- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen. Juni 1970 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der Bürolehrling habe das Schreiben in die Postausgangsstelle des Büros gebracht. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe erklärt, daß sie sich nach wie vor an die Ehe gebunden fühle und auch bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 71/69 Verkündet am 3. Februar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bundesbahn-Oberrates Herbert Fritz Paul straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Leopoldine Karoline WflHB» BeflHHMtraße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 !Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberland esgerichts Hamm vom 6. Juli 1970 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das ihm am 8. Mai 1970 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. Juni 1970 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Er hat vorgebracht, die Versäumung beruhe auf einem Versehen des Bürolehrlings seines erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten. Der Anwalt habe den Auftrag, Berufung einzulegen, am 5. Juni 1970, einem Freitag, unterzeichnet. Der Bürolehrling habe das Schreiben in die Postausgangsstelle des Büros gebracht. Er sei allgemein angewiesen gewesen, Postsachen am gleichen Tage absendefertig zu Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat und daß daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe zulässig ist. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß ihr Widerspruch auch beachtlich ist. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe erklärt, daß sie sich nach wie vor an die Ehe gebunden fühle und auch bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Das erscheine dem Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung von den Parteien gewonnen habe, auch glaubhaft. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen und auch die sonstigen Ver-fahrensrügen greifen nicht durch. Einer Begründung bedarf es insoweit nach Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl I, 1141) nicht. / Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Bukow Dr. Buchholz