hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. (Bukowina) geborene Rechtsanwalt tätig und hat Entschädigung für Schaden iia beruflichen Fortko in Höhe von 10 000 BL oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente von 200 DM monatlich beantragt Zur Begründung hat er vorgetragen: Ihm sei nach den am ch deutsch-rumänischer Truppen in die Nordbuko von Jahre 1941 ab die Ausübung seines Berufes wegen seiner jüdischen Abstammung unmöglich gemacht worden« Nachdem die Nordbukov Endo llärz 1944 wieder von ucsischen Truppen besetzt worden sei, sei es ihm im April 1944 gelungen, zu verlassen und sich nach Seine Auswanderung aus dem russischen Staatsgebiet sei deshalb bereits vor der allgemeinen Vertreibung erfolgt« Das rumänische Staatsgebiet habe er bei der Auswanderung wegen seiner geografischen Lage durchqueren müssen, jedoch nicht die Absicht gehabt, in Rumänien zu bleiben« da er aus der Kriegslage ersehen habe, daß dort ent- Nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils kommen» da der Kläger seinen Wohnsitz weder in der f BEG in Be tracht« Nach diesen Vorschriften sind Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt«, v*enn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des treibung der deutschen Bevölkerung in das Ausland ausgewanöert sind« Diese Voraussetzung trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur bei den Verfolgten zu« BVFG gehören Cfc Den Erfolg der Klage hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum davon abhängig gemacht, ob der Kläger der Vortriebenengruppe des Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob in der im April 1944 erfolgten Übersiedlung des Klägers von nach Rumänien lediglich eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Aus erblickt werden könnteo Denn auch bei Bejahung des Wanderungstatbestandes müsse dem Kläger die Anerkennung als Vertriebener versagt werden, weil das Gebiet der Nordbukovjina aus dem die Auswanderung erfolgt wäre, als Staatsgebiet der Sowjetunion nicht zu den Vertreibungsgebieten gehöre, auf die sich die Fiktion des 1« Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habe« nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit aus den Kollektivvertreibungsgebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Ost- und SüdOsteuropas» die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgewandert seien (RzW 1963» 418 Nr® 25) bestätigt worden ist, haben nuz* die Verfolgten einen Anspruch wegen (der Entrichtung von Sonder abgaben und) Schadens aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind Bei der Entscheidung der Frage, was unter Kollektiv Vertreibung zu verstehen ist, müssen, wie der Senat in seinem Urteil von 10. ung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des 2» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht das Bundesvertriebenengesetz davon aus, daß auch aus der Sowjetunion eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums stattgefunden hat (Urteile des erkennenden Senats vom 6* März 1-963 — IV ZR 280/62 ~l. Zu den Vertreibungsgebieten zählen nicht nur die in Art« XIII des Potsdamer Abkommens und in dem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 20«, November 1945 nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete verlassen hat oder verläßt, es sei denn« daß er seinen dortigen Aohnaitz erst nach dem 8, Mai 1945 begründet hat. daß das Gesetz davon uusgoht, daß auch aus der Sowjetunion eine Kollcktiwcrtreihung der Deutschen stattgefunden hat» Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene" aus der Sowjetunion anzusehen, wenn sie aus den Gründen des § 1 Abs» 2 Nr« 1 BVFG vor der allgemeinen Vertreibung aus diesem Lande ausgewändert sind» Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden» daß der Kläger als deutscher Volkszugehöriger aus den Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Da nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Parteien das Bestehen des hier geltend gemachten Anspruchs nicht auszuschließen ist» muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Gebühren— und Auslagcnfreiheit ergibt sich aus § 225 Abs, 1 BEG,
