. damit, daß durch die Jntziehung des Fahrzeugs der Betrieb besonders hart getroffen werde und eine ordnungsgemäße Beschlagnahmeverfügung der Klägerin bis jetzt nicht zugegangen sei, Daraufhin übersandte das Straßenverkehrsamt der Klägerin am 27, Februar 1946 die schon erwähnte Verfügung vom 16. August 1946 wurde von dem Regierungspräsidenten in Kassel eine als Obereignungsanordnung bezeichnete, mit Datum des l.Juli 1946 versehene Verfügung abgesandt, in der die Übereignung des «agens an das Land Großhessen in iesbaden auf Grund der §§ 25, 15 RLG ausgesprochen wurde. Erstmals am l.März 1949 trat die Klägerin an das Straßenverkehrsamt mit dem Verlangen heran, ihr den Wagen herauszugeben und ihre Schadensersatzansprüche anzu-erkennen« In diesem Schreiben wird die Übereignungsverfügung des Regierungs Präsidenten nicht erwähnt, vielmehr wird darauf hingewiesen, daß eine wirksame Übertragung des Eigentums fehle, und daß der für den nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht weggenommenen Wagen bezahlte Betrag von 2 480«— RM bei der inneren Entwertung der Reichsmark niemals ein gleichwertiges Entschädigungsobjekt darstellen könne« Nachdem das Straßenverkehrsamt seine Akten, die sich zur Zeit des Eingangs dieses Schreibens beim Regierungspräsidenten befanden, von diesem zurückerhalten hatte, beschied es die Klägerin auf ihr Schreiben vom l.-März 1949 (Schreiben vom 4»Juni 1949) und setzte sie von der bei seinen Akten befindlichen Abschrift der Übereignungsanordnung vom 1-Juli 1946 in Kenntnis. Der «agen habe im Jahre 1946 einen Wert von 5 000 — RM besessen- Außerdem könne sie, die Klägerin, eine Hutzungsentschädigung beanspruchen, die nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zu dem Reichsleistungs-gesefcz zu berechnen seiDie Höhe des Schadens möge Jedoch das Gericht schätzen (§. Sie stellt sich nunmehr auf den vom Landgericht eingenommenen Standpunkt« daß die Verfügung des Straßenverkehrsamts vom 16.Februar 1946 eine gültige Inanspruchnahme zur Benutzung gemäss § 15 Nr*1 RLG sei. 1 Das Landgericht hält die von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüche gemäss den §§ 816, 818, 987 ff BOB dem Grunde nach für gerechtfertigt» Seine Erwägungen gehen dahin, durch die Anordnung des Straßenverkehrsamts 25, 15 RLG nicht vor* Denn das beklagte Land habe nicht bewiesen, daß die "Beschlagnahme- unu Übereignungsanordnung" vcm 1-Juli 1946 der Klägerin zugegangen und damit wirksam geworden sei-. Die Klägerin könne daher gemäss § 816 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Herausgabe des von.dem beklagten Land durch die Veräuseerung Erlangten verlangen, außerdem hafte das Land auf Schadensersatz nach § 987 ff BGB, insbesondere sei es zur Herausgabe der erlangten Nutzungen verpflichtet. Daß das Land den Taxwert des Wagens überwiesen und die Klägerin ihn behalten habe, könne an der gegebenen Sachlage nichts ändern, denn dadurch sei ein rechtsgültiger Erwerb des Wagens durch das Land nicht zustandegekommeno Die Klägerin müsse sich allerdings den von dem Land gezahlten Betrag auf die Bereicherung anrechnen lassenDer Anspruch auf die gezogenen Nutzungen ergebe sich aus § 988 BGB in Verbindung mit § 26 RLGo Für eine Haftung des Landes aus den §§ 823 oder 839 BGB habe die Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte nicht ergeben. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, es komme nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin in den Besitz der von dem KegierungsPräsidenten unter dem l.Juli 1946 erlassenen Inanspruchnahme zur Verfügung (§ 15 RLG) gelangt sei. Die Klägerin könne sich nämlich nicht darauf berufen, daß ihr die Verfügung vom l.Juli 1946 nicht zugegangen sei• denn sie hätte aus den Gesamtumständen des Falles entnehmen müssen, daß eine solche Anordnung ergangen sei. Im einzelnen führt der Berafungsrichter folgendes hierzu auss Aus dem an die Klägerin gerichteten Begleitschreiben des Straßenverkehrsamts Marburg vom 27.Februar 1946 habe sich eindeutig ergeben, daß das beschlagnahmte Fahrzeug amtlich taxiert sei und daß auf Grund dieser Taxe die Entschädigung von der Verkehrsabteiluug des Regierungspräsidenten in Kflp geregelt werde. Nach dem Inhalt der Postscheck-Überweisung vom 4.Januar 1947 habe bei der Klägerin auch kein Zweifel mehr bestehen können, daß es sich um eine Entschädigung für die "Enteignung” des Fahrzeugs handele. präsidenten in KflBÜ vom 10«.November 1949« Darin habe 3ie nicht von einer Inanspruchnahme zur Nutzung gesprochen, sondern eine Enteignungsanordnung als selbstverständlich vorausgesetzt und lediglich geltend gemacht,die Zahlung von 2 480,— RM habe "bei der inneren Entwertung der Reichsmark kein gleichwertiges Ent sch ädig’ungs Objekt darstellend können, ganz abgesehen davon, daß es an einer wirksamen Übertragung des Eigentums fehle« Obwohl sie den Sachverhalt selbst klar erkannt habe, habe sie die Entschädigungssumme widerspruchslos angenommen und drei Jahre lang in keiner Y/eise gerügt, daß ihr eine Enteignung sanordnung nicht zugegangen sei., .<enn es auch schon zweifelhaft sei, ob nicht die Zusendung des Postscheokab-schnittes über den Entschädigungsbetrag eine so eindeutige Bekanntgabe der -nteignungsVerfügung sei (QVG Lüneburg im Betrieb 1951, 836), so verstosse die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie nach drei Jahre langem Schweigen sich zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen - gleichviel aus welchem Rechtsgrund - darauf berufe, daß die Enteignungsverfügung nicht wirksam geworden sei. Die Klägerin, die eine Klärung unterlassen habe, setze sich durch die Erhebung der Ansprüche an das beklagte Land in Gegensatz • zu ihrem früheren Verhalten, Sie habe den Eintritt der Wirksamkeit der 'Übereignung wider Treu und Glauben verhindert und erhebe trotzdem Ansprüche, die nicht entstanden wären, wenn sie auf den Mangel des Zugangs der EnteignungsVerfügung aufmerksam gemacht hätte. 2- Gegen die Ausführungen des BerufungsUrteils bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken, als sie davon ausgehen, daß die Klägerin bei der Ausübung der von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche den Anforderungen von Treu und Glauben zu genügen habe« Der auf Grund der Bestimmung des § 242 BGB von der Rechtsprechung zunächst für das bürgerliche Recht (RGZ 155? Auch auf diesem Rechtsgebiet sind, soweit sich nicht aus seiner Besonderheit oder aus den für gewisse Teilgebiete getroffenen Bestimmungen ein anderes ergibt, die Anforderungen von Treu und Glauben zu beachten, Es ist daher nicht nur insoweit, als die Klägerin einen BereicherungsanSpruch nach § 816 BGB oder hilfsweise einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend macht, zu prüfen, ob die Klägerin durch die verzögerte Erhebung ihi’es Anspruchs gegen Treu und Glauben verstossen hat, dasselbe gilt auch für den zwar im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren (BGHZ 4,10 [50j; 58 und 266), trotzdem aber Öffentlich-rechtlichen Anspruch Zu ihnen gehören die beiden für den vorliegenden Fall vor allem in Betracht kommenden Sätze, daß die Ausübung oder Geltendmachung eines Rechts nicht zugelassen werden darf, wenn sich der Berechtigte dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und dadurch Treu und Glauben verletzt (Unzulässigkeit des venire contra factum propium) und der damit zusammenhängende, von ihm nicht scharf zu trennende weitere Satz, daß die seit längerer Zeit bestehende Möglichkeit einer Geltendmachung eines Rechts unbenutzt gelassen und daß deshalb die verspätete oder verzögerte Geltendmachung solcher Rechte unter besonderen Umständen auch dann gegen die im Rechtsverkehr zu beobachtenden Regeln von Treu und Glauben verstösst, wenn etwa bestehende Ver-jährungs- oder Ausschlussfristen noch nicht abgelaufen sind;. All dies gilt, wenigstens grundsätzlich, auch für das Öffentliche Recht* Insbesondere ist auch dört der Verwirkungseinwand nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn auch sowohl in der Rechtsprechung als im Schrifttum stets hervorgehoben wurde, daß die Berufung des Verpflichteten auf - die Verwirkung nur ^iit Einschränkung zuzulassen ist (vgl aus Rechtsprechung und Schrifttum RGZ 505 [509] alle mit Nachw* )* Den Regeln von l'reu und erlauben ist aber nicht nur die Behörde unterworfen,auch der Staatsbürger hat sein Verhalten gegenüber dem Staat und seinen Organen nach den Forderungen von Treu und erlauben auszurichten (vgl RGZ 137, 156 [161]* Schiele aaO 38, 415; Hedemann, Die Flucht in die Generalklausel Seite 44; Bad VerwGH Freiburg aaO). Der von dem beklagten Land erhobene Einwand, durch die verspätete Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche verstosse die Klägerin gegen Treu und Glauben und habe diese verwirkt, ist daher rechtlich erheblich* Das Erfordernis der Beachtung von Treu und Glauben bei der Ausübung von Rechten bedeutet nicht mehr, als daß auch hierbei auf die berechtigten Belange des geordneten Rechtsverkehrs im allgemeinen und auf die besonderen desjenigen, gegen die sich die ausgeübten Rechte richten, die Rücksicht zu Die Klägerin hat das Eigentum an dem bei ihr in Anspruch genommenen Kraftwagen nur verloren, wenn ihr die Inanspruchnahme zur Verfügung vom l.Juli 1946 zugegangen ist* Das folgt aus dem im gemeindeutschen Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz, daß den einzelnen Staatsbürger belastende Verwaltungsakte erst dann wirksam werden, wenn sie demjenigen gegenüber vorgenommen sind, gegen den sie sich nach ihrem Inhalt oder ihrer Bestimmung richten* Daß die Behörde eine schriftliche Verfügung an denjenigen absendet, für den sie bestimmt ist, genügt nicht. Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 12.Februar 1951 - IV ZR 106/50 (BGHZ 1, 147 [151]) ergibt, muß aus der Inanspruchnahmeverfügung die Behörde ersichtlich sein, die die Verfügung erlassen hat* Das lässt sich aus dem postscheckabschnitt nicht entnehmen. Solange daher das beklagte Land, nicht bewiesen hat, daß die Klägerin die Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel erhalten hat, ist davon auszugehen, daß die Verfügung nicht rechtswirksam geworden ist« Jine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Bekanntmachung der Verfügung im Wege der Zustellung durch die „ Post nach Maßgabe der Postzustellungsverordnung vom 23. zur Post gegeben worden ist, und daß dieser Vermerk von dem ausführenden Beamten mit seinem Namenszeichen versehen ist (vgl OLG Frankfurt in HEZ 2,211 für die entsprechenden Vorschriften der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12.Mai 1943 [RGBl I 290] und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung), Im vorliegenden Fall ist ein Vermerk in den Akten des Regierungspräsidenten in Kassel, der diesen Erfordernissen entspricht, nicht gemacht worden Bei diesem Sachverhalt kann aber die Wegnahme des Wagens ihre rechtliche Grundlage nur in der Verfügung vom 16.Februar 1946 haben. 6ie nimmt die Klägerin in der Weise in Anspruch, daß sie für die Dauer der Behüt zung,>, d.h. bis zu dem Verkauf des Wagens am 8, Juli 1949» einen Tagegeldsatz von 11.— HM bezw. Entsprechendes gilt für den zweiten mit der Klage verfolgten Anspruch, also den auf § 816 BGB gestützten Bereicherungsanspruch«, Er ist begründet, wenn das beklagte Land nicht Eigentum an dem Kraftfahrzeug der Klägerin erworben hat. teien nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht einseitig zu Lasten des beklagten Landes, ohne daß die Grundsätze von Treu und Glauben besonders herangezogen werden mußten« 5« Schon aus diesen Gründen ist es bedenklich, .wenn der Berufungsrichter ausführt, es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin zu dem Schaden des beklagten Landes Ansprüche erheben dürfe. noch im Besitz des beklagten Landes wäre, gesagt werden könnte, dieses erleide durch die Herausgabe des ihm nicht gehörenden Wagens einen Schaden, so wenig kann dies auch für den nunmehr vorliegenden Fali gelten, daß das beklagte Land zur Herausgabe eines nach der Heohtsla-ge nicht gerechtfertigten Vermögenszuwachses verpflichtet ist. Die Schlußfolgerung des Berufungsrichters wäre in der Tat nur gerechtfertigt, wenn es, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, des vorliegenden Falles Treu und Glauben widerspräche, daß das beklagte Land für den in Anspruch genommenen Wagen noch mehr auf wenden müßte, als es durch die Entrichtung des Betrages von 2 480.^v; Es kann dem Berufungsgericht zunächst nicht darin gefolgt werden, wenn es im Zusammenhang damit ausführt, die Klägerin habe wider Treu und Glauben den Eintritt der Wirksamkeit der Übereignungsanordnung vom l.Juli 1946 vereitelt. Demgegenüber macht die Revision geltend, es sei ausschliesslich Sache der Behörde, die Rechts-wirksaiiikeit einer Enteignung herbeizuführen, der Privatmann müsse sich zwar im Allgemeininteresse behördlichem Zwang fügen und auch eine Vermögensminderung (Hingabe • , eines Sachwertes gegen eine unzulängliche Reichsmarkent-schädigung) in Kauf nehmen, es könne ihm aber nicht ange-sonnen werden, diese Schädigung selbst’herbeizuführen. keinen Gebrauch, so muß sie die folgen ihres Verhaltens tragen* wenn die Verfügung den Adressaten nicht erreicht Ob der Sachverhalt; in dem Falle anders beurteilt werden mußte, daß der Klägerin der Inhalt und die Absendung der Verfügung des Regierungspräsidenten bekanntgeworden wäre und sie trotzdem erst nach Jahren mit weitergehenden Ansprüchen hervorgetreten wäre, kann dahinstehen. Die Unzu demutbarkeit der vom Berufungsgericht gestellten Anforderung tritt noch besonders hervor, wenn man die Verhältnisse in der Zeix vor der Währungsreform berücksichtigt, also der Klägerin zu demutet, sich für einen erheblichen und damals schwer ersetzbaren Sachwert mit einer Aeicheiaarkzahlung abzufinden* Daß durch den Währungsverfall in weitgehendem Maße die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert aufgehoben war, ist auch von der Rechtsprechung anerkannt und weitgehend berücksichtigt worden (vgl Urteil des II„Zivilsenats vom 28.Februar 1951 - II ZU 35/50 - LM Nr 1 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG - NJW 1951* 399 / JZ 1951, 443). Schon mit Rücksicht auf dieses Gesetz ist der Annahme des Berufungsrichters, bei Klarstellung des‘Sachverhalts durch die Klägerin wäre die Zustellung nachgeholt und die Klägerin mit dem Taxwert rechtswirksam abgefunden worden, nicht gerechtfertigt. 