Sind die Bodenwerte infolge einer wesentlihhen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart gestiegen, daß dem Ausgeber oder Heimstätter das Festhalten an dem für den Boden eingetragenen Entgeltbetrag nicht mehr zugemutet werden kann, so ist Jeder Teil verpflichtet, in eine angemessene Änderung dieses Betrages einzuwilligen. Sind zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für eine angemessene Erhöhung des Entgeltbetrags gegeben, so ist der für diesen Zeitpunkt angemessene Entgeltbetrag der Errechnung des Pflichtteils auch dann zugrunde zu legen, wenn die Änderung im Grundbuch noch nicht eingetragen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: November 196$ verstorbenen Witwe Emilie DfllM* Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag vom 28, März 1955 den Beklagten zu ihrem Alleinerben mit der Verpflichtung eingesetzt, seinen drei Geschwistern ein Vermächtnis von je 300,— DM auszuzahlen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Pflichtteil ein Achtel des Wertes des Nachlasses« Der Nachlass der Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem in Neuß gelegenen Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Hiervon abgesehen hält er die Bewertung des Grundstücks auch für weit überhöht« Nach seiner Ansicht sei bei der Wertbemessung insbesondere zu berücksichtigen, daß er nach dem Erbfall werterhöhende Arbeiten an dem Haus vorgenommen habe« Schließlich seien von dem Aktivwert des Nachlasses außer den von der Klägerin anerkannten Nachlaßverbindlichkeiten noch die Aufwendungen abzusetzen, die der Beklagte vor dem Erbfall zur Erhaltung und Verbesserung des Nachlaßgrundstückes gemacht habe« Ihr steht daher gegen den Beklagten als dem Alleinerben ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, mithin 1/8 des Wertes des schuldenfreien Nachlasses ausmacht (§ 2303 Abs. 1 BGB). Die Annahme des der Klägerin ausgesetzten Vermächtnisses in Höhe von 300,— DM schließt den Pflichtteilsanspruch nicht aus; das Vermächtnis ist jedoch auf den Pflichtteil anzurechnen (§ 2307 Abs. 1 BGB). Das Grundstück der Erblasserin unterließt als Reichsheimstätte den Vorschriften des Reichsheimstättengesetzes (RHG) in der Fassung vom 25. Nach § 36 AV RHG ist bei der Errechnung des Pflichtteils die Heimstätte mit ihrem "AnrechnungswertM in Ansatz zu bringen. messung des Boden preises bildet danach der im Grundbuch eingetragene Betrag, der als Entgelt auf den Grund und Boden ohne die Baulichkeiten oder sonstigen Verbesserungen entfällt (§§ 15, 6 RHG); er beträgt für das fast 1,200 qm große Grundstück 685,— IM und liegt damit weit unter dem Verkehrswert des Bodens zur Zeit des Erbfalls, Das Berufungsgericht hält die vorgenannten Bewertungsvorschriften im vorliegenden Falle nicht für anwendbar. Bei Ausübung dieser Rechte habe der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu zahlen, der sich aus dem bei Errichtung der Heimstätte eingetragenen Grund erwerbspreis und dem noch vorhandenen Wert etwaiger Baulichkeiten und Verbesserungen ergebe (§§ 15, 6 RHG), Hierdurch sei auch die Beleihungsfähigkeit der Heimstätte begrenzt. Ein als Heimstätte ausgegebenes Grundstück habe daher für den Heimstätter hinsichtlich des Grund und Bodens wirtschaftlich keinen höheren Wert als dem nach § 6 RHG im Grundbuch eingetragenen Grunderwerbspreis entspreche. Der Rechtsgrund dafür entfalle jedoch, wenn der Ausgeber der Heimstätte auf seine ihm nach dem Reichsheimstättengesetz zustehenden Rechte verzichte und der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks durch den Heimstätter nicht widerspreche. stätte dem Gericht gegeben habe« Hiernach sei die Stadt NflP zur Zeit des Erbfalls bereit gewesen und auch heute noch bereit, ohne Rücksicht auf den im Grundbuch eingetragenen Entgeltbetrag für Grund und Boden einer Veräußerung der Heimstätte zu dem vollen Verkehrswert oder zu einem zwischen Veräußerer und Erwerber frei ausgehandelten Preis zuzustimmen, im Falle einer Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts als Entgelt den vollen, von einem Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswert zu zahlen, auf