Dom Verfolgten kann ein Anspruch auf eine Elternrento auch dann zustehen, wenn er für dieselbe Zeit, für die er die Elternrente beansprucht, auch einen Anspruch auf eine Rente wegen eines von ihm selbst erlittenen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen hat, sofern seine Bedürftigkeit weder auf den erlittenen Berufsschäden noch auf eine durch die Verfolgung hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Gesundheit zurückzuführen ist (Ergänzung zu I»M BEG 1956 § 17 Nr. 5)* Er lebte seit dem Ende des ersten Weltkrieges in Heidelberg0 Dort betrieb er ein Geschält mit Fotoartikeln« Im Jahre 1936 wänderte er aus Gründen der rassischen Verfolgung über die Schweiz nach Argentinien aus» Seine Familie blieb in Deutsche -land zurück« Am Io Januar 1938 hat er im Ausland wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gefundene Das Landesamt für Wiedergutmachung in hat ihm durch Bescheid vom 27«. zu erhalten* Im Verlaufe dos ersten Rechtszugeo hat er sein Begehren auf die zeit bis zu dem 30* April 1957 beschränkt, weij er erst seit diesem Zeitpunkt die Rente wegen seines eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen einschließlich der Nachzahlungen tatsächlich empfangen habe und nicht mehr bedürftig sei* Er hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn wegen Schaden an Leben nach seinem in der Verfolgung umgekommenon Sohn Ernst Israel zu zahlen: Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger über den ihm im Bescheid vom 30« November 1959 zuerkarmton Betrag von 5°940 DM weitere 1*352,50 Bl zu gewähren* Es hat die Ansicht vertreten, daß die erst im und ab April 1957 an den Kläger gezahlte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen seine Bedürftigkeit für die vergangenen Jahre nicht besef tigt habe* Jedoch müsse er 3ich die ihm zustehenden Beträge Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrigo Das Berufungsgericht kann seine Ansicht nicht auf das Rz\7 *961, 170 Nr* 14 veröffentlichte Urteil des Senats stützen* Für diese Entscheidung war wesentlich, daß die Bedürftigkeit der Klägerin jenes Verfahrens nur eine Folge davon war, daß sie aus ihrem Beruf verdrängt worden war und durch nationalsozialistische Verfolgung gesundheitliche Schäden erlitten hatte* Die Bedürftigkeit war danach nur durch den Schaden im beruflichen und ^ wirtschaftlichon Fortkommen und durch den durch die Verfolgungi erlittenen Gesundheitsschadon bedingt* Für diese Schäden mit ihren Auswirkungen hat das Gesetz die Entschädigung in den §§ 28 ff und 64 ff BEG geregelt* Diese Vorschriften sind gegen- Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem eben erwähnten* Die Bedürftigkeit, die den Anspruch nach § 17 Abc* 1 Nr* 5 BEG auslöst, ist hier keine Folge eines durch die Verfolgung erlittenen Berufsoder Gesundhoitoschadens* Der Schaden, der in diesem Fall nach § 17 Abs* 1 Nr* 5 BEG ausgeglichen werden soll, ist daher nicht in anderen speziellen dieser Bestimmung vorhergehenden Bestimmungen geregelt* Es läßt sich auch nicht sagen, daß in einem weiteren Sinn auch hier die Bedürftigkeit auf die Verfolgung 2uräcksuführen sei* Man kann nicht, wie das Berufungsgericht es will, unterstellen, daß der Verfolgte ohne die Gewalt maß nahmen jetzt altersgesichert wäre* Die mit dem letzten Weltkrieg zusammenhängenden Umstände haben nicht selten dazu geführt, daß gerade selbständige Gewerbetreibende, aber auch unselbständige Erwerbstätige, die der gesetzlichen Sozialversicherung nicht unterlagen, sich keine ausreichende Altersversorgung haben schaffen können« Das Hecht, nach § 82 BEG eine Rente wählen zu können, ist eine Wohltat, die dem Verfolgten, für den die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen, schlechthin gewährt wird« Er soll anstelle der ihm an sich zustehenden Kapitalentschädigung eine, wenn auch