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BGH · IV ZR 72/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 72/57

Der Kläger hat vorgetragen, eine häusliche Gemeinschaft der Parteien habe überhaupt nur kurze Zeit bestanden und sei jedenfalls seit dem 5. Die in § 606 Abs I Satz 2 ZPO enthaltene Bestimmung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes gelegen ist, könne nicht mehr angewandt werden, da diese Regelung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung nach Artikel 3 Abs II, Artikel 117 GrundG verstoße. Die Beklagte hat sich in allen drei Rechtszügen nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, jedoch persönlich erklärt, daß sie einer Scheidung der Ehe auf Grund des § 48 EheG nicht widerspreche und auch gegen die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn keine Einwendungen erhebe, falls die Klage nur auf die erwähnte Gesetzesbestimmung gestützt werde« Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn für das Verfahren der ersten Instanz und damit seine eigene Zuständigkeit mit der Begrün dung verneint, daß die Parteien, die unstreitig zur Zeit der Klageerhebung keinen gemeinsamen gewöhnlichen'Aufenthalt gehabt haben, einen solchen zuletzt in «TfllBl bei BiflBIBI gehabt hätten, wo die Beklagte zur Zeit der Kla geerhebung noch wohnte und auch jetzt noch wohne» PÜr die Klage sei deshalb, so führt das Berufungsgericht aus, gemäß § 606 Satz 1 ZPO das Landgericht in Bielefeld zuständig» Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt 5 Die Beklagte habe sich auch nach der Eheschließung - 9» Dezember 1950 - ständig noch in ihrem Elternhaus in bei Bim^ auf gehalten» Dort sei nicht nur die Hochzeit gefeiert worden, vielmehr hätten die Parteien dort auch anschließend, statt eine Hochzeitsreise zu machen, einige Zeit zusammen gelebt» Der Kläger sei dann in gewissen zeitlichen Abständen zu Besuch gekommen» Er habe dort auch 1951 - also im Jahre nach der Ehe» Schließung - den wesentlichen Teil seiner Perien verbracht. Das gemeinsame Kind der Parteien sei auch in am V» fHHfe 1952 geboren und dort im Hai 1952 getauft| der Kläger habe sich auch nach dem im März 1952 an seinem Ausbildungsorte in Bflp abgelegten Examen nicht etwa sofort um eine eigene Wohnung dort bemüht; er habe die Beklagte weiterhin in besuchtr und zwar am 10. Bei diesem Sachstande könne der Kläger mit seiner Auffassung, es habe sich nur um einen vorübergehenden Zustand gehandelt, der als Grundlage zur Annahme eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreiche, und der weiteren Ansicht, bei den »gelegentlichen Besuchen» fehle es an der erforderlichen Regelmäßigkeit, nicht durchdringeno Zwar seien die Verhältnisse insoweit »vorübergehend» gewesen, als die Parteien für die Zukunft - doho die Zeit nach dem endgültigen Abschluß der Ausbildung des Klägers und mit Erlangung einer die gemeinsame Existenz sichernden Stellung seitens des Klägers - die Errichtung, eines selbständigen Haushaltes am späteren Berufsort des Klägers erhofft hätten. Doch sei von vornherein zu übersehen gewesen, daß vor Abschluß der Ausbildung Anfang 1952 keine Änderung eintreten werde und man habe in der davor liegenden Zeit auch nicht die Verlegung des gemeinsamen Lebens etwa nach BflU, dem derzeitigen Wohnort des Klägers, erwogen. Wenn der Kläger weiterhin schon für die Zeit der beginnenden Entfremdung, nämlich Anfang 