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BGH · IV ZR 72/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 72/59

Er betrieb in Gablonz ein Konfektionsgeschäft» Im September 1933 flohen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann nach Spraslav an der Moldau, Beim Versuch, illegal über die Grenze nach Polen zu gelangen, um von dort nach England auszuwendern? 6, Dezember 1957 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht gegeben seien, da der Erblasser niemals eine örtliche Beziehung zur Bundesrepublik oder zu dem Gebiet des Deutschen Reichs nach* dem Stande vom 31 * Dezember 1937 gehabt habe (§ 4 BEG) und auch nicht Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesveririebenengesetzes.(BVFG) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Klägerin den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die vom Erblasser erlittene Freiheitsentziehung nur als erei’bten Anspruch (§ 46 Abs. 2 BEG) geltend machen kann, während ein etwaiger Anspruch wegen Schadens am Leben des Erblassers auf Grund ihrer Hinterbliebeneneigenschaft (§ 1 Abs, 1 Ziff, 1, § 15 Ziff.1, § 17 Abs, 1 Ziff.1, § 41 BEG) in ihrer Person entstanden sein kann, sofern sie zu einem Personenkreis gehört, auf den eine der Voraussetzungen der §§ 4, l5o,Abs.2 Satz 2 oder l6o Abs.3 Satz 2 BEG zutrifft, Der von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch steht ihr also nur zu, sofern die Voraussetzungen Per Erblasser ist weder aus dem Gebiet der Tschechoslowakei,, in dem er bis April 1939 seinen Wohnsitz hatte« noch aus Polen, wo er sich in der Folgezeit aufgehalten hat, wegen.seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum tatsächlich vertrieben worden. wenn er nach dem 3o* Januar 1933 die im § 1 AbSc 1 BVFG beseichneten Vertreibungsgebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Peutschen Reichs genommen hätte,, weil aus Verfolgungsgründen nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen gegen ihn verübt worden wären oder ihm gedroht hätten« Pie Klägerin ist der Meinung* daß der Erblasser sowohl durch die Übersiedlung von Gablonz nach Spraslav im September 1938 als auch durch die Flucht von dort nach Polen im April 1939 jeweils ein Vertreibungsgebiet verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen habe«, so daß die Voraussetzungen des § 15o Abs«. Vertriebenen,, die bis zu dem 31« Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-Berlin ihren ständigen Aufenthalt genommen haben« bestimmte Rechte und Vergünstigungen gewähren (§ 9 ff BVPG)« Es geht dabei davon aus, daß der Vertreibungstatbestand bei den Personen, denen es den Status von Vertriebenon zuerkennt, abgeschlossen ist,, der Vertriebene also nach der Vertreibung seinen ständigen Aufenthalt in einem Gebiet genommen hat., in weichem er keiner Vertreibung mehr ausgesetzt ist« Das Gesetz unterscheidet deshalb auch zwischen Kindern- die vor der Vertreibung geboren sind und den Status als Vertriebene originär erwerben, und solchen, die nach der Vertreibung geboren sind und diesen Status gemäß § 7 BVPG von einem Elternteil erwerben können.. Ein Vertriebener, der während der Vertreibung - etwa auf dem Transport von Ungarn nach Deutschland in der Tschechoslowakei - verstorben ist, konnte danach mit der 7'ertriebeneraigenschafi im Rechtssinne nicht mehr ausgestattet werden. In den Fällen des § 1 Abs, 2 Ziff* 1 BVPG tritt nun an die Stelle des - durch Auswanderung vermiedenen Vertreibungstatbestandes - das durch tatsächliche oder drohende Yerfolgungsm&Bnahmen ^eranlaßte Verlassen des Yertreibungs-gebiets und das Wohnsitznehmen außerhalb des Deutschen Reichs, Dieser Tatbestand kann aber nur dann zu dem Erwerb der Vertriebeneneigenschaft führen, wenn der ausgewanderte Verfolgte die Vertreibungszeit noch erlebt hat. Ist er - nach seiner Auswanderung - vor dieser Zeit gestorben, so kann er die Ver.'&riebenesaoigenschaft ebensowenig erwerben wie der vor der Vertreibung im Vertreibungsgebiet verstorbene Deutsche oder Volksdeutsche« Denn nach § 1 ÄbSc 2 Ziff« 1 BVPG sollen die Rechtsstellung als Vertriebene und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht versagt werden., die sie ledifjli^ll deshalb nicht erlangt haben-, weil sie vor der Vertreibung unter dem Truck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind» Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebenen-eigonschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion der genannten Bestimmung nicht beseitigt. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - dargelegt, daß ein - in jenem Palle aus Österreich - ausgewsnderter Verfolgter dann nicht als Vertriebener angesehen werden kann* wenn er ohne die Emigration später in dem Land* das er verlassen hat, nicht, vertrieben worden wäre« Ter Hinderungsgrund für den Erwerb der Vertriebenen-eigenschaxt war beim Erblasser nicht seine vorherige Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet - dieser Hinderungsgrund wäre, wie ausgeführt, durch § 1 Abs.« 2 Ziff« 1 BVFG beseitigt worden -, vielmehr hätte seine Auswanderung aus dem Sudetenlanö in die Tschechoslowakei und von dort nach Polen seine Vertreibung nicht verhindert« Wenn es zu seiner Vertreibung nicht mehr gekommen ist. so nicht deshalb, weil er, wovon das Gesetz im § 1 Abs» 2 Ziff« 1 BVPG ausgeht, das Vertreibungsgebiet bereits vor dem Einsetzen der Vertreibungsmaßnahmen verlassen hatte, sondern weil er bereits vorher verstorben war« Nun hatte freilich der Erblasser nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin seit dem Jahre 1939 die Absicht gehabt, Polen zu verlassen und der Klägerin nach England zu folgen«■ Er ist daran möglicherweise durch nationalsozialistische verfolgungs-

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG
BVFGVertreibungErblasserVertriebenerBEGPolAuswanderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Amtliche »Sammlung: nein
2423 086

B2G § 15oj BVFG § 1 At>s„ 2 Nr.1
Sin Verfolgter;, der vor der Vertreibungszeit verstorben ist, ist nicht Vertriebener im Sinne der §§ 15o BBG;
1 Abso 2 Nr, 1 BVFGo
BGH, TJrt, Vo 3o. Oktober. 1959 - IV ZR 72/59 -
OLG Neustedt/Weinstruße LG Frankenthal
 Verkündet am Jo, Oktober 1959 Schorm, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
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Israel«
der Witwe Elisabeth H _________
wohnhaf t in GH0 C
Klägerin und Revisionsklägerin«
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Er
 und
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gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau Abteilung III Wgs, Mainz, Neubrunnenplatz.,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28;ö, Ofe>.
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tober :i959 ohne mündlicl^yVorhandlühg^unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske. Jo-hannsen, Br« ve Werner und Dr„ Loewenheim
 für Redht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/weinstraße vom 17* Oktober 1958 wird . zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbes tand s
Die Klägerin war seit dem Jahre 1935 mit dem Kaufmann Heinrich EHHHIV verheiratet» Beide Eheleute waren Juden Der Ehemann der Klägerin war am flHHHB 19o3 ln VflBBl Bezirk Freistadt in Mährenn geboren. Er betrieb in Gablonz ein Konfektionsgeschäft» Im September 1933 flohen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann nach Spraslav an der Moldau, Beim Versuch, illegal über die Grenze nach Polen zu gelangen, um von dort nach England auszuwendern? wurden sie im April 1939 von der Geheimen Staatspolizei verhaftet? etwa 3 Wochen in Mähri sch-.Qs tr au in Haft gehalten und anschließend an die Grenze gebracht und gezwungen, durch einen Grenzfluß auf polnisches Gebiet hinüberzugehen, In Folen begaben sich die Klägerin und ihr Ehemann zunächst nach Hattowitz, von wo aus es der Klägerin noch vor Kriegsausbruch gelang? eine Einreiseerlaubnis nach England zu erhalten und dorthin auszuwandern., Ihr Ehemann mußte? da ihm eine Einreiseerlaubnis nicht erteilt worden war? in Polen Zurückbleiben» Die letzte Nachricht erhielt die Klägerin von ihm im Jahre ',94o aus dem Ghetto in Warschau». Seit dieser Zeit ist der Ehemann der Klägerin verschollen. Nach Kriegsende kehrte die Klägerin im Juli 1945 nach der Tschechoslowakei zurück, heiratete dort am 1.9* Juni 1948 in zweiter Ehe und wanderte im Jahre 1949 nach Israel aus.»