bescheidene Versorgung wählen können« Bio Rente wird ihm nicht deswegen gewährt, weil er infolge des erlittenen Unrechts nicht in der Lage gewesen ist, sich eine Versorgung zu schaffen, sondern er erhält statt dos Ersatzes für den erlittenen Schaden eine bescheidene Altersversorgung« Die Elternrente kann auch nicht deswegen versagt worden, weil ein bestimmter Schaden nicht doppelt entschädigt werden darf« Die Berufsschadensrente, die zwar ihrer Natur nach ausschließlich einen Versorgungscharakter hat, bleibt im Grunde die Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen« Die Bedürftigkeit, von der in § 82 BEG die Hede ist, ist nur eine Voraussetzung für das Hecht des Verfolgten, zwischen Kapitalentschädigung und Rente zu wählen« Wählt er die Rente, dann gibt er damit den Anspruch auf die ihm zustehen-dc Kapitalentschädigung preis, und er erhält als Ersatz für den erlittenen Berufsschäden eine Versorgung« Diese Versorgung kann dazu fuhren, daß er nicht mehr bedürftig im Sinne des § 17 Abs« 1 Nr« 5 BEG ist, so daß deswegen keine Elternrcntc beansprucht werden kann« Soweit das Berufungsgericht eine Bedürftigkeit dos Klägers in^ der Zeit vom 1« November 1952 bis 30« April 1957 festge-stellt hat, fällt diese nicht rückwirkend dadurch v/eg, daß dem Kläger die ihm für diesen Zeitraum zustohendo Berufsschadons-rente später naehgesahlt worden ist« Die Elternrente der §§ 15 ff BEG ist eine Entschädigung dafür, daß der Berechtigte Wenn der Anspruch auf Elternrentc besteht, unterliegt diese keiner Kürzung* Die Ansicht des Landgerichts, daß die Elternrentc in entsprechender Anwendung der §§ 120, 121 BEG gekürzt werden müsse, ist rechtsirrig» Das Landgericht kann sich für seine Ansicht nicht auf das RzW ,?960 32* veroffeilt -lichte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen« Dieses Urteil behandelt den Fall, daß die Witwe eines Verfolgten wegen dos von ihm erlittenen Berufsschaaeno Anspruch auf eine Witwenrente nach § 85 BEG hat und daß sie außerdem wegen eines selbst erlittenen Gesundheitsschadeno Anspruch auf eine Gesundheit sschadensrentc hat0 Diese Entscheidung gründet sich wesentlich mit auf den Wortlaut des § 121 Abs« * BEG« In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich darum, daß der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen des von ihm selbst erlittenen Berufsschadens und Anspruch auf eine Elternrente hat« Dieser Fall ist in den §§ 120, 121 BEG nicht geregelte Sie können auf diesen Fall auch nicht entsprechend angewandt werden» Denn der den §§ 120, 12t BEG zugrundeliegende Rechtsgedanke trifft nicht zu, wenn einem Verfolgten eine Äinterbliebenenrente und daneben eine Berufsschadensrentc für den von ihm selbst erlittenen Berufsschäden zusteht» Anders als in dem in § *20 BEG geregelten Fyll fehlt es hier an dem inneren Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen, der die Kürzung rechtfertigt„ Durch die Elternrente soll der Hinterbliebene für den Wegfall des Ernährers entschädigt werden. Die B^rufsschadensrente ist der Ausgleich für den von ihm selbst erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen0 Beide Renten werden im Hinblick auf eine verschiedene Schädigung gewährt* Die Rente, die dem Hinterbliebenen eines Verfolgten nach §§ 85, 86 oder 97, 98 BEG- gewährt wird, steht dagegen in einem inneren Zusammenhang mit der Rente wegen Schadens an Leben«, Beide Renten haben überwiegend Versorgungscharaktor und sollen dem Hinterbliebenen für den Wegfall dos Ernährers einen Ausgleich bieten0 Wegen dieses Zusammenhangs ist es .
