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BGH · IV ZS 72/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 72/62

DV-BEG nach der dem Lebensalter des Verfolgten am Ende den Entschadigunrszeitrauma entsprechenden Altersstufe und unter Berücksichtigung der zeitlich gestaffelten Betrüge jeweils für die Zeiträume, für die sie vorgesehen sind, zu berechnen. Dezember 1961 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin weitere 11 316 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen EntschädigungsZeitraum vom 1. Das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts derart zu ändern, daß bei Errechnung der Kapitalentschädigung von einem vom 1. Kit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-golassen worden ist, beantragt das beklagte Land, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist, und dieses Rechtsmittel der Klägerin in vollem Umfang zurUckzu-weinen. 1* Das Berufungsgericht hat die aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und angenommen, daß der EntschädigungsZeitraum vom 1. Ter eich nach § 76 Abs.1, § 92 Abs. 1 BEG und den §§ 13, 29 3* DV-BEG errechnenden Kapitalentschädigung ist der der in 5 92 Abe. 2 BEG vorgesehene Zuschlag nicht hinzugefügt worden, weil die Klägerin eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung erhält. Juli 1948 erzielten Einkommen zuzüglich der Kapitalen tSchädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum die während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes gegenübergesteilt. Die erreichbaren Dienstbezüge hat es ermittelt, indem es für den*gesamten Entschädigungs-Zeitraum denjenigen Jahresbetrag zugrundegelegt hat, der sich aus der Anlage 4 zur 3* DV-BEG für die dem Lebensalter der Klägerin am Ende des Entschädigungs-Zeitraums entsprechende Altersstufe und für den Zeitpunkt der Beendigung des Bntscbädigungszeitraums ergibt; mit anderen Porten, das Berufungsgericht hat die erreichbaren Dienstbezilge so berechnet, als hätte der vergleichbare Beamte das ihm am Ende des Entschädigungs- Verfolgten am Ende des Entachädigungs-zciträume entsprechende Altersstufe für den gesamten Lntschlidigungszei träum maßgebend ist, daß aber die sich aus der Anlage 4 zur 3. In § 31 Abs. 2 BErgG wurde bestimmt, daß von der Summe der als Kapitalentschädigung zu leistenden Versorgungsbezüge die Summe des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens abzuziehen sei» soweit sie zusammen mit der Summe der Versorgungsbezüge die Summe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten übersteige» Becker/Huber/ Küster gaben dazu in ihrem Kommentar zu dem Bundeser- . höhungen waren nicht besonders berücksichtigt, doch handelte es sich an sich schon um Sätze, die für die Verfolgten günstig waren (van Heukelum in der 138.Sitzung des Bundesrats am 18.3*1955» zitiert bei van Dam/Loos BEG § 76 An. 3)* In § 21 Abs. 2 3* DV-BErgG war weiter vorgesehen, daß bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht das Lebensalter maßgebend sei, das der Verfolgte am Ende des Entschädigungszeitraums habe, für die die Kapitalentschädigung gewährt werde. 2. Wahlperiode Nr. 1949) wurde erstmals von der Summe der erreichbaren Bienst-bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten, der das anderweitige Arbeitseinkommen zusammen mit der Kapital-cntschädigung gegenüberzustellen war, gesprochen, und zwar deshalb, weil bei Anwendung der Anrechnungsvorschrift nur von dem Einkommen ausgegangen werden könne» das der Verfolgte am Ende des Schadenszeitraums gehabt habe, und diesen Einkünften deshalb nur die Dienstbe-züge entsprechen könnten, die der Verfolgte erreicht hätte, wenn er Beamter gewesen und während des Schadenszeitraums nicht verdrängt worden wäre (Begründung zu § 31 a des Entwurfs aaO 139)* In § 31 a Abs. 2 des Regierungsentwurfs wurden als erreichbare Dienstbezüge die Bezüge