Antrag einer entsprechenden Erhöhung des im Grundbuch eingetragenen Entgeltbetrages für Grund und Boden zuzustimmen und auf Antrag - vorbehaltlich der Zustimmung des Regierungspräsidenten - eine Löschung des Heimstättenvermerks zu bewilligen. Sei die Verwertung der Heimstätte wirtschaftlich nicht beschränkt, so sei der Pflichtteil eines durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zu berechnen. Das Reichsheimstättengesetz sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 10, Mai 1920 in § 24 vor, daß das Landesgesetz Vorschriften über das Erbrecht hinsichtlich der Heimstätte erlassen und das Recht des Erblassers, über die Heimstätte zu verfügen, beschränken könne. Danach ist für die Beerbung des Heimstätters das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend, als sich aus dem Reichsheimstättengesetz und der Ausführungsverordnung nichts anderes ergibt (vgl. Ob von der Anwendung zwingender Vorschriften, wie des § 36 AV RHG, abgesehen werden kann, weil die Stadt Nflp bereit ist, die Heimstätte des Klägers wie freies Grundeigentum, das keinen rechtlichen Bindungen unterliegt, behandeln zu wollen, erscheint zweifelhaft. Die Bestimmung sieht eine angemessene Erhöhung des im Grundbuch eingetragenen Entgeltbetrags vor, wenn die Bodenwerte infolge einer wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart gestiegen sind, daß dem Ausgeber oder Heimstätter das Festhalten an dem für den Boden nach § 6 RHG eingetragenen Betrag des Entgelts nicht mehr zugemutet werden kann. Diesen Betrag haben in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen beide Vorinstanzen als zur Zeit des Erbfalls angemessenen Wert übernommen und anstelle des eingetragener Entgeltbetrages als Anrechnungswert für den Grund und Boder bei der Errechnung des Pflichtteils in Ansatz gebracht. Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AV RHG gegeben, so muß sich der Heimstätter gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten so behandeln lassen, als wäre in Ausführung der vorgenannten Bestimmung ein angemessener Entgeltbetrag eingetragen. Dieser Betrag ist dann, wie es hier ohne Rechtsirrtum geschehen ist, bei der Berechnung des Pflichtteils als Anrechnungswert für den Grund und Boden der Heimstätte in Ansatz zu bringen. Das Berufungsgericht hat nicht nur den Grund und Boden, sondern auch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten ebenso wie der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht bewertet. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin hat das Berufungsgericht von dem Aktivwert des Nachlasses die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen. Zu dem Streit der Parteien, ob die Aufwendungen, die der Beklagte vor dem Erbfall zur Erhaltung und Verbesserung des Nachlaßgrundstückes gemacht hat, den Pflichtteilsanspruch der Klägerin mindern, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte habe ihm zustehende Ersatzansprüche gegen die Erblasserin nicht dargetan. Denn ihr Pflichtteilsanspruch sei nach dem Wert zu berechnen, den das Nachlaßgrundstück zur Zeit des Erbfalls gehabt habe.
Nachschlagewerks Ja BGHZ: nein ReichsheimstättenG §§ 24, 15, 6; AVO-ReichsheimstättenG §§ 36, 31, 10 Bei der Errechnung des Pflichtteils ist die Heimstätte mit ihrem Anrechnungswert in Ansatz zu bringen. Für den Anrechnungswert ist der im Grundbuch eingetragene Entgeltbetrag mitbestimmend. Sind die Bodenwerte infolge einer wesentlihhen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart gestiegen, daß dem Ausgeber oder Heimstätter das Festhalten an dem für den Boden eingetragenen Entgeltbetrag nicht mehr zugemutet werden kann, so ist Jeder Teil verpflichtet, in eine angemessene Änderung dieses Betrages einzuwilligen. Sind zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für eine angemessene Erhöhung des Entgeltbetrags gegeben, so ist der für diesen Zeitpunkt angemessene Entgeltbetrag der Errechnung des Pflichtteils auch dann zugrunde zu legen, wenn die Änderung im Grundbuch noch nicht eingetragen ist. OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BGH, Urt. v. 24. Mai 1972 -IV ZR 