August 1959 festgestellt, daß der Kläger nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29» Juni 1956 nicht ent-schädigungsbereehtigt*sei, und die Entschädigungsanträge zuruckgewiesen, Es hat ausgeführt, der Kläger sei nicht durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen worden. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zwar aus Gründen der politischen Gegnerschaft verfolgt worden 3: wenn seine Weigerung, der Einberufung zu folgen, durch eine solche Gegnerschaft motiviert worden sei» Jedenfalls aber könne diese Verfolgung nicht als Gewaltmaßnahme angesehen werden, da sie rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletze. Das Berufungsgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der von ihm für glaubhaft erachteten eidlichen Aussage des Klägers als erwiesen angesehen, daß der Kläger sich aus Gründen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus geweigert hat, das nationalsozialistische Regime durch aktive Teilnahme am Kriege zu unterstützen, und deswegen sowohl dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet als auch die Beteiligung am Minenlegen abgelehnt hat» Der Kläger habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bereits bei Kriegsausbruch den Krieg als einen ungerechtfertigten Angriffskrieg Hitlers angesehen und sei deshalb sowie aus seiner allgemeinen Gegnerschaft zudem Entschluß gelangt, eine aktive Beteiligung am Krieg abzulehnen» Manche Äußerungen des Klägers sprächen zwar dafür, daß sein Entschluß nicht nur durch eine Die politische Gegnerschaft des Klägers sei dem Kriegsgericht, das ihn im Jahre 1939 verurteilt habe, auch bekannt gewesen, wie der vom Kläger und dessen Ehefrau glaubhaft geschilderte Umstand ergebe, daß der Kläger im laufe des kriegsgerichtlichen Verfahrens als "roter Lump” bezeichnet worden sei. Ob die Motive des Klägers auch bei--der - zweiten Verurteilung dem Feldgericht bekannt geworden seien, sei allerdings ungeklärt«, Der Kläger stehe jedoch, wenn dieses nicht zutreffe, insoweit jedenfalls gemäß § 1 Abs.| Ziff.BEG einem Verfolgten gleich, weil seine Weigerung, sich aktiv an kriegerischen Unternehmungen zu beteiligen, der Bekämpfung des Nationalsozialismus gedient habe.' Diese Ausführungen sind zunächst insoweit nicht frei von rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht eine Verfolgung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft schon deshalb angenommen hat, weil nach seiner Überzeugung dem Kriegsgericht bei der ersten Verurteilung des Klägers dessen politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus bekannt gewesen ist. nicht gefolgert werden, daß die politsehe Einstellung des Klägers sich bei seiner Verurteilung, insbesondere bei der' .Strafzu demessung, nachteilig für ihn ausgewirkt hat» Der Kläger ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts wegen Kriegsdienstverweigerung (Zersetzung der Wehrkraft) verurteilt -worden« Die gegen ihn verhängte Strafe ist» wenn das ihm damals zur last gelegte Verhalten so. 155, 161 und 166) <, Daß sie noch milder ausgefallen wäre, wenn das Kriegsgericht den Kläger nicht als einen politischen Gegner des Nationalsozialismus angesehen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt Für eine solche Feststellung bietet auch der Sachverhalt keinen Anhalt, Danach sind aber die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gegnerschaft nicht gegeben, denn eine solche Verfolgung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn die Verfolgung ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der NS-Herrsehaft oder NS-Bestrebungen oder -gedanken angesehen wurde, wenn er mit anderen Worten nach der Absicht des Verfolgers durch die ihm zugefügte Schädigung wegen seiner politischen Gegnerschaft getroffen werden sollte» Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts wäre jedoch für die Entscheidung unerheblich, wenn, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Handlung, derentwegen der Kläger bestraft worden ist, als eine zur Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft vorgenommene, im Sinne