Verkündet am 13 November 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle % Im Namen des Volkes ■ In dem Entschädigungsrechtsstreit des früheren Rechtsanwalts Br R Markus ? - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklügers ■ Rechtsanwalt i>r. in gegen das Land Rheinland-Pfalz ? vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz9 Aliceplatz 4? % Beklagten und Revisionsbeklagten* hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske« Johannsen9 Wüstenberg und i)r« Loev/enheim ■ ■ für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des i Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 21 * September 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisions, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen Die Entscheidung ergeht gebühren^ und auslagenfrei* Von Rechts vtegen Tatbestand: Der an jüdische Kläger war in 894 in al c« (Bukowina) geborene Rechtsanwalt tätig und hat Entschädigung für Schaden iia beruflichen Fortko in Höhe von 10 000 BL oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente von 200 DM monatlich beantragt Zur Begründung hat er vorgetragen: Ihm sei nach den s' • ... am ch deutsch-rumänischer Truppen in die Nordbuko von Jahre 1941 ab die Ausübung seines Berufes wegen seiner jüdischen Abstammung unmöglich gemacht worden« Nachdem die Nordbukov Endo llärz 1944 wieder von ucsischen Truppen besetzt worden sei, sei es ihm im April 1944 gelungen, zu verlassen und sich nach (Rumänien) zu begeben« von wo er im Mai 1951 nach Israel ausgewandert sei habe« nachdem die ITordbukowina im Juni *940 von Rumänien an die UdSSR abge ■ treten worden sei, zu dem sowjetischen Staatsgebiet gehört« Auch während der Besetzung durch deutsch-rumänische Truppen im Ver lauf des Krieges sei dieses Gebiet staatsrechtlich ein Teil der UdSSR geblieben und auch in dem zwischen Rumänien und der UdSSR am 10 Februar 1947 geschlossenen Friedensvertrag al c? solcher anerkannt worden« Als er im April 1944 illegal verlassen habe, habe er die Absicht gehabt, sich nach Palästina zu begeben«. Seine Auswanderung aus dem russischen Staatsgebiet sei deshalb bereits vor der allgemeinen Vertreibung erfolgt« Das rumänische Staatsgebiet habe er bei der Auswanderung wegen seiner geografischen Lage durchqueren müssen, jedoch nicht die Absicht gehabt, in Rumänien zu bleiben« da er aus der Kriegslage ersehen habe, daß dort ent- weder ein nationalsozialistisches oder ein kommunisti Regime zur Herrschaft gelangen werde und er beides abgelehnt habe« Daß die rumänischen Behörden ihm im Jahre 1944 die Weiterreise nicht, gestattet und ihn jahrelang zurückgehaltcn hätten, könne seine aus § 154 BEG erworbenen Beeilte nicht beeinträchtigen» ■ Mit seinem Entschädigungsanspruch hat der Kläger bei den Entschädigungsorganon keinen Erfolg gehabt» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er ihn woiier. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Entscheidungsgrunde Die Revision ist begründet I, Nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils kommen» da der Kläger seinen Wohnsitz weder in der ■ Bundesrepublik noch in Gebieten gehabt hat, die am 31« I c z ei:i ber 1937 zu dem Deutschen Reich gehörten«, als Anspruchsgrundlcge für die begehrte Entschädigung nur die 50 f BEG in Be tracht« Nach diesen Vorschriften sind Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt«, v*enn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des 1 3VPG erfüllen» Dabei ist der Kreis der für Berufsschäden Entschädigungsberechtigten durch § 154 Abs» 1 Satz 2 B2G auf m • diejenigen Vertriebenen beschränkt« deren Vertriebeneneigen schaft darauf beruht« daß sie schon der allgerne Vc treibung der deutschen Bevölkerung in das Ausland ausgewanöert sind« Diese Voraussetzung trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur bei den Verfolgten zu« die da u den Vei'triebenen nach 1 Abs« 2 Nr BVFG gehören Cfc Den Erfolg der Klage hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum davon abhängig gemacht, ob der Kläger der Vortriebenengruppe des 1 Abs 2 Nr 1 BVFG zuzurechnen sei w ■ Das erfordere 9 daß das Gebiet9 aus de der Kläger ■ ■ ausgewandert sei? zu den Gebieten gehöre, auf die sich die Fiktion dieser Vorschrift erstrecke, und daß die Auswanderung unter Druck bereits verübter od noch drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahnen gestanden habe ■ * Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob in der im April 1944 erfolgten Übersiedlung des Klägers von (Rumänien) eine. Aus (Sowjetunion) nach Wanderung ins Ausland in Sinne der §§ t Abs c 2 Nr BVFG 134 BEG liege oder ob der Kläger damals noch rumänischer p Staatsangehöriger gewesen sei und deshalb in seiner Flucht p nach Rumänien lediglich eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Aus erblickt werden könnteo Denn auch bei Bejahung des Wanderungstatbestandes müsse dem Kläger die Anerkennung als Vertriebener versagt werden, weil das Gebiet der Nordbukovjina aus dem die Auswanderung erfolgt wäre, als Staatsgebiet der Sowjetunion nicht zu den Vertreibungsgebieten gehöre, auf die sich die Fiktion des 1 Abs 2 Nr ? BVFG erstrecke i * < i-* II 1« Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG beziehe sich nicht auf p solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habe« p Zwar meinen van Bam/loos (Bundesentschädigungsgesotz, § 130, Anm« 4 S« 664)? nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit aus den 5 Kollektivvertreibungsgebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Ost- und SüdOsteuropas» die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgewandert seien 0 ten in jedem Falle als Vertriebene im Sinne de3 § 1 BVFG angesehen werden« Diese Ansicht widerspricht jedoch dex tändigen Rechtsprechung d erkennenden Senats« Y/ie bereit in den Urteilen vom 24® November 196 IV 2R 135/6 (LI* Nr A ZU -1 54 BEG 1956 BzW 1962, 224 Nr« 23 und vom 23 Dezember 1962 - IV ZK 170/62 9 RzW 963 -? 