71/71- BUNDESGERICHTSHOF At / IM NAMEN DES VOLKES iv zr 71/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Mai 1972 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gartenmeisters Josef AflüBhtraße Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die Witwe Charlotte L NfliB. BMHHH Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 197Q wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind neben zwei weiteren Geschwistern Abkömmlinge der am 23. November 196$ verstorbenen Witwe Emilie DfllM* Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag vom 28, März 1955 den Beklagten zu ihrem Alleinerben mit der Verpflichtung eingesetzt, seinen drei Geschwistern ein Vermächtnis von je 300,— DM auszuzahlen. Außerdem hatte der Beklagte sich verpflichtet, der Erblasserin auf Lebenszeit eine Leibrente von monatlich 20, — DM zu gewähren. Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Pflichtteil ein Achtel des Wertes des Nachlasses« Der Nachlass der Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem in Neuß gelegenen Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Haus wurde von dem Beklagten und seiner Familie gemeinsam mit der Erblasserin bewohnt. Die Klägerin geht für die Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs von dem Verkehrswert des Grundstücks aus« Unter Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten begehrt sie vom Beklagten die Zahlung von 5.000,— DM, abzüglich bereits erhaltener 1.500,— DM. Der Beklagte ist nur bereit, der Klägerin noch 600,— Dta zu zahlen, weil der Klägerin ein weitergehender Anspruch nicht zustehe. Er macht geltend, das Grundstück sei Reichsheimstätte. Hiervon abgesehen hält er die Bewertung des Grundstücks auch für weit überhöht« Nach seiner Ansicht sei bei der Wertbemessung insbesondere zu berücksichtigen, daß er nach dem Erbfall werterhöhende Arbeiten an dem Haus vorgenommen habe« Schließlich seien von dem Aktivwert des Nachlasses außer den von der Klägerin anerkannten Nachlaßverbindlichkeiten noch die Aufwendungen abzusetzen, die der Beklagte vor dem Erbfall zur Erhaltung und Verbesserung des Nachlaßgrundstückes gemacht habe« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage, soweit damit mehr als die Zahlung von 600,— DM verlangt wird. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin hatte einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel, da die Erblasserin vier Kinder hatte und Witwe war (§ 1924 BGB). Durch Verfügung von Todes wegen war die Klägerin von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen. Ihr steht daher gegen den Beklagten als dem Alleinerben ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, mithin 1/8 des Wertes des schuldenfreien Nachlasses ausmacht (§ 2303 Abs. 1 BGB). Die Annahme des der Klägerin ausgesetzten Vermächtnisses in Höhe von 300,— DM schließt den Pflichtteilsanspruch nicht aus; das Vermächtnis ist jedoch auf den Pflichtteil anzurechnen (§ 2307 Abs. 1 BGB). II. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien kommt als Aktivbestand des Nachlasses allein der Grundbesitz der Erblasserin in Betracht. Das Grundstück der Erblasserin unterließt als Reichsheimstätte den Vorschriften des Reichsheimstättengesetzes (RHG) in der Fassung vom 25. November 1937 (RGBl I, 1291) und der Ausführungsverordnung (AV) vom 19. Juli 1940 (RGBl I, 1027). Nach § 36 AV RHG ist bei der Errechnung des Pflichtteils die Heimstätte mit ihrem "AnrechnungswertM in Ansatz zu bringen. Für die Ermittlung des Anrechnungswertes schreibt § 31 Abs. 2 AV vor, daß zu dem nach § 15 Abs. 1 RHG zu errechnenden Wert der angemessene Wert des Zubehörs hinzuzurechnen ist. Die Grundlage für die Be- messung des Boden preises bildet danach der im Grundbuch eingetragene Betrag, der als Entgelt auf den Grund und Boden ohne die Baulichkeiten oder sonstigen Verbesserungen entfällt (§§ 15, 6 RHG); er beträgt für das fast 1,200 qm große Grundstück 685,— IM und liegt damit weit unter dem Verkehrswert des Bodens zur Zeit des Erbfalls, Das Berufungsgericht hält die vorgenannten Bewertungsvorschriften im vorliegenden Falle nicht für anwendbar. Es hat dazu