1952, selbst einräumen müsse, im Zeitraum von Januar bis Mai monatlich jedenfalls einmal - im März und im Mai aber zweimal - in VflU zu der Beklagten gefahren zu sein, könne er, ganz abgesehen von den 1951 erfolgten häufigen Besuchen und dem Ferienaufenthalt bei der Beklagten, nicht ernsthaft die Regelmäßigkeit seiner Besuche und seines Aufenthaltes in in Abrede stellen. liehen Willen gehabt haben, nunmehr hier einen gemeinsamen Wohnsitz für sich und seine Familie zu begründen; da es aber zu einem gemeinsamen Aufenthalte in der neuen Wohnung überhaupt nicht gekommen sei, und zuvor jedenfalls mit seinem Willen der gewöhnliche Aufenthalt während der ehelichen Gemeinschaft in Werther' gewesen sei, müsse diese Willensäußerung unberücksichtigt bleiben». Zu prüfen.ist deshalb lediglich, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme gerechtfertigt ist, daß auch der Kläger nach der Eheschließung der Barteien in W4MMI seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder ob diese Annahme auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" beruht. des Klägers in insofern, als seine wiederholten kürzeren oder längeren "Besuche" bei der Beklagten sich über einen Zeitraum von mindestens 1 1/2 Jahren erstrek-ken. Bas könnte im vorliegenden Fall fraglich erscheinen, wenn man die Zeitspannen, während derer sich der Kläger in den ersten 1 1/2 Jahren nach der Eheschließung in auf gehalten hat, zusammenrechnet und sie hinsichtlich ihrer Gesamtdauer mit denen seines. Aufenthalts in WflüP vergleicht« Bin solcher Vergleich spricht nicht •für die Annahme, daß der Kläger sich während dieses Zeitraums "hauptsächlich" in und nicht in Bflfc auf- Zu einem weiteren Bedenken gegen diese Annahme müßte für sich genommen auch eine Betrachtung führen, die entscheidend darauf abstellen würde, wo der Kläger in der hier in Hede stehenden Zeit den Mittelpunkt seiner Wirtsch af tliehen Lebensbeziehungen gehabt habe. henden Sachverhalts angenommen hat, daß der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen beider Parteien, also auch des Klägers, in den ersten 1 1/2 Jahren nach der Eheschließung in und nicht in gelegen habe« Folgende Er- Eer vorläufige Mangel einer dauernden und ununterbrochenen häuslichen Gemeinschaft wurde von beiden als vorübergehender Zustand betrachtet, der durch die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes am künftigen Berufsort des Klägers abgelüst werden sollte, wenn dieser demnächst seine Ausbildung abgeschlossen und eine die gemeinsame Existenz seiner Familie sichernde Stellung erhalten hatte. Beide Parteien waren sich darüber einig, daß bis dahin, d.h«' während eines Zeitraums von mindestens 1 l/2 Jahren, die eheliche Gemeinschaft in der freilich eingeschränkten Weise verwirklicht werden sollte, wie es tatsächlich geschehen ist und wie es unter den gegebenen Verhältnissen auch zweckmäßig war, vorausgesetzt, daß der Wille zur Ehe sich bei beiden als stark genug erwies, die sich aus ihrer zeitweiligen räumlichen Trennung für eine Verwirklichung ihrer ehelichen Gemeinschaft ergebenden Hindernisse zu überwinden. Der Kläger hat sich« wenn er in W^BBI weilte« in der Wohnung seiner Schwiegereltern und nicht etwa in einem Gasthaus oder in der Wohnung eines Dritten aufgehalten« Die Beklagte und ihre Eltern hatten sich also - auch in Bezug auf ihre Wohnverhältnisse - auf einen häufigeren kürzeren oder längeren