Er will hierdurch erreichen, daß seine zweite Ehe, die er fortsetzen will, nicht für nichtig erklärt wird» Er hält einen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für unbeachtlich, weil die eheliche Verbindung mit der Beklagten nur eine Formsache gewesen scie Sic habe praktisch nur einige Wochen gedauerte Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden» Die Aufrechtcrhaltung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt» zu demal aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien«, Eine etwaige Bindung der Beklagten an die Ehe aus religiösen Gründen sei unbeachtlich, weil die Parteien nur die Zivilehe geschlossen hätten, die nach damaligem spanischen Hecht geschieden werden konnte» Er werde sich unter keinen Umständen von seiner zweiten Frau trennen» hat die Parteien gemäß § 6'j9 ZPO gehört, Es hat das Urteil dos Landgerichts abgeändert, die She der Parteien geschieden und festgestellt,, daß den Kläger ein Verschulden trifft, Es hat das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 48 SheG für begründet erachtet5 weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden;, unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisse die Wiederherstellung einer dem Y/esen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei* Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei zwar begründet9 v/eil der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe. Dio nach Maßgabe des § 547 Abs, 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründete Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt irrtumsfrei rechtlich dahin gewürdigt, daß der Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben kann., weil der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlte Die Revision hat das Berufungsurteil zunächst mit der Begründung angegriffen, daß das Berufungsgericht den Scheidungsrechtsstreit nach deutschem Recht entschieden habe, ohne zu prüfen,, ob nicht spanisches Recht anzuv/enden sei. Im Rahmen eines nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahrens ist nur zu prüfen, ob der Widerspruch des beklagten Ehcgattcn durchgreift, ob mit anderen Worten die Bestimmung des § 48 Abs, 2 EheG - falls sie vom Berufungsgericht angewendet ist - richtig aucgelcgt und angewandt worden ist. Wenn die Revision geltend macht, der Kläger habe möglicherweise während des spanischen Bürgerkrieges die spanische Staatsangehörigkeit erworben und habe dadurch oder durch Vcrlustigkeitserlclürung - auf Grund der 55 17 Kr, 2, 25P 28 des Reichs- und Staatsange-liörigkcitogesetses von 22«, Juli 1913 in der damals gültigen Passung - die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, so ist das eine bloße Vermutung, für die es an jeder tatsächlichen Die Eheschließung war aher auch nach deutschem Kocht wirksame Nach Art« 11 Aboe 1 Satz 2 EGBGB genügte hinsichtlich ihrer Dorm die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, also des spanischen Hechtsr Die Ehefähigkeit der Beklagten ist, da sie damals spanische Staatsangehörige war, auf Grund des deutschen internationalen Privatrechts (Art0 7 Abs« 1, Art* 13 Abs» * Satz 1 EGBGB) nach spanischem Recht zu beurteilen, nach welchem Minderjährige mit Erlaubnis des Vaters die Ehe schließen konnten (Bergmann, 1938, S„ 7',4)o Daß der Vater der Beklagten der Eheschließung zugestimnt hat, ist unstreitige Ein Grund, weshalb die Beklagte später die so erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben könnte, ist nicht ersichtliche Somit besteht entgegen der Meinung der Revision kein Zweifel, daß über das Scheidungsbegehren des Klägers nach deutschem Recht zu entscheiden war« Cb dies, wie der Senat in seinem NJW 19549 837 veröffentlichten Urteil entschieden hat, gemäß Art, 17 Abs«, 1 EGEGB auch dann hätte geschehen müssen, wenn nur der Kläger Deutscher wäre« kann somit hier dahingestellt bleiben* V/enn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Beklagte habe ihre Bindung an die Ehe nicht glaubwürdig mit ihrer Erklärung begründet, daß die Ehe nach ihrer Auffassung unlösbar und eine Scheidung ihrer Gedankenwelt fremd sei, so ist das im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« 7^2, 