Er hat deshalb die Ehelichkeit des Beklagten mit der Klage angefochten und beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht sein ehe- $ licher Sohn sei. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger die Kindesmutter trotz Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft geheiratet habe, dass er bei der EheSchliessung und auch nach der Geburt des Beklagten wiederholt geäussert habe, er wolle diesen wie sein eigenes Kind behandeln, dass er ihn als sein Kind beim-Standesamt habe aninelden lassen undw/ dass er schliesslich die Ehe jahrelang fortgesetzt habe, ohne von der Möglichkeit der Anfechtung Gebrauch zu machen. Zutreffend und von der Revision nicht angefochten geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ablauf der Jahresfrist des § 1594 BGB bis Ende 1948 gehemmt war -und dass die Vermutung des § 1591 Abs 2 Satz 1 BGB mit Rücksicht auf § Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, § 1598 BGB ist durch das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12. April 1938 nicht mehr angewandt werden könne, weil es typisch nationalsozialistisches Recht sei und Art III Ziff 4 des LlilRegG Br 1 die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren verbiete. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit noch nicht ohne weiteres entschieden, dass § 1598 BGB wieder gilt, denn ein aufgehobenes Gesetz kann in der Regel nur durch ausdrück- Diese Frage bedarf indessen hier keiner abschliessenden Entscheidung, Denn selbst wenn man ins nveit der Revision folgen wollte, so ist doch nicht richtig, dass das Gesetz vom 12, April 1938 nicht mehr angewandt werden kann. Das ist für das Gesetz vom 12, April 1938 nach V/ortlaut und Inhalt, jedenfalls soweit es sich um die hier in Rede stehende Aufhebung des § 1598 DGB handelt, zu bejahen. 12* April 1938, soweit sie die Anfechtung der Ehelichkeit betreffen» Besonders eng ist dieser Zusammenhang zwischen der Aufhebung des § 1598 und der Einführung des j 1595 a BGB, durch den das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts geschaffen worden ist» Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat hierzu ausgeführt, dass der § 1598 BGB mit den selbständigen Anfechtungsrecht des Staatsanwalts unvereinbar sei. Bd, S 351)» Daraus folgt, dass eine Änderung dieser Regelung nicht die sittlichen Grundanschauungen berührt, auf denen das Recht aufgebaut ist, vieiraehr nur eine nach allgemeinen Erwägungen zu lösende Zweckmässigkeitsfrage anders entscheidet. Das bedeutet aber nur, dass das öffentliche Interesse und auch das Interesse des Kindes an der Durchführung der .Anfechtungsklage heute anders beurteilt werden muss, als zur Zeit des Erlasses des Gesetzes. Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass auch heute noch ein wohlbegründetes, wenn auch anders verstandenes Interesse an der Fortgeltung des § 1595 a BG3 besteht. Mit dieser Begründung lehnte die BGB-Kommission einen Antrag ab, auch der Frau und dem Kinde ein Anfechtungsrecht zu geben. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Mann allein das Anfechtungsrecht ausüben kann und dass keine Möglichkeit bestehen würde, die wahre Rechtslage in Übereinstimmung mit den wirklichen Interessen Der Senat lcann sich dem Jedoch nicht anschliessen, 'wenn, wie dargelegt, § 1595 a BGB noch gilt, dann kann es nur darauf ankrmnen, oh seine uneingeschränkte Anwendung deshalb ausgeschlossen sein muss, weil sie nur nach typisch nationalsozialistischen Lehren möglich sein würde. Dem kommt auch besondere praktische Bedeutung zu, und zwar nicht nur für solche Fälle, in denen der Mann die Anfechtung missbräuchlich unterlässt - Fälle für die auch Schrodt die Anfechtungsklage -des Staatsanwalts zulassen will - sondern auch für die zweifellos wichtigeren, in denen er aus Interesselosigkeit untätig bleibt, oder sein Interesse in Widerstreit steht mit ?dem wohlverstandenen