Aufenthalt des Klägers in ihrer Wohnung eingestellt» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum annehmen, daß WtfM^ nicht nur für das eheliche Leben der Beklagten, sondern auch für das des Klägers der räumliche Schwerpunkt und Mittelpunkt gewesen sei. Ob dieser Mittelpunkt seines ehelichen Lebens auch im Eahmen seiner sonstigen Lebensbeziehungen eine solche Bedeutung hatte, daß er schlechthin zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 606 ZPO wurde, ist im wesentlichen eine Frage der Tatsachen-würdigung, die dem HeVisionsgericht nicht zusteht. Haben Ehegatten überhaupt ein wirkliches Eheleben miteinander geführt und hat sich dieses stets oder im wesentlichen an einem bestimmten Ort abgespielt, so kann dieser je nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 606 ZPO auch innerhalb des Gesamtraumes ihrer Lebensbetätigung als Daseinsmittelpunkt angesehen werden, selbst wenn andere Lebensgebiete, wie die berufliche und wirtschaftliche Betätigung eines Ehegatten, für seine Person auf einen anderen Schwerpunkt hinweisen (ebenso Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Bas Berufungsgericht konnte ihnen aber bei seiner Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse ohne Rechtsirrtum für die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers ein geringeres Gewicht beimessen als der Tatsache, daß sein Eheleben sich nahezu ausschließlich in Werther vollzogen hatte.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
ZeitWohnungehelichenBerufungsgerichtParteigemeinsamAufenthaltKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 72/57
Verkündet	n r
am 15* Mai 1957	Z&42	064
Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bibliotheksassessors Dr.med. Horst
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Prof. Br
 gegen
seine Ehefrau Brigitte Z BHHB geb.Ht bei Bi^^BB« RBBBBBBtraße B,
m
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien haben am 9« Dezember 1950 in WSH bei Bi^HP geheiratet. Der Kläger war seinerzeit Bibliotheks referendar, Br widmete sich seiner weiteren Ausbildung in der Bibliothekslaufbahn und wohnte damals in Bpp in einem möblierten Zimmer, Die Beklagte wohnte im Hause ihrer Eltern in	wo	sie	auch	nach	der Eheschließung ver-
blieb. Aus der Ehe ist das am ■. flBHÜ 1952 geborene Kind Hans Georg hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat Anfang August 1952 stattgefunden, als sich die Beklagte besuchsweise bei dem Kläger in Bflp aufhielt.
Der Kläger hatte inzwischen • am 1, April 1952 • in eine Stelle als Bibliotheksassessor erhalten.
Nach der Eheschließung haben die Parteien kurze Zeit in WPHP räumlich zusammengelebt, ohne daß ihnen dabei eine eigene Haushaltung oder eine gemeinsame Wohnung zur Verfügung gestanden hätte.
Der Kläger hat vorgetragen, eine häusliche Gemeinschaft der Parteien habe überhaupt nur kurze Zeit bestanden und sei jedenfalls seit dem 5. August 1952 aufgehoben und seit dieser Zeit befinde sich die Beklagte ununterbrochen in WflHP bei ihren Eltern. Er hat die Scheidung der Ehe wegen dreijähriger Trennung der häuslichen Gemeinschaft bei unheilbarer Ehezerrüttung begehrt. Hilfsweise hat er sein Scheidungsbegehren darauf gestützt, daß sich die Beklagte beharrlich weigere, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Zu diesem Hilfsantrag . hat er begehrt, die Beklagte für schuldig an der Scheidung zu erklären.