7'!9)o Dieses Gesetz ist erst durch das Gesetz vom 23* September ^939 aufgehoben (Bergmann., 3« Auflo "Spanien", S„ 35)* Bach katholischem Kirchonrccht war die Ehe, weil sie nicht in der durch can 1o94 CJC vorgeschriebenen Form geschlossen war, nichtig, so daß die 3e3rlcgt nach Scheidung ihrer Ehe mit dem Kläger jedenfalls in Deutsch land sowohl nach kirchlichem als auch nach bürgerlichem Recht v/iederhoiraten könntec Für Spanien dürfte dasselbe gelten, da nach Ziff, 5 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 23o September 1939 vor dem bürgerlichen Recht Entscheidungen_ der zuständigen geistlichen Gerichte, welche die Nichtigkeit einer Ehe feststeilen, von ihrer Rechtskraft und kanonischen Gültigkeit an volle gerichtliche Wirkung haben (Bergmann acO; Die Nichtigkeit einer nach kanonischem Recht formpflichtigen-jedoch nicht in kanonischer Form geschlossenen Ehe kann nach Art 9 231 5 ’■ der kirchlichen Eheprozeßordnung in einem einfachen Verfahren festgestellt werden (vglD Müssencr, Das katholische Eherocht, 195o, Sc 198, ^99)» Das alles würde freilich eine Bindung der Beklagten an ihre Ehe mit dom Kläger nicht ausschließen0 Das Berufungsgericht hat jedoch in rechtlich unangreifbarer Weise aus dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Verbindung mit der gesamten Entwicklung des ehelichen Verhältnisses den Schluß . Die Nachforschungen im Jahre ^952 hätten diesem Zweck gedient, Es hätte sich allenfalls also um eine naturgemäß nur noch schwache Bindung der Beklagten an die Ehe handeln können» Daß sie aber in Y/irklichkeit nicht mehr vorhanden sei, müsse aus der Tatsache, daß die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige habe erstatten lassen und aus den Gründen, weshalb sie das getan habe9 gefolgert werden. Das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt«, daß die Beklagte durch die Strafanzeige und das anschließende Strafverfahren nur habe Klarheit darüber erlangen wollen, ob sie mit dem Kläger noch verheiratet sei» Bine solche Feststellung hätte sic viel einfacher treffen können, z» B? mit dem Kläger noch bestand =.Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe und nur deswegen nicht geschieden worden wolle, weil ihr eben der Gedanke einer Scheidung fremd sei, beruhe auch auf den weiteren Antworten, die die Beklagte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage, ob und welche inneren Bindungen sie noch an den Kläger habe, gegebe haboo Sie habe diese Fragen eher verneint als bejahte Eine wirtschaftliche Verschlechterung infolge der Scheidung befürchte sic nicht. Es hatte auch seit Frühjahr '*94'* kein Briefwechsel mehr zwischen ihnen bestanden, Unter diesen Umständen konnte die Beklagte, auch nachdem sie von der Wiederverheiratung des Klägers erfahren hatte, nicht vo vornherein gewiß sein, daß der Kläger jeden Versuch einer Wiederannäherung oder doch einer Aussprache, bei der sie Näheres über die Verhältnisse, in denen er sich befand und wie es dazu gekommen war, hätte erfahren können, ablehncn werde. Ob die Erhebung oder Anregung einer Ehenichtigkeitski;: zu dem Zweck, die Feststellung der Nichtigkeit der zweiten Ehe des Klägers zu erreichen, unter den gegebenen Verhältnissen - ohne vorherige Aussprache mit dem Kläger - nicht auch die Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft eher verschlechtert als verbessert haben v;ürü mag dahingestellt bleiben. daß es der Beklagten bei der Veranlassung der Strafanzeige nicht allein darauf habe anlcommen können, Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen ihrer Ehe zu erlangeno Um zu diesem Zweck zu gelangen, wäre jedenfalls die Durchführung einer Ehenichtigkeitsklage im Vergleich zu dem Strafverfahren ein dem Kläger weniger bloß-stcllender und belastender Weg gewesene Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht alle Einzelumstände erörtert hat, die die Beklagte dazu veranlaßt haben, die Strafanzeige zu erstatten, oder do-;h zusulassen, vermag seine oben wiedergegebene Würdigung nicht als rcchtsfehlcrhaft darzutun., Der Senat hat bereits in seinem IM Nr* 56 zu § 48 Abs* 2 EheG veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen muß, weil jede Strafverfolgung, auch wenn sic nicht einmal zu einer Gold- oder Preiheitsstrafe führt, den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann* Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann hcraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte* notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl, auch Urteil des Senats FamRZ " 964, 4935 495 und vom 13, Mai 1964 - IV ZR 195/63 -)= Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Sinne dieses Grundsatzes gehandelte. Das .Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechtsirrtum auf eine Einstellung der Beklagten zu dem Kläger und zu ihrer Ehe schließen? die mit einer auf sittlich anerkennenesv/erten Beweggründen beruhenden Bindung an die Ehe nicht vereinbar istc Mach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts; daß der Beklagten eine solche Bindung fehle?
2054 017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 1 ö3 Februar '’965 Broeske Justizangootollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle iv zr 71/6.4 URTEIL ln dem Rechtsstreit der ilil'f sarboiterin Angola Garcia de la T| )straßc Nr, - ProzefSbcvollmächtigtori Beklagten und Rovisionsklägorin? Rechtsanwalt Dr. gegen den Former Kurt Alois E^lBstraße Nr0^B, - Irozoßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagtono Rechtsanwalt Dr« 2 Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° Februar '.:965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Raske, Johannsen, Wilden und Dr* Graf für Recht erkannt: I0 Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte IIo Die Revision der Beklagten gegen da3 Urteil des lOo Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Hamm (\7estfc) vom 26, November 1963 wird z ur üc kg e wi esen., Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der am flHB 19H geborene Kläger war im spanischen Bürgerkrieg als Offizier der kommunistischen internationalen Brigade in der Ortschaft VflHHHHK Provinz statio- nierte, Dort lernte er Ende 1937 die am (HÜB 1917 geborene .Eeklagto, Tochter eines spanischen Gastwirts, kennen» Am 28o Februar 1938 schlossen beide vor dem Eezirksrichter in VlHHÜIHfc die Zivilehe,. Die Parteien wohnten nach der Eheschließung einige Wochen, längstens bis Ende April / Anfang Llai 1938, zusammen, bis der Kläger an die Front verlegt wurde0 In Sommer "»938 zog sich der Truppenteil des Klägers vor den Truppen des Generals Franco über die spanisch—Französische Grenze zurück* Solange sich die Einheit des Klägers in Spanien befand, erhielt die Eeklagte von dem Sold des Klüger regelmäßig Gold» Von Frankreich aus standen die Parteien iin BriefWechselo Der Kläger wurde 1939 in Frankreich interniert und im Frühjahr 1941 nach Deutschland ausgoliefert, Dort war er zunächst im Konzentrationslager Dachau, dann im Au^en-lagcr QflHHHV« Während seiner Haft in lernte er Elisabeth kennen. Nachdem er Ende April 1945 mit ihre Ililfo geflüchtet war, zog er Anfang Hai zu ihr und wohnte ni ihr zusammen» Er heiratete sie am 16» Llirz 1946» In dieser Ehe ist am IHHBl 1946 ein Sohn geboren. Die Ehe des Klägers mit der Beklagten ist kinderlos geblieben. Nachforschungen, die die Beklagte im Jahre 1952 durch ihren Bruder von Frankreich aus anstellen ließ, bliebe ergebnislos. Ein anderer Bruder der Beklagten, der als Freue! arbeiter in die Bundesrepublik gekommen war, ermittelte im Jahre 1961, daß der Kläger noch lebte und ein zweites ITal geheiratet hatte, jr berichtete dies der Beklagten. Diese beauftragte ihren Bruder, gegen den Kläger Strafanzeige wege Doppelehe zu erstatten. Auf die Anzeigen vom 31 * Oktober unc 2o. November 1961 wurde der Kläger vom Schöffengericht Hüncl an 18. Juli 1962 wegen Bigamie zu 7 Honaten Gefängnis vor- . urteilt (Aktenzeichen 44 Ls 45/62). Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetztP Die Beklagte, die römisch-katholischen Glaubens ist., ist seit Anfang 1962 in der Bundesrepublik als Hilfsarbeito: beschäftigt. Sie will so lange bleiben, bis ihre Ehoange-lcgenhoit geklärt ist. t< b Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger und religionslos, begehrt die Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten., Er will hierdurch erreichen, daß seine zweite Ehe, die er fortsetzen will, nicht für nichtig erklärt wird» Er hält einen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für unbeachtlich, weil die eheliche Verbindung mit der Beklagten nur eine Formsache gewesen scie Sic habe praktisch nur einige Wochen gedauerte Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden» Die Aufrechtcrhaltung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt» zu demal aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien«, Eine etwaige Bindung der Beklagten an die Ehe aus religiösen Gründen sei unbeachtlich, weil die Parteien nur die Zivilehe geschlossen hätten, die nach damaligem spanischen Hecht geschieden werden konnte» Er werde sich unter keinen Umständen von seiner zweiten Frau trennen» Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Farteien ohne Schuldausspruch zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorgetragen«, der Kläger habe durch seine zweite Heirat die Ehe gebrochen und die Zerrüttung verschuldet» Sie sei bereit, mit dem Kläger die Ehe fortzusetzen» Es habe sich um keine bloß formale» sondern um eine richtige Ehe gehandelt» Das Landgericht hat die Beklagte gemäß § 619 ZPO gehört» Es hat die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt» Im Berufungsrechtszug hat er zuletzt den Antrag gestellt» die Ehe der Parteien gemäß § 48 EheG hilfsweise aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden» Das Berufungsgericht hat die Parteien gemäß § 6'j9 ZPO gehört, Es hat das Urteil dos Landgerichts abgeändert, die She der Parteien geschieden und festgestellt,, daß den Kläger ein Verschulden trifft, Es hat das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 48 SheG für begründet erachtet5 weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden;, unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisse die Wiederherstellung einer dem Y/esen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei* Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei zwar begründet9 v/eil der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe. Der Widerspruch sei jedoch nicht beachtlich, denn es fehle der Beklagten sowohl die Bindung an die Ehe als auch die zu demutbare Bereitschaft., die Ehe fortzusetzen, Hit der allein gemäß § 547 Abs, 1 ZPO zulässigen Rcviaic will die Beklagte erreichen., daß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird. Der Kläger bittet9 die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat9 nachdem ihr das Berufungsurteil am 21c Dezember 1963 zugestellt war9 am 23, Dezember ',963r also innerhalb der Revisionsfrist0 beantragt9 ihr für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 28, Februar 4964 entsproche Die Beklagte hat daraufhin am 6, Harz 1964 die Revision ein gelegt und gleichseitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind hiernach gegeben. I t Dio nach Maßgabe des § 547 Abs, 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründete Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt irrtumsfrei rechtlich dahin gewürdigt, daß der Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben kann., weil der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlte Die Revision hat das Berufungsurteil zunächst mit der Begründung angegriffen, daß das Berufungsgericht den Scheidungsrechtsstreit nach deutschem Recht entschieden habe, ohne zu prüfen,, ob nicht spanisches Recht anzuv/enden sei. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden. Im Rahmen eines nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahrens ist nur zu prüfen, ob der Widerspruch des beklagten Ehcgattcn durchgreift, ob mit anderen Worten die Bestimmung des § 48 Abs, 2 EheG - falls sie vom Berufungsgericht angewendet ist - richtig aucgelcgt und angewandt worden ist. Zu dem, was die Revision zu diesem Punkte vorgetragen hat, mag jedoch folgendes bemerkt werden: Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar fcst-gcctellt, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kläger hat dies durch den mit seiner Klage überreichten Staatsangehörigkeitsausweis des Landratsamtes München vom 22o Oktober 1962 nochgewiesen. Wenn die Revision geltend macht, der Kläger habe möglicherweise während des spanischen Bürgerkrieges die spanische Staatsangehörigkeit erworben und habe dadurch oder durch Vcrlustigkeitserlclürung - auf Grund der 55 17 Kr, 2, 25P 28 des Reichs- und Staatsange-liörigkcitogesetses von 22«, Juli 1913 in der damals gültigen Passung - die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, so ist das eine bloße Vermutung, für die es an jeder tatsächlichen Grundlage fehlt. Zudem würde eine Ausbürgerung des Klägers; sofern sie wegen seiner Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg erfolgt wäre« gemäß Art« 116 AbSo 1 Satz 2 GG als nicht erfolgt anzusehen sein, da der Kläger noch dem 8, Mai '*945 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und seither offenbar nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er für irgendeine Zeit nicht als deutscher Staatsangehöriger gelten wolle (vgl« Bonner Kommentar zu dem GG Art« 116, S« 41)» Unter diesen Umständen bestand entgegen der von der Hevision vertretenen Ansicht für das Berufungsgericht kein Anlaß, Ermittlungen darüber ansustellen, ob der Kläger die deutsche Staatsange-. hörigkeit auf eine der von der Revision erörterten Weisen verloren hatte« Nach § 6 des Reichs- und Staatsangehörigkoitsgosetzeo in der zur Zeit der Eheschließung der Parteien geltenden Passung hat die Beklagte durch die .gültige Eheschließung nil. dem deutschen Kläger ebenfalls die deutsche Staatsangehürig keit erworben« Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Eheschließung bestehen weder nach spanischem noch nach deutsche Recht« Zu der Zeit, als die Ehe geschlossen wurde, galt in Spanien noch das Bürgerliche Gesetzbuch i«d« Passung des Gesetzes über die Eheschließung vom 28« Juni 1932« Nach die: Gesetz konnte in Spanien die Ehe, auch wenn ein Teil oder beide Teile katholisch waren, gültig vor dem I.lunicipalricht-geschlossen werden, wie es hier geschehen ist (vgl« Bergman Internationales Eho- und Kindschaftsrecht 1938, S« 712, 7^7 Dieses Gesetz ist zwar nach der Beendigung des Bürgerkriegs in Spanien durch das Gesetz vom 12« März 1938 aufgehoben. Dadurch haben jedoch die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Porm des aufgehobenen Gesetzes vom 28« Juni 1932 geschlossenen Ehen ihre Gültigkeit nicht verloren 'Bergmann, aaO, 3» Auflo Bd« III unter "Spanien", S, 34, Pußnote 1; International Law Quaterly 1991 , 143S 146, "47) > : (r Die Eheschließung war aher auch nach deutschem Kocht wirksame Nach Art« 11 Aboe 1 Satz 2 EGBGB genügte hinsichtlich ihrer Dorm die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, also des spanischen Hechtsr Die Ehefähigkeit der Beklagten ist, da sie damals spanische Staatsangehörige war, auf Grund des deutschen internationalen Privatrechts (Art0 7 Abs« 1, Art* 13 Abs» * Satz 1 EGBGB) nach spanischem Recht zu beurteilen, nach welchem Minderjährige mit Erlaubnis des Vaters die Ehe schließen konnten (Bergmann, 1938, S„ 7',4)o Daß der Vater der Beklagten der Eheschließung zugestimnt hat, ist unstreitige Ein Grund, weshalb die Beklagte später die so erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben könnte, ist nicht ersichtliche Somit besteht entgegen der Meinung der Revision kein Zweifel, daß über das Scheidungsbegehren des Klägers nach deutschem Recht zu entscheiden war« Cb dies, wie der Senat in seinem NJW 19549 837 veröffentlichten Urteil entschieden hat, gemäß Art, 17 Abs«, 1 EGEGB auch dann hätte geschehen müssen, wenn nur der Kläger Deutscher wäre« kann somit hier dahingestellt bleiben* V/enn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Beklagte habe ihre Bindung an die Ehe nicht glaubwürdig mit ihrer Erklärung begründet, daß die Ehe nach ihrer Auffassung unlösbar und eine Scheidung ihrer Gedankenwelt fremd sei, so ist das im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Gegenüber dieser Erklärung der Beklagten ist zunächst darauf hinzuwoisen, daß die Ehe der Parteien nach dem zur Zeit der Eheschließung in Spanien geltenden Recht nicht unlösbar war» Damals galt in Spanien das Ehescheidungsgesetz vom 2„ Llärz 1932 (Bergmann« Internationales Ehe- und Kind-schaftsrccht '938, S. 7^2, 7'!9)o Dieses Gesetz ist