9 *82 Nr 26) ausgesprochen und im Urteil vom 29 Mai ■9 963 IV ZR 270/62 (RzW 1963» 418 Nr® 25) bestätigt worden ist, haben nuz* die Verfolgten einen Anspruch wegen (der Entrichtung von Sonder abgaben und) Schadens l beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind Bei der Entscheidung der Frage, was unter Kollektiv Vertreibung zu verstehen ist, müssen, wie der Senat in seinem Urteil von 10. Juli 1963 - IV EH 69/63 ur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, alle Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem Gesetz die Vertriebeneneigenschaft be gründen, also die allgemeine Au et« ung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des i Abs 2 Nr« 2 BVFG Vertriebene im Sinne des Abs 2 Nr« 1 BVFG können also dann zu den in 150 Abs 4 BEG bezeichneten Entschädigung ■ berechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben in Vor« treibungsgebiet 9 al so ohne die durch nationalsozialicti m • Verfolgungsmaßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich von einer allgemeinen Ausweisung erfaßt worden wären, sich einer Masscnflucht angeschlossen hätten oder im Sinne de ft Abs o 0 Nr 2 BVFG umgesiedelt worden wären« Wenn einem aus einem Kollektivvcrtreibungsgebiet ausgewanderten Verfolgten deutsene 6 \ Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit die Vertriebeneneigenschaft versagt werden soll, muß nachgewiesen sein, daß er ohne die Auswanderung nicht durch eine dieser Kollektivmaßnahmen seine Heimat verloren hätte« ■ 2» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht das Bundesvertriebenengesetz davon aus, daß auch aus der Sowjetunion eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums stattgefunden hat (Urteile des erkennenden Senats vom 6* März 1-963 — IV ZR 280/62 ~l. RzW 1963? 376 Nr« 25 und 3. Juli 1963 - IV ZR 35/63 zur Veröffentlichung bestimmt) o Zu den Vertreibungsgebieten zählen nicht nur die in Art« XIII des Potsdamer Abkommens und in dem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 20«, November 1945 aufgeführten Gebiete des Deutschen Reiches ostwärts der Gdcr Neiße-Linie 7 Polens ft 9 der Tschechoslowakei und Ungarns s alle Gebiete« die von einer unbestimmten Zahl deutscher ond er Volks zugehöriger wegen ihres Deutschtums in Verbindung mit den Kriegsereignissen verlassen worden sind« Diese Auffa o o o ÜU ung kommt auch im Gesetz zu dem Ausdruck, Y/ie im Urteil des Senats vom 23« Novembe a a 0 S "83) weiter ausgeführt worden ist 9 st ■1 1962 50 BEG bei der Präge der Entschädigung ■*ür Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten allgemein auf den Be griff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVPG Nach § 1 •\b s d Nr, 3 BVPG ist auch Vertriebener, wer als deutscher St «i. a üci angchöriger oder deutscher Volkszugehöriger "Ausdiedle u 13 u. d h nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete verlassen hat oder verläßt, es sei denn« daß er seinen dortigen Aohnaitz erst nach dem 8, Mai 1945 begründet hat. Zu diesen Gebieten gehört auch die Sowjetunion, Kierau s folgt 9 daß das Gesetz davon uusgoht, daß auch aus der Sowjetunion eine Kollcktiwcrtreihung der Deutschen stattgefunden hat» Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene" aus der Sowjetunion anzusehen, wenn sie aus den Gründen des § 1 Abs» 2 Nr« 1 BVFG vor der allgemeinen Vertreibung aus diesem Lande ausgewändert sind» ■ Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden» daß der Kläger als deutscher Volkszugehöriger aus den Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Im übrigen lassen sich Hinweise für die weitere rechtliche Behandlung nicht geben» da der ■ Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht noch nicht genügend geklärt ist. Da nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Parteien das Bestehen des hier geltend gemachten Anspruchs ■ nicht auszuschließen ist» muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Gebühren— und Auslagcnfreiheit ergibt sich aus § 225 Abs, 1 BEG, Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr© ioewenheim