 
'■* 3 —
Fas Landgericht in Bonn hat die vor ihm als dem Gerichtsstände des Ehemannes erhobene Klage mit Prozeßurteil wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. Es hält das Landgericht in Bielefeld als Gericht des allgemeinen Wohnsitzes der Beklagten nach §§ 12. 13 ZPO für zuständig. Die in § 606 Abs I Satz 2 ZPO enthaltene Bestimmung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes gelegen ist, könne nicht mehr angewandt werden, da diese Regelung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung nach Artikel 3 Abs II, Artikel 117 GrundG verstoße. Es greife nunmehr die allgemeine Zuständigkeitsregelung Platz, nach der die Klage im allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten. nämlich am Gericht des Wohnsitzes der Ehefrau, zu erheben sei.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat. erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils«. Er bittet, den Rechtsstreit zur sachlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Bonn zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich in allen drei Rechtszügen nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, jedoch persönlich erklärt, daß sie einer Scheidung der Ehe auf Grund des § 48 EheG nicht widerspreche und auch gegen die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn keine Einwendungen erhebe, falls die Klage nur auf die erwähnte Gesetzesbestimmung gestützt werde«
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Entsc he	Qj^ünä^^
Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn für das Verfahren der ersten Instanz und damit seine eigene Zuständigkeit mit der Begrün dung verneint, daß die Parteien, die unstreitig zur Zeit der Klageerhebung keinen gemeinsamen gewöhnlichen'Aufenthalt gehabt haben, einen solchen zuletzt in «TfllBl bei BiflBIBI gehabt hätten, wo die Beklagte zur Zeit der Kla geerhebung noch wohnte und auch jetzt noch wohne» PÜr die Klage sei deshalb, so führt das Berufungsgericht aus, gemäß § 606 Satz 1 ZPO das Landgericht in Bielefeld zuständig» Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt 5
Die Beklagte habe sich auch nach der Eheschließung - 9» Dezember 1950 - ständig noch in ihrem Elternhaus in bei Bim^ auf gehalten» Dort sei nicht nur die Hochzeit gefeiert worden, vielmehr hätten die Parteien dort auch anschließend, statt eine Hochzeitsreise zu machen, einige Zeit zusammen gelebt» Der Kläger sei dann in gewissen zeitlichen Abständen zu Besuch gekommen» Er habe dort auch 1951 - also im Jahre nach der Ehe» Schließung - den wesentlichen Teil seiner Perien verbracht. Das gemeinsame Kind der Parteien sei auch in
 am V» fHHfe 1952 geboren und dort im Hai 1952 getauft| der Kläger habe sich auch nach dem im März 1952 an seinem Ausbildungsorte in Bflp abgelegten Examen nicht etwa sofort um eine eigene Wohnung dort bemüht; er habe die Beklagte weiterhin in	besuchtr und zwar
 am 10. April und am 17. und 31» Hai sowie.Juni\1^2^v; Br sei auch zuvor am 31. Januar, 22. Pebruar sowie aök v" 21. und 29. Sätz 1952 in	bei der Beklagten ge-
wesen. Auch an dem Geburtstage der Beklagten und des
 
Sohnes im Januar 1953 sei er wieder nach Werther gekommen ,
Bei diesem Sachstande könne der Kläger mit seiner Auffassung, es habe sich nur um einen vorübergehenden Zustand gehandelt, der als Grundlage zur Annahme eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreiche, und der weiteren Ansicht, bei den »gelegentlichen Besuchen» fehle es an der erforderlichen Regelmäßigkeit, nicht durchdringeno Zwar seien die Verhältnisse insoweit »vorübergehend» gewesen, als die Parteien für die Zukunft - doho die Zeit nach dem endgültigen Abschluß der Ausbildung des Klägers und mit Erlangung einer die gemeinsame Existenz sichernden Stellung seitens des Klägers - die Errichtung, eines selbständigen Haushaltes am späteren Berufsort des Klägers erhofft hätten. Doch sei von vornherein zu übersehen gewesen, daß vor Abschluß der Ausbildung Anfang 1952 keine Änderung eintreten werde und man habe in der davor liegenden Zeit auch nicht die Verlegung des gemeinsamen Lebens etwa nach BflU, dem derzeitigen Wohnort des Klägers, erwogen. Ein Zeitraum von solcher Bauer aber könne nicht mehr als vorübergehend