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; noin 028 2434 BEG § 17 Abs. 1 Hr. 5, §§ 65, 8% 82 Dom Verfolgten kann ein Anspruch auf eine Elternrento auch dann zustehen, wenn er für dieselbe Zeit, für die er die Elternrente beansprucht, auch einen Anspruch auf eine Rente wegen eines von ihm selbst erlittenen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen hat, sofern seine Bedürftigkeit weder auf den erlittenen Berufsschäden noch auf eine durch die Verfolgung hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Gesundheit zurückzuführen ist (Ergänzung zu I»M BEG 1956 § 17 Nr. 5)* BEG § 17 Abs, 1 Nr. 5, §§ 81, 120, 12t Die Elternrente ist neben einer dem Verfolgten wegen seines eigenen Berufsschadens zustehenden Honte ungekürzt zu zahlen* BGH, (Jrt. v. 4. Juli 1962 - IV ZR 71/62 - 01G Düsseldorf LG Büosoldorf IV ZR 71/62 Verkündet am 4« Juli 3962 Becker, Just«-Angest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Ferdinand itraße A Schweiz, - Prozcßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Otto in gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehördc Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr° in K\ hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni >1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr« Loewenheim und Dr<> Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2- November 1961 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an daß Berufungsgericht zurück-verwiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1885 in Zürich geborene Kläger ist Jude« Er lebte seit dem Ende des ersten Weltkrieges in Heidelberg0 Dort betrieb er ein Geschält mit Fotoartikeln« Im Jahre 1936 wänderte er aus Gründen der rassischen Verfolgung über die Schweiz nach Argentinien aus» Seine Familie blieb in Deutsche -land zurück« Am Io Januar 1938 hat er im Ausland wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gefundene Das Landesamt für Wiedergutmachung in hat ihm durch Bescheid vom 27«. März 1957 eine Kapitalentschädigung von 3°519 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkannt, Es hat einen Entschädigungazeitraum vom 28« September 1933 bis zu dem 31o Dezember 1937 angenommen In dem Bescheid ist der Hinweis enthalten, daß der Kläger statt der Kapitalentschädigung vom Io November 1953 an eine monatliche Rente von 270 DM und für die Zeit davor die Rentenbozüge eines Jahres im Betrag von 3°240 DM wählen könnee Von diesem Wahlrecht hat er mit der Begründung Gebrauch gemacht, daß er wegen Alters und wegen Krankheit völlig erwerbsunfähig seio Die Rente beläuft sich seit dem Io Januar 1956 auf 294 DM und seit dom Io April 1957 auf 311 DM im Monat• Im April 1957 hat der Kläger erstmals Geldbeträge als Entschädigung erhalten« Der Kläger hat außerdem Entschädigungsansprüche nach seinem am 1925 geborenen, zuletzt in Krefeld wohnhaft gewesenen Sohn Ernst geltend gemacht« Dieser ist depor- tiert worden und gilt seit dem 8o Mai 1945 als verstorben« Als Erben dieses Sohnes ist ihm durch Teilboscheid des Regierungs- präsidenten in vom 13» November 1958 eine Entschä- digung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 6«450 DM gewährt worden. Ferner hat ihm die Landesrentenbehörde in mit^Beschoid vom 30o November 1959 wegen Schadens an Leben eine Hinterbliebenenrente von 100 $ für die Zeit vom 1« Juni 1945 bis zu dem 31» Oktober 1952 (5»940 DM) zuerkannt« Sie hat den Verstorbenen, ohne 3einc Einkommens- und Erwerbsmöglichkoiten zu prüfen, auf Vorschlag des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppc dos einfachen Dienstes eingestufto Für die übe den 31o Oktober 1952 hinausgehende Zeit ist dem Kläger die El Lernrente mit Bucksicht auf die ihm seitdem selbst zustche; de Berufsschadenerente versagt worden* Der Kläger hat gegen den Bescheid der Landesrentenbehördi Klage erhoben* Dabei hat er zunächst das Ziel vorfolgt, die Elternrente über den 31° Oktober 1952 hinaus bis auf weitere? zu erhalten* Im Verlaufe dos ersten Rechtszugeo hat er sein Begehren auf die zeit bis zu dem 30* April 1957 beschränkt, weij er erst seit diesem Zeitpunkt die