bezeichnet, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Zeitraums gehabt hätte, für den die Kapitalentocbädigung*geleistet wird. Aus alledem läßt sich schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers als erreichbare Eienstbezüge eines vergleichbaren Beamten diejenigen gelten sollen, die dieser Beamte in dem Entsohädigungszeitraum insgesamt bezogen hätte, daß aber bei deren Berechnung im Wege einer den Verfolgten begünstigenden Vereinfachung für die gesamte Zeit 3ein höheres Lebensalter am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend sein soll, wie das dann ausdrücklich wieder in $ 1$ Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 32 3.EV-BEG vorgeoehen worden ist. Erst nach der Verkündung und dem Inkrafttreten des Bundesentoehädigungsgesotzcs ist erstmals zunächst als Anlage 3, jetzt alo Anlage 4 zur 3» EV-BEG für die erreichbaren Eienstbezüge eine besondere Besoldungsüber-siebt geschaffen worden, die für die Zeit bis zu dem 30. Die Gesetzeomaterialien ergeben nicht, daß diese Staffelung der Jahresbeträge schon zur Erörterung stand, als die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG in das Gesetz aufgenommen wurde, nach der es auf die Bezüge ankommt, die der Beamte am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte. Rehmen des § 77 BEG maßgebend ist, kann nur so verstanden werden, daß die gesamten Bezüge, die der Beamte während des Entschädigungszeitraums erhalten und mithin an dessen Ende gehabt hätte, einzusetzen sind, wobei nur die eine Vereinfachung Platz greift, daß für die ganze Berechnung die letzte Lebensaltersstufe zugrundezulegen ist. Es ist nirgends als der Wille des Gesetzgebers hervorgetreten und auch keine sachliche Berechtigung dafür zu finden, daß die erst seit 1951 eingetretenen Gehaltserhöhungen auf die Zeit bis zu dem Beginn des Entschädigungszeitraüms zurückwirken und damit die erreichbaren Bienstbezüge auf einen Betrag hinauftreiben sollen, den ein vergleichbarer Beamter in dieser Zeit niemals erreicht hätte. Das Berufungsgericht hat bei der Umrechnung des von der Klägerin in der Währung von Uruguay erzielten Einkommens die vom Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerte verwendet, und zwar sowohl für die Ermittlung des Zeitpunkts, von dem an die Klägerin wieder eine ausreiohende Lebensgrundlage hatte (§ 75 Abs.1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 5. DV-BEG), wie auch bei der Ermittlung des von der Klägerin für die anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft seit dem 1. Schon eine verhältnismäßig geringfügige Änderung der Kaufkraftrichtzahlen könnte zu einer Ausdehnung des Entschädi-gungnzeitraums und dazu führen, daß der Betrag des von der Klägerin anderweitig erzielten Einkommens sich ändert. 3. Ohne daß noch auf weitere Brägen eingegangen zu werden braucht, zu deren BftUfuhg derzeit keine Veranlassung besteht, muß deshalb das angefochtene Urtoil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin weitere 11 316 DM zu zahlen, und soweit Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden iBt. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 77 BEG
DV-BEGBEGBerufungsgerichtVerfolgteAnlageerreichbarBerechnungKlägerinenden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja	•
Amtliche Sammlung:	nein
***4y 032
BEG 55 76, 77; 3. DV-BEG §§ 15, 17
Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bund es-beamten (§76 Abs. 2, § 77 Satz 1, 2 BEG, §§ 15, 17 Abs. 1 3. DV-BEG) sind auf Grund der Tabelle der Anlage 4 zur 3. DV-BEG nach der dem Lebensalter des Verfolgten am Ende den Entschadigunrszeitrauma entsprechenden Altersstufe und unter Berücksichtigung der zeitlich gestaffelten Betrüge jeweils für die Zeiträume, für die sie vorgesehen sind, zu berechnen.
BEG §§ 75, 77; 3- DV-BEG §§ 12, 17
Zur Frage der Kaufkraft des in der Währung von Uruguay erzielten Einkommens.