ausgeführt: Ein Heimstätter könne sein Grundstück, die Heimstätte, nicht frei verwerten, weil der Ausgeber der Heimstätte nach dem Gesetz ein Vorkaufsund ein Heimfallsrecht habe. Bei Ausübung dieser Rechte habe der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu zahlen, der sich aus dem bei Errichtung der Heimstätte eingetragenen Grund erwerbspreis und dem noch vorhandenen Wert etwaiger Baulichkeiten und Verbesserungen ergebe (§§ 15, 6 RHG), Hierdurch sei auch die Beleihungsfähigkeit der Heimstätte begrenzt. Ein als Heimstätte ausgegebenes Grundstück habe daher für den Heimstätter hinsichtlich des Grund und Bodens wirtschaftlich keinen höheren Wert als dem nach § 6 RHG im Grundbuch eingetragenen Grunderwerbspreis entspreche. Diese Regelung werde durch die in den §§ 31 und 36 AV RHG angeordneten Beschränkungen der Rechte der Miterben und Pflicht teilsberechtigten ergänzt. Der Rechtsgrund dafür entfalle jedoch, wenn der Ausgeber der Heimstätte auf seine ihm nach dem Reichsheimstättengesetz zustehenden Rechte verzichte und der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks durch den Heimstätter nicht widerspreche. Diese Voraussetzungen seien nach den Auskünften erfüllt, welche die Stadt als Ausgeberin der Heim- stätte dem Gericht gegeben habe« Hiernach sei die Stadt NflP zur Zeit des Erbfalls bereit gewesen und auch heute noch bereit, ohne Rücksicht auf den im Grundbuch eingetragenen Entgeltbetrag für Grund und Boden einer Veräußerung der Heimstätte zu dem vollen Verkehrswert oder zu einem zwischen Veräußerer und Erwerber frei ausgehandelten Preis zuzustimmen, im Falle einer Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts als Entgelt den vollen, von einem Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswert zu zahlen, auf Antrag einer entsprechenden Erhöhung des im Grundbuch eingetragenen Entgeltbetrages für Grund und Boden zuzustimmen und auf Antrag - vorbehaltlich der Zustimmung des Regierungspräsidenten - eine Löschung des Heimstättenvermerks zu bewilligen. Im Hinblick auf diese Bereitschaft der Ausgeberin seien die Eigentumsbeschränkungen des Reichsheimstättengesetzes praktisch gegenstandslos. Der Grundbesitz der Erblasserin habe deshalb zur Zeit des Erbfalls wirtschaftlich denselben Wert gehabt, als wenn der Heimstättenvertrag aufgehoben gewesen und der Heimstättenvermerk im Grundstück gelöscht gewesen wäre. In einem solchen Fall könne der § 36 AV RHG nicht angewandt werden. Sei die Verwertung der Heimstätte wirtschaftlich nicht beschränkt, so sei der Pflichtteil eines durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zu berechnen. Eine Anwendung des § 36 AV RHG würde andernfalls zu einer durch nichts gerechtfertigten Bereicherung des Beklagten führen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. - f Das Reichsheimstättengesetz sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 10, Mai 1920 in § 24 vor, daß das Landesgesetz Vorschriften über das Erbrecht hinsichtlich der Heimstätte erlassen und das Recht des Erblassers, über die Heimstätte zu verfügen, beschränken könne. Von dieser Ermächtigung hatte Preußen in seinem Ausführungsgesetz vom 18. Januar 1924 Gebrauch gemacht und im III. Abschnitt des Ausführungsgesetzes die Erbfolge abweichend vom allgemeinen Recht eingehend geregelt. Durch eine Änderung des Reichsheimstättengesetzes vom 24. November 1937 (RGBl I, 1289) ging die frühere Kompetenz der Länder für eine Sonderregelung des Erbrechts für die Heimstätte auf das Reich über. Nach § 24 RHG n.F. kann das Erbrecht hinsichtlich der Heimstätte im Verordnungswege besonders geregelt werden. Auf Grund dieser Bestimmung wurde die Regelung des Preußischen Ausführungsgesetzes hinsichtlich der Erbfolge weitgehend in den V. Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes vom 19. Juli 1940 übernommen. Den §§ 17 und 20 des Preußischen Ausführungsgesetzes entsprechen wörtlich die Jetzt einschlägigen §§31 und 36 der AV RHG. Die §§ 25 und 40 AV RHG regeln eine Sonder-erbfolge für die Heimstätte, über die zwingende Natur der Vorschriften und über ihr Verhältnis zu dem allgemeinen bürgerlichen Recht kann es nach § 25 AV RHG keinen Zweifel geben. Danach ist für die Beerbung des Heimstätters das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend, als sich aus dem Reichsheimstättengesetz und der Ausführungsverordnung nichts anderes ergibt (vgl. dazu Boehmer in Stau-dinger*s Komm, zu dem BGB, 11. Aufl., Einl. vor § 1922 BGB § 19 Anm. 10 und § 28 Anm. 18 und 19). Ob von der Anwendung zwingender Vorschriften, wie des § 36 AV RHG, abgesehen werden kann, weil die Stadt Nflp bereit ist, die Heimstätte des Klägers wie freies Grundeigentum, das keinen rechtlichen Bindungen unterliegt, behandeln zu wollen, erscheint zweifelhaft. Die dahingehende Auffassung des Berufungsgerichts begegnet insoweit Bedenken, als die bundeseinheitliche Geltung des Heimstättenrechts danach von der unterschiedlichen Verwaltungspraxis der einzelnen Ausgabebehörden abhängen würde. Die Frage kann Jedoch dahingestellt bleiben, weil der § 10 Abs. 1 AV RHG die angefochtene Entscheidung trägt. Die Bestimmung sieht eine angemessene Erhöhung des im Grundbuch eingetragenen Entgeltbetrags vor, wenn die Bodenwerte infolge einer wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart gestiegen sind, daß dem Ausgeber oder Heimstätter das Festhalten an dem für den Boden nach § 6 RHG eingetragenen Betrag des Entgelts nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall ist Jeder Teil verpflichtet, in eine angemessene Änderung dieses Betrages einzuwilligen. Mit ihrer dazu erklärten Bereitschaft anerkennt die Stadt NflBt daß sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1,AV RHG für gegeben hält. Dieser Beurteilung liegen objektive, nachprüfbare Tatsachen zugrunde, deren Folgen rechtlich geregelt sind; sie unterscheidet sich dadurch von den anderen Erklärungen der Stadt zur Handhabung des Heimstättenrechts, einem durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmten Verwaltungshandeln, das, von Ort zu Ort, zu demindest von Land zu Land, erhebliche Unterschiede aufweisen kann (vgl. z.B. für die Zustimmung zur Löschung der Heimstätteneigenschaft das Rundschreiben des Bundesministers für Wohnungsbau vom 20. Mai 1958, abgedr. bei Wormit-Ehrenforth, Reichsheimstättengesetz 4. Aufl. S. 328/29). Eine Anwendung des § 10 Abs. 1 AV RHG ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Denn bei einem fast 1.200 qm großen Grundstück besteht zwischen dem als Bodenpreis eingetragenen Entgeltbetrag von 685,— DM und dem dafür im Jahre 1965 angemessenen Bodenwert, bei dem die Heimstätteneigenschaft des Grundstücks zu berücksichtigen ist, ein grobes Mißverhältnis. Der angemessene Entgeltbetrag ist dem vom Beklagten vorgelegten Vertgutachten des Gutachterausschusses bei der Stadt zu entnehmen; er beträgt rund 25.000,— DM. Diesen Betrag haben in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen beide Vorinstanzen als zur Zeit des Erbfalls angemessenen Wert übernommen und anstelle des eingetragener Entgeltbetrages als Anrechnungswert für den Grund und Boder bei der Errechnung des Pflichtteils in Ansatz gebracht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Pflichtteilsberechtigte kann zwar nicht wie der Ausgeber und der Heimstätter die Eintragung eines angemessenen Entgeltbetrages selbst herbeiführen. Seine Rechte dürfen aber nicht davon abhängen, ob für den Zeitpunkt des Erbfalls bereits ein angemessener Entgeltbetrag eingetrager war. Denn die Eintragung eines angemessenen Betrages ist nicht dem Ermessen der Beteiligten überlassen, sondern für die Beteiligten eine Rechtspflicht. Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AV RHG gegeben, so muß sich der Heimstätter gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten so behandeln lassen, als wäre in Ausführung der vorgenannten Bestimmung ein angemessener Entgeltbetrag eingetragen. Dieser Betrag ist dann, wie es hier ohne Rechtsirrtum geschehen ist, bei der Berechnung des Pflichtteils als Anrechnungswert für den Grund und Boden der Heimstätte in Ansatz zu bringen. 