bei Anstellen der nachstliegenden Überlegungen auch hätten erkennen müssen, daß ihre Maßnahmen zu dem Selbstmorde führen würden. 2o Mit diesen Ausführungen verneint das Berufungsgericht für beide Schadenstatbestände (£§ 15, 41 BEG) den subjektiven Tatbestände Daß bei beiden Tatbeständen dieser subjektive Tatbestand vorliegen muß, hat das Berufungsgerijj im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen (RzW 1959, 216 Uro 17, 218). Aus Rechtsgründen konnte das Berufungsgericht mit der wiedergegebenen Begründung nicht ausschließen, daß in Bezug auf den Tod des Verfolgten der Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns der Verfolger zu erheben ist. a) Die Frage, ob ein solcher’ Schuldvorwurf begründet ist, kann nicht unabhängig davon, wer im Einzelfalle als Verfolger anzusehen ist, gestellt und beantwortet werden» Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung nur von Verfolgern gesprochen, es hat nicht erörtert, welchen Personenkreis in diesem Zusammenhang die Verantwortung für die gegen Dr„ gerichteten Maßnahmen trifft» Nach den Feststellungen des Berufungsrichters wanderte Dr„ in die Schweiz aus, weil er nach Erlaß der Nürnberger Gesetze seine Lage als aussichtslos ansah» Das bedeutet, daß der Entschluß zur Auswanderung nicht so sehr auf judenfeindliches Verhalten von Studenten oder anderen Hochschulangehörigen beruhte, sondern darauf, daß die gegen die Juden gerichteten allgemeinen Maßnahmen zu der Erkenntnis geführt hatten, daß für ihn als Juden innerhalb des Deutschen Reiches kein Platz mehr sein werde» Wie in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt wird und bei Verfolgungsmaßnahmen , die im Erlaß solcher Gesetze bestehen, die auf den Ausschluß aller Juden aus dem Wirtschaftsund Kulturleben gerichtet waren, gerade besonders naheliegt, muß gefragt werden, ob den für den Erlaß solcher Gewaltmaßnahmen verantwortlichen Personen hinsichtlich des Todeserfolges der Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns trifft. Daß unter der sehr großen Anzahl-.von Verfolgten, die schon durch diese und ähnliche Maßnahmen bis Ende 1935 aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Beben Deutschlands ausgeschlossen waren, eine größere Anzahl solcher Verfolgter war, die auf Grund ihrer seelischen Verfassung, in Verbindung mit Herkunft und Bildung, schweren seelischen Schaden nahm, so daß vielfach ihr Lebenswille gebrochen wurde, ist nicht erst nachträglich bekannt geworden, sondern war vorauszu-sehen und wurde Mindestens in Kauf genommen„ In Bezug auf diesen Kreis der Verfolgten, die unter den seelischen und •wirtschaftlichen Belastungen in den Emigrationsländern nach ihrer inneren Verfassung besonders litten, liegt der Vorwurf vorsätzlichen oder möglicherweise bedingt vorsätzlichen Handelns der für diese Maßnahmen verantwort-liehen obersten Machthaber sehr nahe. Es liegt auch hier nahe., anzu-nehmen, daß derartige Spätreaktionen der Verfolgten den damaligen Machthabern von vornherein gleichgültig waren und ihre Maßnahmen in keiner Weise berühren konnten, so daß auch bei solchem zeitlichen Abstand der Selbstmord eines Verfolgten vom bedingten Vorsatz umfaßt sein wird, mindestens aber der Vorwurf leichtfertigen Handelns begründet sein wird« Kommt es hier entscheidend auf die Schuld der für den Erlaß judenfeindlicher Maßnahmen allgemeiner Art verantwortlichen Personen an, so hat das zur Folge, daß sich das Verschulden nicht, wie etwa im Strafrecht, auf alle Umstände eines konkreten Geschdrens-ablaufes beziehen muß (RzW 1959, 21 6 Nr» 17, 219) ° Bei der von ihm unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung der ochuldfrage darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß nach der Darste] lung der Klägerinnen die Verfolgung noch Jahre nach der Auswanderung weitergegangen ist. Gegen die Schuld der damaligen obersten Machthaber spricht auch nicht, daß möglicherweise in den Jahren nach der Auswanöerung sonstige, nicht verfolgungsbedingte Ereignisse - etwa das Kriegsgeschehen im fernen Osten und seine Auswirkungen - die seelische Widerstandskraft des Verfolgten weiter herabgesetzt haben. Diese Ereignisse trafen dann einen durch die Verfolgung geschwächten Leoens— willen, es ist deshalb keineswegs ausgeschlossen, daß der Vorsatz derartige Folgen mitumfaßt hat, zu demal eg, wie gesagt, auf die konkreten Umstände des Geschehensablaufes nicht ankommen kann. Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und dem Selbstmord bestehen rechtliche Bedenken. Diese sind zunächst schon deshalb begründet, weil das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 15 EEG einen solchen Zusammenhang verneint, da ein optimaler Beobachter nicht hätte erwarten können, daß noch neun Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein Verfolgter Selbstmord verübe, zur Frage der Entschädigung nach * 41 BEG aber ausführt, eine verfolgungsbedingte Gesundheits-Schädigung könne angenommen werden, die unter dem Einfluß dieser Gesundheitsschädigung begangene Selbsttötung wäre dann eine adäquat-ursächliche Folge der gegen I)r. Wie in der RzW 1962, 266 Nr» 17 abgedruckten Entscheidung des Senats gesagt wird, liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod auch dann vor, wenn die Verfolgungsmaßnahme zur Gesundheits-Schädigung führt und diese als Ursache bis zu dem Tode fortwirkt o Dieser adäquate ursächliche Zusammenhang entfällt nicht doshalb, wie das Berufungsgericht bei der Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit § 15 BEG angenommen hat, weil ein optimaler Beobachter ein solches Ende nicht hätte erwarten können. Das gilt auch dann, wenn oie seelische Widerstandskraft des Geschädigten schon vor dem Beginn der Verfolgung geschwächt war (BGH LM Nr. 10 zu $ 287 ZPO). Der Umstand, daß der Selbstmord Dr. FflHP's erst viele Jahre nach den schädigenden Ereignissen eintrat, schließt nicht aus, daß der Tod durch diese Ereignisse im Rechtsänrre verursacht worden ist, sofern nur die alsbald eingetretene Schädigung bis zu dem Selbstmord fortwirkte. Ausschlaggebend ist, daß die Haftung der Schädiger nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Ablauf der Geschehnisse durch Umstände beeinflußt wird, die als Folge des vom Schädiger geschaffenen und zu verantwortenden Unrechts anzusehen sind.
Nachschlagewerk: ja Amt liehe Sammlung: nein BZ G v § i , 15, 41 Zur Frage des adäquat-ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod und zur Frage des vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns der nationalsozialistischen Machthaber bei großem zeitlichem Abstand zwischen Verfolgung und Selbstmord des Verfolgten. BGH, Urt. v. 17. Februar 1965 - IV ZR 72/64 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv_jh_72/64. URTEIL in dem Entschädigungsrechtsetreit Verkündet am 17° Februar 19b5 B r o e s k e Justizangestellte ata Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 . der Witwe Ruth F PflHBbtraße 2. der minderjährigen Yvonne F geb. T( , ebendort, Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in TgH^straße 40 Beklagten und Revisionsbeklagten . Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1965 unter wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes" richter .»üstenberg, Maaß, Br. Boewenheira und Br. für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes" gerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Vei’" hand lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin Ruth FflHf ist die Witwe des im Jahre 1909 in BflSB geborenen Chemikers und Apothekers Tr. Wolfgang der am 4. Juli 1954 in Sidney nach Einnahme von Gift verstarb. Aus der Ehe stammt eine Tochter, die 1945 in geborene Klägerin Yvonne Bis zu dem Jahre 1955 hatte Wolfgang deutschen Universitäten Chemie und Pharmazie studiert und die Staats- Prüfung als Apotheker und die chemische Verbandsprüfung abgelegt. Infolge der gegen die jüdischen Studenten gerich teten Maßnahmen konnte er sein Studium nicht mehr mit der Promotion abschließen. Er «änderte deshalb Ende 1935 in die Schweiz aus und erwarb dort den Doktorgrad. Die Klägerin Euth. seine damalige Verlobte, folgte ihm 1937 in die Schweiz. Dr. FiBR der in der Schweiz keine Arbeitserlaubnis erhalten konnte, «änderte 1937 nach China weiter, seine Verlobte reiste ihm einige Monate später nach. Ara 6. Januar 1940 heirateten die Verlobten nach chinesischem Recht vor dem in der internationalen lassung in Shanghai zugelassenen Rechtsanwalt Dr.