BGH, Urt.v. 10. Oktober 1962 - IV ZS 72/62-0K Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
 iy_ZR_72/62
Verkündet am 10. Oktober 1962 HIBB, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Io Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Kessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern
 Beklagten und BeVisionsklägers, - Frozeßfcevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Angestellte Cornelia Uruguay, V^HHB^egae
 Klägerin und Bevisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1962 unter Mitwirkung dec Senatspräsidenten Ascher und der Bundearichter Johannsen, WUstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Ifein vom 12. Dezember 1961 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin weitere 11 316 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungo-• gericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Hevisionorechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand:
Die cm H Januar 1894 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte bis 1907 das P|ilantropin und von 1908 bis 1909 die Städt. Handelsschule in Anschließend war sie als Stenotypistin und später als Sekretärin bei verschiedenen Unternehmen tätig.
Am 1. April 1930 wurde sie bei der Elektro-Zeit-Aktiengesellschaft, der jetzigen ?■■■■■- und ^■■1 GmbH in PflHBHMHB als Stenotypistin mit einem Gehalt von monatlich 300 RM eingestellt. Dabei wurde ihr zugesagt, ihr Gehalt werde erhöht v/erden, wenn die Befähigung zur Direktionsassistentin erbracht sei.
Im Dezember 1935 mußte die Klägerin ihre Stellung wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gevvaltmaßnahmen auf geben. Sie wanderte im August 1936 noch Uruguay aus. Dort ist sie seit dem Februar 1937 als Angestellte ir einem kaufmännischen Betrieb tätig.
Seit dem 1."' Januar 1959 v/ird ihr von der Bundesver-sicherurigoanstalt für Angestellte eine Rente von monatlich 457,70 DK gezahlt.
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 7 602 DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen EntschädigungsZeitraum vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31» Dezember 1949 zugrund egelegt.
 
Die Klägerin beansprucht den Höchstbeträg der Kapital entnehädigung von 40 000 DM und hat deshalb Klage erhoben. Sie verlangt eine Einstufung in die vergleichbare Beontengruppe des mittleren Dienstes und eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums.
Das Landgericht hat der Klägerin eine weitere Kapital entschädigung von 2 473 DM zugesprochen; io Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat es bei der Einstufung der Klägerin in den einfachen Dienst belassen, jedoch den Kntschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1956 erstreckt.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 29 925 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts derart zu ändern, daß bei Errechnung der Kapitalentschädigung von einem vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. Dezember 1953 dauernden Entschädigungszeitraum auszugehen sei. Das Oberlandesgericht bat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 11 316 DM zu zahlen; die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Kit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-golassen worden ist, beantragt das beklagte Land, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist, und dieses Rechtsmittel der Klägerin in vollem Umfang zurUckzu-weinen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheid ungegrtinde:
1* Das Berufungsgericht hat die aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und angenommen, daß der EntschädigungsZeitraum vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31* Dezember 1936 andauere.
Ter eich nach § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 1 BEG und den §§ 13, 29	3* DV-BEG errechnenden Kapitalentschädigung ist der
 der in 5 92 Abe. 2 BEG vorgesehene Zuschlag nicht hinzugefügt worden, weil die Klägerin eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung erhält. Das Berufungsgericht hat oie nach § 77 BEG und den §§17, 32 3. DV-BEG gekürzt. Dabei hat es dem von der Klägerin seit dem 1. Juli 1948 erzielten Einkommen zuzüglich der Kapitalen tSchädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum die während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes gegenübergesteilt. Die erreichbaren Dienstbezüge hat es ermittelt, indem es für den*gesamten Entschädigungs-Zeitraum denjenigen Jahresbetrag zugrundegelegt hat, der sich aus der Anlage 4 zur 3* DV-BEG für die dem Lebensalter der Klägerin am Ende des Entschädigungs-Zeitraums entsprechende Altersstufe und für den Zeitpunkt der Beendigung des Bntscbädigungszeitraums ergibt; mit anderen Porten, das Berufungsgericht hat die erreichbaren Dienstbezilge so berechnet, als hätte der vergleichbare Beamte das ihm am Ende des Entschädigungs-
 