Rente wegen seines eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen einschließlich der Nachzahlungen tatsächlich empfangen habe und nicht mehr bedürftig sei* Er hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn wegen Schaden an Leben nach seinem in der Verfolgung umgekommenon Sohn Ernst Israel zu zahlen: Io an Rentenrückständen 4°210 DM für die Zeit vom Io November 1953 bis zu dem 30o April 1957; 2* eine Kapitalentschädigung von weiteren ‘'*200 DM für die Zeit vom Io November 1952 bis zu dem 31° Oktober 1953° ^ Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten* Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger über den ihm im Bescheid vom 30« November 1959 zuerkarmton Betrag von 5°940 DM weitere 1*352,50 Bl zu gewähren* Es hat die Ansicht vertreten, daß die erst im und ab April 1957 an den Kläger gezahlte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen seine Bedürftigkeit für die vergangenen Jahre nicht besef tigt habe* Jedoch müsse er 3ich die ihm zustehenden Beträge — 4 — der Elternrente nach § !2Q BEG kurzen lassen« In sinngemäßer Anwendung des § Abo« c’ BEG sei sic auf 25 vom Hundert herabzusetzen, weil sie mit der Berufsschadonsrente zusammen-treffeo Beide Parteien haben Berufung eingelegt« Mit der Bitte um Zurückweisung der gegnerischen Berufung haben sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt, der Kläger insoweit, als seine Klage abgewiesen worden ist« Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Auf die Berufung des beklagten Landes hat cs das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hält der Kläger sein Klagebegehren aufrecht« Pas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweison« Ent schei dun^sgründe: Pie Revision ist begründet« Pas Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon aus-gegangon, daß die Voraussetzungen der §§ % 2, 4 Abs« ? Ziffer “1 b, 15 BEG in der Person des verstorbenen Sohnes des Klägers Ernst Israel erfüllt sind« Per Kläger habe daher gemäß §17 Abs« 1 Nr« 5 BEG grundsätzlich für die Dauer seiner Bedürftigkeit Anspruch auf Hintei-blicbcnenrente, sofern ihn der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem lode geführt habe, unterhalten habe oder, wenn er noch lebte, in dem genannten Zeitraum unterhalten haben würde« * * Pas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. November 1952 bis 30« April 1957 tatsächlich bedürftig gewesen sei« Dennoch hat es dem Kläger den geltend gemachten Anspruch versagte Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne keine Blternrento beanspruchen, da er selbst aus eigenem Recht eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beziehe«, Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrigo Das Berufungsgericht kann seine Ansicht nicht auf das Rz\7 *961, 170 Nr* 14 veröffentlichte Urteil des Senats stützen* Für diese Entscheidung war wesentlich, daß die Bedürftigkeit der Klägerin jenes Verfahrens nur eine Folge davon war, daß sie aus ihrem Beruf verdrängt worden war und durch nationalsozialistische Verfolgung gesundheitliche Schäden erlitten hatte* Die Bedürftigkeit war danach nur durch den Schaden im beruflichen und ^ wirtschaftlichon Fortkommen und durch den durch die Verfolgungi erlittenen Gesundheitsschadon bedingt* Für diese Schäden mit ihren Auswirkungen hat das Gesetz die Entschädigung in den §§ 28 ff und 64 ff BEG geregelt* Diese Vorschriften sind gegen- 9 über den Bestimmungen des § 17 Abs* 1 1fr* 5 BEG die speziellen Vorschriften* Die Bedürftigkeit« die nur eine Folge von Schäden ist, die in jenen Vorschritten geregelt sind, kann dann nicht nochmal eine Entschädigungspflicht nach der allgemeinen hinter jenen Normen surücktretenden Bestimmung .dosi§ 17 Abs*1 Nr* 5 auslösen* Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem eben erwähnten* Die Bedürftigkeit, die den Anspruch nach § 17 Abc* 1 Nr* 5 BEG auslöst, ist hier keine Folge eines durch die Verfolgung erlittenen Berufsoder Gesundhoitoschadens* Der Schaden, der in diesem Fall nach § 17 Abs* 1 Nr* 5 BEG ausgeglichen werden soll, ist daher nicht in anderen speziellen dieser Bestimmung vorhergehenden Bestimmungen geregelt* Es läßt sich auch nicht sagen, daß in einem weiteren Sinn auch hier die Bedürftigkeit auf die Verfolgung 2uräcksuführen sei* Man kann nicht, wie das Berufungsgericht es will, unterstellen, daß der Verfolgte ohne die Gewalt maß nahmen jetzt altersgesichert wäre* Die mit dem letzten 4 JMK. / « 6 ■* Weltkrieg zusammenhängenden Umstände haben nicht selten dazu geführt, daß gerade selbständige Gewerbetreibende, aber auch unselbständige Erwerbstätige, die der gesetzlichen Sozialversicherung nicht unterlagen, sich keine ausreichende Altersversorgung haben schaffen können« Das Hecht, nach § 82 BEG eine Rente wählen zu können, ist eine Wohltat, die dem Verfolgten, für den die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen, schlechthin gewährt wird« Er soll anstelle der ihm an sich zustehenden Kapitalentschädigung eine, wenn auch bescheidene Versorgung wählen können« Bio Rente wird ihm nicht deswegen gewährt, weil er infolge des erlittenen Unrechts nicht in der Lage gewesen ist, sich eine Versorgung zu schaffen, sondern er erhält statt dos Ersatzes für den erlittenen Schaden eine bescheidene Altersversorgung« Die Elternrente kann auch nicht deswegen versagt worden, weil ein bestimmter Schaden nicht doppelt entschädigt werden darf« Die Berufsschadensrente, die zwar ihrer Natur nach ausschließlich einen Versorgungscharakter hat, bleibt im Grunde die Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen« Die Bedürftigkeit, von der in § 82 BEG die Hede ist, ist nur eine Voraussetzung für das Hecht des Verfolgten, zwischen Kapitalentschädigung und Rente zu wählen« Wählt er die Rente, dann gibt er damit den Anspruch auf die ihm zustehen-dc Kapitalentschädigung preis, und er erhält als Ersatz für den erlittenen Berufsschäden eine Versorgung« Diese Versorgung kann dazu fuhren, daß er nicht mehr bedürftig im Sinne des § 17 Abs« 1 Nr« 5 BEG ist, so daß deswegen keine Elternrcntc beansprucht werden kann« Soweit das Berufungsgericht eine Bedürftigkeit dos Klägers in^ der Zeit vom 1« November 1952 bis 30« April 1957 festge-stellt hat, fällt diese nicht rückwirkend dadurch v/eg, daß dem Kläger die ihm für diesen Zeitraum zustohendo Berufsschadons-rente später naehgesahlt worden ist« Die Elternrente der §§ 15 ff BEG ist eine Entschädigung dafür, daß der Berechtigte während dor Zeit, während der er bedürftig gewesen oder noch bedürftig ist, von dem durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen getöteten Abkömmling nicht die Unterstützung erhalten hat oder erhält, die er erhalten hätte oder erhalten würde wenn der Abkömmling nicht getötet worden wäre» E3 kommt allein darauf an, ob der verschollene Sohn den Unterhalt de3 bedürftigen Klägers in der Zeit vom % November 1952 bi3 30* April 1957 überwiegend bestritten hätte (vglo BGH RzW 1962, 216). Trifft das zu, dann hat der Kläger einen Anspruch auf Eltern-rentc, obwohl er für denselben Zeitraum später eine Berufs-schadcnorente erhalten hat» Der ihm für die vergangene Zeit zustehende Anspruch auf Elternrenfce soll auch eino Entschä- I digung dafür sein, daß der Kläger während dieser Zeit infolge des zu vermutenden Todes seines Sohnes Not gelitten hat* Pa das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht beachtet hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden0 Pa3 Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da noch nicht festgcotollt ist, ob der Kläger während der ganzen Zeit, für die er eine Blternrentc beansprucht, bedürftig im Sinne des § *17 Abs* 1 Nr* 5 BEG gewesen ist«, Per Umstand, daß er von einer jüdiochoJ Wohlfahrtsorganisation während'dieser Zeit unterstützt worden ist, beweist seine Bedürftigkeit allein nicht» Es muß noch ^ geprüft werden, wie weit der Kläger sein Vermögen dazu hätte verwenden können, seinen Unterhalt zu bestreiten* Zu seinem Vermögen gehört auch sein Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Berufsschäden* Es muß geprüft werden, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an es dem Kläger möglich gewesen wäre, nach § 170 BEG Vorschüsse auf diesen Anspruch zu erhalten, und ob es ihm hätte zugemutet werden können, mit diesen Vorschüssen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten* In der Zeit, für die diese Voraussetzungen zu bejahen wären, wäre er nicht bedürftig im Sinne des § 17 Abs* * Nr* 5 BEG gewesen» Der Verfolgte kann sich den .Anspruch auf die Eltern-rente nicht dadurch verschaffen, daß er davon ahsicht, ihm zustehende Vorschüsse nach § 170 BEG in Anspruch zu nehmen, wenn es ihm in seiner Lage zuzu demuten gewesen wäre, mit diesen Vorschüssen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten» Das Berufungsgericht wird sodann weiter prüfen müssen, ob der Kläger während der Zeit der Bedürftigkeit von seinem verschollenen Sohn überwiegend unterhalten worden wäre« In der Richtung hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, da es diese Feststellungen von seinem Standpunkt aus nicht zu treffen brauchte<> Wenn der Anspruch auf Elternrentc besteht, unterliegt diese keiner Kürzung* Die Ansicht des Landgerichts, daß die Elternrentc in entsprechender Anwendung der §§ 120, 121 BEG gekürzt werden müsse, ist rechtsirrig» Das Landgericht kann sich für seine Ansicht nicht auf das RzW ,?960 32* veroffeilt -lichte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen« Dieses Urteil behandelt den Fall, daß die Witwe eines Verfolgten wegen dos von ihm erlittenen Berufsschaaeno Anspruch auf eine Witwenrente nach § 85 BEG hat und daß sie außerdem wegen eines selbst erlittenen Gesundheitsschadeno Anspruch auf eine Gesundheit sschadensrentc hat0 Diese Entscheidung gründet sich wesentlich mit auf den Wortlaut des § 121 Abs« * BEG« In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich darum, daß der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen des von ihm selbst erlittenen Berufsschadens und Anspruch auf eine Elternrente hat« Dieser Fall ist in den §§ 120, 121 BEG nicht geregelte Sie können auf diesen Fall auch nicht entsprechend angewandt werden» Denn der den §§ 120, 12t BEG zugrundeliegende Rechtsgedanke trifft nicht zu, wenn einem Verfolgten eine Äinterbliebenenrente und daneben eine Berufsschadensrentc für den von ihm selbst erlittenen Berufsschäden zusteht» Anders als in dem in § *20 BEG geregelten Fyll fehlt es hier an dem inneren Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen, der die Kürzung rechtfertigt„ Durch die Elternrente soll der Hinterbliebene für den Wegfall des Ernährers entschädigt werden. Die B^rufsschadensrente ist der Ausgleich für den von ihm selbst erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen0 Beide Renten werden im Hinblick auf eine verschiedene Schädigung gewährt* Die Rente, die dem Hinterbliebenen eines Verfolgten nach §§ 85, 86 oder 97, 98 BEG- gewährt wird, steht dagegen in einem inneren Zusammenhang mit der Rente wegen Schadens an Leben«, Beide Renten haben überwiegend Versorgungscharaktor und sollen dem Hinterbliebenen für den Wegfall dos Ernährers einen Ausgleich bieten0 Wegen dieses Zusammenhangs ist es . gerechtfertigt, in den Fällen, in denen dem Verfolgten beide Renten zustehen, die niedrigere zu kürzen (vgl* van Dam/ Loos, BEG, § 120 Anmo 5, 4)o Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 225 Abso 1 BEG* Johannson Wüstenberg Maaß Dr* Loewenheim Dr» Graf ■mm