> und zwei Zeugen. Nieder- Mit Kriegsausbruch verlor Dr„ F:| bei einer englischen Firma in H seine Stellung Infolge der Ereignisse des japanisch-chinesischen Krieges konnte Frau FtfHV erst Ende 1940 nach zu ihrem Manne ziehen. Dort wurde 1943 die Klägerin Yvonne F^|^^ geboren. Nach dem Ende des Krieges, 1949» verzog die Familie nach Sidney. Dort hatte Br, Ff^i^eine Stellung als Chemiker gefunden. In dieser Zeit wurde ihm mit Sicherheit bekannt, daß seine Eltern und sein Bruder während der nationalsozialistischen Herrschaft umgebracht worden waren. Nach zwei erfolgl°eGrl Selbstmordversuchen verstarb er 1954 an einer Colchicin-Vergiftung. Seine Witwe und seine Tochter, die Klagex'innen, leben jetzt in D( . i.,i Als Hinterbliebene des Verstorbenen fordern sie Kap1*-”1" entschädigung und Rente mit der Begründung, infolge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, die ihn zur Auswanderung nach der Schweiz getrieben hätten, habe der 4 Verstorbene unter Depressionen gelitten, mit denen er auch später nicht fertig geworden sei. In China sei er nach dem Verlust seiner Stellung bei Kriegsausbruch die Sxistenzsorgon nicht losgeworden, die kommunistische Herrschaft habe ihn nach Kriegsende an der Rückkehr nach Deutschland gehindert und auch in Australien habe er nur eine untergeordnete Stellung finden können. Zu diesen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Sorgen sei schließlich in Australien die Nach -rieht über den Tod seiner Eltern und seines Bruders gekommen. Hierdurch sei sein geschwächter Lebenswille so getroffen worden, daß er nach mehreren erfolglosen Versuchen das tödlich wirkende Colchicin eingenommen halve. • Der Selbstmord sei eine Spätreaktion auf die Verfolgung. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht angenommen werden könne, daß bei einem Zeitraum von nahezu 20 Jahren zwischen Auswanderung und Tod der Selbstmord noch auf die Belastungen zurückgehe, die mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung verbunden gewesen seien. Die seelische Verfassung des Verfolgten habe sich durch die Familiengründung und die Übersiedlung nach Australien gebessert. Die Mitteilung vom Tode seiner Eltern müsse in diesem Zusammenhänge außer Betracht bleiben, da es sich hierbei nicht um die Wirkungen der gegen den Verstorbenen selbst gerichteten Verfolgung gehandelt habe. Dieses Urteil haben die Klägerinnen mit der Berufung angefochten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision vei folgen die Klägerinnen ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat erklärt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen w erde. Entscheid u ng s g r und e *_ Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin zu mit dem Anträge vom 11. August 1955 um Hintei’bliebenenrente für sich und das damal5 minderjährige Kind Yvonne gebeten hat. Dieser auf Leistungen nach Landesrecht gerichtete Antrag erübrigte nach ^ 23‘ BüG eine Anmeldung nach dem BundesentschädigungsS'ese Das Berufungsgericht hat die geforderten Leistungen versagt, weil die Voraussetzungen der 15 unt^ ^ nicht gegeben seien. a) Der Tatbestand des § 15 BSG liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor, weil der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen der gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgung und seinem Tode infolge des großen zeitlichen Abstandes zwischen diesen Ereignissen zu verneinen sei. Neun «Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe ein "optimaler Beobachter" den Selbstmord des Verfolgten nicht mehr erwarten können. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der subjektive Tatbestand des § 15 BSG nicht vorliege, da der verfolgte nicht leichtfertig in den Tod getrieben worden sei- -nie Verfolger hätten auch "bei Anstellen der einfachsten, nachstliegenden Überlegung" nicht erkennen können, daß ihr Verhalten geeignet war, den Verfolgten noch nach einem derartigen zeitlichen Abstand zu dem Selbstmorde zu veranlassen „ fr) Zum Tatfrostnnd des $ 4“! BEG wird in dem angefochtenen Urteil zunächst angeführt, es sei nicht wahrscheinlich, daß nationalsozialistische Verf olgungsmaßnahaien bei Dr. V/olfgang (9 zu einem Gesundheitsschaden geführt hätten. Bas Berufungsgericht hat aber hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen, sondern im Zusammenhang mit den folgenden Gedankengängen unterstellt, daß die gegen Dr« gerichtete Verfolgung zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, und seine Selbsttötung eine adäquate folge der gegen ihn gerichteten Yerfolgungsmaßnahmen gewesen sei» Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aber auch hier den Verfolgern nicht verwerfen, sie hätten aus Leichtfertigkeit die Möglichkeit nicht gesehen, daß der Verfolgte infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungs maßnahmen sich das Leben nehmen werde- Hierzu -wird gesagt: Selbst wenn die Verfolger mit dem Eintritt einer Depression infolge der gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen hätten rechnen müssen, könnte nicht gesagt werden daß sie bei Anstellen der nachstliegenden Überlegungen auch hätten erkennen müssen, daß ihre Maßnahmen zu dem Selbstmorde führen würden. ~ 7 - 2o Mit diesen Ausführungen verneint das Berufungsgericht für beide Schadenstatbestände (£§ 15, 41 BEG) den subjektiven Tatbestände Daß bei beiden Tatbeständen dieser subjektive Tatbestand vorliegen muß, hat das Berufungsgerijj im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen (RzW 1959, 216 Uro 17, 218). Aus Rechtsgründen konnte das Berufungsgericht mit der wiedergegebenen Begründung nicht ausschließen, daß in Bezug auf den Tod des Verfolgten der Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns der Verfolger zu erheben ist. a) Die Frage, ob ein solcher’ Schuldvorwurf begründet ist, kann nicht unabhängig davon, wer im Einzelfalle als Verfolger anzusehen ist, gestellt und beantwortet werden» Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung nur von Verfolgern gesprochen, es hat nicht erörtert, welchen Personenkreis in diesem Zusammenhang die Verantwortung für die gegen Dr„ gerichteten Maßnahmen trifft» Nach den Feststellungen des Berufungsrichters wanderte Dr„ in die Schweiz aus, weil er nach Erlaß der Nürnberger Gesetze seine Lage als aussichtslos ansah» Das bedeutet, daß der Entschluß zur Auswanderung nicht so sehr auf judenfeindliches Verhalten von Studenten oder anderen Hochschulangehörigen beruhte, sondern darauf, daß die gegen die Juden gerichteten allgemeinen Maßnahmen zu der Erkenntnis geführt hatten, daß für ihn als Juden innerhalb des Deutschen Reiches kein Platz mehr sein werde» Daß solche, gegen die Hollektivverfolgten gerichteten allgemeinen Maßnahmen als eine individuelle, kon-^.J krete Verfolgung zu vvex'ten sind, hat der Bundesgerichtsboi | 8 mehrfach ausgesprochen (RzW 1955» 294 Nr. 51} 1957» 120 Nr. 43, I960, 115 Nr. 17, 1959, 215 Nr. 17). Bei solchen Maßnahmen kann die Schuldfrage nicht danach beurteilt werden, welches V/issen und Wollen den mit ihrer Ausführung beauftragten Amtsträgern zuzurechnen ist. Wie in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt wird und bei Verfolgungsmaßnahmen , die im Erlaß solcher Gesetze bestehen, die auf den Ausschluß aller Juden aus dem Wirtschaftsund Kulturleben gerichtet waren, gerade besonders naheliegt, muß gefragt werden, ob den für den Erlaß solcher Gewaltmaßnahmen verantwortlichen Personen hinsichtlich des Todeserfolges der Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns trifft. Diese Präge kann nicht losgelöst von der Gesetzeslage und dem tatsächlichen Ablauf der Judenverfolgung bis zur Auswanderung des Dr. beantwortet werden. Schon damals waren die Juden bis auf Ausnahmen aus den Ämtern als Richter oder Beamte verdrängt worden, zur Rechtsanwaltschaft konnten sie nicht mehr zugelassen werden, ihre frühere Zulassung war weitgehend widerrufen worden. Ähnlich stand es mit den Angehörigen anderer freier Berufe. So war den Ärzten die Kassenpraxis weitgehend entzogen worden. Schließlich