Zeitraums zustehende Gehalt bereits während de? ganzen Entschädigungszeitraums, auch als er noch jünger war und die Beamtengehälter noch nicht erhöht waren, bezogen»
Lach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Berechnung dagegen so vorzunehmen, daß zwar die dem Lebensalter des. Verfolgten am Ende des Entachädigungs-zciträume entsprechende Altersstufe für den gesamten Lntschlidigungszei träum maßgebend ist, daß aber die sich aus der Anlage 4 zur 3. DV-EEG ergebenden zeitlich gestaffelten Beträge für die Zeiträume» für die sie in der Tabelle vorgesehen sind, einzusetzen sind (RzW 1959» r53 Nr» 22)» Die unterschiedliche Berechnung kann sich erheblich auswirken» Im vorliegenden Fall ist die Kapital-entschädigung, wenn im übrigen die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren (Einstufung» Dauer des Entschädigungszeitraums, Umrechnung des in ausländischer Währung erzielten Einkommens) so zugrundegelegt werden, wie sie das Berufungsgericht eingesetzt hat, nach der Berechnung des Berufungsgerichts um 11 316 DU höher als nach der Berechnung, wie sie der erkennende Senat als richtig bezeichnet hat. Auch nach erneuter Prüfung muß der Senat jedoch an der von ihm vertretenen Auffassung, die allein eine sinngemäße und sachgerechte Anwendung des Gesetzes gewährleistet, fenthalten.
Schon die Entstehungsgeschichte der in Betracht kommenden Vorschriften läßt gewisse Rückschlüsse dahin zu, daß der in der Anlage 4 zur 3» DV-BEG vorgenommenen Staffelung der Jahresbeträgo der erreichbaren Dienstbezüge nur eine beschränkte Bedeutung zukommt»
Die in den ländern der amerikanischen Besatzungs-zonc ergangenen Entschädigungsgesetze sahen bereits bei
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der Entschädigung wegen Berufsschadens durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anrechnung des durch eine anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens vor, soweit es zusammen mit der Entschädigung das Diensteinkommen eines vergleichbaren Beamten, das dieser in der regelmäßigen Dienstlaufbahn erzielt hätte, überstieg (§22 Abs. 3 Satz 3»
 5 32 Abs. 4 Satz 1 US-EG). In § 31 Abs. 2 BErgG wurde bestimmt, daß von der Summe der als Kapitalentschädigung zu leistenden Versorgungsbezüge die Summe des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens abzuziehen sei» soweit sie zusammen mit der Summe der Versorgungsbezüge die Summe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten übersteige» Becker/Huber/ Küster gaben dazu in ihrem Kommentar zu dem Bundeser- . gänzungsgesetz die Erläuterung, es müsse die Summe der entgangenen zukünftigen Dienstbezüge festgestellt werden; das sei das Gesamtgehalt, das der vergleichbare Beamte in der Schadenszeit bezogen habe, wobei die üblichen Gehaltevorriiokungen, der Wegfall etwaiger Gehaltskürzungen, Gehaltszulagen und wahrscheinliche Beförderungen zu berücksichtigen seien (§ 31 Anra. 7,
 8). ln § 21 Abs. 2	3* DV-BErgG wurde dann zur Durch-
führung des § 31 Abs. 2 BErgG für die Ermittlung der Summe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten auf eine Besoldungsübersicht verwiesen, womit offenbar die erste der der Verordnung als Anlage beigefügten beiden Besoldungsübersichten gemeint war, die gleichseitig für die Berechnung d*er Kapitalentschädigung diente. Sie sah für jede Beamtengruppe 4 Altersstufen vor und wies für jede Altersgruppe einen Jahresbetrag aus. Seit dem 1. Oktober 1951 eingetretene Gehaltser-
 
höhungen waren nicht besonders berücksichtigt, doch handelte es sich an sich schon um Sätze, die für die Verfolgten günstig waren (van Heukelum in der 138.Sitzung des Bundesrats am 18.3*1955» zitiert bei van Dam/Loos BEG § 76 Anm. 3)* In § 21 Abs. 2	3* DV-BErgG war weiter
 vorgesehen, daß bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht das Lebensalter maßgebend sei, das der Verfolgte am Ende des Entschädigungszeitraums habe, für die die Kapitalentschädigung gewährt werde. Lie Summe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten war nach diesen Vorschriften einfach und zweifelsfrei zu ermitteln.