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen früheren Ehemannes - im.folgenden als Erblasser bezeichnet -Entschädigung für die diesem 'zugefügte Freiheitsentziehung in Hohe von 9'-75o,- E Ihr Antrag auf Zahlung einer Haft-entechädigurig für 65 Monate ist durch Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Neustadt a» d„ Y/einstr* vom
 
6, Dezember 1957 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht gegeben seien, da der Erblasser niemals eine örtliche Beziehung zur Bundesrepublik oder zu dem Gebiet des Deutschen Reichs nach* dem Stande vom 31 * Dezember 1937 gehabt habe (§ 4 BEG) und auch nicht Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesveririebenengesetzes.(BVFG) sei (§ 15o BEG), weil er nicht aus den Vertreibungsgebieten ausgewandert sei«
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Klägerin blieb sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht . erfolglos« Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt, die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Beide Parteien haben gebeten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
ffntscheidungsgründe^
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Klägerin den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die vom Erblasser erlittene Freiheitsentziehung nur als erei’bten Anspruch (§ 46 Abs. 2 BEG) geltend machen kann, während ein etwaiger Anspruch wegen Schadens am Leben des Erblassers auf Grund ihrer Hinterbliebeneneigenschaft (§ 1 Abs, 1 Ziff, 1, § 15 Ziff. 1, § 17 Abs, 1 Ziff. 1, § 41 BEG) in ihrer Person entstanden sein kann, sofern sie zu einem Personenkreis gehört, auf den eine der Voraussetzungen der §§ 4, l5o,Abs. 2 Satz 2 oder l6o Abs. 3 Satz 2 BEG zutrifft, Der von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch steht ihr also nur zu, sofern die Voraussetzungen
 
für seine Entstehung in der Person des Erblassers gegeben waren. Pas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint«
Per Erblasser gehörte unstreitig zu keiner der in den §§ 4 und 16o Abs. 1 BEG bezeichne ten Personengruppeno In Betx'acht kommt lediglich eine Zugehörigkeit zu dem in § l5o Abs. 1 BEG- bezeichne ten Personenkreis • Sie setzt voraus? daß der Erblasser als Vertriebener im Sinne des § 15o BE§ 1 BVFG angesehen werden kann«
Per Erblasser ist weder aus dem Gebiet der Tschechoslowakei,, in dem er bis April 1939 seinen Wohnsitz hatte« noch aus Polen, wo er sich in der Folgezeit aufgehalten hat, wegen.seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum tatsächlich vertrieben worden. Er ist deshalb zweifellos nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs, 1 BVFG. Pagegen wäre er nach § 1 Abs. 2 Ziff„ 1 BVFG Vertriebener., wenn er nach dem 3o* Januar 1933 die im § 1 AbSc 1 BVFG beseichneten Vertreibungsgebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Peutschen Reichs genommen hätte,, weil aus Verfolgungsgründen nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen gegen ihn verübt worden wären oder ihm gedroht hätten«
Pie Klägerin ist der Meinung* daß der Erblasser sowohl durch die Übersiedlung von Gablonz nach Spraslav im September 1938 als auch durch die Flucht von dort nach Polen im April 1939 jeweils ein Vertreibungsgebiet verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen habe«, so daß die Voraussetzungen des § 15o Abs«. 1 BBG in seiner Person erfüllt seien,,
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden-, Pas BVPG will den Vertriebenen, und zwar grundsätzlich nur den
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Vertriebenen,, die bis zu dem 31« Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-Berlin ihren ständigen Aufenthalt genommen haben« bestimmte Rechte und Vergünstigungen gewähren (§ 9 ff BVPG)« Es geht dabei davon aus, daß der Vertreibungstatbestand bei den Personen, denen es den Status von Vertriebenon zuerkennt, abgeschlossen ist,, der Vertriebene also nach der Vertreibung seinen ständigen Aufenthalt in einem Gebiet genommen hat., in weichem er keiner Vertreibung mehr ausgesetzt ist« Das Gesetz unterscheidet deshalb auch zwischen Kindern- die vor der Vertreibung geboren sind und den Status als Vertriebene originär erwerben, und solchen, die nach der Vertreibung geboren sind und diesen Status gemäß § 7 BVPG von einem Elternteil erwerben können.. Ein Vertriebener, der während der Vertreibung - etwa auf dem Transport von Ungarn nach Deutschland in der Tschechoslowakei - verstorben ist, konnte danach mit der 7'ertriebeneraigenschafi im Rechtssinne nicht mehr ausgestattet werden. Dagegen ist ein Kind., das während der Vertreibung seiner Mutter geboren wurde, vor der Vertreibung geboren und damit selbst vertrieben.
