Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 23. Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils und einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs.4 ZPO zurückgewiesen. chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren losgelöst von der Frage eines Versicherungsfalles auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherungsvertrages mit der Policennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzungen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 117/09 Die Zulassung der Revision war im Übrigen auch nicht geboten, soweit das Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen lassen. 6 a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung des ehemaligen HEROS-Geschäftsführers und eines leitenden Mitarbeiters der Beklagten als Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Danach war es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mehr geboten, vor der hier getroffenen Entscheidung die mündlichen Verhandlungen vom 9. September 2011 (IV ZR 38/09, aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es bisher - auch im vorliegenden Rechtsstreit - verneint hat, dass Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, konnte auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen musste (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 11 Es kommt hinzu, dass Zulassungsgründe in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht beanstandet. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hatte der Senat auch im Übrigen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 72/09 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 23. November 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Anhörungsrüge entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 I. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils und einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen nicht vor. 3 II. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hat die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als die Klägerin meint, war eine Zulassung der Revision schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankam (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.). 4 1. Soweit das Berufungsgericht für den Schaden zweier Spartengesellschaften der Klägerin (... und ... ) einen Versicherungsfall ver- neint hat, lag ein Revisionszulassungsgrund schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil auf den von der Beschwerde diesbezüglich behaupteten Rechtsfehlern jedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren losgelöst von der Frage eines Versicherungsfalles auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherungsvertrages mit der Policennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzungen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 117/09 (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 -IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918) zuzulassen, kamen mithin hier nicht zu dem Tragen. Darin liegt auch der Unterschied zu den von der Anhörungsrüge angesprochenen Senatsbeschlüssen vom 25. Mai 2011 (IV ZR 247/09) und vom 15. August 2011 (IV ZR 155/10), weil dort jeweils entscheidungserheblich war, ob ein Versicherungsfall Vorgelegen hatte. Für die hier zu treffende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war es demgegenüber nicht erforderlich, zunächst das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) und die damit einhergehende Klärung des Begriffs des Versicherungsfalles abzuwarten. Anders als die Klägerin meint, hat der Senat das Verfahren mithin aus sachlichen Gründen anders gestaltet als in den genannten Parallelverfahren. 5 2. Die Zulassung der Revision war im Übrigen auch nicht geboten, soweit das Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen lassen. 6 a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II, veröffentlicht in juris) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung des ehemaligen HEROS-Geschäftsführers und eines leitenden Mitarbeiters der Beklagten als Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Beru- fungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 7 Eine solche Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hier nicht erhoben. 8 b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedurfte, inwieweit die Arglist- anfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Der VIII. Zivilsenat hatte einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 6) für unwirksam erachtet. Anders als die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 5. November 2008 - 1-18 U 188/07, juris) und Hamm (Urteil vom 18. Dezember 2009 - 1-20 U 137/08, juris) hatte sich das Berufungsgericht dazu nicht in Widerspruch gesetzt. Ergänzend wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27-33) verwiesen, in dem die Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenats lediglich bestätigt worden ist. Danach war es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mehr geboten, vor der hier getroffenen Entscheidung die mündlichen Verhandlungen vom 9. November 2011 über mehrere Revisionen aus dem Komplex um den finanziellen Zusammenbruch eines anderen Werttransportunternehmens abzuwarten. 9 c) Im Beschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09, aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es bisher - auch im vorliegenden Rechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, konnte auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. 10 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Einzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolicen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 -XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191; vom 4. Juli 2002 -V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen musste (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 11 Es kommt hinzu, dass Zulassungsgründe in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht beanstandet. 12 3. Wegen der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin wird ergänzend auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 aaO) verwiesen. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hatte der Senat auch im Übrigen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.09.2008 - 6 0 286/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2009 - 8 U 170/08 -