erschien unter dem 15. September 1935 das Reichsbürgergesetz, in dem eine allgemeine Diskriminierung der Juden ausgesprochen wurde. Daß unter der sehr großen Anzahl-.von Verfolgten, die schon durch diese und ähnliche Maßnahmen bis Ende 1935 aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Beben Deutschlands ausgeschlossen waren, eine größere Anzahl solcher Verfolgter war, die auf Grund ihrer seelischen Verfassung, in Verbindung mit Herkunft und Bildung, schweren seelischen Schaden nahm, so daß vielfach ihr Lebenswille gebrochen wurde, ist nicht erst nachträglich bekannt geworden, sondern war vorauszu-sehen und wurde Mindestens in Kauf genommen„ In Bezug auf diesen Kreis der Verfolgten, die unter den seelischen und •wirtschaftlichen Belastungen in den Emigrationsländern nach ihrer inneren Verfassung besonders litten, liegt der Vorwurf vorsätzlichen oder möglicherweise bedingt vorsätzlichen Handelns der für diese Maßnahmen verantwort-liehen obersten Machthaber sehr nahe. Es fragt sich ledigü^ was für das Berufungsgericht besonders in die Waagschale gefallen ist, ob der große zeitliche Abstand zwischen Auswanderung und Selbstmord hier Zweifel an der Schuld der Machthaber erwecken kann. Es liegt auch hier nahe., anzu-nehmen, daß derartige Spätreaktionen der Verfolgten den damaligen Machthabern von vornherein gleichgültig waren und ihre Maßnahmen in keiner Weise berühren konnten, so daß auch bei solchem zeitlichen Abstand der Selbstmord eines Verfolgten vom bedingten Vorsatz umfaßt sein wird, mindestens aber der Vorwurf leichtfertigen Handelns begründet sein wird« Kommt es hier entscheidend auf die Schuld der für den Erlaß judenfeindlicher Maßnahmen allgemeiner Art verantwortlichen Personen an, so hat das zur Folge, daß sich das Verschulden nicht, wie etwa im Strafrecht, auf alle Umstände eines konkreten Geschdrens-ablaufes beziehen muß (RzW 1959, 21 6 Nr» 17, 219) ° b) Eber diese Fragen kann abschließend jedoch nicht das Revisionsgericht, sondern nur der Tatrichter befinden. Bei der von ihm unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung der ochuldfrage darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß nach der Darste] lung der Klägerinnen die Verfolgung noch Jahre nach der Auswanderung weitergegangen ist. In diesem Zusammenhang wird der Berufungsrichter das Schreiben des deutschen Generalkonsulats Shanghai vom 29- März 1940 berücksichtigen müssen, das zwar an die Klägerin zu 1.) gerichtet war, dessen Drohung, die Nichtigkeitserklärung der Ehe herbeizu- ' führen, sich aber nach der Natur der Sache auch gegen Dr= PflMB richtete . Gegen die Schuld der damaligen obersten Machthaber spricht auch nicht, daß möglicherweise in den Jahren nach der Auswanöerung sonstige, nicht verfolgungsbedingte Ereignisse - etwa das Kriegsgeschehen im fernen Osten und seine Auswirkungen - die seelische Widerstandskraft des Verfolgten weiter herabgesetzt haben. Diese Ereignisse trafen dann einen durch die Verfolgung geschwächten Leoens— willen, es ist deshalb keineswegs ausgeschlossen, daß der Vorsatz derartige Folgen mitumfaßt hat, zu demal eg, wie gesagt, auf die konkreten Umstände des Geschehensablaufes nicht ankommen kann. Dies gilt gerade dann, wenn den Verfolgern das Schicksal der ausgetriebenen Juden letzten Endes völlig gleichgültig war. Daß auch die Praxis der Sntschädigungsbehörden die Schuldfrage in dieser Weise beurteilen mag, zeigt Ziff. y der Landervereinbarung vom 23- Juni 1959. “1 1 3. Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und dem Selbstmord bestehen rechtliche Bedenken. Diese sind zunächst schon deshalb begründet, weil das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 15 EEG einen solchen Zusammenhang verneint, da ein optimaler Beobachter nicht hätte erwarten können, daß noch neun Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein Verfolgter Selbstmord verübe, zur Frage der Entschädigung nach * 41 BEG aber ausführt, eine verfolgungsbedingte Gesundheits-Schädigung könne angenommen werden, die unter dem Einfluß dieser Gesundheitsschädigung begangene Selbsttötung wäre dann eine adäquat-ursächliche