erst durch das Gesetz vom 23* September ^939 aufgehoben (Bergmann., 3« Auflo "Spanien", S„ 35)* Bach katholischem Kirchonrccht war die Ehe, weil sie nicht in der durch can 1o94 CJC vorgeschriebenen Form geschlossen war, nichtig, so daß die 3e3rlcgt nach Scheidung ihrer Ehe mit dem Kläger jedenfalls in Deutsch land sowohl nach kirchlichem als auch nach bürgerlichem Recht v/iederhoiraten könntec Für Spanien dürfte dasselbe gelten, da nach Ziff, 5 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 23o September 1939 vor dem bürgerlichen Recht Entscheidungen_ der zuständigen geistlichen Gerichte, welche die Nichtigkeit einer Ehe feststeilen, von ihrer Rechtskraft und kanonischen Gültigkeit an volle gerichtliche Wirkung haben (Bergmann acO; Die Nichtigkeit einer nach kanonischem Recht formpflichtigen-jedoch nicht in kanonischer Form geschlossenen Ehe kann nach Art 9 231 5 ’■ der kirchlichen Eheprozeßordnung in einem einfachen Verfahren festgestellt werden (vglD Müssencr, Das katholische Eherocht, 195o, Sc 198, ^99)» Das alles würde freilich eine Bindung der Beklagten an ihre Ehe mit dom Kläger nicht ausschließen0 Das Berufungsgericht hat jedoch in rechtlich unangreifbarer Weise aus dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Verbindung mit der gesamten Entwicklung des ehelichen Verhältnisses den Schluß . gesogen, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mit dem Kläger mehr habe* Das Berufungsgericht hat dazu ausgcfUkrt: Die Parteien hätten nur kurze Zeit zusarrmengclobt. In Anbetracht der Verhältnisse, unter denen die Ehe geschlocr.cr: worden sei, sei davon auszugehen, daß die Lebensgemeinschaft noch nicht tief gegründet gewesen seic Zwar hätten die Parteien bis Frühjahr 194-1 in Briefvorkehr gestanden^ Seit diet Zeit aber habe keinerlei Verbindung mehr bestanden« Die Beklagte habe auf Grund der Angaben eines Bekannten angenommen, der Kläger sei auf der Flucht erschossen worden. Sie habe - vergeblich - versucht, den Kläger für tot erklären zu lassen. Die Nachforschungen im Jahre ^952 hätten diesem Zweck gedient, Es hätte sich allenfalls also um eine naturgemäß nur noch schwache Bindung der Beklagten an die Ehe handeln können» Daß sie aber in Y/irklichkeit nicht mehr vorhanden sei, müsse aus der Tatsache, daß die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige habe erstatten lassen und aus den Gründen, weshalb sie das getan habe9 gefolgert werden. Die Beklagte habe erklärt, es sei die erste Reaktion gewesen» Sie habe den Auftrag für die Anzeige gegeben-, als sie erfahren habe, daß der Kläger noch lebe. Der Kläger habe eine Strafe erhalten sollen, weil er sich um sie, die Beklagte-, nicht gekümmert habe. Die Beklagte habe, wie sich aus ihrer i?efragung ergeben habe, gewußt, daß den Kläger eine Gefängnisstrafe erwarten würde. Dadurch-, daß sie die Bestrafung des Klägers mit einer Freiheitsstrafe gewollt habe, habe sie gezeigt, daß sic keine Bindung an die Ehe im Sinne von § 48 Abs, 2 FheG mehr habe. Hierfür spreche auch-, daß sie nichts unternommen habe, um mit dem Kläger in Verbindung zu treten und eine Aussprache zu erreichen. Hierzu habe sie die Möglichkeit gehabt, nachdem ihr Bruder die Anschrift des Klägers erfahren habe. Das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt«, daß die Beklagte durch die Strafanzeige und das anschließende Strafverfahren nur habe Klarheit darüber erlangen wollen, ob sie mit dem Kläger noch verheiratet sei» Bine solche Feststellung hätte sic viel einfacher treffen können, z» B? indem sie die Nichtigkeitsklage nach § 24 EheG erhoben oder deren Erhebung durch den Staatsanwalt angeregt habe. Sie habe sich aber nicht einmal die LZühc gemacht, auf irgendeine andere Weise als durch das Strafverfahren zu erfahren, ob ihre Ehe 11 mit dem Kläger noch bestand =. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe und nur deswegen nicht geschieden worden wolle, weil ihr eben der Gedanke einer Scheidung fremd sei, beruhe auch auf den weiteren Antworten, die die Beklagte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage, ob und welche inneren Bindungen sie noch an den Kläger habe, gegebe haboo Sie habe diese Fragen eher verneint als bejahte Eine wirtschaftliche Verschlechterung infolge der Scheidung befürchte sic nicht. Die Revision kann gegenüber dieser Würdigung nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Kläger jedes Zusammensein mit der Beklagten abgolehnt und diese deshalb keinen Verouc1 habe unternehmen können, zu einer Aussprache mit ihm zu gelangen, Die Beklagte hatte den Kläger seit der Trennung der Parteien nicht wiedergesehen. Es hatte auch seit Frühjahr '*94'* kein Briefwechsel mehr zwischen ihnen bestanden, Unter diesen Umständen konnte die Beklagte, auch nachdem sie von der Wiederverheiratung des Klägers erfahren hatte, nicht vo vornherein gewiß sein, daß der Kläger jeden Versuch einer Wiederannäherung oder doch einer Aussprache, bei der sie Näheres über die Verhältnisse, in denen er sich befand und wie es dazu gekommen war, hätte erfahren können, ablehncn werde. Ob die Erhebung oder Anregung einer Ehenichtigkeitski;: zu dem Zweck, die Feststellung der Nichtigkeit der zweiten Ehe des Klägers zu erreichen, unter den gegebenen Verhältnissen - ohne vorherige Aussprache mit dem Kläger - nicht auch die Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft eher verschlechtert als verbessert haben v;ürü mag dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat nur bc - ' 2 - opielhaft auf diese Möglichkeit hingewiesen, um seine Überzeugung zu begründen., daß es der Beklagten bei der Veranlassung der Strafanzeige nicht allein darauf habe anlcommen können, Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen ihrer Ehe zu erlangeno Um zu diesem Zweck zu gelangen, wäre jedenfalls die Durchführung einer Ehenichtigkeitsklage im Vergleich zu dem Strafverfahren ein dem Kläger weniger bloß-stcllender und belastender Weg gewesene Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht alle Einzelumstände erörtert hat, die die Beklagte dazu veranlaßt haben, die Strafanzeige zu erstatten, oder do-;h zusulassen, vermag seine oben wiedergegebene Würdigung nicht als rcchtsfehlcrhaft darzutun., Diese Umstände, wie die Auskunft der Polizei, der Einfluß des Bruders der Beklagten und deren Rechtsunkenntnis und Unerfahrenheit stehen der Überzeugung des Gerichts, daß die Ecklagte, wenn sie sich wirklich noch den Kläger innerlich verbunden, sich für sein Wohl verantwortlich gewußt und an seinem ihr damals noch unbekannten Schicksal nach *?94^ innerlich teilgenommen hätte, andere Wege als den der Strafanzeige gefunden haben würde, um sich über die Rechtslage und über die Einstellung des Klägers zu ihr und zu ihrer Ehe Klarheit zu verschaffen* Der Senat hat bereits in seinem IM Nr* 56 zu § 48 Abs* 2 EheG veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen muß, weil jede Strafverfolgung, auch wenn sic nicht einmal zu einer Gold- oder Preiheitsstrafe führt, den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann* Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann hcraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung seiner - 13 Rechte* notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl, auch Urteil des Senats FamRZ " 964, 4935 495 und vom 13, Mai 1964 - IV ZR 195/63 -)= Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Sinne dieses Grundsatzes gehandelte. Das .Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechtsirrtum auf eine Einstellung der Beklagten zu dem Kläger und zu ihrer Ehe schließen? die mit einer auf sittlich anerkennenesv/erten Beweggründen beruhenden Bindung an die Ehe nicht vereinbar istc Mach allem ist die Feststellung des Berufungsgerichts; daß der Beklagten eine solche Bindung fehle? aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Feststellung reicht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon für sich allein aus? um einen begründeten Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung auszuschließen (Urteil des Senats Lil Kr. 46 zu § 48 Abs» 2 EheG), Somit kann dahingestellt bleiben? ob das Berufungsgericht auch die Feststellung daß der Beklagten die zu demutbare Bereitschaft fehle? die Ehe fortsusetzon.; rechtlich bedenkenfrei getroffen hat. , Ip - "4 - Die Kostencntscheidung folgt aus § 97 Abs„ 1 ZPO* Ascher Baske Johannsen Y/ilden Dr0 Graf