 in dem hier maßgeblichen Sinne eines nur kurzfristigen
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Zustandes gelten. Wenn der Kläger weiterhin schon für die Zeit der beginnenden Entfremdung, nämlich Anfang 1952, selbst einräumen müsse, im Zeitraum von Januar bis Mai monatlich jedenfalls einmal - im März und im Mai aber zweimal - in VflU zu der Beklagten gefahren zu sein, könne er, ganz abgesehen von den 1951 erfolgten häufigen Besuchen und dem Ferienaufenthalt bei der Beklagten, nicht ernsthaft die Regelmäßigkeit seiner Besuche und seines Aufenthaltes in	in
 Abrede stellen. Es könne für die »Regelmäßigkeit« nicht darauf ankommen, ob er jedes oder jedes zweite Wochen-
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ende oder schließlich nur einmal im Monat zu der in wohnenden Beklagten gefahren sei; entscheidend bleibe, daß er ”der Regel nach” dorthin gefahren sei, soweit Überhaupt die ehelichen Beziehungen de r_PaJteien_und ein gemeinsames Leben gepflegt worden sei»
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Seinen Besuchen gegenüber habe die Beklagte den Kläger an seinem Ausbildungsorte, wo er ein möbliertes Zimmer bewohnt habe, nur ein einziges Mal auf gesucht, nämlich im August 1952, als in den Beziehungen der Parteien bereits Schwierigkeiten aufgetreten seien und die Beklagte während eines kurzen Aufenthalts beim Kläger habe versuchen wollen, eine Klärung herbeizufUhren. In diesem einen Fall könne tatsächlich nur von einem vorübergehenden, gemeinsamen Aufenthalt an einem dritten Orte gesprochen werden, der nicht als gemeinsamer "gewöhnlicher Aufenthalt" angesehen werden könne.
Abschließend sei somit festzustellen, daß die Parteien über eine Zeit von mindestens anderthalb Jahren ihr eheliches Leben ausschließlich in	im	Elternhause
 der Beklagten geführt hätten und daß sie dort allein den Mittelpunkt der durch die Eheschließung begründeten Lebensgemeinschaft gehabt hätten, bis es zu den Auseinandersetzungen gekommen sei, in deren Folgen der jetzige Rechtsstreit entstanden sei. An diesem Orte hätten daher die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Ehegatten gehabt.
Pie Tatsache, daß der Kläger nach seinem Vorbringen sich Anfang 1953 um eine eheliche Vohnung in Bflfc bemüht und schließlich Mitte 1953 dort eine Wohnung für sich und seine Familie gemietet habe, könne an vorstehender Feststellung nichts ändern. Er möge den rechtsgeschäft-
liehen Willen gehabt haben, nunmehr hier einen gemeinsamen Wohnsitz für sich und seine Familie zu begründen; da es aber zu einem gemeinsamen Aufenthalte in der neuen Wohnung überhaupt nicht gekommen sei, und zuvor jedenfalls mit seinem Willen der gewöhnliche Aufenthalt während der ehelichen Gemeinschaft in Werther' gewesen sei, müsse diese
 Willensäußerung unberücksichtigt bleiben».
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Soweit diese Ausführungen rein tatsächliche Feststellungen enthalten, werden sie von der Revision nicht ange- -griffen. Die Revision ist jedoch der Ansicht, daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt rechtsirrig die Zuständigkeit des Landgerichts in Bielefeld hergeleitet habe»
Diese Rüge ist nicht begründet. Unstreitig hat die Beklagte seit der Eheschließung bis heute ständig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Werther gehabt. Zu prüfen.ist deshalb lediglich, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme gerechtfertigt ist, daß auch der Kläger nach der Eheschließung der Barteien in W4MMI seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder ob diese Annahme auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" beruht. .