123) Soll die Ausübung eines x<echts mit xxücksicht darauf unstatthaft sein, weil durch die Verzögerung der Rechtsausübung die berechtigten Interessen des anderen Teils, gegen den sich das Recht richtet, verletzt werden, dann müssen stets besondere Umstände vorliegen, aus denen der Gegner entnehmen durfte, daß der Berechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch machen wolle, daß er, der Verpflichtete, sich also darauf einrichten durfte und mit diesen Ansprüchen oder ..echten nicht mehr zu rechnen brauchte (RGZ 155, 148). ob sich der durch die Ausübung eines Rechtes Betroffene auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, daß gegen ihn rechte nicht mehr geltend gemacht würden (RGZ 158, 100 [107? Von dieser Maßnahme wurde, wie es in den Akten heißt, ’'zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzforderungen durch den Leistungspflichtigen Abstand genommen", Dazu wurde weiter vermerkt: "Sollten evtl» Schadensersatzforderungen irgendwelcher Art später auftreten, wären diese aus dem Erlös des Personenkraftwagens gedeckt," Daraufhin wurde der Wagen durch Vertrag vom 8,Juli 1949 veräussert (Bl 57), Aus dem vorgetragenen Akteninhalt, der auch in diesem Rechtszug berücksichtigt werden kann, ist, wie bereits erv.ähnt, zu entnehmen, daß die zuständigen Stellen mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Klägerin werde noch Ansprüche erheben. worden in d*ir Erwartung, etwaige Scliadensersatzforderun-gen der Klägerin aus den Erlös des veräusserten Wagens decken zu können- Unter diesen Umständen kann das beklagte Land den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegenhalten, es habe mit solchen Ansprüchen überhaupt nicht gerechnet und auch nicht zu rechnen brauchenr Each alledem entfällt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung0 Las angefochtene Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden, ohne daß es auf die weitere Rüge der Revision ankommt, das Berufungsgericht habe die Pflicht des beklagten Landes übersehen, den für seine Zwecke unbrauchbar gewordenen Kraftwagen der Eigentümerin zurückzugeben. Die Sache ist zur Entscheidung in diesem Rechtszug noch nicht reif.Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, hat der Berufungsrichter die entscheidungeerhebliche Frage, ob die Ubereignungsverfügung vom 1-Juli 1946 der Klägerin zugegangen ist,
2480 067 TV ZR 72/52 Verkündet am 22 Dezember 1953 pp. Justizangesiellter Ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit & Co. in der Firme, Hallen-Industrie-Bau Hl MMMV, KPHHP Straße f Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MHBB ~ gegen' das Land Hessen, vertreten durch den Kegierangspräsiden-ten flflHHHB Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt * \ * .3* hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Dr.v.Werner für Recht erkannt: Das Urteil des 2* Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 3» Januar 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * * I < i i Hr , s ‘ J H * ‘ ' i \ j \ * Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin war Eigentümerin eines 2 Ltr, Personenkraftwagens Marke BMW, Im Februar 1946 wurden für die Hessische Grenzpolizei eine Anzahl fahrbereiter Personenkraftwagen benötigt. Der Regierungspräsident in KMIV ersuchte deshalb den Oberbürgermeister der Stadt MMHBI - Straßenverkehrsamt - in einem Schreiben vom 11,Februar 1946, aus dem Stadtkreis einen fahrbereiten Personenkraftwagen über 1.7 bis 2,5 Ltr, für diese Zwecke zu stellen, den Wagen schätzen zu lassen und ihn dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden abzuliefern. Die Übereignung des Wagens an das Großhessische Staatsministerium behielt sich der Regierungspräsident vor. Die Bezahlung des Taxpreises sollte durch das Ministerium erfolgen. Das Straßenverkehrs amt bestimmte den V/agen der Klägerin für die Ablieferung an die Grenzpolizei, Am 20, Februar 1946 liess es den Wagen bei der Klägerin abholen, diese lehnte es ab, die Sicherstellungsanordnung des Straßenverkehrsamts vom 16. Februar 1946 entgegenzunehmen Bei der Abholung war der Mitinhaber der Klägerin. Hermann Schwarz, nicht anwesend- Mit Schreiben vom 25. Februar 1946 legte er bei dem Straßenverkehrsamt Widerspruch gegen die Wegnahme des Kraftwagens ein und begründete ihn. . damit, daß durch die Jntziehung des Fahrzeugs der Betrieb besonders hart getroffen werde und eine ordnungsgemäße Beschlagnahmeverfügung der Klägerin bis jetzt nicht zugegangen sei, Daraufhin übersandte das Straßenverkehrsamt der Klägerin am 27, Februar 1946 die schon erwähnte Verfügung vom 16. Februar 1946, die folgenden Wortlaut hatte $ 3 ~ "Der Oberbürgermeister den 16.2,1946 - Straßenverkebrsamt ~ A ti o r d n u n g Auf Grund des § 16 des RLG vom 1,9^1939 stelle ich den Wagen I T-MPL93, Besitzer Fa.Sch^Hi & Co, > Neue KMBi Straße sicher und über-gebe ihn dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr für das Land Großhessen zu dem Zwecke der Übergabe an die Grenzpolizei. Der Überbringer dieses Schreibens ist mit der Sicherstellung des V/agens beauftragt. Im Aufträge gez. Unterschrift." In einem Begleitschreiben vom selben Tag begründete das Straßenverkehrsamt seine Maßnahme. In dem Schreiben heißt es dann weiters ,!Das Fahrzeug wurde taxiert durch Herrn Dipl.Ingenieur SchMIHt» Die Taxe teile ich der Verkehrsabteilung in Kassel mit,- die das Weitere veranlassen und die Entschädigung regeln wird,” Am 3. August 1946 wurde von dem Regierungspräsidenten in Kassel eine als Obereignungsanordnung bezeichnete, mit Datum des l.Juli 1946 versehene Verfügung abgesandt, in der die Übereignung des «agens an das Land Großhessen in iesbaden auf Grund der §§ 25, 15 RLG ausgesprochen wurde. In einem Begleitvermerk wurde der Klägerin mitgeteilt. der Taxpreis von 2 '480.— RM werde von dem Wirtschafttsminiaterium - Verkehrsabteilung - in Wiesbaden bezahlt werden * Eine Abschrift dieser Verfügung ging am 7 . August 1946 bei dem Straßenverkehrsamt in ein, Die Klägerin behauptet, die Verfügung samt dem Begleitvermerk nicht bekommen zu haben. Am 4» Januar 1947 erhielt die Klägerin den Betrag von 2 480,— Ril durch die Post. Die Postanweisung bezeichnete als Absender des Geldes die Hauptstaatskasse Großhessen (16) Wiesbaden-Der für den Empfänger bestimmte Abschnitt der Anweisung h - A - enthielt den Vermerk? "Für besohl. Fahrzeug PKW Nr* HE 82004- i.A. Innenministerium." Die Klägerin hat das Geld behalten. Der Personenkraftwagen wurde nach der am 20«Februar 194o erfolgten Ablieferung von der Grenzpolizei benutzt. Am 18.Mai 1949 wurde er wegen Unwirtschaftlichkeit ausgesondert und am 8* Juli 1949 für 2 557«— DM an Hans in verkauft * Bereits am 15 «Oktober 1948 war der Regierungspräsident in KtfBB von dem Hessischen Minister des Innern im Hinblick auf die bevorstehende Aussonderung des Jagens beauftragt worden, zu prüfen, ob eine BeorderungsVerfügung vorliege. Dies veranlasste den Regierungspräsidenten, die bei dem Straßenverkehrsamt in Marburg erwachsenen Beschlagnahmeakten zu erheben, die am 4.Januar 1949 übersandt wurden. Erstmals am l.März 1949 trat die Klägerin an das Straßenverkehrsamt mit dem Verlangen heran, ihr den Wagen herauszugeben und ihre Schadensersatzansprüche anzu-erkennen« In diesem Schreiben wird die Übereignungsverfügung des Regierungs Präsidenten nicht erwähnt, vielmehr wird darauf hingewiesen, daß eine wirksame Übertragung des Eigentums fehle, und daß der für den nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht weggenommenen Wagen bezahlte Betrag von 2 480«— RM bei der inneren Entwertung der Reichsmark niemals ein gleichwertiges Entschädigungsobjekt darstellen könne« Nachdem das Straßenverkehrsamt seine Akten, die sich zur Zeit des Eingangs dieses Schreibens beim Regierungspräsidenten befanden, von diesem zurückerhalten hatte, beschied es die Klägerin auf ihr Schreiben vom l.-März 1949 (Schreiben vom 4»Juni 1949) und setzte sie von der bei seinen Akten befindlichen Abschrift der Übereignungsanordnung vom 1-Juli 1946 in Kenntnis. Dar- ~ 5 - aufhin wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 10.November 1949 mit ihren Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen an den Regierungspräsidenten in K4HB, Auf dieses Schreiben erhielt sie keine Antwort. Am 22.«Februar 1951 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag« das beklagte Land zur Herausgabe des Personenkraftwagens zu verurteilen. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie den Klageantrag geändert und nunmehr gebeten, das beklagte Land Hessen zu verurteilen, an sie, die Klägerin, angemessenen Schadensersatz in Geld dafür zu leisten, daß ihr der ihr gehörige Personenkraftwagen Marke BMW 2 Liter, früheres Kennzeichen I T Bill93 fünf Jahre lang widerrechtlich vorenthalten worden sei, einschliesslich des angemessenen ./ertes des PKW in dem Zustand, in dem er sich im Jahre 1946 befand, Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Übereignungsanordnung vom l.Juli 1946 sei nichtig, da sie ihr, der Klägerin, nicht zugegangen seiDie Verfügung des Straßenverkehrsamts in Marburg sei keine rechtsgültige Inanspruchnahme , Das beklagte Land habe von dem Rigen-tumsanspruch der Klägerin spätestens im März 1949 Kenntnis gehabt. Der «agen habe im Jahre 1946 einen Wert von 5 000 — RM besessen- Außerdem könne sie, die Klägerin, eine Hutzungsentschädigung beanspruchen, die nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zu dem Reichsleistungs-gesefcz zu berechnen seiDie Höhe des Schadens möge Jedoch das Gericht schätzen (§. 287 ZPO)- \ Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat geltend gemacht, daß die Klägerin die Übereignungsverfügung vom l.Juli 194-6 erhalten habe. Das beklagte Land habe, als es den Wagen im Juli 1949 an veräussert habe, von den Ansprüchen der Klä- gerin nichts gewusst * Der Wert des Wagens im Jahre 3.946 habe 2 ^80.— RM betragen» Die Klägerin habe es unterlassen, einen etwaigen Schaden durch rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln abzuwenden. Die Ansprüche seien auch verjährt» Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt, mit der es seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt hat. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und nunmehr beantragts 1» folgenden^KlageauSpruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären* Den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 6 000.— DB! zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, wieviel km von dem Zeitpunkt der Übernahme des Wagens auf Grund der Anordnung vom L6. Februar 1946 bis zu dem Verkauf am 8.Juli 1949 mit dem Wagen zurückgelegt seien. Sie stellt sich nunmehr auf den vom Landgericht eingenommenen Standpunkt« daß die Verfügung des Straßenverkehrsamts vom 16.Februar 1946 eine gültige Inanspruchnahme zur Benutzung gemäss § 15 Nr*1 RLG sei. Sie behauptet, daß ihr für die Inanspruchnahme des Wagens zur - 7 _ Benutzung nach den Durchführungsbestimmungen zu dem iteichs-leistungsgesetz zunächst ein täglicher Vergütungssatz von 11;— 5M bezw„ nach der Währungsreform von 11,— DM zugestanden habe«. Von diesem Betrag seien die von ihr in Jmpfang genommenen 2 480*— HM abzuziehen« Der sich ergebende Betrag belaufe sich auf 4 515-•— DM. Neben den Tagegeldern habe sie aber noch Kilometergelder zu beanspruchen, daher sei das beklagte Land zur Auskunft über die Fahrtstrecken verpflichtet. Den durch die Veräusse-rung des Wagens erzielten Erlös von 2 557-.— DM habe es gemäss § 816 BOB herauszugeben„ Hiervon seien jedoch die von dem beklagten Land behaupteten Aufwendungen, die aber noch nachzuweisen seien, mit 1 072,— DM in Abzug zu bringen, so daß von dem Verkaufserlös*-noch 1 485. — DM an sie, die Klägerin, herauszuzahlen seien. Das beklagte Land hat gegenüber diesem Anspruch noch geltend gemacht, die Klägerin handele arglistig, wenn sie nach ihrem früheren Verhalten jetzt noch einen Anspruch erhebe- Das Oberlandesgericht hat die Ansehlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter» Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten* Entscheidun&sgründeg 1 Das Landgericht hält die von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüche gemäss den §§ 816, 818, 987 ff BOB dem Grunde nach für gerechtfertigt» Seine Erwägungen gehen dahin, durch die Anordnung des Straßenverkehrsamts ?/ Vfe vom 16 Februar 1946 sei eine auf Grund des § 16 RLG wirksame "iiutzungsbeschlagnahme” des der Klägerin gehörigen Kraftwagens erfolgt* Hierzu sei auch die untere Verwaltungsbehörde befugt gewesen. Das Land Hessen habe sich daher den Besitz des Wagens mittels eines rechtsgültigen Verwaltungsaktes verschafft. Dagegen liege eine wirksame Beschlagnahme und Übereignungsanordnung nach §§ 25, 15 RLG nicht vor* Denn das beklagte Land habe nicht bewiesen, daß die "Beschlagnahme- unu Übereignungsanordnung" vcm 1-Juli 1946 der Klägerin zugegangen und damit wirksam geworden sei-. Das Land habe über den Kraftwagen der Klägerin wie ein Eigentümer verfügt. Die Klägerin könne daher gemäss § 816 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Herausgabe des von.dem beklagten Land durch die Veräuseerung Erlangten verlangen, außerdem hafte das Land auf Schadensersatz nach § 987 ff BGB, insbesondere sei es zur Herausgabe der erlangten Nutzungen verpflichtet. Daß das Land den Taxwert des Wagens überwiesen und die Klägerin ihn behalten habe, könne an der gegebenen Sachlage nichts ändern, denn dadurch sei ein rechtsgültiger Erwerb des Wagens durch das Land nicht zustandegekommeno Die Klägerin müsse sich allerdings den von dem Land gezahlten Betrag auf die Bereicherung anrechnen lassenDer Anspruch auf die gezogenen Nutzungen ergebe sich aus § 988 BGB in Verbindung mit § 26 RLGo Für eine Haftung des Landes aus den §§ 823 oder 839 BGB habe die Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte nicht ergeben. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt, denn die Klägerin habe durch ihre Schreiben vom 23. Februar 1946 und vom l.März 1949 zu erkennen gegeben, daß sie die ,/egnahme des Wagens für unrechtmässig halte und Rückerstattung verlange. i Im Berufungsurteil wird dagegen ausgeführt, eine Inanspruchnahme zur Verfügung auf Grund des § 15 Abs 1 Nr ? BL Gr würde nicht wegen Ermessensmissbrauches anfechtbar sein- sie würde auch keine Ansprüche aus § 839 BGB erzeugen. Im übrigen enthält das Berufungsgericht sich jeder Jrörterung, auf welche gesetzlichen Bestimmungen die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche stützen könne und ob die danach notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen für die eingeklagten Ansprüche gegeben seien. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, es komme nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin in den Besitz der von dem KegierungsPräsidenten unter dem l.Juli 1946 erlassenen Inanspruchnahme zur Verfügung (§ 15 RLG) gelangt sei. Die Klägerin könne sich nämlich nicht darauf berufen, daß ihr die Verfügung vom l.Juli 1946 nicht zugegangen sei• denn sie hätte aus den Gesamtumständen des Falles entnehmen müssen, daß eine solche Anordnung ergangen sei. Falls sie sich aus der fehlenden Zustellung Hechte habe herleiten wollen, hätte sie nicht drei Jahre damit warten dürfen. Im einzelnen führt der Berafungsrichter folgendes hierzu auss Aus dem an die Klägerin gerichteten Begleitschreiben des Straßenverkehrsamts Marburg vom 27.Februar 1946 habe sich eindeutig ergeben, daß das beschlagnahmte Fahrzeug amtlich taxiert sei und daß auf Grund dieser Taxe die Entschädigung von der Verkehrsabteiluug des Regierungspräsidenten in Kflp geregelt werde. Da der Taxwert des V/agens habe vergütet werden sollen, habe es sich bei der angekündigten Maßnahme nur um eine Inanspruchnahme zur Verfügung und nicht um eine solche zur Benutzung handeln können. Nach dem Inhalt der Postscheck-Überweisung vom 4.Januar 1947 habe bei der Klägerin auch kein Zweifel mehr bestehen können, daß es sich um eine Entschädigung für die "Enteignung” des Fahrzeugs handele. -10 h Denn wenn es eine bloße NutzungsVergütung habe sein sollen, dann wäre eine besondere Abrechnung darüber erteilt worden, in welcher Höhe die Vergütung für den Tag oder Monat bewilligt worden und für welchen Zeitraum der überwiesene Betrag bestimmt sei. Der Betrag sei auch -viel zu hoch gewesen, als daß darin eine bloße Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Überweisung hätte erblickt werden können,. Die Klägerin habe auch selbst das Vorliegen einer "Enteignungsanordnung" klar erkannt* Das ergebe sich aus ihren Eingaben vom l*März 1949 an den Oberbürgermeister der Stadt und an den Hegierungs- präsidenten in KflBÜ vom 10«.November 1949« Darin habe 3ie nicht von einer Inanspruchnahme zur Nutzung gesprochen, sondern eine Enteignungsanordnung als selbstverständlich vorausgesetzt und lediglich geltend gemacht,die Zahlung von 2 480,— RM habe "bei der inneren Entwertung der Reichsmark kein gleichwertiges Ent sch ädig’ungs Objekt darstellend können, ganz abgesehen davon, daß es an einer wirksamen Übertragung des Eigentums fehle« Obwohl sie den Sachverhalt selbst klar erkannt habe, habe sie die Entschädigungssumme widerspruchslos angenommen und drei Jahre lang in keiner Y/eise gerügt, daß ihr eine Enteignung sanordnung nicht zugegangen sei., .<enn es auch schon zweifelhaft sei, ob nicht die Zusendung des Postscheokab-schnittes über den Entschädigungsbetrag eine so eindeutige Bekanntgabe der -nteignungsVerfügung sei (QVG Lüneburg im Betrieb 1951, 836), so verstosse die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie nach drei Jahre langem Schweigen sich zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen - gleichviel aus welchem Rechtsgrund - darauf berufe, daß die Enteignungsverfügung nicht wirksam geworden sei. Die Klarstellung der wahren Rechtslage hätte zur Polge gehabt, daß die Zustellung der Übereignungsanordnung nachgeholt und die Klägerin mit dem Taxwert von 2 480*■— RM rechtswiricsam abgefunden worden wäre. Die Klägerin, die eine Klärung unterlassen habe, setze sich durch die Erhebung der Ansprüche an das beklagte Land in Gegensatz • zu ihrem früheren Verhalten, Sie habe den Eintritt der Wirksamkeit der 'Übereignung wider Treu und Glauben verhindert und erhebe trotzdem Ansprüche, die nicht entstanden wären, wenn sie auf den Mangel des Zugangs der EnteignungsVerfügung aufmerksam gemacht hätte. Die Ausübung dieser Rechte sei nach § 242 und § 826 BGB unzulässig > diese Folge entspreche auch dem Rechtsgedanken der §§ 162 und 254 Abs 2 BGB, 2- Gegen die Ausführungen des BerufungsUrteils bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken, als sie davon ausgehen, daß die Klägerin bei der Ausübung der von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche den Anforderungen von Treu und Glauben zu genügen habe« Der auf Grund der Bestimmung des § 242 BGB von der Rechtsprechung zunächst für das bürgerliche Recht (RGZ 155? 148) entwickelte Satz, daß eine gegen Treu und Glauben verstossende Rechtsausübung unzulässig sei, gilt auch für das öffentliche Recht (RGZ 113, 19 [24] und ständige Rechtsprechung). Auch auf diesem Rechtsgebiet sind, soweit sich nicht aus seiner Besonderheit oder aus den für gewisse Teilgebiete getroffenen Bestimmungen ein anderes ergibt, die Anforderungen von Treu und Glauben zu beachten, Es ist daher nicht nur insoweit, als die Klägerin einen BereicherungsanSpruch nach § 816 BGB oder hilfsweise einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend macht, zu prüfen, ob die Klägerin durch die verzögerte Erhebung ihi’es Anspruchs gegen Treu und Glauben verstossen hat, dasselbe gilt auch für den zwar im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren (BGHZ 4,10 [50j; 58 und 266), trotzdem aber Öffentlich-rechtlichen Anspruch H auf Leistung einer Vergütung oder Entschädigung nach § 26 RLGt Welchen Einschränkungen die Anwendung des sich aus § 242 BCr3 ergebenden Grundsatzes auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse unterliegt, lässt sich, wie auch im bürgerlichen Recht, nicht durch eine umfassende Formel bestimmen * Auch hier kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. Für das bürgerliche Recht sind aus dem aus § 242 BGB entnommenen Grundsatz gewisse von der Rechtsprechung wieder allgemeine für bestimmte Menschen von Fällen gebildete Sätze entwickelt worden, die jedoch den Rahmen des § 242 BGB nicht erschöpfen«. Zu ihnen gehören die beiden für den vorliegenden Fall vor allem in Betracht kommenden Sätze, daß die Ausübung oder Geltendmachung eines Rechts nicht zugelassen werden darf, wenn sich der Berechtigte dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und dadurch Treu und Glauben verletzt (Unzulässigkeit des venire contra factum propium) und der damit zusammenhängende, von ihm nicht scharf zu trennende weitere Satz, daß die seit längerer Zeit bestehende Möglichkeit einer Geltendmachung eines Rechts unbenutzt gelassen und daß deshalb die verspätete oder verzögerte Geltendmachung solcher Rechte unter besonderen Umständen auch dann gegen die im Rechtsverkehr zu beobachtenden Regeln von Treu und Glauben verstösst, wenn etwa bestehende Ver-jährungs- oder Ausschlussfristen noch nicht abgelaufen sind;. All dies gilt, wenigstens grundsätzlich, auch für das Öffentliche Recht* Insbesondere ist auch dört der Verwirkungseinwand nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn auch sowohl in der Rechtsprechung als im Schrifttum stets hervorgehoben wurde, daß die Berufung des Verpflichteten auf - die Verwirkung nur ^iit Einschränkung zuzulassen ist (vgl aus Rechtsprechung und Schrifttum RGZ 153, 255 ff; DR 1944, 123; VGH Freiburg DVB1 1950, 436 [439]? Küchenhoff, RuPrVerwBl 1931 [Bd 50], 275; Schiele VerwArch 38, 399 ff und 39, 32 ff; Scholz DV 1949, 505 [509] alle mit Nachw* )* Den Regeln von l'reu und erlauben ist aber nicht nur die Behörde unterworfen,auch der Staatsbürger hat sein Verhalten gegenüber dem Staat und seinen Organen nach den Forderungen von Treu und erlauben auszurichten (vgl RGZ 137, 156 [161]* Schiele aaO 38, 415; Hedemann, Die Flucht in die Generalklausel Seite 44; Bad VerwGH Freiburg aaO). Der von dem beklagten Land erhobene Einwand, durch die verspätete Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche verstosse die Klägerin gegen Treu und Glauben und habe diese verwirkt, ist daher rechtlich erheblich* 3. Der Berufungsrichter hält diesen Einwand für durchgreifend, ohne daß er es für erforderlich erachtet, darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin erhobenen Forderungen gegeben sind. Schon dieses Verfahren kann nicht gebilligt werden, da es die Bedeutung der Unzulässigkeit der Rechtsausübung verkennt, Ob die Ausübung eines Rechtes durch Verwirkung oder aus einem, sonstigen Grunde wegen Verstosses gegen Treu und Glauben unzulässig ist, lässt sich ohne rechtliche Prüfung des Grundes und des Inhalts der ausgeübten Rechte nicht fest-steilen« Hur auf dieser Grundlage kann sich wegen der besonderen Umstände des einzelnen Falles die Frage erheben, ob diese Rechte verwirkt oder aus sonstigen Gründen nicht oder nur beschränkt ausübbar sind. Das Erfordernis der Beachtung von Treu und Glauben bei der Ausübung von Rechten bedeutet nicht mehr, als daß auch hierbei auf die berechtigten Belange des geordneten Rechtsverkehrs im allgemeinen und auf die besonderen desjenigen, gegen die sich die ausgeübten Rechte richten, die Rücksicht zu - II - nehmen ist, die nach der Anschauung aller gerecht und billig Denkenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte angemessen ist* Ergibt schon der Inhalt des Rechts, daß es nur insoweit besteht, als diese berechtigten Interessen der Allgemeinheit oder des Gegners nicht beeinträchtigt sind, dann bedarf es des Rückgriffs auf den Rechtsbehelf der unzulässigen Rechtsausübung überhaupt nicht* Unzulässigkeit der Rechtsausübung kann erst dann in Präge kommen, wenn das Bestehen des Anspruchs oder des sonst geltend gemachten Rechts festgestellt ist? Es gilt hier der Grundsatz der Subsidiarität (Siebert, Verwirkung und Unzulässigkeit der RechtsausÜbung 1934 Seite 139 f, 215 und 249). 4» Die von dem Berufungsrichter unterlassene rechtli-* che Würdigung der von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche ergibt nach dem Sach-vortrag der Parteien folgendes? Die Klägerin hat das Eigentum an dem bei ihr in Anspruch genommenen Kraftwagen nur verloren, wenn ihr die Inanspruchnahme zur Verfügung vom l.Juli 1946 zugegangen ist* Das folgt aus dem im gemeindeutschen Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz, daß den einzelnen Staatsbürger belastende Verwaltungsakte erst dann wirksam werden, wenn sie demjenigen gegenüber vorgenommen sind, gegen den sie sich nach ihrem Inhalt oder ihrer Bestimmung richten* Daß die Behörde eine schriftliche Verfügung an denjenigen absendet, für den sie bestimmt ist, genügt nicht. Es reicht im allgemeinen auch nicht aus, daß der Bestimmungsempfanger durch irgendwelche Umstände von der Absendung erfährt. Das steht in der Regel dem Zugehen der Verfügung nicht gleich.Das gilt auch für die Inanspruchnahmeverfügung nach § 23 RDG. Sofern die dort aufgeführten Ausnahmen nicht vorliegen, muß die Mitteilung wenigstens an einen der davon Betrof- P' r: >:m fenen ergangen sein (BGHZ 4, 77). Bas Zugehen des Post-scheckabschnitts kann nicht als Bekanntgabe der'Enteig-nungsVerfügung gedeutet werden.. Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 12.Februar 1951 - IV ZR 106/50 (BGHZ 1, 147 [151]) ergibt, muß aus der Inanspruchnahmeverfügung die Behörde ersichtlich sein, die die Verfügung erlassen hat* Das lässt sich aus dem postscheckabschnitt nicht entnehmen. Solange daher das beklagte Land, nicht bewiesen hat, daß die Klägerin die Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel erhalten hat, ist davon auszugehen, daß die Verfügung nicht rechtswirksam geworden ist« Jine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Bekanntmachung der Verfügung im Wege der Zustellung durch die „ Post nach Maßgabe der Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 (RGBl I 527) erfolgt wäre» Nach § 1 Abs 1 dieser Verordnung gilt die Zustellung,, wenn die Wohnung des Empfängers im Bereich des Ortsverkehrs liegt, am zweiten, im übrigen am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht nach den Umständen an-sunehmen ist, daß die Sendung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist« Es besteht dann eine Rechtsvermutung dafür, daß die Sendung dem Empfänger zugegangen ist (pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ic 68). Voraussetzung für den Eintritt dieser Rechtswirkung ist aber, daß für die Zustellung durch die Post die Vorschriften der Postzustellungsverordnung und des nach § 3 zu seiner Ergänzung und Durchführung ergangenen Rund erlass es des Reichsministers des Innern vom 31. August 1943 (RMBliV 1943? 1408) beachtet sind. Wesentlicher Bestandteil des Zustellungsaktes selbst ist aber, daß gemäß Ziffer 4 des Runderlasses die Geschäftsstelle auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt, an welche Adresse und an welchem Tag das zuzustellende Schriftstück •vj* - 16.- zur Post gegeben worden ist, und daß dieser Vermerk von dem ausführenden Beamten mit seinem Namenszeichen versehen ist (vgl OLG Frankfurt in HEZ 2,211 für die entsprechenden Vorschriften der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12.Mai 1943 [RGBl I 290] und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung), Im vorliegenden Fall ist ein Vermerk in den Akten des Regierungspräsidenten in Kassel, der diesen Erfordernissen entspricht, nicht gemacht worden Bei diesem Sachverhalt kann aber die Wegnahme des Wagens ihre rechtliche Grundlage nur in der Verfügung vom 16.Februar 1946 haben. Darin kann eine Inanspruch-. nähme zur Verfügung im Sinne des § 15 RLG nicht erblickt werden. Das ist auch von keiner Seite angenommen worden und bedarf keiner weiteren Darlegung. Wenn die Verfügung vom 16.Februar 1946 überhaupt gültig ist, dann , enthält sie allenfalls eine vorläufige Inanspruchnahme ^^•^zür Benutzung nach § 15 aaO, da eine Leistungsanfor-derung nach dem in der Verfügung angezogenen § 16 RLG schon dem Inhalt der Verfügung nach nicht gemeint ßein konnte,. Für diese Inanspruchnahme steht der Klägerin nach § 26 RDG eine Vergütung zu. 6ie nimmt die Klägerin in der Weise in Anspruch, daß sie für die Dauer der Behüt zung,>, d.h. bis zu dem Verkauf des Wagens am 8, Juli 1949» einen Tagegeldsatz von 11.— HM bezw. 11.— DM berechnet und sich eine weitere. Vergütung von Ö,Ö6 RM bezw. DM für jeden in dieser Zeit gefahrenen Kilometer in Rechnung stellt. Die Art dieser Berechnung ist an sich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den in dem RdErl.d.RMdl vom 4.Januar 1941 (RMBliV 609) / 24.April 1942 (RMBliV 783) über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes getroffenen Bestimmungen (Ziff 6a des Erlasses). Es wäre höchstens zu erwägen, ob die Vergütung von der Klägerin nicht nur bis zur Aus- serdienstotellung des Wagens am 18«Mai 1949 (Bl 52 der Akten der Grenzpolizei - PKW HE 82004) beansprucht werden kann» Doch kann diese Präge hier, wo es sich zunächst nur um den Grund des Anspruchs handelt, unerörtert blei-' ben. Von der zu beanspruchenden Vergütung ist der Betrag von 2 480.— RM, den die Klägerin bereits am 4,Januar 1947 erhalten hat, abzuziehen. Die Klägerin hat ihn auch in ihrer Forderungsaufste11ung in Ansatz gebracht (Bl 151 GA). Da die von dem beklagten Land geleistete Entschädigung in Höhe von 2 480.— RM bereits bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs als anspruchsmindernder Umstand berücksichtigt werden muß, braucht insoweit auf die Grundsätze von Treu und Glauben nicht, zurückgegriffen zu werden. Entsprechendes gilt für den zweiten mit der Klage verfolgten Anspruch, also den auf § 816 BGB gestützten Bereicherungsanspruch«, Er ist begründet, wenn das beklagte Land nicht Eigentum an dem Kraftfahrzeug der Klägerin erworben hat. Er entspringt dann aus der Verfügung des beklagten Landes über das Eigentum an dem Fahrzeug» Er geht nicht weiter, als die Bereicherung des beklagten Landes reicht» Es sind daher alle Aufwendungen des be-klagten Landes abzusetzen, die zu einer Minderung der Bereicherung geführt haben. Die Klägerin hat sich demgemäss auch grundsätzlich bereit erklärt, alle Aufwendungen, die von dem beklagten Land gemacht und von ihr zu ersetzen wären, in Abzug zu bringen (Bl 115 GA)- Es handelt sich dabei vor allem um die von dem beklagten Land aufgewendeten Reparaturkosten, die angeblich über die laufenden Unterhaltungskosten hinausgehen (Bl 109 und 132 GA). Inwieweit solche Gegenansprüche bestehen oder aber sich die Bereicherung aus sonstigen Gründen mindert, braucht hier nicht erörtert zu werden. Auf jeden Pall erfolgt auch hier die Bereinigung der Beziehungen der Par- teien nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht einseitig zu Lasten des beklagten Landes, ohne daß die Grundsätze von Treu und Glauben besonders herangezogen werden mußten« 5« Schon aus diesen Gründen ist es bedenklich, .wenn der Berufungsrichter ausführt, es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin zu dem Schaden des beklagten Landes Ansprüche erheben dürfe. Der VergütungsanSpruch aus § 26 HIß ist das Entgelt für Nutzungen, die das beklagte Land tatsächlich gezogen hat. Der Bereicherungsanspruch ist an die Stelle des aus § 985 BGB erwachsenen Herausgabeanspruchs getreten. Er beruht selbst auf einer Billigkeitserwägung: Derjenige, der gegenüber dem Berechtigten zu Unrecht, aber trotzdem rechtswirksam über einen fremden Vermögensgegenstand verfügt, soll auf Kosten des Entrsicherten keinen VermögensZuwachs erhalten. Ebensowenig wie in dem Fall, daß der Personenkraftwagen . noch im Besitz des beklagten Landes wäre, gesagt werden könnte, dieses erleide durch die Herausgabe des ihm nicht gehörenden Wagens einen Schaden, so wenig kann dies auch für den nunmehr vorliegenden Fali gelten, daß das beklagte Land zur Herausgabe eines nach der Heohtsla-ge nicht gerechtfertigten Vermögenszuwachses verpflichtet ist. • • Die Schlußfolgerung des Berufungsrichters wäre in der Tat nur gerechtfertigt, wenn es, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, des vorliegenden Falles Treu und Glauben widerspräche, daß das beklagte Land für den in Anspruch genommenen Wagen noch mehr auf wenden müßte, als es durch die Entrichtung des Betrages von 2 480.^v; RM am 4.Januar 1947 bereits getan hat. Der BerufungsVß^ richter ist der Auffassung, die Klägerin sei nach Treü¥&?C*? • ’• ' M : Cr.'r und Glauben gehalten gewesen, den ”von ihr klar erkannten ' Sachverhalt” aufzuklären, und zwar so rechtzeitig, daß das * V?. •> fin" ‘ rf^- m «?* w* yf/'s* * *• .. V. •• . **«': A1"- . . /.* beklagte Land in der Lage gewesen wäre, die Klägerin mit dem Taxwert von 2 480.— RM abzufinden,, Weiter, nimmt der Berufungsrichter-an,' daß, wenn dies gesche-^-hen wäre, die Übereignungsanordnung rechtzeitig nachgeholt hätte-werden können. Biese Erwägungen treffen nicht zu. Es kann dem Berufungsgericht zunächst nicht darin gefolgt werden, wenn es im Zusammenhang damit ausführt, die Klägerin habe wider Treu und Glauben den Eintritt der Wirksamkeit der Übereignungsanordnung vom l.Juli 1946 vereitelt. Demgegenüber macht die Revision geltend, es sei ausschliesslich Sache der Behörde, die Rechts-wirksaiiikeit einer Enteignung herbeizuführen, der Privatmann müsse sich zwar im Allgemeininteresse behördlichem Zwang fügen und auch eine Vermögensminderung (Hingabe • , eines Sachwertes gegen eine unzulängliche Reichsmarkent-schädigung) in Kauf nehmen, es könne ihm aber nicht ange-sonnen werden, diese Schädigung selbst’herbeizuführen. Dem ist zuzustimmen. Wenn das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist es ausschließlich Aufgabe der öffentlichen Hand und ihrer Organe, die Voraussetzungen für einen hoheitsrechtlichen Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen zu setzen. Ist die Wirksamkeit dieses Eingriffs . davon abhängig, daß die Verfügung der Behörde dem davon’-Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird, dsnn hat allein die Behörde die Polge davon zu tragen/wenn dies nicht geschieht. Der der öffentlichen Gewalt Unterworfene kann in der Regel abwarten, bis die Behörde ihm gegenüber in rechts wirksamer Y/eise tätig geworden ist. Damit wird der Behörde nichts Unzu demutbares auferlegt. Sie hat die notwendigen Mittel in der -Hand, um die Wirksamkeit der Verfügung herbeizuführen, wie z.B. durch förmliche Zustellung oder die Übersendung der’Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Macht sie von diesen Möglichkeiten !VJ t- r» * ^ ■ keinen Gebrauch, so muß sie die folgen ihres Verhaltens tragen* wenn die Verfügung den Adressaten nicht erreicht Ob der Sachverhalt; in dem Falle anders beurteilt werden mußte, daß der Klägerin der Inhalt und die Absendung der Verfügung des Regierungspräsidenten bekanntgeworden wäre und sie trotzdem erst nach Jahren mit weitergehenden Ansprüchen hervorgetreten wäre, kann dahinstehen. Denn eine Kenntnis dieser Tatsachen wird auch vom Berufungsgericht bei der Klägerin nicht angenommen* Dei" Berufungsrichter würdigt hier nicht hinreichend, daß es sich bei der Enteignung nicht um einen einem privaten Tauschgeschäft ähnlichen Vorgang handelt, um einen freiwilligen Austausch von Leistungen, sondern um eine zwangsweise Entziehung von Eigentum, die die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach sich zieht. Die Unzu demutbarkeit der vom Berufungsgericht gestellten Anforderung tritt noch besonders hervor, wenn man die Verhältnisse in der Zeix vor der Währungsreform berücksichtigt, also der Klägerin zu demutet, sich für einen erheblichen und damals schwer ersetzbaren Sachwert mit einer Aeicheiaarkzahlung abzufinden* Daß durch den Währungsverfall in weitgehendem Maße die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert aufgehoben war, ist auch von der Rechtsprechung anerkannt und weitgehend berücksichtigt worden (vgl Urteil des II„Zivilsenats vom 28.Februar 1951 - II ZU 35/50 - LM Nr 1 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG - NJW 1951* 399 / JZ 1951, 443). Der Berufungsrichter hat auch nicht beachtet,‘daß das beklagte Land selbst bereits im Jahre 1947 durch gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Leistungsgesetzgebung diesem Mißverhältnis zwischen Sachund Geldwert vor der Währungsreform Rechnung getragen hat. Für das Gebiet des Landes Hessen ist das Reichsleistungsgesetz durch das Hessische leisfcun0sgesetz mit „irkung vom 1 nUf.aet 1947 ersetzt worden (GVOB1 1947, 57)- Durch dieses Gesetz wurde die Befugnis der Verwaltungsbehörden» bewegliche Sachen zu Eigentum in Anspruch zu nehmen» stark eingeschränkt und die Verwaltungsbehörde grundsätzlich auf die Inanspruchnahme zu dem Gebrauch für eine bestimmte Zeitdauer beschränkt« hach § 8 hr 1 dieses Gesetzes konnte von dem L^istungspflichtigen die Überlassung des Gebrauchs von beweglichen und unbeweglichen Sachen, die er im Besitz und Gewahrsam hat, verlangt werden, die Überlassung zu Eigentum dagegen nur, wenn die Überlassung zu dem Gebrauch nicht ausreicht oder untunlich iss. Nach § 9 sollte die Gebrauchsüberlassung nur für längstens zwei Jahre verlangt werden. Diese gesetzliche Heoregelung des Sachleistungsrechts bedeutete eine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Während es zur Zeit der Geltung des Reichsleistungsgesetzes im pflichtmässigen Ermessen der Bedarf ssteile lag, ob sie zur Verfügung oder zur Benutzung in Anspruch nahm, war nunmehr die Inanspruchnahme zu Eigentum an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich und in erster liinie sollte nur eine Gebrauchsüberlassung stattfinden (HessVGH in DV 1950, 185)* Schon mit Rücksicht auf dieses Gesetz ist der Annahme des Berufungsrichters, bei Klarstellung des‘Sachverhalts durch die Klägerin wäre die Zustellung nachgeholt und die Klägerin mit dem Taxwert rechtswirksam abgefunden worden, nicht gerechtfertigt. 0 6. Die ..rwägungen» aus denen der Berufungsrichter zur Abweisung der Klage gekommen ist, tragen die angefochte-ne Entscheidung somit nicht« Aus dem S&chvorbringen der Parteien ist aber auch sonst nichts zu entnehmen, was den Sinwand der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Ge- - 22 * b siofctspunict der Verwirrung rechtfertigen könnte Gelbst bewusste Untätigkeit innerhalb einer längeren Frist allein genügt nicht, um die Voraussetzungen einer unzulässigen he chts aus Übung als toegeben anzusehen (AG in Jlt 1944? 123) Soll die Ausübung eines x<echts mit xxücksicht darauf unstatthaft sein, weil durch die Verzögerung der Rechtsausübung die berechtigten Interessen des anderen Teils, gegen den sich das Recht richtet, verletzt werden, dann müssen stets besondere Umstände vorliegen, aus denen der Gegner entnehmen durfte, daß der Berechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch machen wolle, daß er, der Verpflichtete, sich also darauf einrichten durfte und mit diesen Ansprüchen oder ..echten nicht mehr zu rechnen brauchte (RGZ 155, 148). ..eiter kommt es aber auch darauf an? ob sich der durch die Ausübung eines Rechtes Betroffene auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, daß gegen ihn rechte nicht mehr geltend gemacht würden (RGZ 158, 100 [107? 109]). aus dem ParteLvorbringen geht nicht klar hervor, aus welchen Gründen die Klägerin erst 1949 mit Schadens-ersatzansprüchen hervorgetreten ist und erst Anfang des Jahres 1951 Klage erhoben hat. Als besonderer Umstand, aus dem bei objektiver Betrachtung zu entnehmen wäre, daß die Klägerin keine weiteren Rechte aus der nach ihrer ursprünglichen Ansicht ungerechtfertigten rechtswidrigen Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs geltend machen werde, könnte hier nur in Betracht kommen, daß sie die Zahlung der Entschädigung angenommen hat, ohne etwaige weitergehenden Rechte zu wahren. Diese Tatsache rechtfertigt aber bei der gegebenen Lage des Falles eine Verwirkung schon aus folgendem Grunde nicht. Wie der in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragene Inhalt der Akten der Grenzpolizei HB 82004 ergibt, hat ’das beklagte Land, zu dessen Gunsten der agen bei der Klägerin in Anspruch genommen war, bei seinen Verfügungen über das Fahrzeug - 2 3 - erwogen, daß die Klägerin vielleicht Schadensersatzan-eprüche erheben würde, es hat sich dadurch aber in seinen -^ntschliessungen nicht beeinflussen lassen. Bereits im April 1948 wurde die Frage bei der zuständigen Abteilung III des Hessischen Ministeriums des Innern angeschnitten, ob die damals erforderlich werdende Gesamt-überholung des Wagens noch rentabel sei oder ob dem Antrag eines Polizeidirektors auf Genehmigung des Ankaufs des Wagens stattgegeben werden solle (Bl 40)» Am 15.Oktober 1948 wurde die Aussonderung des Wagens erneut erörtert, iveil er für den Biensteinsatz der staatlichen Polizei nicht mehr geeignet war, und die Beiziehung der Beorderungsakten verfügt, um festzustellen, ob eine gültige BeorderungsVerfügung erlassen sei (Bl 43). Aus den beigezogenen Akten wurde festgestellt, daß die Beschlagnahme rechtswirksam bei der Klägerin erfolgt sei (Bl 51)» • am 18,Mai 1949 wurde die Aussonderung und der freihändige Verkauf des .»agens angeordnet (Bl 52), Bei dieser Gelegenheit wurde auch geprüft, oh der Wagen nicht im Wege des Rückkaufs an die frühere Besitzerin zurückühertragen werden solle. Von dieser Maßnahme wurde, wie es in den Akten heißt, ’'zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzforderungen durch den Leistungspflichtigen Abstand genommen", Dazu wurde weiter vermerkt: "Sollten evtl» Schadensersatzforderungen irgendwelcher Art später auftreten, wären diese aus dem Erlös des Personenkraftwagens gedeckt," Daraufhin wurde der Wagen durch Vertrag vom 8,Juli 1949 veräussert (Bl 57), Aus dem vorgetragenen Akteninhalt, der auch in diesem Rechtszug berücksichtigt werden kann, ist, wie bereits erv.ähnt, zu entnehmen, daß die zuständigen Stellen mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Klägerin werde noch Ansprüche erheben. Irotzdem ist der Wagen verkauft H ~ 24 - worden in d*ir Erwartung, etwaige Scliadensersatzforderun-gen der Klägerin aus den Erlös des veräusserten Wagens decken zu können- Unter diesen Umständen kann das beklagte Land den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegenhalten, es habe mit solchen Ansprüchen überhaupt nicht gerechnet und auch nicht zu rechnen brauchenr Each alledem entfällt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung0 Las angefochtene Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden, ohne daß es auf die weitere Rüge der Revision ankommt, das Berufungsgericht habe die Pflicht des beklagten Landes übersehen, den für seine Zwecke unbrauchbar gewordenen Kraftwagen der Eigentümerin zurückzugeben. Die Sache ist zur Entscheidung in diesem Rechtszug noch nicht reif. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, hat der Berufungsrichter die entscheidungeerhebliche Frage, ob die Ubereignungsverfügung vom 1-Juli 1946 der Klägerin zugegangen ist, 1 -.25 - noch nicht erschöpfend geklärt, i)er Rechtsstreit war daher an das B rufungsgericht zurückzuweisen. Somit war, wie geschehen, zu erkennen, Schmidt Ascher Johannsen Kregel v.Werner