Interesse des Kindes, In solchen Fällen hat nach heutiger Auffassung das Interesse des Kindes den Vorrang,Das bringt das Gesetz z,B. im Ehegesetz eindeutig zu dem Ausdruck (§ 48 Abs 5, § 74 Abo 2 EheG), Muss danach der § 1595 a BGB heute noch -uneingeschränkt angewandt werden, so ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des OGH festzustellen, dass § 1590 BGB nicht neben Mit dieser Feststellung ist nun freilich noch nicht abschliessend entschieden, dass eine Anerkennung der Ehelichkeit durch den Mann ganz ohne Bedeutung ist, Gilt § 1595 a BGB noch und ist § 1598 aufgehoben, so besagt das zunächst nur, dass der Hann durch eine Anerkennung der Ehe-lichkeit dem Staatsanwalt nicht das diesem zustehende Anfechtungsrecht nehmen oder beeinträchtigen kann. Eine andere Frage ist aber, ob der Hann nicht durch sein Verhalten für seine Person das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Frist des § 1594 BGB verlieren kann. Diese Rüge geht jedoch fehl, Bedenken gegen die durch das Gesetz vom 12, April 1958 eingeführte neue Fassung des § 1594 BGB bestehen nicht, Oie besagt, dass der lauf der Anfechtungsfrist nicht schon denn beginnt, wenn der Mann von der Geburt des Kindes erfährt, sondern erst dann, wenn er Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Das entspricht aber der in § 121 Abs 1 BGB festgelegten Ilaupt-regel des Anfechtungsrechts, dass nämlich seine Ausübung erst erwartet werden kann, wenn der zur Anfechtung Berech- Ein Verzicht auf die Anfechtung würde im Ergebnis einer Anerkennung im Sinne des aufgehobenen 5 1598 BGB gleichkommen, wenn auch nicht mit der Wirkung, dass die Anfechtung durch andere ausgeschlossen wäre. Deshalb widerspricht es dem Sinn des Gesetzes, auf dem Umweg über den Verzicht doch im Ergebnis wieder eine unwiderrufliche Anerkennung einzuführen (ebenso OGIIZ 3, 168), Das muss besonders dann gelten, wenn es sich - wie hier •• um einen stillschweigenden Verzicht handeln soll. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, könnte doch im vorliegenden Pall nach den vom Berufungsgericht getroffenen und ohne Rechtsverstoss gewürdigten tatsächlichem Peststellungen ein Verzicht auf die Anfechtung nicht in Betracht kommen. Er hat die Klage auch erst im September 1948, also über drei Jahre nach der Geburt des Beklagten erhoben*, als er sich mit der Kindesmutter entzweit hatte. notwendige Folge davon, dass auch das etwa in Falle der Anfechtung erforderlich werdende Vorgehen gegen clen Erzeuger des ICindes entsprechend verzögert und die Beweisführung vielleicht erschwert wird« Auch das muss in Kauf genommen werden, und es kann in aller Regel nicht deshalb von einer Verwirkung des Anfechtungsrechts durch den Kläger gesprochen werden, weil er die ihm durch das Gesetz eingeräumte Frist ausnutzt0 Ebensowenig kann der Kläger sein Anfechtungsrecht unter dem Gesichtspunkt verloren haben, dass er sich durch die Ausübung des Rechts mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt * Denn wie oben dargelegt, gibt es einen stillschweigenden Verzicht auf das Anfechtungsrecht nicht0 Allerdings kann die Anfechtung unter besonderen Umständen Rechtsmissbrauch sein, wenn die Anfechtungsfrist'durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt ist und der Ehemann in dieser ganzen Zeit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, dass er die Ehelichkeit nicht anfechten wollet Dass dies der Fall sei, hat aber der Beklagte selbst nicht behauptete Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen p
Für das 1: ach a clil a^ev/erl:! «W * m> t** m « » « • m**« f p» i » » » »> » » Gcsetaj BG3 § 1598 » Rechtssatz s § 1598 BGB ist aufgehoben und nicht wieder anwendbar« Bin Verzicht des Ehemannes auf das Anfechtungsrecht ist nicht rechtsverbindlich. Aktenzeichens IV ZR 72 '50 Urteil vom 10, Hai 1951 OLG Köln Verkündet am 10« Mai 1951 &ez, Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . I iu Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Ilorst in Kreis Istrass e gesetzlich vertreten durch den Amts Vormund in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr, inl gegen den Techniker Ernst V| Strasse in H Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, "" in1 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br« Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr« Hartz und Johannsen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 29o November 1949 - 4 II 146/49 - wird zurückgewiesen« Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen 2 • Tatbes tand^ Der Beklagte ist am ^45 Choren. Beine Butter hatte am 9* Februar 1945 den Kläger geheiratet* dieser behauptet, in der gesetzlichen Empfängniszeit, nämlich’ vom 51* August bis 30« Dezember 1944, der Mutter des Beklagten nicht beigewohnt zu habön. Er hat deshalb die Ehelichkeit des Beklagten mit der Klage angefochten und beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht sein ehe- $ licher Sohn sei. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat zunächst eingeräumt, später aber bestritten, dass der Kläger in der gesetzlichen Empfängnis zeit .der Kutter des Beklagten nicht beigewohnt .habe, heiter hat er geltend gemacht, dass der Kläger ihn im Sinne ’des § 1598 BGB als sein Kind anerkannt habe. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger die Kindesmutter trotz Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft geheiratet habe, dass er bei der EheSchliessung und auch nach der Geburt des Beklagten wiederholt geäussert habe, er wolle diesen wie sein eigenes Kind behandeln, dass er ihn als sein Kind beim-Standesamt habe aninelden lassen undw/ dass er schliesslich die Ehe jahrelang fortgesetzt habe, ohne von der Möglichkeit der Anfechtung Gebrauch zu machen. Sollte das Anfechtungsrecht nicht durch Anerkenntnis erloschen sein, so ergebe sich aus diesem Verhalten mindestens ein stillschweigender Verzicht oder eine Verwirkung des Anfechtungsrechts. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. *4? ' Entscheidungsgründc: Die Revision ist zi\lässig, aber nicht gerechtfertigt, I. Zutreffend und von der Revision nicht angefochten geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ablauf der Jahresfrist des § 1594 BGB bis Ende 1948 gehemmt war -und dass die Vermutung des § 1591 Abs 2 Satz 1 BGB mit Rücksicht auf § 1591 Abs 2 Satz 2 BGB hier nicht gilt. Der Beklagte muss deshalb beweisen, dass der Kläger der Kindesmutter innerhalb der Ernpfängniszeit beigewohnt hat. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoss festgestellt, dass dieser Beweis nicht geführt ist. II. Deshalb komt es entscheidend darauf an, ob 5 1598 BGB, auf den der Beklagte sich beruft, anzuwenden ist. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, § 1598 BGB ist durch das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12. April 1958 (RGBl I, 380) aufgehoben und bisher nicht ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt worden. Die Revision vertritt die Auffassung, dass das Gesetz vom 12. April 1938 nicht mehr angewandt werden könne, weil es typisch nationalsozialistisches Recht sei und Art III Ziff 4 des LlilRegG Br 1 die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren verbiete. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit noch nicht ohne weiteres entschieden, dass § 1598 BGB wieder gilt, denn ein aufgehobenes Gesetz kann in der Regel nur durch ausdrück- i i * liehe Bestimmung wieder in Kraft gesetzt werden« nicht schon dadurch, dass das die Aufhebung anordnende Gesetz nicht mehr angewandt werden kann. Diese Frage bedarf indessen hier keiner abschliessenden Entscheidung, Denn selbst wenn man ins nveit der Revision folgen wollte, so ist doch nicht richtig, dass das Gesetz vom 12, April 1938 nicht mehr angewandt werden kann. Dafür kommt es darauf on, ob das Gesetz seinem Inhalt nach nur im Sinne nationalsozialistischer Lehren angewandt werden kann. Die amtliche^ Begründung des Gesetzes (DJ 38, 620) lässt zwar keinen Zweifel daran, dass das Gesetz in erster Linie auf typisch nationalsozialistischen Erwägungen beruht, indem es der Erforschung der blutmässigen Abstammung und der Rassen-und Sippenzugehörigkeit dienen will und zu dem Zweck insbesondere die Anfechtung der Ehelichkeit dem Belieben des Ehemanns der Kutter nicht abschliessend überlässt. Allein entscheidend ist nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle (BGHZ 1, 90) ausgeführt hat, aus welchen Granden eine Vorschrift seinerzeit eingeführt oder wie sie früher gehandhabt worden ist, sondern ob sie unter Ausschaltung dieser Zwecke und dieser Handhabung noch zu nach veründer-^ ter Recht sauf fassung vertretbaren und sittlich zu rechtfertigenden Ergebnissen führen kann. Das ist für das Gesetz vom 12, April 1938 nach V/ortlaut und Inhalt, jedenfalls soweit es sich um die hier in Rede stehende Aufhebung des § 1598 DGB handelt, zu bejahen. Allerdings kann dabei nicht allein auf die Aufhebung des § 1598 BGB abgestellt werden. Sie steht in innerem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Gesetzes vom «Jf 12* April 1938, soweit sie die Anfechtung der Ehelichkeit betreffen» Besonders eng ist dieser Zusammenhang zwischen der Aufhebung des § 1598 und der Einführung des j 1595 a BGB, durch den das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts geschaffen worden ist» Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat hierzu ausgeführt, dass der § 1598 BGB mit den selbständigen Anfechtungsrecht des Staatsanwalts unvereinbar sei. Der § 1595 a BGB setze vielmehr voraus, dass der Mahn keine Möglichkeit mehr habe, die Ehelichkeit mit aus-schliessender 7/irkung gegen Jeden Dritten anzuerkennen (OGHZ 3, 168)o Ob dies unbedingt zwingend ist, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung» Jedenfalls ist richtig, dass die Präge, ob § 1598 BGB wieder angewandt werden kann, weitgehend davon abhängt, ob § 1595 a EGB noch gilt. § 1595 a 3GB durchbricht den Grundsatz des bisherigen Rechts, dass ausschliesslich der Mann die Ehelichkeit des Kindes anfechten kann. Die Abkehr von diesem Grundsatz ist jedoch nicht nur aus typisch nationalsozialistischen Gedanken möglich. Hach dem bis zu dem 1» Januar 1900 geltenden Sächsischen Recht konnte jeder die Unehelichkeit eines Kindes geltend machen, der ein Interesse daran hatte. Unter der Herrschaft des gemeinen Rechts ging zv/ar die überwiegende Auffassung dahin, dass nur der Mann diese Möglichkeit habe, jedoch war das streitig. Demgemäss wurde bei der Schaffung des BGB schon erwogen, ob die im preussischen und französischen Recht geltende Regelung übernommen oder eine weitergehende Möglichkeit, die Unehelichkeit geltend zu machen,• eingeführt werden sollte» Die Kommission erkannte auch aus- drücklicli an, dass die Entscheidung zugunsten des ausschließlichen Anfechtungsrechts des Hannes "erhebliche Bedenken, hingesehen auf die allgemeinen Grundsätze und das Interesse Dritter, insbesondere des Kindes und der Frau" gegen sich hatte (Llugdan, Materialien, IV. Bd, S 351)» Daraus folgt, dass eine Änderung dieser Regelung nicht die sittlichen Grundanschauungen berührt, auf denen das Recht aufgebaut ist, vieiraehr nur eine nach allgemeinen Erwägungen zu lösende Zweckmässigkeitsfrage anders entscheidet. Die Einführung eines Anfechtungsrechts im öffentlichen Interesse und im Interesse des Kindes muss daher nicht notwendig auf nationalsozialistischer Lehre beruhen. Anders verhält es sich freilich mit der Begründung, mit der dies geschah. Sie ist allerdings typisch nationalsozialistisch (DJ 38, 619 und Rexroth in DJ 38, 707). Sie kann heute nicht mehr anerkannt werden. Das bedeutet aber nur, dass das öffentliche Interesse und auch das Interesse des Kindes an der Durchführung der .Anfechtungsklage heute anders beurteilt werden muss, als zur Zeit des Erlasses des Gesetzes. Der § 1595 a BGB ist nur dadurch nationalsozialistisches Recht geworden, dass der Begriff des öffentlichen Interesses nach nationalsozialistischer Erb-und Rassenlehre bestimmt wurde. Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass auch heute noch ein wohlbegründetes, wenn auch anders verstandenes Interesse an der Fortgeltung des § 1595 a BG3 besteht. Das ergibt sich schon daraus, dass der Ausgangspunkt der alten Regelung im BGB der heutigen Auffassung nicht mehr entspricht. Han war der Meinung, dass dem Hann die rechtliche Gewalt über die Kinder zustehe, die sich auf den Per- «• * sonenstand erstrecke. Diese Verfügungsmacht des Mannes dürfe IA nicht im Hinblick auf etwaige Interessen des Kindes oder der Frau oder Dritter verkümmert werden. Mit dieser Begründung lehnte die BGB-Kommission einen Antrag ab, auch der Frau und dem Kinde ein Anfechtungsrecht zu geben. (Materialien Bd IV S 940). Die Begründung wurzelt in einem konservativen Denken, das die. Vorrechte des Ehemannes als Familienoberhaupt stärker betont, als es der heutigen Rechtsauffas-sung entspricht. Der Satz: "Der Mann bestimmt, wer zur Familie gehört" (Boehmer ITJW 49? 53) widerspricht auch abgesehen von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob und inwieweit die Gleichberechtigung der Frau dadurch berührt wird, in dieser Ausschliesslichkeit dem fortentwickelten Rechtsempfinden. Diese Frage greift weitgehend in die ganz persönliche Rechtssphäre der Beteiligten ein. Es verstösst nicht gegen heutiges Reöhtsdenken, wenn in dieser Sphäre die von den Beteiligten getroffenen persönlichen Entscheidungen so-■ v/eit wie möglich und soweit es der denkbare Widerstreit der Interessen gestattet, zur Geltung gebracht werden können. Es ist daher nach heutiger Rechtsauffassung vertretbar, wenn auch das Interesse des Kindes und der Kindesmutter und der sonstigen Familienangehörigen und schliesslich auch das des wahren Vaters Beachtung finden können. Mit Recht wird .in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Klarstellung des Familienstandes, die Feststellung der wahren Verhältnisse unter Umständen ein öffentliches Interesse an der Anfechtung begründen können. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Mann allein das Anfechtungsrecht ausüben kann und dass keine Möglichkeit bestehen würde, die wahre Rechtslage in Übereinstimmung mit den wirklichen Interessen - ß ■ der Beteiligten oder dem öffentlichen Interesse herzustellen, wenn der Llann aus irgendwelchen Gründen von dem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch macht♦ Demnach ist zwar zuzugeben, dass der Kreis des öffentlichen Interesses an der Anfechtung heute wesentlich enger zu ziehen ist als bei Erlass des Gesetzes vom 12. April 1936, gleichwohl bestehen aber keine Bedenken-- die Möglichkeit einer Anfechtung auf dem Wege über § 1595 a BGB beizubehalten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die weitere Anwendung des § 1595 a BGB eine Fortführung nationalsozialistischer Gedanken bedeuten würde. Dies ist auch in der Rechtsprechung ünd 'in der Rechtslehre; f8äiiZ^fr^e€n8^dieeSor?n^ß 40) angegebene Literatur, ferner OLG Hessen, Kasseler Senat, ITJW 1949, 385; OLG Köln IIEZ 2f 110), Ist hiernach davon auszugehen, dass der § 1595 a BGB weiterhin gilt, so ist die weitere Frage, ob daraus notwendigerweise folgt, dass § 1598 BGB nicht wieder anwendbar ist. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone vertreten (0GIIZ 3, 168, ebenso OLG Hessen. Kasseler Senat KJW 49, 385). Dies ist indessen nicht unbedingt zwingend. Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts könn te dem des Liannes in dem Sinne nachgeordnet sein, dass es entfiele, wenn der Llann zu erkennen gegeben hat, dass er das Anfechtungsrecht nicht ausüben will, oder wenn er die Ehelichkeit im Sinne des § 1598 BGB anerkannt hat. Diesen Standpunkt vertreten Nathan (ITJ 48, 51) und Schrodt (KJV/ 49? 385)« Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls dem Willen des Ehemanns wieder in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes Gel- -U' tung verschafft werden müsse, weil eine Anfechtung gegen den Willen des Ehemannes nicht der heutigen Auffassung entspreche, Ein ähnlicher Hinweis für die Anwendung des § 1595 a BGB ist in Verfügungen der Oberlandesgericlitsprüsi-denten in. Kiel (SchlKA 46, 185) und in Celle(HannBpfl 46, 70) enthalten. Der Senat lcann sich dem Jedoch nicht anschliessen, 'wenn, wie dargelegt, § 1595 a BGB noch gilt, dann kann es nur darauf ankrmnen, oh seine uneingeschränkte Anwendung deshalb ausgeschlossen sein muss, weil sie nur nach typisch nationalsozialistischen Lehren möglich sein würde. Die Anfechtungsklage des Staatsanwalts auch gegen den ’willen des Hannes ist aber auch unabhängig v:'n nationalsozialistischen Gedankengängen mit der heutigen Rechtsauffassung durchaus zu vereinbaren. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu der Präge, ob § 1595 a BGB noch gilt. Dem kommt auch besondere praktische Bedeutung zu, und zwar nicht nur für solche Fälle, in denen der Mann die Anfechtung missbräuchlich unterlässt - Fälle für die auch Schrodt die Anfechtungsklage -des Staatsanwalts zulassen will - sondern auch für die zweifellos wichtigeren, in denen er aus Interesselosigkeit untätig bleibt, oder sein Interesse in Widerstreit steht mit ?dem wohlverstandenen Interesse des Kindes, In solchen Fällen hat nach heutiger Auffassung das Interesse des Kindes den Vorrang,Das bringt das Gesetz z,B. im Ehegesetz eindeutig zu dem Ausdruck (§ 48 Abs 5, § 74 Abo 2 EheG), Muss danach der § 1595 a BGB heute noch -uneingeschränkt angewandt werden, so ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des OGH festzustellen, dass § 1590 BGB nicht neben » § 1595 a BGB bestehen kann. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass § 1598 EGB noch als aufgehoben anzusehen ist, bestehen daher nicht. III. Mit dieser Feststellung ist nun freilich noch nicht abschliessend entschieden, dass eine Anerkennung der Ehelichkeit durch den Mann ganz ohne Bedeutung ist, Gilt § 1595 a BGB noch und ist § 1598 aufgehoben, so besagt das zunächst nur, dass der Hann durch eine Anerkennung der Ehe-lichkeit dem Staatsanwalt nicht das diesem zustehende Anfechtungsrecht nehmen oder beeinträchtigen kann. Eine andere Frage ist aber, ob der Hann nicht durch sein Verhalten für seine Person das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Frist des § 1594 BGB verlieren kann. Das vertritt die Revision, indem sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Kläger auf sein Recht verzichtet oder es doch* verwirkt habe. Diese Rüge geht jedoch fehl, Bedenken gegen die durch das Gesetz vom 12, April 1958 eingeführte neue Fassung des § 1594 BGB bestehen nicht, Oie besagt, dass der lauf der Anfechtungsfrist nicht schon denn beginnt, wenn der Mann von der Geburt des Kindes erfährt, sondern erst dann, wenn er Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Das entspricht aber der in § 121 Abs 1 BGB festgelegten Ilaupt-regel des Anfechtungsrechts, dass nämlich seine Ausübung erst erwartet werden kann, wenn der zur Anfechtung Berech- - 11 tigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis hat, Gegen die Auffassung der Revision spricht zunächst die amtliche Begründung des Gesetzes vom 12. April 1938p Sie ergibt, worauf Beitzlce, SDJ 50, 500, zutreff end hinweist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine selche Möglichkeit nicht in Betracht kommen sollte. Die Begrenzung der Anfechtungsfrist auf ein Jahr wird dort damit gerechtfertigt, dass es "einem Mann, der sich trotz Kenntnis der Umstände zunächst damit abgefunden hat, dass das Kind - sicher oder wahrscheinlich - nicht von ihm stammt, und der es trotzdem als eheliches hat gelten lassen, nicht für alle Zeiten freistehen kann, sein Verhalten gegenüber dem Kind und der Mutter zu ändern"„ Daraus geht hervor, dass der Hann also bis zu dem Ablauf der Frist durch frühere ’Willensäusserungen nicht gebunden sein soll und trotz "Anerkennung" noch klagen kann. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob diese Begründung entscheidend ist. Denn ein Verlust des Anfechtungsrechts « durch Verzicht kann sehen aus anderen Erwägungen nicht in Betracht kommen. Ein Verzicht auf die Anfechtung würde im Ergebnis einer Anerkennung im Sinne des aufgehobenen 5 1598 BGB gleichkommen, wenn auch nicht mit der Wirkung, dass die Anfechtung durch andere ausgeschlossen wäre. Hätte der Gesetzgeber das zulassen well eil. so würde es nahegelegen ha** ben, den § 1598 BGB nur soweit einzuschränken, als dies wegen der Einführung des § 1595 a BGB erforderlich war, trotz der Anerkennung durch den Vater also noch eine Anfechtung durch den Staatsanwalt zuzulassen. Das ist aber 12 nicht geschehen. Vielmehr ist der § 1598 ganz beseitigt • worden. Deshalb widerspricht es dem Sinn des Gesetzes, auf dem Umweg über den Verzicht doch im Ergebnis wieder eine unwiderrufliche Anerkennung einzuführen (ebenso OGIIZ 3, 168), Das muss besonders dann gelten, wenn es sich - wie hier •• um einen stillschweigenden Verzicht handeln soll. Solche stillschweigenden Verzichte hätten, da § 1598 aufgehoben ist, ihrer tiefgreifenden Bedeutung .wegen einer ausdrücklichen Regelung in Gesetz bedurft, ebenso wie im | Ehegesetz der Versieht auf die Aufhebung der Ehe ausdrücklich geregelt ist (§§ 30 - 34 EheG). . Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, könnte doch im vorliegenden Pall nach den vom Berufungsgericht getroffenen und ohne Rechtsverstoss gewürdigten tatsächlichem Peststellungen ein Verzicht auf die Anfechtung nicht in Betracht kommen. An dieser Beurteilung wird hier auch nichts dadurch geändert, dass der Ablauf der Prist des § 1594 BGB bis zu dem Ende des Jahres 1948 gehemmt war. Die Uberlegungsfrist für den Kläger, der von der Geburt des Kindes an mit diesem und der Kindesmutter zusammenlebte, wurde dadurch praktisch au. ) . dreieinhalb Jahre verlängert. Er hat die Klage auch erst im September 1948, also über drei Jahre nach der Geburt des Beklagten erhoben*, als er sich mit der Kindesmutter entzweit hatte. V/ird aber die gesetzliche Prist auf diese Y/eise verlängert, so nimmt das Gesetz in Kauf, dass die Entscheidung über die Präge, ob die Ehelichkeit angefochten wird oder nicht, auf diese Y/eise verzögert wird. Es ist nur eine «•» JL?i notwendige Folge davon, dass auch das etwa in Falle der Anfechtung erforderlich werdende Vorgehen gegen clen Erzeuger des ICindes entsprechend verzögert und die Beweisführung vielleicht erschwert wird« Auch das muss in Kauf genommen werden, und es kann in aller Regel nicht deshalb von einer Verwirkung des Anfechtungsrechts durch den Kläger gesprochen werden, weil er die ihm durch das Gesetz eingeräumte Frist ausnutzt0 Ebensowenig kann der Kläger sein Anfechtungsrecht unter dem Gesichtspunkt verloren haben, dass er sich durch die Ausübung des Rechts mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt * Denn wie oben dargelegt, gibt es einen stillschweigenden Verzicht auf das Anfechtungsrecht nicht0 Allerdings kann die Anfechtung unter besonderen Umständen Rechtsmissbrauch sein, wenn die Anfechtungsfrist'durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt ist und der Ehemann in dieser ganzen Zeit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, dass er die Ehelichkeit nicht anfechten wollet Dass dies der Fall sei, hat aber der Beklagte selbst nicht behauptete Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen p Die Kostenentscheidunc beruht auf § 97 ZPO Streitwert 1000,— DLi. Dr* Lersch Asclier Raslce Dr* Ilartz Johannsen