10 - Eine auf Grund des § 10 Abs. 1 AV RHG eintretende Werterhöhung benachteiligt den Heimstätter nicht etwa einseitig zugunsten des Pflichtteilsberechtigten. Denn ein höherer Entgeltbetrag liegt durchaus im Interesse des Heim-stätters, weil er ihm einen besseren Preis sichert, der bei einem freien Verkauf der Heimstätte erzielt werden kann. Der eingetragene Entgeltbetrag bestimmt aber auch maßgeblich den Kaufpreis, den der Ausgeber bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallanspruchs zu zahlen hat (§ 15 RHG). III. Das Berufungsgericht hat nicht nur den Grund und Boden, sondern auch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten ebenso wie der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht bewertet. Nach Abzug der Hypothekengewinnabgabe hat es den Wert des Aktivvermögens auf 46.500,— DM geschätzt. Diese Schätzung und die ihr zugrunde liegenden Wertansätze lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin hat das Berufungsgericht von dem Aktivwert des Nachlasses die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen. Als Nachlaßschulden hat es dabei angesehen eine Darlehensschuld der Erblasserin in Höhe von 3.557,84 DM und vom Beklagten beglichene Verbindlichkeiten der Erblasserin in Höhe von weiteren 74,40 DM. Hiernach ergibt sich als Wert des reinen Nachlasses ein Betrag von rund 42.800,— DM. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die diesen beschwerenden Vermächtnisse in Höhe von insgesamt 900,— DM vom Nachlaßwert abzuziehen. Der dafür gegebenen Begründung, daß 11 Vermächtnisse dem Pflichtteilsanspruch im Range nachgehen und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht bleiben, ist zuzustimmen (BGB-RGRK 11. Aufl. § 2311 Anm. 8; Palandt BGB 30. Aufl. § 2311 Anm. 2 b)• IV. Zu dem Streit der Parteien, ob die Aufwendungen, die der Beklagte vor dem Erbfall zur Erhaltung und Verbesserung des Nachlaßgrundstückes gemacht hat, den Pflichtteilsanspruch der Klägerin mindern, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte habe ihm zustehende Ersatzansprüche gegen die Erblasserin nicht dargetan. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben. Denn der Beklagte habe bei seiner persönlichen Anhörung im ersten Rechtszug erklärt, daß er nicht die Absicht gehabt habe, seine Mutter, die sehr viel für ihn getan habe, wegen der Aufwendungen für das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grunde entfalle auhh ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Erblasserin. Gegen die Klägerin als Pflichtteilsgläubigerin stehi dem Beklagten ein Bereicherungsanspruch ebenfalls nicht zu, Die Leistungen des Beklagten seien allerdings auch der Klägerin zugute gekommen. Denn ihr Pflichtteilsanspruch sei nach dem Wert zu berechnen, den das Nachlaßgrundstück zur Zeit des Erbfalls gehabt habe. Dieser Wert wäre geringer gewesen, wenn der Beklagte das Anwesen nicht instandgesetzl und instandgehalten hätte. Der Beklagte habe seine Aufwendungen für das Nachlaßgrundstück im Hinblick auf seine Erbeinsetzung getätigt. Aus diesem Grunde allein habe er das Vermögen der Erblasserin mehren wollen. Als gesetzliche 12 - Nebenfolge hätten sich durch die Leistungen des Beklagten auch die Pflichtteilsansprüche der Geschwister erhöht, ohne Rücksicht darauf, daß der Beklagte diese Vermögensmehrung nicht beabsichtigt habe. Es fehle nicht nur an einer Vermögensverschiebung, die Investitionen des Beklagten seien auch nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden. In Fällen der hier vorliegenden Art komme nur ein Ausgleich nach Billigkeitsgesichtspunkten auf Grund der §§ 2316 Abs. 1 imd 2057 a BGB in Betracht. Diese gesetzliche Neuregelung sei jedoch erst für Erbfälle anwendbar, die nach dem 30. Juni 1970 eingetreten seien (vgl. Art. 1 Nr. 91 und 90 sowie Art. 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nicht ehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl I, 1243). Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts ist rechtlich nichts einzuwenden. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet. 13 - V. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht das Urteil des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, bestätigt. Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz