Mai 1977 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Datum im Urteilsspruch des Oberlandesgerichts, bis zu dem eine Ehe zwischen den Parteien nicht bestanden hat, in den 6. Sie bezeichnete sich in dem Antragsformular als Ehefrau des Klägers und gab als Tag der Eheschließung den 17. Januar I960 eine Ehe zwischen den Parteien bestanden habe; für die Feststellung, daß vor dem 6. April I960 eine Ehe zwischen den Parteien nicht bestanden hat; für die Zeit danach hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 1. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht entschieden hat, daß bis zu dem 14. Sie greift damit die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß eine Eheschließung im April 1945 durch Ferntrauung nicht stattgefunden habe. Schließlich stelle die Klage angesichts des Verhaltens des Klägers, der in den Jahren nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft das Zustandekommen einer Ferntrauung nicht geleugnet, sich vielmehr als verheiratet ausgegeben habe, eine unzulässige Rechtsausübung dar. 923 ff) setzte zu demindest voraus, daß die Verlobten eine Eheschließungserklärung abgegeben haben, der als Soldat eingesetzte Mann vor seiner militärischen Dienststelle (§ 13) und die Frau vor dem Standesamt (§ 19 Abs.1). Die Parteien haben weder dargetan, daß der Kläger eine Eheschließungserklärung vor seiner militärischen Dienststelle abgegeben hat und daß diese bei dem Standes-amt in Saaz eingegangen ist, noch daß die Beklagte vor dem Standesamt in Saaz ihr Ja-Wort zur Ehe gegeben hat. Daß das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, eine Eheschließungserklärung der Beklagten sei nicht abgegeben worden, und dabei den Gedanken verwertet hat, die Beklagte könne es nicht vergessen haben, wenn sie vor dem Standesbeamten ihr Ja-Wort zur Ehe gegeben hätte, enthält auch dann, wenn diese Eheschließungserklärung ohne besondere Zeremonie vor sich gegangen wäre, keinen Rechtsfehler. April I960 erfolgt ist - seien die Voraussetzungen für eine Heilung der formnichtigen Ehe gemäß § 17 Abs. 2 EheG eingetreten mit der Folge, daß die Ehe von diesem Zeitpunkt ab als gültig anzusehen sei. Darin, daß die Parteien sich vor dem Standesbeamten als Eheleute ausgegeben und erklärt hätten, im Jahre 1943 geheiratet zu haben, und um die Registrierung der Ehe nachgesucht hätten, liege, falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben seien, was nicht der Fall sei, zugleich die Erklärung, gegenwärtig und für die Zukunft Eheleute sein zu wollen. Da der Standesbeamte durch Eintragung dieser Erklärung in das Heiratsbuch (Familienbuch) mitgewirkt habe und die Parteien danach noch mehr als fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hätten, seien die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Unverzichtbare Voraussetzling ist dagegen, daß die Verlobten die Erklärung der Eheschließung abgegeben haben, und zwar vor einem Standesbeamten (§ 11 Abs. 1 EheG). Der Revision des Klägers ist darin beizutreten, daß eine Erklärung, die auf eine bereits erfolgte Eheschließung hinweist oder diese bestätigt, an sich keine Erklärung ist, die darauf gerichtet ist, die Ehe zu begründen. Es kann unter Umständen auch genügen, daß sie auf die bereits erfolgte Eheschließung verweisen und den Willen, die Ehe Daher können für die Deutung einer Eheschließungserklärung die allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden mit der Folge, daß die Bestätigung einer angeblichen oder nichtigen Eheschließung als Erklärung des Eheschließungswillens auf gef aßt werden kann. Bei dieser Rechtslage kann die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten dem Erfordernis der Eheschließungserklärung dadurch genügt, daß sie auf die angeblich am 17. April 1945 durch Feratrauung erfolgte Eheschließung hingewiesen und den Antrag auf Anlegung eines Familienbuches gestellt haben, rechtlich nicht beanstandet werden. Angesichts der Ausnahmesituation dieses Falles konnte das Berufungsgericht den genannten Erklärungen entnehmen, daß die Parteien hinreichend schlüssig zu dem Ausdruck gebracht haben, die Ehe, ^e nachdem, ob die Für die Annahme des Klägers, die Beklagte könnte den Antrag auch, ohne eine Fortsetzung der Ehe zu wünschen, deshalb gestellt haben, um sich die für eine Ehescheidungsoder Ehenichtigkeitsklage erforderlichen Papiere zu beschaffen, fehlt Jeder Anhalt. Die Beklagte hat den Antrag auf Anlegung eines Familienbuches und damit auf Registrierung der Ehe am 24. Deshalb war es nicht erforderlich, daß die Standesbeamten im vorliegenden Fall die Erklärungen der Parteien dahin aufgefaßt haben, es handele sich um mehr als um den Antrag auf Anlegung eines Familienbuches für eine angeblich bereits geschlossene Ehe, nämlich um rechtsgestaltende, auf Wiederholung oder Erstbegründung einer Ehe gerichtete Erklärungen. Rechtsbegründend sind vielmehr allein die Erklärungen der Ehepartner, so daß die Gültigkeit der Ehe vom Zeitpunkt der zuletzt abgegebenen Erklärung, das ist hier die Erklärung des Klägers vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 71/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. April 1978 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des technischen Amtsrats Horst Straße i Klägers» Revisionsklägers und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Hausfrau Waltraud P Straße I Beklagte» Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Seidl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1977 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Datum im Urteilsspruch des Oberlandesgerichts, bis zu dem eine Ehe zwischen den Parteien nicht bestanden hat, in den 6. Januar I960 abgeändert wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Der am 14. Mai 1923 geborene Kläger und die am 5. Februar 1925 geborene Beklagte lernten sich im Jahre sien kennen. Sie nahmen engere Beziehungen auf, aus denen Von Rechts wegen Tatbestand: 1944 in ihrem gemeinsamen Heimatort Oberschie- eine am 8. August 1945 in geborene Tochter Karin stammt, die am 22. Oktober 1948 verstorben ist. Noch bevor der Kläger, der als Soldat eingesetzt war, in russische Kriegsgefangenschaft geriet, beabsichtigten die Parteien zu heiraten. Dieserhalb suchte die Beklagte im April 1945 zweimal das Standesamt ihres damaligen Aufenthaltsortes Saaz im Sudetenland auf, das erste Mal, um sich nach den Voraussetzungen für eine Femtrauung zu erkundigen, und das zweite Mal, um die erforderlichen Urkunden abzugeben. Seit dieser Zeit nahm sie den Namen Pohl an, den auch das Kind erhielt. Der Kläger kehrte im November 1949 aus der russischen Kriegsgefangenschaft zurück und traf die Beklagte in Nörten-Hardenberg an. In der Folgezeit lebten die Parteien wie Eheleute zusammen und gaben sich auch Behörden und Dritten gegenüber als verheiratet aus. Am 24. November 1959 beantragte die Beklagte bei dem Standesamt ihres damaligen Wohnortes Dortmund die Anlegung eines Familienbuches. Sie bezeichnete sich in dem Antragsformular als Ehefrau des Klägers und gab als Tag der Eheschließung den 17. April 1945 und als Ort Saaz an mit dem Vermerk w Femtrauung w. In einer vor dem Standesbeamten in Darmstadt am 6. Januar I960 abgegebenen Erklärung bezeichnete der Kläger die Angaben der Beklagten -nach Berichtigung hier nicht interessierender Einzelheiten der Personalien - als richtig. Der Kläger ist der Ansicht, eine Eheschließung habe nicht stattgefunden. Er habe niemals die für eine Femtrauung erforderliche Eheschließungserklärung gegenüber einer militärischen Dienststelle abgegeben. Eine Ehe habe auch nicht durch die in den Jahren 1959/1960 abgegebenen Erklärungen, die unrichtig gewesen seien, zustande kommen können. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Parteien nicht miteinander verheiratet waren und nicht miteinander verheiratet sind. / Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß zu demindest ab 6. Januar I960 eine Ehe zwischen den Parteien bestanden habe; für die Feststellung, daß vor dem 6. Januar I960 eine Ehe nicht bestanden habe, hat das Landgericht ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Das Oberlandesgericht hat in Änderung des landgerichtlichen Urteils die Feststellung getroffen, daß bis 14. April I960 eine Ehe zwischen den Parteien nicht bestanden hat; für die Zeit danach hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger beantragt, die mit seinem Klageantrag begehrte Feststellung zu treffen, die Beklagte beantragt, die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien konnten im wesentlichen keinen Erfolg haben. 1. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht entschieden hat, daß bis zu dem 14. April I960 eine Ehe zwischen den Parteien nicht bestanden hat. Sie greift damit die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß eine Eheschließung im April 1945 durch Ferntrauung nicht stattgefunden habe. Hierzu macht sie geltend, das Berufungsgericht habe zufolge der dem Gericht obliegenden Amtspflicht (§ 622 Abs. 1 ZPO a.F., Jetzt § 616 Abs. 1 ZPO) Ermittlungen darüber anstellen müs- sen, ob sich bei den Unterlagen im deutschen Vehrmachtsarchiv in Korneli-Münster die beglaubigte Abschrift der Eheschließungserklärung des Klägers befinde, und es habe den Kläger über die Abgabe solcher Erklärung als Partei vernehmen müssen* Außerdem habe das Berufungsgericht nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, insbesondere nicht den, daß Kriegstrauungen seinerzeit mit größter Geschwindigkeit erledigt worden seien und daß angesichts der damaligen Verhältnisse in Saaz wenige Wochen vor dem Einmarsch der Russen (8. Mai 1945) nicht mehr mit einer feierlichen Eheschließungszeremonie zu rechnen gewesen sei, so daß es nicht gegen eine Eheschließungserklärung der Beklagten spreche, wenn sie sich an eine solche Zeremonie nicht mehr erinnern könne. Schließlich stelle die Klage angesichts des Verhaltens des Klägers, der in den Jahren nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft das Zustandekommen einer Ferntrauung nicht geleugnet, sich vielmehr als verheiratet ausgegeben habe, eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Rügen sind unbegründet. Eine Femtrauung nach der Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der Fassung vom 17. Oktober 1942 - WPStVO (RGBl I 597, abgedruckt bei Hoffmann/Stephan, Ehegesetz, 2. Aufl., Anh. 8 S. 923 ff) setzte zu demindest voraus, daß die Verlobten eine Eheschließungserklärung abgegeben haben, der als Soldat eingesetzte Mann vor seiner militärischen Dienststelle (§ 13) und die Frau vor dem Standesamt (§ 19 Abs. 1). Die Militärdienststelle hatte die Eheschließungserklärung des Mannes an den Standesbeamten zu übersenden, der alsdann die Frau zu benachrichtigen hatte (§ 18). Erst mit der Erklärung der Frau vor dem Standesbeamten, die Ehe einzugehen, einer Erklärung, die der Femtrauungserklärung des Soldaten nachzufolgen hatte (BGB-RGRK Ehegesetz 10*/ 11. Aufl. Anm. 28 vor § 11; Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. Anh. I zu § 11 Rdn. 10), kam die Ehe zustande (§ 19 Abs. 1 WPStVO). Die Parteien haben weder dargetan, daß der Kläger eine Eheschließungserklärung vor seiner militärischen Dienststelle abgegeben hat und daß diese bei dem Standes-amt in Saaz eingegangen ist, noch daß die Beklagte vor dem Standesamt in Saaz ihr Ja-Wort zur Ehe gegeben hat. Daß das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, eine Eheschließungserklärung der Beklagten sei nicht abgegeben worden, und dabei den Gedanken verwertet hat, die Beklagte könne es nicht vergessen haben, wenn sie vor dem Standesbeamten ihr Ja-Wort zur Ehe gegeben hätte, enthält auch dann, wenn diese Eheschließungserklärung ohne besondere Zeremonie vor sich gegangen wäre, keinen Rechtsfehler. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Ermittlungen darüber angestellt hat, ob Unterlagen über derartige Erklärungen vorhanden sind, und den Kläger nicht als Partei darüber vernommen hat, bei welchem Truppenteil er seinerzeit gewesen ist und ob er bei seiner Dienststelle eine Eheschließungserklärung abgegeben hat. Die Frage, ob sich die negative Feststellungsklage als eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers darstellt, konnte vom Berufungsgericht im Hinblick auf seine Feststellung, daß vom 14. April I960 ab eine Ehe zwischen den Parteien bestanden hat, ohne Rechtsfehler verneint werden. Die Revision der Beklagten war daher mit der noch zu erwähnenden Änderung des Datums der Eheschließung zurückzu-weisen. 2. Die Angriffe der Revision des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Eintragung der Ehe ins Heiratsregister am 14. April I960 -gemeint ist offenbar die Anlegung eines Familienbuches, die nach der Auskunft des Standesamts Darmstadt vom 31. August 1976 (Bl. 74 d.A.) am 14. April I960 erfolgt ist - seien die Voraussetzungen für eine Heilung der formnichtigen Ehe gemäß § 17 Abs. 2 EheG eingetreten mit der Folge, daß die Ehe von diesem Zeitpunkt ab als gültig anzusehen sei. Darin, daß die Parteien sich vor dem Standesbeamten als Eheleute ausgegeben und erklärt hätten, im Jahre 1943 geheiratet zu haben, und um die Registrierung der Ehe nachgesucht hätten, liege, falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben seien, was nicht der Fall sei, zugleich die Erklärung, gegenwärtig und für die Zukunft Eheleute sein zu wollen. Da der Standesbeamte durch Eintragung dieser Erklärung in das Heiratsbuch (Familienbuch) mitgewirkt habe und die Parteien danach noch mehr als fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hätten, seien die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Diese Ausführungen sind bis auf den Zeitpunkt der Eheschließung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach §17 Abs. 2 EheG ist eine Ehe, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 13 EheG vorgeschriebenen Form stattgefunden hat, als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben. Die Heilung ist danach möglich, wenn der Formmangel darin besteht, daß die Verlobten die Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, nicht persönlich oder nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben haben. Unverzichtbare Voraussetzling ist dagegen, daß die Verlobten die Erklärung der Eheschließung abgegeben haben, und zwar vor einem Standesbeamten (§ 11 Abs. 1 EheG). Die Erklärung des Eheschließungswillens ist das wesentliche Element der Eheschließung; sie bewirkt die rechtliche Bindung (BGHZ 29, 137, 141). Als das Versprechen, sich künftig als Ehemann und Ehefrau angehören zu wollen, ist sie eine auf eine Rechtsgestaltung gerichtete Erklärung, im besonderen eine Erklärung, die darauf gerichtet ist, die eheliche Gemeinschaft zu begründen. Der Revision des Klägers ist darin beizutreten, daß eine Erklärung, die auf eine bereits erfolgte Eheschließung hinweist oder diese bestätigt, an sich keine Erklärung ist, die darauf gerichtet ist, die Ehe zu begründen. Doch kann sie unter besonderen Umständen diese Bedeutung gewinnen. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer früher vorgenommenen Eheschließung, dann kann, um das Bestehen einer Ehe sicherzustellen, die Eheschließung wiederholt werden (§ 13 der 1. DfVO zu dem EheG). Bei einer solchen Wiederholung der Eheschließung wird dann, wenn die Ehepartner es für möglich oder wahrscheinlich halten, daß die frühere Eheschließung gültig war, nicht auszuschließen sein, vielmehr naheliegen, daß sie auf die frühere Eheschließung verweisen und nicht erklären, die Ehe begründen, sondern, sie fortsetzen zu wollen, zu demal wenn ihnen aus ideellen oder wirtschaftlichen Gründen oder um inzwischen geborener gemeinsamer Kinder willen daran gelegen ist, nicht nur das Bestehen der Ehe zwischen ihnen für die Zukunft sicherzustellen, sondern kundzutun, in der Vergangenheit seit der früheren Eheschließung verheiratet gewesen zu sein. In solchem Falle steht es der Wirksamkeit der Eheschließungser-klärung nicht entgegen, wenn die Ehepartner ihre Erklärung in die Worte fassen, die Ehe fortsetzen zu wollen. Es kann unter Umständen auch genügen, daß sie auf die bereits erfolgte Eheschließung verweisen und den Willen, die Ehe fortsetzen zu wollen, in irgendeiner anderen Weise zu dem Ausdruck bringen, etwa durch den Antrag auf urkundliche Registrierung der Ehe. Denn eine bestimmte Ausdrucksform ist für die Eheschließungserklärung nicht vorgeschrieben, die Vorschrift des § 14 EheG, die die vor dem Standesbeamten abzugebende