In ? 31 a Abs. 1 des Regierungsentwurfs zu dem Bundes** entschüdigungegesetz (BT. Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949) wurde erstmals von der Summe der erreichbaren Bienst-bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten, der das anderweitige Arbeitseinkommen zusammen mit der Kapital-cntschädigung gegenüberzustellen war, gesprochen, und zwar deshalb, weil bei Anwendung der Anrechnungsvorschrift nur von dem Einkommen ausgegangen werden könne» das der Verfolgte am Ende des Schadenszeitraums gehabt habe, und diesen Einkünften deshalb nur die Dienstbe-züge entsprechen könnten, die der Verfolgte erreicht hätte, wenn er Beamter gewesen und während des Schadenszeitraums nicht verdrängt worden wäre (Begründung zu § 31 a des Entwurfs aaO 139)* In § 31 a Abs. 2 des Regierungsentwurfs wurden als erreichbare Dienstbezüge die Bezüge bezeichnet, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Zeitraums gehabt hätte, für den die Kapitalentocbädigung*geleistet wird. In der Begründung (aaO) wurde dabei ausdrücklich auf 5 21 Abs. 2 3. DV-BErgG Bezug genommen und damit die dort vorge-
schone Einreihung des Verfolgten in die dem Ende des Entschädigungszoitraums entsprechende Altersstufe fUr die gesamten erreichbaren Eienstbezüge als richtig anerkannt«
Eie dem § 31 a Abe. 2 des Entwurfs entsprechende Eeiinition der erreichbaren Eienstbezüge hat . schließlich ihren Platz in § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG gefunden, da sie ebenso wie für die Berechnung des abzusetzenden Arbeitseinkommens für die Berechnung der Kapitalent-schüdigung im Falle der Beschränkung der Erwerbstätigkeit gelten soll (Ausschußbericht BT Drucks. 2. Wahlperiode Kr. 2382 zu § 76, 7). 5 77 BEG enthält in seinem Satz 2 eine entsprechende Verweisung.
Aus alledem läßt sich schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers als erreichbare Eienstbezüge eines vergleichbaren Beamten diejenigen gelten sollen, die dieser Beamte in dem Entsohädigungszeitraum insgesamt bezogen hätte, daß aber bei deren Berechnung im Wege einer den Verfolgten begünstigenden Vereinfachung für die gesamte Zeit 3ein höheres Lebensalter am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend sein soll, wie das dann ausdrücklich wieder in $ 1$ Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 32 3.EV-BEG vorgeoehen worden ist.	.
Erst nach der Verkündung und dem Inkrafttreten des Bundesentoehädigungsgesotzcs ist erstmals zunächst als Anlage 3, jetzt alo Anlage 4 zur 3» EV-BEG für die erreichbaren Eienstbezüge eine besondere Besoldungsüber-siebt geschaffen worden, die für die Zeit bis zu dem 30. September 1951 dieselben Jahresbeträge ausweist, die in der erwähnten Anlage zur 3* EV-BES?gG enthalten
 
waren, die für die spätere Zeit jedoch der eingetretenen Erhöhung der Beamtengehälter Rechnung trägt.
Die Einführung dieser besonderen Beeoldungsübersicht hebe sich, so heißt es in der Begründung zu § 15 des Entv/urfs zur 3* DV-BEG (BR Brucks. 17/57, 15), als notwendig erwiesen, weil die Höhe der erreichbaren Bienstbczüge vielfach auch für die Zeit nach 1945 von Bedeutung sei.
