* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 71/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 71/63

154; BundesvertriebenenG § 1 Ein Jude deutscher Volkszugehörigkeit9 der im April 1959 aus Xattowitz nach Palästina auswanderte, weil er fürchtete» es werde alsbald zu einer Besetzung seiner Heimat und, im Zuge dieser Besetzung, zu nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen kommen, kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben,, Mit einem am 17« Februar 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag hat der Erblasser Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht,, Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seit dem Jahre 1914 in gelebt und dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört0 Als sich das Spannungsverhältnis zwischen Deutschland und Polen immer mehr verschärft habe, habe er sich zur .Auswanderung nach Palästina entschlossen, weil ihm als deutschem Volkszugehörigen Austreibungsmaßnähmen seitens der polnischen Behörden und im Falle eines damals schon voraussehbaren Krieges zwischen Deutschland und Polen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten* Infolge der Auswanderung habe er seine berufliche Tätigkeit in aufgeben müssen* In Palästina habe er nur eine kleine Schuhmacherwerkstatt betreiben können. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen« Es hat die Auffassung vertreten, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Ausv/anderung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen objektiv nicht unmittelbar gefährdet gewesen sei« Damals habe weder eine unmittelbare Kriegsgefahr bestanden noch sei angesichts der Bereitschaft der Westraächte zur militärischen Unterstützung Polens und angesichts der damals noch ungeklärten Haltung der Sowjetunion mit einer schnellen Niederlage Polens im Palle einer kriegerischen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen. 1 » Das Berufungsgericht hat einen auf die Kläger gemäß §§ 158, 14o Abs. 1 BEG Ubergegangenen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung für Schaden ira beruflichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§ 149? 64 ff BEG mit folgenden Erwägungen bejaht; Der Erblasser sei deutscher Volkszugehöriger gewesen und habe als solcher das Vertrei« bungsgebiet nach dem 3o, Januar 1933 wegen ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verlassen und seinen Wohnsitz im Ausland genommen, Für die Verfolgteneigenschaft der jüdischen Emigranten aus den Nachbarländern des Deutschen Reiches, die sich unter Aufgabe ihrer beruflichen Existenz zur Auswanderung entschlossen hätten? Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen., daß die Entschädigungsgesetzgebung dem Zweck dienjb, ein Staatsunrecht zu entschädigen und, daß in denjenigen Gebieten, auf die sich in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt der Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus noch nicht erstreckte, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ “*, 2 3EG verübt werden konnten. Januar 1962 - IV ZR 188/61 RzW 1962, 315 Nr* 26, ausgesprochen, daß ein deutscher Jude, der im Mai 1958 seine berufliche Tätigkeit in Prag aufgab und in die Vereinigten Staaten auswanderte, weil er fürchtete, demnächst in Prag nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt zu sein, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben kann. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß der Verfolgte zwar nicht unmittelbar, im wörtlichen Sinne, von der Verfolgung erstmals in der Tschechoslowakei erfaßt worden sein kann, weil zur Zeit der Auswanderung der Machtbereich des Nationalsozialismus noch nicht da« Gebiet der Tschechoslowakei umfaßte. Dagegen hat der Senat im Urteil vom 21, Dezember 1962 - IV ZR 169/62 RsW 1963 219 Nr, 12, einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens eines im Jahre 1935 aus dem polnischen Korridor nach Palästina ausgewandertcn Juden deutscher Volkszugehörigkeit verneint. Diese Entscheidung ist von der Auffassung getragen, daß in den nach der Darstellung des damaligen Klägers im Korridor begangenen antijüdischen Ausschreitungen kein dem Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht zu erblicken ist und daß angesichts der Entwicklung, die das deutsch-polnische Verhältnis in den ersten Jahren nach der sog, Machtergreifung nahm, eine bereits