Erklärung der Ehepartner betrifft, ist nur eine Sollvorschrift, die keine zwingenden Formerfordemisse aufstellt. Daher können für die Deutung einer Eheschließungserklärung die allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden mit der Folge, daß die Bestätigung einer angeblichen oder nichtigen Eheschließung als Erklärung des Eheschließungswillens auf gef aßt werden kann. Für eine solche Auslegungsmöglichkeit spricht auch die Regelung, die der Gesetzgeber für eine Eheschließung getroffen hat, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Verlobten nichtig ist. Hier genügt es, um die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit irgendwie zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will (§ 18 Abs. 2 EheG). Es ist hier sogar möglich, der Bestätigung der Ehe durch tatsächliche Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft den erforderlichen Eheschließungswillen zu entnehmen (Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Auf1•, § 18 Rdn. 8 ff). Bei dieser Rechtslage kann die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten dem Erfordernis der Eheschließungserklärung dadurch genügt, daß sie auf die angeblich am 17. April 1945 durch Feratrauung erfolgte Eheschließung hingewiesen und den Antrag auf Anlegung eines Familienbuches gestellt haben, rechtlich nicht beanstandet werden. Angesichts der Ausnahmesituation dieses Falles konnte das Berufungsgericht den genannten Erklärungen entnehmen, daß die Parteien hinreichend schlüssig zu dem Ausdruck gebracht haben, die Ehe, ^e nachdem, ob die 10 - frühere Eheschließung (Ferntrauung) zustande gekommen war oder nicht, fortsetzen oder begründen zu wollen, Jedenfalls künftig als Ehemann und Ehefrau Zusammenleben zu wollen. Für die Annahme des Klägers, die Beklagte könnte den Antrag auch, ohne eine Fortsetzung der Ehe zu wünschen, deshalb gestellt haben, um sich die für eine Ehescheidungsoder Ehenichtigkeitsklage erforderlichen Papiere zu beschaffen, fehlt Jeder Anhalt. Auch dem Erfordernis der Mitwirkung des Standesbeamten ist genügt. Die Beklagte hat den Antrag auf Anlegung eines Familienbuches und damit auf Registrierung der Ehe am 24. November 1959 zu Protokoll des Standesbeamten in Dortmund gestellt und dabei auf die am 17. April 1945 in Saaz durch Femtrauung erfolgte Eheschließung verwiesen. Der Kläger hat dem Antrag der Beklagten durch seine am 6. Januar I960 vor dem Standesbeamten in Darmstadt abgegebene Erklärung zugestimmt. Die Mitwirkung des Standesbeamten braucht lediglich darin zu bestehen, die Erklärung der Ehepartner entgegenzunehmen. Denn die Vorschrift über die aktive Mitwirkung des Standesbeamten (§ 14 EheG) ist nur eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht die Gültigkeit der Eheschließung berührt. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Standesbeamte die Erklärungen der Ehepartner rechtlich zutreffend wertet. Deshalb war es nicht erforderlich, daß die Standesbeamten im vorliegenden Fall die Erklärungen der Parteien dahin aufgefaßt haben, es handele sich um mehr als um den Antrag auf Anlegung eines Familienbuches für eine angeblich bereits geschlossene Ehe, nämlich um rechtsgestaltende, auf Wiederholung oder Erstbegründung einer Ehe gerichtete Erklärungen. Somit ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach § 17 Abs. 2 EheG hätten Vorgelegen, rechtsfehlerfrei. Dagegen war das von dem Berufungsgericht angenommene Datum, von dem ab die Ehe als gültig anzusehen ist, abzuändem. Maßgebend ist nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Tag der Eintragung der Ehe in das Familienbuch (14. April I960); diese hat nur deklatorische Bedeutung. Rechtsbegründend sind vielmehr allein die Erklärungen der Ehepartner, so daß die Gültigkeit der Ehe vom Zeitpunkt der zuletzt abgegebenen Erklärung, das ist hier die Erklärung des Klägers vom 6. Januar 1960, anzunehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die geringfügige Änderung des für den Beginn der Ehe geltenden Zeitpunkts ist kostenrechtlich ohne Bedeutung. Dr. Hoegen Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dr. Seidl