In den Fällen des § 1 Abs, 2 Ziff* 1 BVPG tritt nun an die Stelle des - durch Auswanderung vermiedenen Vertreibungstatbestandes - das durch tatsächliche oder drohende Yerfolgungsm&Bnahmen ^eranlaßte Verlassen des Yertreibungs-gebiets und das Wohnsitznehmen außerhalb des Deutschen Reichs, Dieser Tatbestand kann aber nur dann zu dem Erwerb der Vertriebeneneigenschaft führen, wenn der ausgewanderte Verfolgte die Vertreibungszeit noch erlebt hat. Ist er - nach seiner Auswanderung - vor dieser Zeit gestorben, so kann er die Ver.'&riebenesaoigenschaft ebensowenig erwerben wie der vor der Vertreibung im Vertreibungsgebiet verstorbene Deutsche oder Volksdeutsche« Denn nach § 1 ÄbSc 2 Ziff« 1 BVPG sollen die Rechtsstellung als Vertriebene
 und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht versagt werden., die sie ledifjli^ll deshalb nicht erlangt haben-, weil sie vor der Vertreibung unter dem Truck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind» Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebenen-eigonschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion der genannten Bestimmung nicht beseitigt. Ter Senat hat deshalb auch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - dargelegt, daß ein - in jenem Palle aus Österreich - ausgewsnderter Verfolgter dann nicht als Vertriebener angesehen werden kann* wenn er ohne die Emigration später in dem Land* das er verlassen hat, nicht, vertrieben worden wäre«
Ter Hinderungsgrund für den Erwerb der Vertriebenen-eigenschaxt war beim Erblasser nicht seine vorherige Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet - dieser Hinderungsgrund wäre, wie ausgeführt, durch § 1 Abs.« 2 Ziff« 1 BVFG beseitigt worden -, vielmehr hätte seine Auswanderung aus dem Sudetenlanö in die Tschechoslowakei und von dort nach Polen seine Vertreibung nicht verhindert« Wenn es zu seiner Vertreibung nicht mehr gekommen ist. so nicht deshalb, weil er, wovon das Gesetz im § 1 Abs» 2 Ziff« 1 BVPG ausgeht, das Vertreibungsgebiet bereits vor dem Einsetzen der Vertreibungsmaßnahmen verlassen hatte, sondern weil er bereits vorher verstorben war« Nun hatte freilich der Erblasser nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin seit dem Jahre 1939 die Absicht gehabt, Polen zu verlassen und der Klägerin nach England zu folgen«■ Er ist daran möglicherweise durch nationalsozialistische verfolgungs-
maßnahmen gehindert worden« Eine Fiktion des Inhalts, daß eine durch Verfolgungsmaßnahmen verhinderte Auswanderung
 
als tatsächliche Auswanderung anzusehen sei, kennt aber das Gesetz nicht* Es spricht vielmehr im § 1 Abs» 2 BvEGr die Vertriebeneneigenschaft nur einem Verfolgten zu. der tatsächlich aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, nicht aber einem Verfolgten zu, dessen Auswanderung durch Verfolgungsmaßnahmen verhindert wurde *
Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Zpo* § 22*5 Abs* 1 BJBG.
Ascher Saske	Johannsen	v* Werner	Dr.Loewenheim
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