Folge der gegen I)r. gerichteten Verfolgungsmaßnahmen» Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Tod kann für beide gesetzlichen Tatbestände nur einheitlich beantwortet werden. Wie in der RzW 1962, 266 Nr» 17 abgedruckten Entscheidung des Senats gesagt wird, liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod auch dann vor, wenn die Verfolgungsmaßnahme zur Gesundheits-Schädigung führt und diese als Ursache bis zu dem Tode fortwirkt o Dieser adäquate ursächliche Zusammenhang entfällt nicht doshalb, wie das Berufungsgericht bei der Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit § 15 BEG angenommen hat, weil ein optimaler Beobachter ein solches Ende nicht hätte erwarten können. Bei dieser Begründung hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß es bei der Würdigung aller Bedingungen eines Ereignisses nicht nur darauf ankommt, ob ein '’optimaler" Beobachter zur Zeit des iS intritt s des Ereignisses diesen Ablauf der Geschehnisse erkennen konnte« Daneben ist zu prüfen, ob die Urheber der Bedingung nach ihrer Kenntnis der Umstände die Möglichkeit eines solchen Ereignisses erkennen konnten (BGHZ 3, 261, 266, 267)° Ob bei einem Geschehensablauf, wie er hier vorliegt, die Frage des Kausalzusammenhangs zu bejahen ist, muß nach Lage der Dinge entscheidend davon abhängig sein, welche Wirkungen ihrem Handelns die nationalsozialistischen Machthaber erkennen konnten. Lach dem Vortrag der Klägerinnen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsraaßnahmen und gesundheit- ■n --------------------------------.-I n lieber Schädigung nicht auszuscnließen. Das ügruiut^t* rieht wird deshalb hierzu Feststellungen treffen müssen, die Unterstellung eines solchen Zusammenhanges genügt nicht Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts kann die Mitwirkung eines geeigneten ärztlichen Sachverständigen in Frage kommen. Ist es wahrscheinlich, daß die seelische Widerstandskraft des Ehemannes der Klägerin zu 1.) durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen geschwächt wurde, so haftet der Schädiger nach allgemeiner Auffassung auch dafür, daß durch das Hinzutreten anderer Umstände der loa des Verletzten eintrat. Das gilt auch dann, wenn oie seelische Widerstandskraft des Geschädigten schon vor dem Beginn der Verfolgung geschwächt war (BGH LM Nr. 10 zu $ 287 ZPO). Der Umstand, daß der Selbstmord Dr. FflHP's erst viele Jahre nach den schädigenden Ereignissen eintrat, schließt nicht aus, daß der Tod durch diese Ereignisse im Rechtsänrre verursacht worden ist, sofern nur die alsbald eingetretene Schädigung bis zu dem Selbstmord fortwirkte. Wie dos Reichsgericht in der RGZ 95, 72, 75 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, spielt für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Dauer des Fortwirkens keine Rolle. Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, daß die Fortwirkung der Schwächung möglicherweise zu dem Teil auf Umstände beruht, die nichts mit der Verfolgung zu tun haben. Es wäre schließlich unbillig, einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädiguri und dem Tode dann zu verneinen, wenn dem Verfolger bei der Durchführung der Verfolgungen^ ßnahmen hinsichtlich des Tode serfolges Vorsatz oder Leichtfertigkeit zur last fällt= Auf diesen Zusammenhang zwischen Schuld und Haftungsbegrenzung wird in der schon genannten RzW *952, 266 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung hingewiesen. Endlich kann in diesem Zusammenhang auch die Nachricht vom Tode der nächsten Angehörigen die Haftung des beklagten Landes nicht einschränken. Labei kommt es nicht darauf an, ob die Verfolgung dieser Angehörigen auch als eine gegen Dr. F0D gerichtete Gewaltmaßnahme zu werten ist. Ausschlaggebend ist, daß die Haftung der Schädiger nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Ablauf der Geschehnisse durch Umstände beeinflußt wird, die als Folge des vom Schädiger geschaffenen und zu verantwortenden Unrechts anzusehen sind. i 4 Aus allen diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ascher Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf