Rechtssatzs Pie nach § 33 Satz 2 vorgeschriebene Berücksichtigung des vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübten Berufs kann nicht dazu führen, eine geringere als die;nach Satz 1 festzustellende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit anzuneh-men£ Pie Vorschrift soll nur ermöglichen, zu-^ Dezember 1957 wird, insoweit aufgehoben, als darin auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage abgewiesen und als darin über die Kosten des Verfahrens* entschieden worden ist«, In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechts streit an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Der Kläger ist jetzt, als Verwaltungsinspektor Beamter der Beklagten» Br hat in dem vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Entschädigung für* Schaden an Körper und Gesundheit geltend «gemachtv» - , * * % Durch* Urteil vom 21» Juni 1957 hat das Bandgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 7*100 DM und ab 1. Der Proezßbevollmächtigte der Beklagten nahm daher an, der Kläger wolle sich mit den ihm zugesprochenen Beträgen zufrieden geben* Als* der Kläger sich in einem Schreiben vom 28« August 1957 nochmals wegen der Zahlung an die Beklagte wandte, zahlte die Beklagte die dem Kläger d&rch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Beträge und die Kosten des Verfahrens, zu denen sie gleichfalls' verurteilt war« Die Beklagte schloß sich dieser Berufung durch einen in der Verhandlung vom 6, November 1957 überreichten Schriftsatz an und beantragte, das angefochtene Urteil -zu andern und die Klage abzuweisen, Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht, die Anschlußberufung der Beklagten sei unzulässig, da diese ihm gegenüber dadurch, daß sie entsprechend dem Urteil des Landgerichts gezahlt habe, auf dieses Rechtsmittel verzichtet habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger handle arglistig, wenn er sich auf einen von ihr etwa erklärten Verzicht auf das Rechtsmittel berufe, denn er habe sie in den Glauben versetzt, daß er sich mit dem Urteil zufrieden geben wollte. ist, daß sie /gegenüber dem Kläger auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet hätte, so war doch die Anschlußberufung nach § 521 ZPO zulässig» Biese Vorschrift bestimmt, daß der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen kann, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat» Unmittelbar bezieht sich diese Bestimmung zwar nur auf den nach § 514 ZPO dem Gericht gegenüber erklärten Rechtsmittelverzicht. Sie ist nicht anders als diese Bestimmung auszulegen; Für § 30 Abs. 1 BVG wurde allgemein angenommen, daß die Minderung der Erwexbsfähigkeit grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten festzustelleh ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dann höher als nach Abs0 1 zu bewerten, wenn der Be-schädigte durch die Art der Beschädigung in der Ausübung seines vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder angestreb- * ten Berufs besonders betroffen werde« § 30 Abs«, 1 3atz 2 BVG in der Passung des 5» Änderungsgesetzes vom 6«, Juni 1956 (BGBl I, 463) spricht dieses ausdrücklich aus» Es heißt dorts "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der ochädigungsfolgen an seinem vor der Schädigung ausgeübten •»• Beruf besonders betroffen wird, o..H Durch diese Passung sollte aber der bisherige Hechtszustand nicht geändert werden« Die neue Passung sollte vielmehr nur das bis dahin geltende Recht klarstellen, wie die Stellungnahme des Bundesarbeitsministers vom 25» August 1956 - V a? Der Senat konnte nicht selbst über die Anschlußberufung entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellung über den Grad der sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BEG ergebenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers getroffen hat0 Selbst wenn angenommen würde, daß das Berufungsgericht sich auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen anschließen wollte, würde sich daraus mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 34 BEG noch keine Feststellung über den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers treffen lassen. Eine Rente und Kapitalentschädigung würde dem Kläger nach ; §§ '31 > 36 BEG nur zustehen, wenn die durch die Verfolgung bedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit mindestens 25 # beträgt» Ob das zutrifft, ergibt das Sachverständigengutachten ment mit Sicherheit« Für die Frage, ob und in welchem Umfang Würde der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, daß die Bänderschwäche unter Berücksichtigung des Berufs eines kaufmännischen Angestellten nicht als Erwerbsminderung angesehen werden kann, dann wäre die gesamte festgestellte Erwerbsminderung verfolgungsbedingt, obwohl das anlagebedingte leiden eine wesentliche Ursache hierfür wäre Bas ergibt § 4 der 20 DV-BEGo Ascher Raske Johannsen Vo Werner Y/ilden *
Für das Nachschlagewerk* / Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: HEG $. 33 ‘ . , * Rechtssatzs Pie nach § 33 Satz 2 vorgeschriebene Berücksichtigung des vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübten Berufs kann nicht dazu führen, eine geringere als die;nach Satz 1 festzustellende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit anzuneh-men£ Pie Vorschrift soll nur ermöglichen, zu-^ , gunsten. des, Beschädigten in besonderen Fällen . einen höheren Grad der'Beeinträchtigung der Er wäirbsfähigkeit anzunehmen, als er sjlch nach Satz 1 ergeben würde* Aktenzeichens IV, ZR 72/56 ) Urteil,des BGH vom 9« Juli 1958 OLG Bremen EG Bremen IV ZR 72/5.8 ÜB 33/57 Verkündet am 9o Juli 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschadigungsrechtsstreit des Verwältungsinspektors Alfred Gr B«*, Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. in gegen die Freie Hansestadt Bremen* vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, • Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäehti Br Rechtsanwälte Br Ue hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ras-ke, Johannsen, Bre v, Werner und Wilden für Recht erkannt? Bas Urteil des Bntschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember 1957 wird, insoweit aufgehoben, als darin auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage abgewiesen und als darin über die Kosten des Verfahrens* entschieden worden ist«, In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechts streit an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1913 geborene Kläger wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. März 1938 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt , die er bis zu dem 25« September 1939 verbüßte * Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter ausgebildet» Alster verhaftet wurde, war er Redaktionsgehilfe einer Bremer Tageszeitung» ITach der Haftentlassung wurde 'er am 11» Oktober 1939 • als Umschüler und Hilfsschlosser zu einem Flugzeugwerk dienstverpflichtet »►Bei ihm wurde er^ab 1» September 1940 wieder als kuafraännischer Angestellter beschäftigt• Am 16» November 1942 wurde,der Kläger zur Wehrmacht eingezogen, bei der er bis zu dem Kriegsende Bewährungseinheiten zugeteilt war» Sowohl während, der Strafhaft als auch in der Zeit seines Wehrdienstes hat der Kläger schwere*,, für ihn ungewohnte körperliche Arbeiten verrichten müssen» Der Kläger ist jetzt, als Verwaltungsinspektor Beamter der Beklagten» Br hat in dem vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Entschädigung für* Schaden an Körper und Gesundheit geltend «gemachtv» - , * * % Durch* Urteil vom 21» Juni 1957 hat das Bandgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 7*100 DM und ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 100 DM zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM für 'Vorläufig vollstreckbar erklärt worden» Alsbald hach der Verkündung dieses Urteils bat der Bro-zeßbevollmachtigte des Klägers’ den ProzeßbeVollmachtigten der Beklagten um baldige Zahlung«. Dieser erwiderte«, daß die Beklagte mit der vom Landgericht vorgenommenen Einstufung des Klägers in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht ein- verstanden sei«, Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gab nicht zu erkennen, daß auch der Kläger das Urteil für falsch halte«, Der Proezßbevollmächtigte der Beklagten nahm daher an, der Kläger wolle sich mit den ihm zugesprochenen Beträgen zufrieden geben* Als* der Kläger sich in einem Schreiben vom 28« August 1957 nochmals wegen der Zahlung an die Beklagte wandte, zahlte die Beklagte die dem Kläger d&rch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Beträge und die Kosten des Verfahrens, zu denen sie gleichfalls' verurteilt war« Der Kläger legte sodann am 21, September 1957 Berufung ein. Die Beklagte schloß sich dieser Berufung durch einen in der Verhandlung vom 6, November 1957 überreichten Schriftsatz an und beantragte, das angefochtene Urteil -zu andern und die Klage abzuweisen, t Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht, die Anschlußberufung der Beklagten sei unzulässig, da diese ihm gegenüber dadurch, daß sie entsprechend dem Urteil des Landgerichts gezahlt habe, auf dieses Rechtsmittel verzichtet habe. Er hat weiter geltend gemacht, daß die Berufung auch unbegründet sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger handle arglistig, wenn er sich auf einen von ihr etwa erklärten Verzicht auf das Rechtsmittel berufe, denn er habe sie in den Glauben versetzt, daß er sich mit dem Urteil zufrieden geben wollte. Erst nachdem sie im Vertrauen hierauf gezahlt habe, habe er Berufung eingelegt. Das Oberlandesgeribht hat die Berufung des Klägers zuriick-gewiesen und auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgericht geändert und die Klage angewiesen. Es hat die Revision in dem Urteil zugelassen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, die Anschlußberufung zu verwerfen oder zurück-zuweisen» Die Beklagte bittet, dfe Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe t Die Revision ist begründet» Io Das* Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis'zutreffend angenommen, daß die Anschlußberufung der Beklagten zulässig sei. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten so zu verstehen nöTm T v ist, daß sie /gegenüber dem Kläger auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet hätte, so war doch die Anschlußberufung nach § 521 ZPO zulässig» Biese Vorschrift bestimmt, daß der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen kann, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat» Unmittelbar bezieht sich diese Bestimmung zwar nur auf den nach § 514 ZPO dem Gericht gegenüber erklärten Rechtsmittelverzicht. Sie muß aber ebenso auf den dem Prozeßgegner gegenüber vertraglich erklärten Rechts mittelverzicht angewandt werden. Bieser kann, wenn nicht ausdrücklich auch auf die Anschließung verzichtet worden ist, nicht weiter wirken als der dem Gericht gegenüber erklärte Rechtsmittelverzieht. Baß die Beklagte nicht darauf verzichten wollte, sich einem etwa vom Kläger eingelegten Rechtsmittel anzuschließen, ergeben die insoweit rechtsbedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts0 IIo Hach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist die Anschlußberufung jedoch nicht begründet» Bas Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Br. SAHM festgestellt, daß der Kläger an i ein Bandscheibenerkrankung leidet und daß durch dieses Leiden hei ihm Rückenschmerzen ausgelöst werden. Biese Rückenschmerzen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, seien verfolgungsbedingt o Bie Schmerzen seien zwar auf die anlagebedingte Erkrankung des Klägers zurückzuführen. Ohne die Verfolgung wären die Rückenschmerzen aber wahrscheinlich nicht oder jedenfalls nicht so* zeitig und in dem vorliegenden Ausmaß ausgelöst worden. Das Berufungsgericht ist auftGrund des Sachverständigengutachtens der Ansicht, daß dieses Leiden zwar zu einer allgemeinen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe, daß aber unter Berücksichtigung des früheren und des jetzigen Berufs des Klägers dieses Leiden zu keiner meßbaren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, Bas Oberlandesgericht* ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß das Leiden des Klägers die Erwerbsfähigkeit eines körperlich, nicht dagegen die eines geistig Arbeitenden beeinträchtige. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Biese Entscheidung beruht auf einer irrigen Auslegung des § 33 BEG. Biese Vorschfift entspricht dem § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I; 866). Sie ist nicht anders als diese Bestimmung auszulegen; Für § 30 Abs. 1 BVG wurde allgemein angenommen, daß die Minderung der Erwexbsfähigkeit grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten festzustelleh ist. Maßgebend ist die Minderung der Fähigkeit, sich auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Lebens einen Erwerb zu verschaffen. Babei:i3t von dem Erwerb auszugehen, den der Verletzte ohne den Körperschaden erzielen kann unter Berücksichtigung aller ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem gesamten Arüeitsmarkt sich bietenden Gelegenheiten. Wenn aber nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - 6 ~ dieser Bestimmung der vor der Jchädigung ausgeübte Beruf des Beschädigten zu berücksichtigen ist, so sollte dieser gegenüber der nach Abs„ 1 Haibsatz 1 nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewertenden Minderungseiner Erwerbsfähigkeit besser, keineswegs aber schlechter gestellt werden» In dieser V/eise ist § 30 BVG in ständiger Praxis der Versorgungsgerichte angewandt worden« Baß allein diese Auslegung den Absichten des Gesetzgebers entspricht, ergibt auch Abs« 2 der Verwaltungsvor-sehriften zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes vom 1. März 1951 zu den §§ 29, 30 BVG (Bundesversorgungsblatt 1951 Nr» 2 a So 1 ff, 11)e Es heißt dort? Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dann höher als nach Abs0 1 zu bewerten, wenn der Be-schädigte durch die Art der Beschädigung in der Ausübung seines vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder angestreb- * ten Berufs besonders betroffen werde« § 30 Abs«, 1 3atz 2 BVG in der Passung des 5» Änderungsgesetzes vom 6«, Juni 1956 (BGBl I, 463) spricht dieses ausdrücklich aus» Es heißt dorts "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der ochädigungsfolgen an seinem vor der Schädigung ausgeübten •»• Beruf besonders betroffen wird, o..H Durch diese Passung sollte aber der bisherige Hechtszustand nicht geändert werden« Die neue Passung sollte vielmehr nur das bis dahin geltende Recht klarstellen, wie die Stellungnahme des Bundesarbeitsministers vom 25» August 1956 - V a? - 6886/56 - abgedruckt bei Püllmann/öawusch, Das Bundesversorgungsgesetz 4» und 5o Auf I« Erl» zu § 30 - ergibt«, In diesem Sinne ist § 30 a»P» BVG auch in dem Urteil des $e-nats vom 16» Januar 1957 - IV ER 244/56 - (NJVf RzW 1957, 121 Nr« 44) ausgelegt worden» § 33 BEG ist dem § 30 Abs» 1 BVG in der Passung des Gesetzes vom 7» August 1953 nachgebildet• Der Gesetzgeber hat dadurch dem § 33 BEG im Hinblick auf die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit demselben Sinn beigelegt, den § 30 BVG hat« Daß dies auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, ergibt die Begründung zu § 15 e des Ent- wurfs des BEG (vgl* Bundestagsdrucksache Nr» 1949 der 2« Wahlperiode 1953 Sc 117)» Es kann daher auch in § 33 BEG die Berticksieh tigung des vor Beginn der Verfolgung ausgeübten Berufs nur dazu führen, daß eine höhere als die nach Satz 1 dieser Bestimmung festzustellende allgemeine,Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten angenommen wird» Da das Oberlandesgericht diese Bestimmung falsch ausgelegt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Der Senat konnte nicht selbst über die Anschlußberufung entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellung über den Grad der sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BEG ergebenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers getroffen hat0 Selbst wenn angenommen würde, daß das Berufungsgericht sich auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen anschließen wollte, würde sich daraus mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 34 BEG noch keine Feststellung über den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers treffen lassen. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die Bänderschwäche nicht verfolgungs-, sondern anlagebedingt sei, daß es aber ohne die Haftbelastung wahrscheinlich nicht zu den Rückenschmerzen, unter denen der Kläger leidet, gekommen wäre« Er hat eine Erwerbsminderung von 30 i» angenommen und ausgeführt, auf die Haftfolgen kämen dabei unter Berücksichtigung der Änlagemäßi-gen Bänderschwäche -20 $>o Eine Rente und Kapitalentschädigung würde dem Kläger nach ; §§ '31 > 36 BEG nur zustehen, wenn die durch die Verfolgung bedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit mindestens 25 # beträgt» Ob das zutrifft, ergibt das Sachverständigengutachten ment mit Sicherheit« Für die Frage, ob und in welchem Umfang die anlagebedingte Bäg4|rschwäche die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt/ muß nach §,§ 34, 33 Satz 2 BEG- der vor der Verfolgung ausgeübte Beruf des Klägers berücksichtigt wer den» Der Kläger war kaufmännischer Angestellter und vor der Verfolgung Redaktionsgehilfe einer Zeitung,, Es muß festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Bänderschwäche allgemein und für den vom Kläger früher ausgeübten Beruf zu einer Erwerbsminderung führte. Dnbei ist von der für den Kläger günstigsten Feststellung auszugehen für die Entscheidung der Frage, inwieweit die jetzt festgestellte gesamte Erwerbsminderung verfolgungsbedingt ist. Würde der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, daß die Bänderschwäche unter Berücksichtigung des Berufs eines kaufmännischen Angestellten nicht als Erwerbsminderung angesehen werden kann, dann wäre die gesamte festgestellte Erwerbsminderung verfolgungsbedingt, obwohl das anlagebedingte leiden eine wesentliche Ursache hierfür wäre Bas ergibt § 4 der 20 DV-BEGo Ascher Raske Johannsen Vo Werner Y/ilden * *