für das Jahr 1935 bestehende Gefahr, Polen werde in nächster Zeit in den Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus geraten und der Kläger werde Gewaltmaßnahmen auagesetzt werden, nicht ersichtlich ist* Ebenso hat der Senat im Urteil vom 27, März 1963 - IV ZR 267/62 RzY» 1S63s 358 Nr, 9? ausgesprochen, daß eine in Ungarn ansässig gewesene Jüdin, die mit Rücksicht auf die judenfeindlichen Maßnahmen der souveränen und unabhängigen ungarischen Regierung und aus Furcht vor künftigen kriegerischen Entwicklungen und einer Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im September 1938 von Ungarn nach England ausgewandert ist, keine Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen hat. Wie der Senat in der letzterwähnten Entscheidung weiter aus-geführt hat, kann' von drohend bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich nur innerhalb des Macht- und Herrschaftsbereiches des nationalsozialistischen Staates gesprochen werden,, Eine Ausnahme‘kann jedoch für diejenigen gelten, die zu dem Kreis der Gruppenverfolgten gehören und die aus ihrer Heimat nach oder kurz vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges und zu einer Zeit ausgewandert sind, als eine deutsche Besetzung oder Beherrschung ihrer Heimat ernstlich bevorstand Letztere Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Zeit der Auswanderung des Klägers aus ohne Rechts- Die Befürchtung einer solchen Gefahr war zu demindest bei einem verständigen Angehörigen des Judentums, der unweit der Heich3grense in einer, früher deutschen Gebiet wohnte und aus nächster Nahe die in Deutschland bereits seit Jahren bestehende nationalsozialistische Gewaltherrschaft hatte kennen lernen können, durchaus berechtigt, Es war damit zu rechnen, daß diese Gewaltherrschaft sich in nächster Zeit auf das vom Kläger bewohnte Gebiet ausdehnen würde. Der Kläger ist im Hinblick auf diese Lage ausgewandert und hat im Zuge dieser Auswanderung seine berufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Mag auch dem Verfolgten noch die letztere Möglichkeit zur Seite gestanden haben, so ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, daß er'aus Verfolgungsgründen seine berufliche Existenz verloren hat* Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nähere Feststellungen darüber, wann der Erblasser den Entschluß.zur Auswanderung gefaßt habe, unterlassen* Soweit die Revision verträgt, der Erblasser werde wohl diesen Entschluß schon früher gefaßt haben, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann« Es ist keineswegs so, daß sich bei dem von den Klägern vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von selbst die Annahme aufdrängt, der Erblasser müsse sich schon vor der Zuspitzung,'.;ddr. Das Berufungsgericht war daher mangels eines entsprechenden Sachvortrages des beklagten Landes nicht gehalten, von sich aus diese Frage zu erörtern* Im übrigen kommt es entscheidend darauf an, wann der Erblasser sich gezwungen sah, einen solchen Entschluß in die Tat umzusetzen*

Zitierte Normen: § 158 BEG § 1 BVFG § 1 BEG
GewaltmaßnahmenBesetzungBEGErblasserAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Na c h s c hl a g q V/e r k. amtliche Sammlung:
ja
 nein
BEG §§ 1, 2j 64 j 150? 154; BundesvertriebenenG § 1
Ein Jude deutscher Volkszugehörigkeit9 der im April 1959 aus Xattowitz nach Palästina auswanderte, weil er fürchtete» es werde alsbald zu einer Besetzung seiner Heimat und, im Zuge dieser Besetzung, zu nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen kommen, kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben,,
BGH, Urt, v„ 11. Dezember 1963 - IV ZR 71/63
OLG Neustadt a.de Weinstraße LG Prankenthal
I V ZR 71/63
Verkündet am 11. Dezember 1963
Iloeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz.,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Freiherr v. Stackeiberg
 in Karlsruhe -
gegen
1,
2»
5»
4o
Elke
A(
9
Izachak
 SchflB
Batia F
traße
 geb« M(
T<
gebe
5
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden,
 Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Reustadt/VYeinstraße vom 26« Oktober 1962 wird zur üc kgewi e s en,
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am fli«,	1095idn~Bi^^P®HHP^£wen<-gehöre ne
 jüdische Kaufmann Hersch Zwi Hermann	war	Inhaber
 einer Schuhfabrik in KflMB und wanderte von dort im April 1939 nach Palästina aus, Br verstarb am 22» Mai 1958 in Tel-Aviv. .Seine Erben sind seine Witwe,-die Klägerin zu 1 .p und seine drei Kinder, die Kläger zu 2, bis 4« Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt*
Mit einem am 17« Februar 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag hat der Erblasser Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht,, Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seit dem Jahre 1914 in	gelebt	und	dem	deutschen Sprach- und
 Kulturkreis angehört0 Als sich das Spannungsverhältnis zwischen Deutschland und Polen immer mehr verschärft habe, habe er sich zur .Auswanderung nach Palästina entschlossen, weil ihm als deutschem Volkszugehörigen Austreibungsmaßnähmen seitens der polnischen Behörden und im Falle eines damals schon voraussehbaren Krieges zwischen Deutschland und Polen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten* Infolge der Auswanderung habe er seine berufliche Tätigkeit in aufgeben müssen* In Palästina habe er nur eine kleine Schuhmacherwerkstatt betreiben können.
Die Entschädigungsbehörde hat den von den Erben aufrecht erhaltenen Antrag abgelehnt, weil der Erblasser keinen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Auswanderung sei Polen ein selbständiger Staat gewesen.. Die dem Erblasser durch die Auswanderung entstandenen Schäden seien wedejr auf unmittelbare deutsche Maßnahmen zurückzuführen noch seien sie von deutschen Dienststellen veranlaßt worden.
 
Mit der Klage haben die Erben den Anspruch des Erblassers weiter verfolgt und vorgetragen, der Erblasser habe mit alsbaldigen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Deutschland und Polen rechnen müssen. Bei dem zu erwartenden. Einmarsch deutscher Truppen hätten ihm Verfolgungsmaßnahmen gedroht«
Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft eine Entschädigung von loaooo DM zu zahlen,,
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen« Es hat die Auffassung vertreten, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Ausv/anderung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen objektiv nicht unmittelbar gefährdet gewesen sei« Damals habe weder eine unmittelbare Kriegsgefahr bestanden noch sei angesichts der Bereitschaft der Westraächte zur militärischen Unterstützung Polens und angesichts der damals noch ungeklärten Haltung der Sowjetunion mit einer schnellen Niederlage Polens im Palle einer kriegerischen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft 1 o.0 ooo DM zu zahlen«
Mit' der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen«
 
Entscheidungsgründet
.Die Revision ist unbegründet,
1 » Das Berufungsgericht hat einen auf die Kläger gemäß §§ 158, 14o Abs. 1 BEG Ubergegangenen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung für Schaden ira beruflichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§ 149? 15o? 154? 155? 64 ff BEG mit folgenden Erwägungen bejaht; Der Erblasser sei deutscher Volkszugehöriger gewesen und habe als solcher das Vertrei« bungsgebiet nach dem 3o, Januar 1933 wegen ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verlassen und seinen Wohnsitz im Ausland genommen, Für die Verfolgteneigenschaft der jüdischen Emigranten aus den Nachbarländern des Deutschen Reiches, die sich unter Aufgabe ihrer beruflichen Existenz zur Auswanderung entschlossen hätten? reiche es aus, wenn die allgemeine politische Lage im Zeitpunkt der Auswanderung bei verständiger Würdigung die Befürchtung gerechtfertigt habe? daß eine Einbeziehung des Aufenthaltsortes des Betroffenen in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich und damit Gewaltmaßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen seien. Dies sei hier aus der Lago heraus zu beurteilen? wie sie sich dem Erblasser im Zeitpunkt seiner Auswanderung dargestellt habe. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es nicht der vom beklagten Land beantragten Einholung eines Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte, Die präge müsse auf Grund der bekannten historischen Tatsachen nach der allgemeinen politischen Entwicklung ?> die sich damals auf außenpolitischem Gebiet abgezeichnet habe? bejaht werden, Hitler habe vom Jahre 1938 an den Zusammenschluß aller Deutschen in einem "Großdeutschen Reich” verwirklichen wollen und in erster Linie die Wiedergewinnung der nach dem ersten Weltkrieg verloren gegangenen Gebiete angestrebt.