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich jemand ständig oder wenigstens während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, so doch hauptsächlich aufhält, insbesondere der Ort, wo dfer tatsächliche Mittelpunkt seines Daseins liegt (RG DR 1944, 913; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 606 ZBO IV 1; Rosenberg, Lehr- • buch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl § 161 II 1 b S 772)*
Dieser Begriffsbestimmung entspi'icht der Aufenthalt
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des Klägers in	insofern,	als seine wiederholten
 kürzeren oder längeren "Besuche" bei der Beklagten sich über einen Zeitraum von mindestens 1 1/2 Jahren erstrek-ken. Bin solcher Zeitraum reicht an sich gewiß aus, um einen Aufenthalt als gewöhnlichen zu kennzeichnen, vorausgesetzt, daß dem tatsächlichen Aufenthalt der in Betracht kommenden Person an dem betreffenden Orte während dieses Zeitraums für ihre Lebensbeziehungen ein entscheidendes Oewicht beigemessen werden kann, so daß er als ihr Baseinsmittelpunkt zu bezeichnen ist«
Bas könnte im vorliegenden Fall fraglich erscheinen, wenn man die Zeitspannen, während derer sich der Kläger in den ersten 1 1/2 Jahren nach der Eheschließung in
 auf gehalten hat, zusammenrechnet und sie hinsichtlich ihrer Gesamtdauer mit denen seines. Aufenthalts in WflüP vergleicht« Bin solcher Vergleich spricht nicht •für die Annahme, daß der Kläger sich während dieses Zeitraums "hauptsächlich" in	und nicht in Bflfc auf-
gehalten habe. Zu einem weiteren Bedenken gegen diese Annahme müßte für sich genommen auch eine Betrachtung führen, die entscheidend darauf abstellen würde, wo der Kläger in der hier in Hede stehenden Zeit den Mittelpunkt seiner Wirtsch af tliehen Lebensbeziehungen gehabt habe. Denn der Kläger hatte seinen Arbeitsplatz in BO. Etwaige Bezüge, die er als Bibliotheksreferendar erhielt, flössen ihm dort zu; ebenso hatte er dort die wesentlichen Ausgaben für seinen Lebensunterhalt, jedenfalls für Wohnung und Beköstigung zu leisten. Bie Beklagte war um diese Zeit noch berufstätig, verdiente sich also ihren ^Lebensunterhalt selbst (vgl Bl 31 Hs der Akten C 433/53)«
Gleichwohl kann kein Hechtsirrtum darin erblickt werden, wenn das Berufungsgericht auf Grund des festste-
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henden Sachverhalts angenommen hat, daß der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen beider Parteien, also auch des Klägers, in den ersten 1 1/2 Jahren nach der Eheschließung in	und	nicht in gelegen habe« Folgende Er-
wägungen sind es vor allem, die diese Feststellung tragen:
Eie Parteien hatten in den ersten 1 1/2 Jahren nach ihrer Heirat noch ein durchaus bejahendes Verhältnis zu ihrer Ehe« Sie hatten bei ihren Zusammenkünften in Wd regelmäßig ehelichen Verkehr« Aus diesem Verkehr ging das ani H«	.1952	geborene	Kind	hervor. Eer vorläufige
 Mangel einer dauernden und ununterbrochenen häuslichen Gemeinschaft wurde von beiden als vorübergehender Zustand betrachtet, der durch die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes am künftigen Berufsort des Klägers abgelüst werden sollte, wenn dieser demnächst seine Ausbildung abgeschlossen und eine die gemeinsame Existenz seiner Familie sichernde Stellung erhalten hatte. Beide Parteien waren sich darüber einig, daß bis dahin, d.h«' während eines Zeitraums von mindestens 1 l/2 Jahren, die eheliche Gemeinschaft in der freilich eingeschränkten Weise verwirklicht werden sollte, wie es tatsächlich geschehen ist und wie es unter den gegebenen Verhältnissen auch zweckmäßig war, vorausgesetzt, daß der Wille zur Ehe sich bei beiden als stark genug erwies, die sich aus ihrer zeitweiligen räumlichen Trennung für eine Verwirklichung ihrer ehelichen Gemeinschaft ergebenden Hindernisse zu überwinden.
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Eie Parteien haben also in den ersten 1 1/2 Jahren nach ihrer Eheschließung ein wirkliches und echtes eheliches Leben miteinander geführt, wenn auch die Weise, wie dies geschah, objektiv und in ihrer Vorstellung den
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Charakter des Vorläufigen und Vorübergehenden hatte« Dieses eheliche Leben war auch nicht ohne einen räumlichen ♦
Mittelpunkt» Der Ort, an dem sie innerhalb des äußeren Hahmens. der vorläufig im beiderseitigen Einverständnis einer Verwirklichung ihrer ehelichen Gemeinschaft gesetzt war« als Eheleute und als Familie zusammenlebten, war allein W0B. denn an einem anderen Ort haben sich die Parteien in dieser Zeit nicht getroffen. Der Kläger hat sich« wenn er in W^BBI weilte« in der Wohnung seiner Schwiegereltern und nicht etwa in einem Gasthaus oder in der Wohnung eines Dritten aufgehalten« Die Beklagte und ihre Eltern hatten sich also - auch in Bezug auf ihre Wohnverhältnisse - auf einen häufigeren kürzeren oder längeren Aufenthalt des Klägers in ihrer Wohnung eingestellt» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum annehmen, daß WtfM^ nicht nur für das eheliche Leben der Beklagten, sondern auch für das des Klägers der räumliche Schwerpunkt und Mittelpunkt gewesen sei. Ob dieser Mittelpunkt seines ehelichen Lebens auch im Eahmen seiner sonstigen Lebensbeziehungen eine solche Bedeutung hatte, daß er schlechthin zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 606 ZPO wurde, ist im wesentlichen eine Frage der Tatsachen-würdigung, die dem HeVisionsgericht nicht zusteht. Haben Ehegatten überhaupt ein wirkliches Eheleben miteinander geführt und hat sich dieses stets oder im wesentlichen an einem bestimmten Ort abgespielt, so kann dieser je nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 606 ZPO auch innerhalb des Gesamtraumes ihrer Lebensbetätigung als Daseinsmittelpunkt angesehen werden, selbst wenn andere Lebensgebiete, wie die berufliche und wirtschaftliche Betätigung eines Ehegatten, für seine Person auf einen anderen Schwerpunkt hinweisen (ebenso Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 606 Anm 3? OLG Schleswig in ScfalHA 1950, 195 und 1953, 11). Bei der Entschei-
dung dieser Frage ist vor allem auch der Zweck der Zu-	K
ständigkeitsregelung des § 606 ZPO zu beachten? Es soll	i*
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das Gericht zuständig sein, das mit Rücksicht auf seine örtliche Nähe in aller Regel am besten in der Lage ist, sich in möglichst kurzer Zeit ein möglichst zuverlässiges und umfassendes Bild von dem Verlauf der Ehe und dem Verhalten der Ehegatten, soweit es für das eheliche Le-	*
ben Bedeutung hat, zu verschaffen (ähnlich BayObLG I Nr 5 S 14)v Wenn das Berufungsgericht dieser Erwägung eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, so lassen sich dagegen rechtliche Bedenken nicht erheben.	Ä	:	*
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Die berufliche Tätigkeit des Klägers und sein$ wirtschaftlichen Verhältnisse weisen zwar auf Bfl| als ihren räumlichen Mittelpunkt hin. Bas Berufungsgericht konnte ihnen aber bei seiner Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse ohne Rechtsirrtum für die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers ein geringeres Gewicht beimessen als der Tatsache, daß sein Eheleben sich nahezu ausschließlich in Werther vollzogen hatte. Es konnte sich dazu aueh deshalb veranlaßt sehen, weil nach seiner Feststellung dem Aufenthalt des Klägers in Bfl^ ebenfalls der Charakter des Vorläufigen anhaftete und die Begründung des ehe-	£	4
liehen Hausstandes demnächst an seinem damals noch nicht feststehenden Berufsort erfolgen sollte (vgl Bl 57 der Akten 0 453/53).
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Fach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Maas
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