Die Gesetzeomaterialien ergeben nicht, daß diese Staffelung der Jahresbeträge schon zur Erörterung stand, als die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG in das Gesetz aufgenommen wurde, nach der es auf die Bezüge ankommt, die der Beamte am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte. Biese Bestimmung, die auch im
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Rehmen des § 77 BEG maßgebend ist, kann nur so verstanden werden, daß die gesamten Bezüge, die der Beamte während des Entschädigungszeitraums erhalten und mithin an dessen Ende gehabt hätte, einzusetzen sind, wobei nur die eine Vereinfachung Platz greift, daß für die ganze Berechnung die letzte Lebensaltersstufe zugrundezulegen ist. Es ist nirgends als der Wille des Gesetzgebers hervorgetreten und auch keine sachliche Berechtigung dafür zu finden, daß die erst seit 1951 eingetretenen Gehaltserhöhungen auf die Zeit bis zu dem Beginn des Entschädigungszeitraüms zurückwirken und damit die erreichbaren Bienstbezüge auf einen Betrag hinauftreiben sollen, den ein vergleichbarer Beamter in dieser Zeit niemals erreicht hätte. Bie in § 126 Abs. 1 Satz 1, 2 BEG gegebene Ermächtigung, die an sich zur Aufstellung von Tabellen mit gestaffelten Beträgen durchaus berechtigt, deckt nicht im Verordnungswege
 
erlassene Bestimmungen, auf Grund deren sich die Dienst-bezüge, die ein vergleichbarer Besmter im Entschädigungszeitraum erreicht hätte, nur mit einem der Wirklichkeit völlig widersprechenden Ergebnis errechnen ließen. Eine derartige Auslegung und Anwendung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der aufgestellten Tabelle verbietet sich schon aus diesem Grund. Außerdem führte eine solche Regelung ohne sachlichen Anlaß für die Verfolgten zu erheblich unterschiedlichen Entschädigungen, je nachdem, ob der Entschädigungszeiträum, wenn auch nur um wenige Tage, vor oder nach den in der Anlage 4 zur 3* DV-BEG angegebenen Stichtagen enden würde» Eine solche Berechnung verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abc. 1 GG.
2. Gleichwohl kann aber noch nioht abschließend erkannt werden.
Das Berufungsgericht hat bei der Umrechnung des von der Klägerin in der Währung von Uruguay erzielten Einkommens die vom Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerte verwendet, und zwar sowohl für die Ermittlung des Zeitpunkts, von dem an die Klägerin wieder eine ausreiohende Lebensgrundlage hatte (§ 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 5. DV-BEG), wie auch bei der Ermittlung des von der Klägerin für die anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft seit dem 1. Juli 1948 erzielten Einkommens (§ 77 Abo. 1,§ 92 Abs. 5 BEG, §§ 17, 32 3. DV-BEG). Wenn auch die Verwendung des deutschen Verbraucherscheaas filr die in Südamerika lebenden Verfolgten nicht zu beanstanden ist, so bedarf es doch der Prüfung, ob die Kauf-kraftzahlen sich ändern, wenn in den Preisvergleich
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die den Hauehalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben in dem dementsprechenden Umfang einbezogen werden, wie.sie insbesondere in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil des Senats angegeben sind. Als besonders wichtig seien die Arzt« und Krankheitokosten hervorgehoben. Dafür, ob sich bei einer Berücksichtigung dieser Bosten im Breisver-gleich ins Gewicht fallende Änderungen der Kaufkraftwerte ergeben, mag eine Auskunft des Statistischen Bundesamts Unterlagen erbringen. Schon eine verhältnismäßig geringfügige Änderung der Kaufkraftrichtzahlen könnte zu einer Ausdehnung des Entschädi-gungnzeitraums und dazu führen, daß der Betrag des von der Klägerin anderweitig erzielten Einkommens sich ändert.
3. Ohne daß noch auf weitere Brägen eingegangen zu werden braucht, zu deren BftUfuhg derzeit keine Veranlassung besteht, muß deshalb das angefochtene Urtoil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin weitere 11 316 DM zu zahlen, und soweit Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden iBt. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben.
 
Nach § 225 Aha. 1 BEG ist das Verfahren dee Revi-sionsrechtszugee frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Bundesrichter Wilden	Br.	loewenhoim
 ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher