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BGH · IV ZR 71/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 71/95

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Der Mähdrescher, Baujahr 1980, war damals durch eine gesonderte Zusage der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 167.000 DM für die Dauer von fünf Jahren zu dem Neuwert versichert worden, da die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Feuerversi-cherungsbedingungen (AFB) nur eine Versicherung zu dem Zeitwert vorsahen. "Besteht die Möglichkeit, den Mähdrescher wie das Angebot der SH Brandgilde bei ca. Die Kläger behaupten, sie hätten im Frühjahr 1987 von der Schleswig-Holsteinischen Brandgilde a.G. ein Angebot über eine Neuwertversicherung bis zu einer Betriebsstundenleistung des Mähdreschers von 1.000 Stunden erhalten. Sie hätten Herrn Ra^PI gesagt, eine solche Neuwertversicherung bei der Brandgilde abschließen zu wollen, sofern nicht die Beklagte bereit sei, den Mähdrescher zu denselben Bedingungen zu dem Neuwert zü versichern. Mitte März 1987 habe ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger den Mähdrescher zu dem Zwecke der Neuwertversicherung besichtigt. Da der Versicherungsschein keinen Hinweis auf eine Neuwertversicherung enthalten habe, hätten sie - die Kläger - bei Herrn RaflPP nachgefragt. Da der Mähdrescher bis zu dem Brand nur circa 980 Stunden gelaufen gewesen sei, müsse die Beklagte den Neuwert ersetzen. Die Beklagte geht von etwa 2.000 Betriebsstunden aus und behauptet, den Versicherungsschein an Herrn RaBPB zur Weiterleitung an die Kläger übersandt zu haben mit einem handschriftlichen Vermerk, daß wegen des Alters des Mähdreschers von mehr als fünf Jahren eine Versicherung zu dem Neuwert nicht mehr möglich sei. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß nach dem Inhalt der Urkunden (Versicherungsschein, vereinbarte Bedingungen, Antragsformular) kein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts besteht und auch nach § 5 Abs. 2 und 3 VVG keine Neuwertversicherung zustandegekommen ist. 1. Einen Anspruch auf NeuwertentSchädigung nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung oder der positiven Vertragsverletzung lehnt das Berufungsgericht ab, weil der Zeitwert des Mähdreschers bei Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 40% des Neuwerts betragen habe. Falls die Brandgilde auch bei Unterschreiten dieser Grenze eine Regulierung zu dem Neuwert vornehmen sollte, könnten sich die Kläger gegenüber der Beklagten darauf nicht berufen. Mit einem Verstoß gegen das Bereicherungsverbot läßt sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Bereicherungsverbot ist nur auf die Wiederherstellungsklausel abgestellt worden, nicht auf eine Entwertungsgrenze (Senatsurteile vom 21.2.1990 - IV ZR 328/88 - VersR 1990, 486, 487; vom 6.6.1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843, 844; vom 13.5.1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772, 773; BGHZ 103, 228, 232 ff.). b) Die Entschädigung zu dem Neuwert durch die Brandgilde hätte auch nicht deshalb gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, weil der Zeitwert des Mähdreschers im Zeitpunkt des Brandes weniger als 40% des Neuwertes betragen hatte. Den bei Kollhosser und Martin aufgeführten Beispielen läßt sich entnehmen, daß es zwar eine Reihe von Versicherungsbedingungen gibt, die eine Entwertungsgrenze bei 50% oder 40% des Neuwerts ziehen, in anderen Bedingungen dagegen überhaupt keine Entwertungsgrenze Möglicherweise durften die Kläger den Versicherungsschein im Zusammenhang mit den nachfolgenden Äußerungen des Herrn Rafllfc als Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines Der Schadensersatzanspruch wäre darauf gerichtet, die Kläger so zu stellen, als hätten sie bei der Brandgilde eine Neuwertversicherung bis 1.000 Betriebsstunden abgeschlossen.

Zitierte Normen: § 5 VVG § 55 WG § 13 AKB2008_alt
MähdrescherZeitwertBrandgildeNeuwertversicherungKlägerHerrnNeuwert

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: _________ nein
VVG § 55
Aus § 55 VVG ergibt sich keine feste Entwertungsgrenze, bei deren Unterschreiten der Anspruch auf die vereinbarte Neuwertentschädigung ausgeschlossen ist.
BGH, Urteil vom 24. April 1996 - IV ZR 71/95 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 71/95
Verkündet am:
24. April 1996 Wernes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Ahrend M^[|
2.	des Herrn Hans-Peter beide wohnhaft Ni
 Mi
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Versicherungsanstalt
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind Landwirte. Sie streiten mit der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt, ob diese verpflichtet ist, einen durch Brand am 8. August 1992 vollständig zerstörten Mähdrescher statt zu dem Zeitwert zu dem Neuwert zu entschädigen.
Die Parteien haben 1980 einen Vertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die Feuerversicherung von land-
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wirtschaftlichem Inventar geschlossen. Der Mähdrescher, Baujahr 1980, war damals durch eine gesonderte Zusage der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 167.000 DM für die Dauer von fünf Jahren zu dem Neuwert versichert worden, da die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Feuerversi-cherungsbedingungen (AFB) nur eine Versicherung zu dem Zeitwert vorsahen. Weil die Fünfjahresfrist mittlerweile verstrichen war, stellten die Kläger am 3. März 1987 über Herrn Rathje, einen Außendienstmitarbeiter oder Agenten der Beklagten, einen neuen Versicherungsantrag. Darin ist der Mähdrescher mit dem Baujahr 1980 und erneut mit der Versicherungssumme von 167.000 DM angegeben. Unter "Besondere Vereinbarungen" ist im Antrag handschriftlich eingetragen:
"Besteht die Möglichkeit, den Mähdrescher wie das Angebot der SH Brandgilde bei ca. 1.000 Betriebsstunden der Maschine neuwertig zu versichern?"
Die Beklagte hat den Antrag angenommen. Der Versicherungsschein vom 25. März 1987 enthält weder in der dafür vorgesehenen Spalte "Versicherungsform" noch an anderer Stelle einen Hinweis darauf, ob eine Versicherung zu dem Neuwert oder zu dem Zeitwert vorliegt. Die Versicherungssumme für den Mähdrescher ist mit 167.000 DM angegeben. Auch dem neuen Vertrag lagen die früheren AFB zugrunde.
Der Neuwert des Mähdreschers hat im Zeitpunkt des Schadenseintritts 190.000 DM betragen, der Zeitwert 74.000 DM. Die Beklagte hat den Zeitwert ersetzt. Im Jahre 1993 haben die Kläger einen neuen und größeren Mähdrescher zu dem Preis von circa 240.000 DM erworben.
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Mit der Klage wird die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert in Höhe von 116.000 DM geltend gemacht. Die Kläger behaupten, sie hätten im Frühjahr 1987 von der Schleswig-Holsteinischen Brandgilde a.G. ein Angebot über eine Neuwertversicherung bis zu einer Betriebsstundenleistung des Mähdreschers von 1.000 Stunden erhalten. Sie hätten Herrn Ra^PI gesagt, eine solche Neuwertversicherung bei der Brandgilde abschließen zu wollen, sofern nicht die Beklagte bereit sei, den Mähdrescher zu denselben Bedingungen zu dem Neuwert zü versichern. Deshalb habe Herr Ra£PB in den An-trag vom 3. März 1987 eine entsprechende Anfrage aufgenommen. Mitte März 1987 habe ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger den Mähdrescher zu dem Zwecke der Neuwertversicherung besichtigt. Da der Versicherungsschein keinen Hinweis auf eine Neuwertversicherung enthalten habe, hätten sie - die Kläger - bei Herrn RaflPP nachgefragt. Dieser habe ihnen bestätigt, daß der Mähdrescher zu denselben Bedingungen wie im Angebot der Brandgilde zu dem Neuwert versichert sei. Da der Mähdrescher bis zu dem Brand nur circa 980 Stunden gelaufen gewesen sei, müsse die Beklagte den Neuwert ersetzen.
Die Beklagte geht von etwa 2.000 Betriebsstunden aus und behauptet, den Versicherungsschein an Herrn RaBPB zur Weiterleitung an die Kläger übersandt zu haben mit einem handschriftlichen Vermerk, daß wegen des Alters des Mähdreschers von mehr als fünf Jahren eine Versicherung zu dem Neuwert nicht mehr möglich sei. Das habe Herr Ra^^ den Klägern mitgeteilt.
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Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.	Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß nach dem Inhalt der Urkunden (Versicherungsschein, vereinbarte Bedingungen, Antragsformular) kein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts besteht und auch nach § 5 Abs. 2 und 3 VVG keine Neuwertversicherung zustandegekommen ist. Danach ist kein Antrag auf Neuwertversicherung gestellt worden, sondern im Antrag ist nur die Anfrage nach der Möglichkeit einer Neuwertversicherung enthalten.
II.	1. Einen Anspruch auf NeuwertentSchädigung nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung oder der positiven Vertragsverletzung lehnt das Berufungsgericht ab, weil der Zeitwert des Mähdreschers bei Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 40% des Neuwerts betragen habe. Falls die Brandgilde auch bei Unterschreiten dieser Grenze eine Regulierung zu dem Neuwert vornehmen sollte, könnten sich die Kläger gegenüber der Beklagten darauf nicht berufen. Eine solche Regulierungspraxis verstieße gegen das geltende Recht, insbesondere das Bereicherungsverbot des § 55 VVG.
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2. Mit einem Verstoß gegen das Bereicherungsverbot läßt sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Dabei kann offenbleiben, ob sich aus § 55 WG überhaupt ein Bereicherungsverbot herleiten läßt. Selbst wenn man den Standpunkt des Berufungsgerichts im Grundsatz teilt, liegt hier ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot nicht vor.
a)	In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Bereicherungsverbot ist nur auf die Wiederherstellungsklausel abgestellt worden, nicht auf eine Entwertungsgrenze (Senatsurteile vom 21.2.1990 - IV ZR 328/88 - VersR 1990, 486, 487; vom 6.6.1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843, 844; vom 13.5.1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772, 773; BGHZ 103, 228, 232 ff.). Eine Wiederbeschaffungsklausel ist in den Versicherungsbedingungen der Brandgilde enthalten.
b)	Die Entschädigung zu dem Neuwert durch die Brandgilde hätte auch nicht deshalb gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, weil der Zeitwert des Mähdreschers im Zeitpunkt des Brandes weniger als 40% des Neuwertes betragen hatte. Eine solche feste Entwertungsgrenze läßt sich der Vorschrift des § 55 WG nicht entnehmen. Auch die Versicherungspraxis kennt sie nicht. Vielmehr wird die Entwertungsgrenze sehr unterschiedlich festgelegt (vgl. Kollhosser in Prölss/Mar-tin, WG 25. Auf 1. § 55 Anm. 1 B und NwIG 80 § 1 Anm. 2; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Q III Rdn. 12, 33, 34, 54, 55, R IV Rdn. 62). Den bei Kollhosser und Martin aufgeführten Beispielen läßt sich entnehmen, daß es zwar eine Reihe von Versicherungsbedingungen gibt, die eine Entwertungsgrenze bei 50% oder 40% des Neuwerts ziehen, in anderen Bedingungen dagegen überhaupt keine Entwertungsgrenze
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vorgesehen ist. Die Grenze für die Neuwertentschädigung orientiert sich auch nicht stets am Zeitwert des versicherten Gegenstandes. So kommt es für den Anspruch auf die Neu-preisentschädigung in der Kfz-Kaskoversicherung nach § 13 Abs. 2 AKB 88 nicht auf den Wertverlust, sondern auf den Ablauf der ZweiJahresfrist an.
Unter diesen Umständen hätte sich die Brandgilde gegenüber den Klägern wirksam dazu verpflichten können, bis zur Laufleistung des Mähdreschers von 1.000 Betriebsstunden die Neuwertentschädigung zu zahlen. Im übrigen unterschreitet diese an den Betriebsstunden ausgerichtete Grenze den Zeitwert von 40% hier nur geringfügig. Der Zeitwert des Mähdreschers, der nach Behauptung der Kläger etwa 980 Betriebsstunden gelaufen war, hat 38,95% des Neuwerts betragen .
III.	Zu einer abschließenden Sachentscheidung ist der' Senat nicht in der Lage, weil es an den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt. Nach dem Vortrag der Kläger könnte der Abschluß eines Neuwertvertrages mit der Beklagten zu den Bedingungen der Brandgilde oder ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommen. Das hängt von den Äußerungen des Herrn Rathje zu der Nachfrage der Kläger nach Erhalt des Versicherungsscheins ab.
Möglicherweise durften die Kläger den Versicherungsschein im Zusammenhang mit den nachfolgenden Äußerungen des Herrn Rafllfc als Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines
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Versicherungsvertrages zu den Bedingungen der Brandgilde verstehen.
Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch ist von Bedeutung: Die Beklagte wußte, daß die Kläger eine Neuwertversicherung bis 1.000 Betriebsstunden abschließen wollten, daß ein entsprechendes Angebot der Brandgilde vorlag und daß die Kläger wissen wollten, ob sie eine solche Neuwertversicherung auch bei ihr abschließen können. Wenn die Beklagte dazu nicht bereit war, hätte sie dies den Klägern unmißverständlich sagen müssen, damit sie bei der Brandgilde für den gewünschten Versicherungsschutz sorgen hätten können. Der Schadensersatzanspruch wäre darauf gerichtet, die Kläger so zu stellen, als hätten sie bei der Brandgilde eine Neuwertversicherung bis 1.000 Betriebsstunden abgeschlossen.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Ter no
 Seiffert