— 5 —
i'Jach der Eingliederung Österreichs, des Sudetenlanctes und des Memellandes und nach der Besetzung der Tschechoslowakei habe er am 21« März 1959 Polen ein Übereinkommen vorgeschlagen, das den Anschluß Danzigs und exterritoriale Verkehrsvorbin-dungen zwischen Deutschland und Cstpreußen durch den polnischen Korridor zu dem Gegenstand gehabt habe«. Dieses Angebot habe die polnische Regierung am 26» März 1939 abgelehnt und mit einer Teilmobilisierung und Truppenzusammenziehung an der polnischen Grenze beantwortet« Nachdem England am 6« April 1959 die polnischen Grenzen garantiert habe, habe Hitler am 28« April 1959 das deutsch-polnische Verständigungsabkommen vom 26« Januar 1934 und das deutsch-englische Plottenabkommen vom 18« Juni 1935 für hinfällig erklärt« Auf Grund dieser politischen Lage habe mit einem Krieg zwischen Deutschland und Polen und angesichts des Größen- und Kräfteverhältnisses mit der Besetzung Polens durch deutsche Truppen in absehbarer Zeit gerechnet werden müssen« Es sei deshalb kein Ausfluß unberechtigter Befürchtungen gewesen, wenn der Erblasser aus dieser Gefahrenlage heraus die seine berufliche Existenz beeinträchtigenden notwendigen Vorkehrungen getroffen und sich unter Aufgabe seines Fabrikbetriebes zur Auswanderung entschlossen habe« Seine Befürchtungen seien durch die nachträgliche Entwicklung in vollem Umfang bestätigt worden« Da der Erblasser von der Verfolgung im Vertreigungsgebiet erstmals erfaßt worden sei und vor der allgemeinen Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus-gewandert sei, sei der Anspruch auf Zahlung der ihm als vertriebenem Verfolgten (§ 1 Abs« 2 Nr« 1 BVPG)'nach § 155 BSG zustehenden Pauschalentschädigung von 1o«ooo DM gerechtfertigt»
2« Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet«
- 6
Der erkennende Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen die Frage erörtert, ob und unter welchen Vf\i?aus~
. Setzungen Juden deutscher Volkszugehörigkeit, die aus einem später vom Nationalsozialismus beherrschten Vertreibungsgebiet vor Beginn der deutschen Besetzung und vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen ausgewandert sind, Ansprüche auf .Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stellen können. Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen., daß die Entschädigungsgesetzgebung dem Zweck dienjb, ein Staatsunrecht zu entschädigen und, daß in denjenigen Gebieten, auf die sich in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt der Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus noch nicht erstreckte, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ “*, 2 3EG verübt werden konnten. Der Senat hat dabei jedoch auch beachtet, daß der Begriff der Gewaltmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen nicht eng auszulegen, sondern auch auf demnächst drohende Gewaltmaßnahmen auszudehnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Senat im Urteil vom 17. Januar 1962 - IV ZR 188/61 RzW 1962, 315 Nr* 26, ausgesprochen, daß ein deutscher Jude, der im Mai 1958 seine berufliche Tätigkeit in Prag aufgab und in die Vereinigten Staaten auswanderte, weil er fürchtete, demnächst in Prag nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt zu sein, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben kann. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß der Verfolgte zwar nicht unmittelbar, im wörtlichen Sinne, von der Verfolgung erstmals in der Tschechoslowakei erfaßt worden sein kann, weil zur Zeit der Auswanderung der Machtbereich des Nationalsozialismus noch nicht da« Gebiet der Tschechoslowakei umfaßte. Der Senat hat es jedoch als ausreichend für eine Auswanderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. "
BVFG und zugleich für eine Schädigung im Sinne der §§ 64 ff BEG
 
erachtet, wenn ein Verfolgter seine Berufstätigkeit in der •Tschechoslowakei auf gab und dieses I-and verließ, weil ihm nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in nicht allzu ferner Seit drohten. Dagegen hat der Senat im Urteil vom 21, Dezember 1962 - IV ZR 169/62 RsW 1963 219 Nr, 12, einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens eines im Jahre 1935 aus dem polnischen Korridor nach Palästina ausgewandertcn Juden deutscher Volkszugehörigkeit verneint. Diese Entscheidung ist von der Auffassung getragen, daß in den nach der Darstellung des damaligen Klägers im Korridor begangenen antijüdischen Ausschreitungen kein dem Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht zu erblicken ist und daß angesichts der Entwicklung, die das deutsch-polnische Verhältnis in den ersten Jahren nach der sog, Machtergreifung nahm, eine bereits für das Jahr 1935 bestehende Gefahr, Polen werde in nächster Zeit in den Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus geraten und der Kläger werde Gewaltmaßnahmen auagesetzt werden, nicht ersichtlich ist* Ebenso hat der Senat im Urteil vom 27, März 1963 - IV ZR 267/62 RzY» 1S63s 358 Nr, 9? ausgesprochen, daß eine in Ungarn ansässig gewesene Jüdin, die mit Rücksicht auf die judenfeindlichen Maßnahmen der souveränen und unabhängigen ungarischen Regierung und aus Furcht vor künftigen kriegerischen Entwicklungen und einer Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im September 1938 von Ungarn nach England ausgewandert ist, keine Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen hat. In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage - IV ZR 242/62 -, RzW 1963»
374 Nr, 24, hat der Senat auch einen Entschädigungsanspruch eines in	ansässigen	jüdischen	Rechtsanwalts,	der
 im August 1938 wegen der Judenverfolgung in Rumänien und aus Sorge um die künftige politische Entwicklung auswandorte, verneint. Diese Entscheidungen beruhen gleichfalls auf der
 
Erwügung, daß in den beiden Ländern (Ungarn und Rumänien) zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt werden konnten und auch solche Maßnahmen nicht unmittelbar drohend bevor standen,.
Wie der Senat in der letzterwähnten Entscheidung weiter aus-geführt hat, kann' von drohend bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich nur innerhalb des Macht- und Herrschaftsbereiches des nationalsozialistischen Staates gesprochen werden,, Eine Ausnahme‘kann jedoch für diejenigen gelten, die zu dem Kreis der Gruppenverfolgten gehören und die aus ihrer Heimat nach oder kurz vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges und zu einer Zeit ausgewandert sind, als eine deutsche Besetzung oder Beherrschung ihrer Heimat ernstlich bevorstand
 Letztere Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Zeit der Auswanderung des Klägers aus	ohne Rechts-
irrtum bejahte Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, daß die Gefahr einer Einbeziehung in den Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus im April 1939 für die ehemals zu dem Deutschen Reich gehörigen Gebiete Polens, zu denen auch	rechnet,	in zu demindest
 gleich hohem Maße wie im Mai 1938 für die Tschechoslowakei bestand* Angesichts der in den ersten Monaten des Jahres ?939 eingetretenen Zuspitzung der deutsch-polnischen Beziehungen läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, die Frage, ob im April 1939 die Gefahr einer Einbeziehung dieser Teile Polens in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich bestand, nicht in gleicher 'Weise wie für das Jahr 1935 (vgl* das vorerwähnte Senatsurteil vom 21« Dezember 1962) beantworten«
Der bereits zu einem sehr erheblichen Teil in die Tat umge-setzte Wille der nationalsozialistischen Führung, alle Deutschen in einem nGroßdeutschlandM zusammen zu fassen,
 
ermöglicht für die damalige Zeit die Annahme, daß es trotz der Polen von England ündHFrankreiehwzugösagten... Unterstützung und trotz des Fehlens einer Verständigung zwischen Deutschland und der Sowjetunion alsbald auf irgend eine Weise zu einer Besetzung der vorerwähnten Gebiete und im Zuge dieser Besetzung zu nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen kommen werde. Die Befürchtung einer solchen Gefahr war zu demindest bei einem verständigen Angehörigen des Judentums, der unweit der Heich3grense in einer, früher deutschen Gebiet wohnte und aus nächster Nahe die in Deutschland bereits seit Jahren bestehende nationalsozialistische Gewaltherrschaft hatte kennen lernen können, durchaus berechtigt, Es war damit zu rechnen, daß diese Gewaltherrschaft sich in nächster Zeit auf das vom Kläger bewohnte Gebiet ausdehnen würde. Der Kläger ist im Hinblick auf diese Lage ausgewandert und hat im Zuge dieser Auswanderung seine berufliche Tätigkeit aufgeben müssen.
Damit ist er wegen ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert (§ 1 Abs, 2 Nr, 7 BVFG) und durch diesen Verfolgungsdruck aus seinem Beruf verdrängt worden.
Bin Betroffener dieser Art gehört daher nicht nur zu dem Kreis der nach §§ '■öo, 154 BEG in Verbindung mit § 1 Abs, 2 Nr, *
.BVPG Anspruchsberechtigten, sondern auch zu den Verfolgten im Sinne der §§ 1 , 2, 64 ff BEG, Diese Auffassung kommt, entgegen der Meinung der Revision, auch im vorerwähnten Senatsurteil vom 17, Januar 1962 zu dem Ausdruck, da der Kläger dieses Verfahrens als von der Verfolgung im Sinne des § 64 Abs, 1 Satz 2 BEG erstmals im Vertreibungsgebiet erfaßt und damit auch als Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG angesehen worden ist. Der Senat hat also einen unter diesen Umständen gefaßten Entschluß zur Aufgabe der Berufstätigkeit als eine verfolgungsbedingte Berufsverdrängung im Sinne dieser Bestimmungen ge- . wertet. Für die Frage einer solchen Schädigung kann es, entgegen!
-10-
der Meinung der Revision, nicht darauf ankum^en, ob der Verfolgte überstürzt fliehen mußte oder noch die Möglichkeit einer sorgfältigen Vorbereitung seiner Auswanderung hatte,,
Mag auch dem Verfolgten noch die letztere Möglichkeit zur Seite gestanden haben, so ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, daß er'aus Verfolgungsgründen seine berufliche Existenz verloren hat*
Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nähere Feststellungen darüber, wann der Erblasser den Entschluß.zur Auswanderung gefaßt habe, unterlassen* Soweit die Revision verträgt, der Erblasser werde wohl diesen Entschluß schon früher gefaßt haben, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann« Es ist keineswegs so, daß sich bei dem von den Klägern vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von selbst die Annahme aufdrängt, der Erblasser müsse sich schon vor der Zuspitzung,'.;ddr. deutsche-polnischen Beziehungen zur Auswanderung entschlossen haben»
Das Berufungsgericht war daher mangels eines entsprechenden Sachvortrages des beklagten Landes nicht gehalten, von sich aus diese Frage zu erörtern* Im übrigen kommt es entscheidend darauf an, wann der Erblasser sich gezwungen sah, einen solchen Entschluß in die Tat umzusetzen*
11
3» Nach allem ist die Revision unbegründet» Sie muß daher mit der ICostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs, 1 BaG aurückgewiesen werden«*
Ascher Johannsen Wilden	Or. Loewenheim Dr„ Graf