einer übergesetzlichen Rechtsordnung rechtmäßige Widerstandshandlung gegen eine bestehende tlnrechtordnung angesehen werden muß. in der Präambel zu dem BEG ausgesprochenen Leitgedanken, daß der aus Überzeugung gegen die NS-Gewalt-herrschaft geleistete Widerstand als ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates anzuerkennen ist« Der um eines solchen Widerstands willen Geschädigte ist also einem Verfolgten gleichzustellen (LM Nr» 5 zu BEG 1955 § 1 = RzW 1955? germaßen sinnvollen Planung beruhte Und vom damaligen Standpunkt aus geeignet'war, der NS-GeWeltherrschaft Abbruch zu tun oder wenigstens ihre schlimmen folgen in beachtenswerter Weise zu mildern, (RzW 1958, 183 Nr, 25 und RzW 1959, 386 Nr, 27), Diese Voraussetzung kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt beim Kläger nicht als gegeben angesehen werden, fas zunächst die allgemeine Wehrdienstverweigerung dea Klägers anlangt, so war an sich eine Auswirkung dieser seiner lat auf den Bestand der NS-Gewaltherrschaft in doppelter Hinsicht möglich: Einmal wurde die Wehrkraft des nationalsozialistischen Staates, die im Dienste seiner Machtbehauptung gegenüber seinen außenpolitischen Gegnern stand, in gewisser Weise geschwächt, wenn der Kläger sich dem Wehrdienst versagte, Dieser Kräfteausfall für die deutsche Wehrmacht war jedoch verschwindend gering, zu demal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (Bl. 52 GA) bei einer Musterung ein bis zwei Jahre vor Kriegsausbruch wegen eines Magenleidens nur für Auch das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es lasse sich nicht ermessen, wieweit eine Wirkung dieser Art gereicht habe, Der Kläger konnte nach der damaligen politischen Lage nicht erwarten, daß auf sein Beispiel hin noch andere Wehrpflichtige in nennenswerter Anzahl - oder überhaupt irgendeiner - gleichfalls den Wehrdienst verweigern werde. Die propagandistische Wirkung seiner- Handlung war auch dadurch wesentlich eingeschränkt, daß die Motive seiner Weigerung - Widerstand gegen den Nationalsozialismus, nicht aber Feigheit oder mangelnder Wehrwille - wenn überhaupt, dann nur einem sehr engen Personenkreis bekannt wurden, der ohnehin wohl zu dem größten feil seine Einstellung bereits kannte. Auch der Umstand, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die NS-Gewaltherrschaft durch einen aus Überzeugung gegen die staatliche Gewalt geleisteten Widerstand bekämpft hat, vermag seinen Entschädigungsanspruch unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen«. Sie muß aber in jedem Palle nach ihren Beweggründen, Zielsetzungen und Erfolgsaussichten als ««ein ernsthafter und sinnvoller Versuch zur Beseitigung des bestehenden Unrechtszustandes gewertet werden können, der einen lebensund entwicklungsfähigen Keim des Erfolge in sich trägt, durch den er selbst bei seinem etwaigen äußeren Scheitern als ein allgemein gültiges und wirksames Zeugnis für das Recht und für den in dem unterdrückten Volk noch lebendigen Willen zu dem Recht in die Zukunft hinaus wirkt und so jedenfalls zur Vorbereitung der schließlichen Überwindung des allgemeinen Unrechtszustandes einen entscheidenden Beitrag leistet,(vgl, Weinkauff '’Über das Widers standsrecht", Schriftenreihe der Jur,Stud,Gemeinschaft Karlsruhe, Heft 20, So 19)* Von dieser Art war der Wider-': stand der Männer des 20, Juli 1944, den der Gesetzgeber . Diese Erwägungen gelten, und zwar in verstärktem Maße, auch für die Tat, die zur zweiten Verurteilung des Klägers geführt hat, nämlich für seine Weigerung, während der Kampfhandlungen im Osten den Befehl, eine Mine zu legen, Folge zu leisten« Es läßt sich-hier nicht einmal feststel- Nach allem kann der Kläger nicht als Verfolgter angesehen werden, so daß es an der entscheidenden Voraussetzun für den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch fehlt.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BEG Präambel und § 1 Ein gegen eine bestehende Unrechtsherrschaft geleisteter Widerstand kann nur dann als rechtmäßig und demgemäß eine diesen Widerstand ahndende staatliche Maßnahme nur dann als Unrecht im Rechtssinne angesehen werden, wenn die Widerstandshandlung nach ihren Beweggründen, Zielsetzungen und Erfolgsaussitfhten als ein ernsthafter und sinnvoller Versuch gewertet werden kann, den bestehenden Unrechtszustand zu beseitigen und in Bezug auf dessen Übel eine allgemeine Wende zu dem Besseren herbeizuführen» BGH,,Urt. v« 14. Juli 1961 - IV 2R 7l/6l - OLG Bremen LG Bremen verkündet am 14. Juli 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a i e nt des V o 1 k e s * In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien Hansestadt B > vertreten durch den Senator für Arbeit in Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte' Rechtsanwälte Br. den Dreher Georg Kläger und Revisionsbeklagt Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das leilurteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Dezember I960 aufgehoben. v Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Bremen vom 29. Januar I960 wird, soweit das Berufungsgericht durch das vorbezeichnete Teilurteil über dieses Rechtsmittel entschieden hat, zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Tatbestand; Der 1914 in mit Anträgen vom 29. Juli 1949‘und geborene Kläger hat 2. Dezember 1953 Ent- schädigung für* Schaden an der Freiheit sowie an Körper und Gesundheit begehrt. Er hat geltend gemacht, er habe Anfang September 1939 unmittelbar nach Kriegsausbruch einen Gestellungsbefehl erhalten. Da er in sozialdemokratischer Tradition erzogen worden sei, das nationalsozialistische Regime aus dieser Einstellung heraus .abgelehnt und den Krieg als einen von Hitler,provozierten Angriffskrieg betrachtet habe, habe er der Einberufung keine Folge geleistet und den Gestellungsbefehl zerrissen. Er sei einige Tage später festgenommen und im Herbst 1939 von einem Kriegsgericht dieserhalb zu 3 1/2 Jahren Festungshaft ver-urteilt worden. Vor dem Kriegsgericht habe er aus seiner : Einstellung kein Hehl gemacht. Er habe etwa zwei Jahre seiner Strafzeit in der Festung Torgau verbüßt und sei dann zu einem 8trafbataillon versetzt worden. Er habe sich in der Folgezeit in den lagern Blechhammer und Obertraubling befunden und sei schließlich in Rußland zu Schanzarbeiten eingesetzt worden. Hierbei habe er sich geweigert, Minen zu legen, da er an der Aufstellung von Mordwaffen nicht habe mitwirken wollen. Er sei daraufhin von einem Feldgericht erneut zu einer anderthalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er wiederum in der Festung Torgau und sodann bei einem Strafbataillon verbüßt habe. Von dieser im Raume Mährisch-Ostrau zu Schanzarbeiten eingesetzten Einheit habe ef sich 1945 beim Herannahen der russischen Truppen absetzen können. Er sei auf Umwegen in ein Lazarett nach Döbeln gelangt, dort aber alsbald von russischen Truppen erreicht worden. Durch Unterernährung und Mißhandlungen während der Haftzeit habe er bleibende gesundheitliche Schäden erlitten. Das Landesamt für Wiedergutmachung hat mit Bescheid vom 31. August 1959 festgestellt, daß der Kläger nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29» Juni 1956 nicht ent-schädigungsbereehtigt*sei, und die Entschädigungsanträge zuruckgewiesen, Es hat ausgeführt, der Kläger sei nicht durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen worden. Er sei ausschließlich wegen Wehrdienstverweigerung bestraft worden. Auch andere Staaten bestraften die Wehrdienstverweigerung. Die politische Einstellung des Klägers sei für das Strafmaß ohne Bedeutung gewesen. Auch könne die im Palle des Klägers angewandte Kriegssonderstrafrechtsverordnung nicht als ein typisch nationalsozialistisches Gesetz angesehen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger als Kapitalentschädigung für die Preiheitsentziehung für die Zeit vom 6. 9.1939 bis zu dem 8.5,1945 10.350 DM zu zahlen ; 2. an den Kläger eine Eente wegen Schadens an Körper . und Gesundheit zu zahlen, deren Berechnung das Diensteinkommen eines Beamten im einfachen Dienst zugrunde zu legen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zwar aus Gründen der politischen Gegnerschaft verfolgt worden 3: wenn seine Weigerung, der Einberufung zu folgen, durch eine solche Gegnerschaft motiviert worden sei» Jedenfalls aber könne diese Verfolgung nicht als Gewaltmaßnahme angesehen werden, da sie rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletze. Von einem Mißbrauch der Staatsgewalt könne selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die Kriegsdienstverweigerung auf achtenswerte Motive zurückgehe, da auch in anderen Staaten Wehrdienstverweigerer bestraft würden» Von einem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze könne nur dann gesprochen werden, wenn etwa die Höhe der Strafe mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar sei* Dafür liege nichts vor» .'Auf die Berufung des Klägers hat dös Oberlandesgericht durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert'« Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10»050 DM zu zahlen» Den weitergehenden Klageantrag zu 1«) hat es abgewiesen und die Entscheidung über die Berufung im Übrigen sowie über die Kosten des Verfahrens' dem Schlußurteil Vorbehalten» , Mit der Revision, die das Berufungsgericht zügelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: .■*> ‘ Das Berufungsgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der von ihm für glaubhaft erachteten eidlichen Aussage des Klägers als erwiesen angesehen, daß der Kläger sich aus Gründen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus geweigert hat, das nationalsozialistische Regime durch aktive Teilnahme am Kriege zu unterstützen, und deswegen sowohl dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet als auch die Beteiligung am Minenlegen abgelehnt hat» Der Kläger habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bereits bei Kriegsausbruch den Krieg als einen ungerechtfertigten Angriffskrieg Hitlers angesehen und sei deshalb sowie aus seiner allgemeinen Gegnerschaft zudem Entschluß gelangt, eine aktive Beteiligung am Krieg abzulehnen» Manche Äußerungen des Klägers sprächen zwar dafür, daß sein Entschluß nicht nur durch eine spezifische Ablehnung des nationalsozialistischen Staates, sondern auch durch allgemeine pazifistische Erwägungen motiviert gewesen sei» überwiegend sei sein Entschluß jedoch von seiner Ablehnung des nationalsozialistischen ■Regimes bestimmt gewesen, so daß für ihn die Frage, ob er den Kriegsdienst auch ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit und die Kriegsziele des nationalsozialistischen Staates verweigert haben würde, nicht bestanden habe« Der Kläger sei auch wegen dieser seiner politischen. Gegnerschaft gegen den ''Nationalsozialismus verfolgt worden. Diese Gegnerschaft sei die zu demindest überwiegende Ursache für seine Weigerung gewesen, dem"Einberufungsbefehl zu folgen, und sieh beim Minenlegen zu beteiligen. Die politische Gegnerschaft des Klägers sei dem Kriegsgericht, das ihn im Jahre 1939 verurteilt habe, auch bekannt gewesen, wie der vom Kläger und dessen Ehefrau glaubhaft geschilderte Umstand ergebe, daß der Kläger im laufe des kriegsgerichtlichen Verfahrens als "roter Lump” bezeichnet worden sei. Ob die Motive des Klägers auch bei--der - zweiten Verurteilung dem Feldgericht bekannt geworden seien, sei allerdings ungeklärt«, Der Kläger stehe jedoch, wenn dieses nicht zutreffe, insoweit jedenfalls gemäß § 1 Abs. | Ziff. BEG einem Verfolgten gleich, weil seine Weigerung, sich aktiv an kriegerischen Unternehmungen zu beteiligen, der Bekämpfung des Nationalsozialismus gedient habe.' Diese Ausführungen sind zunächst insoweit nicht frei von rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht eine Verfolgung des Klägers aus Gründen politischer Gegnerschaft schon deshalb angenommen hat, weil nach seiner Überzeugung dem Kriegsgericht bei der ersten Verurteilung des Klägers dessen politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus bekannt gewesen ist. Aus dieser Tatsache konnte indes noch ~ 6 - nicht gefolgert werden, daß die politsehe Einstellung des Klägers sich bei seiner Verurteilung, insbesondere bei der' .Strafzu demessung, nachteilig für ihn ausgewirkt hat» Der Kläger ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts wegen Kriegsdienstverweigerung (Zersetzung der Wehrkraft) verurteilt -worden« Die gegen ihn verhängte Strafe ist» wenn das ihm damals zur last gelegte Verhalten so. gewesen ist, wie er es jetzt darstellt, im Vergleich zu den Strafen, die sonst wegen militärischer Vergehen dieser Art ausgesprochen wurden, als auffallend milde zu bezeichnen (vgl» dazu die Entscheidungen des ReichafKriegsgerichts Band 2, So 44, 144 ff insbes« S. 155, 161 und 166) <, Daß sie noch milder ausgefallen wäre, wenn das Kriegsgericht den Kläger nicht als einen politischen Gegner des Nationalsozialismus angesehen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt Für eine solche Feststellung bietet auch der Sachverhalt keinen Anhalt, Danach sind aber die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gegnerschaft nicht gegeben, denn eine solche Verfolgung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn die Verfolgung ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der NS-Herrsehaft oder NS-Bestrebungen oder -gedanken angesehen wurde, wenn er mit anderen Worten nach der Absicht des Verfolgers durch die ihm zugefügte Schädigung wegen seiner politischen Gegnerschaft getroffen werden sollte» Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts wäre jedoch für die Entscheidung unerheblich, wenn, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Handlung, derentwegen der Kläger bestraft worden ist, als eine zur Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft vorgenommene, im Sinne einer übergesetzlichen Rechtsordnung rechtmäßige Widerstandshandlung gegen eine bestehende tlnrechtordnung angesehen werden muß. Das ergibt sich, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, aus dem. in der Präambel zu dem BEG ausgesprochenen Leitgedanken, daß der aus Überzeugung gegen die NS-Gewalt-herrschaft geleistete Widerstand als ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates anzuerkennen ist« Der um eines solchen Widerstands willen Geschädigte ist also einem Verfolgten gleichzustellen (LM Nr» 5 zu BEG 1955 § 1 = RzW 1955? 216 Fr, 2?; LM Nr. 12 zu BEG 1953 § 1 RzW 1956, 45 Mr. 17} LM Nr. 6 zu BEG 1956 § 2 = RzW 1958, 301 Nr, 27} LI Nr, 1 zu § 22 BWGöD = RzW 1959, 280 Nr, 48), Der Senat hat zu der Präge, unter welchen Voraussetzur gen eine Handlung als ein Bekämpfen der NS-Gewaltherr-schaft angesehen werden kann, wiederholt;Stellung genommen. Erforderlich ist danach eine Handlung, die auf einer eini-*. germaßen sinnvollen Planung beruhte Und vom damaligen Standpunkt aus geeignet'war, der NS-GeWeltherrschaft Abbruch zu tun oder wenigstens ihre schlimmen folgen in beachtenswerter Weise zu mildern, (RzW 1958, 183 Nr, 25 und RzW 1959, 386 Nr, 27), Diese Voraussetzung kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt beim Kläger nicht als gegeben angesehen werden, fas zunächst die allgemeine Wehrdienstverweigerung dea Klägers anlangt, so war an sich eine Auswirkung dieser seiner lat auf den Bestand der NS-Gewaltherrschaft in doppelter Hinsicht möglich: Einmal wurde die Wehrkraft des nationalsozialistischen Staates, die im Dienste seiner Machtbehauptung gegenüber seinen außenpolitischen Gegnern stand, in gewisser Weise geschwächt, wenn der Kläger sich dem Wehrdienst versagte, Dieser Kräfteausfall für die deutsche Wehrmacht war jedoch verschwindend gering, zu demal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (Bl. 52 GA) bei einer Musterung ein bis zwei Jahre vor Kriegsausbruch wegen eines Magenleidens nur für gvH und avH befunden war und daß er andererseits &amit rechnen mußte, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gleichwohl für Wehrmachtszwecke zu dem Einsatz zu gelangen, wie es ihm dann auch nach seiner Behauptung tatsächlich widerfahren ist« Insoweit war also seine Handlungsweise nicht geeignet, der NS-Gewaltherrschaft in nennenswertem lusmaß Abbruch zu tun« Aber auch von der möglichen propagandistischen Wirkung seiner Handlung, also der durch sie möglicherweise hervorgerufenen psychologischen Beeinflussung anderer Staatsbürger im Sinne der Erweckung oder Stärkung einer gegnerischen Einstellung zu dem Nationalsozialismus kann nicht festgestellt werden daß sie geeignet war, zur Erschütterung der NS-Gewaltherrschaft oder zur Abmilderung ihrer schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise beizutragen. Auch das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es lasse sich nicht ermessen, wieweit eine Wirkung dieser Art gereicht habe, Der Kläger konnte nach der damaligen politischen Lage nicht erwarten, daß auf sein Beispiel hin noch andere Wehrpflichtige in nennenswerter Anzahl - oder überhaupt irgendeiner - gleichfalls den Wehrdienst verweigern werde. Die propagandistische Wirkung seiner- Handlung war auch dadurch wesentlich eingeschränkt, daß die Motive seiner Weigerung - Widerstand gegen den Nationalsozialismus, nicht aber Feigheit oder mangelnder Wehrwille - wenn überhaupt, dann nur einem sehr engen Personenkreis bekannt wurden, der ohnehin wohl zu dem größten feil seine Einstellung bereits kannte. Der Kläger hat auch selbst nicht erklärt, daß er d_iesen Beweggrund vor Gericht offenbart habe. Er hat dieses vielmehr in seinem Schriftsatz vom 16, Juni I960 (Bl, 54 d»A.) ausdrücklich verneint. Auch der Umstand, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die NS-Gewaltherrschaft durch einen aus Überzeugung gegen die staatliche Gewalt geleisteten Widerstand bekämpft hat, vermag seinen Entschädigungsanspruch unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen«. Ein gegen eine bestehende Unrechtsherrschaft geleisteter Widerstand kann nur dann - im Sinne der wahren, derzeit an ihrer Verwirklichung gewaltsam verhinderten übergesetzlichen Rechtsordnung - als sinnvoll und demgemäß eine diesen Widerstand ahndende staatliche Maßnahme nur dann als Unrecht im Rechtssinne angesehen werden, wenn die Widerstandshandlung nach ihrer Art und ihrem Gewicht wenigstens eine gewisse Aussicht bietet, in Bezug auf die Übel der bestehenden Unrechtsherrschaft eine wirkliche Wende zu dem Besseren herbeizuführen, Zwar kann es nicht.von ihrem tatsächlichen unmittelbaren Erfolg oder Mißerfolg abhangen, ob ihr der Gharakter der Rechtmäßigkeit im Sinne einer öffenbarmaehtui'g und Verwirklichung (Vollstreckung) d« wahren Rechts durch die Beseitigung oder Entmächtigung der seine Geltung tatsächlich verneinenden und gewaltsam unterdrückenden Kräfte zukommt«. Sie muß aber in jedem Palle nach ihren Beweggründen, Zielsetzungen und Erfolgsaussichten als ««ein ernsthafter und sinnvoller Versuch zur Beseitigung des bestehenden Unrechtszustandes gewertet werden können, der einen lebensund entwicklungsfähigen Keim des Erfolge in sich trägt, durch den er selbst bei seinem etwaigen äußeren Scheitern als ein allgemein gültiges und wirksames Zeugnis für das Recht und für den in dem unterdrückten Volk noch lebendigen Willen zu dem Recht in die Zukunft hinaus wirkt und so jedenfalls zur Vorbereitung der schließlichen Überwindung des allgemeinen Unrechtszustandes einen entscheidenden Beitrag leistet,(vgl, Weinkauff '’Über das Widers standsrecht", Schriftenreihe der Jur,Stud,Gemeinschaft Karlsruhe, Heft 20, So 19)* Von dieser Art war der Wider-': stand der Männer des 20, Juli 1944, den der Gesetzgeber . in der Präambel zu dem BEG ersichtlich als den beispielhaften 10 Fall eines rechtmäßigen Widerstandes angesehen hat«, Daß die Tat des Klägers in diesem Sinne nicht als rechtmäßige, mit der geltenden, wenn auch übergesetzlichen Rechtsordnung im Einklang stehende Widerstandshandlung angesehen werden kann, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zu der Frage, ob sie den Begriff des Bekämpfens erfüllt« Sie blieb eine Binzelaktion, die an den bestehenden Verhältnissen nichts zu ändern vermochte, während der Kläger sich dadurch unmittelbar der Gefahr aussetzte, zu dem Tode verurteilt zu werden, und in jedem Falle auch über seine Familie - seine Ehefrau stand damals kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes -schweres leid brachte« Damit ist freilich über die moralische Bewertung der persönlichen Gewissensentscheidung des Klägers, die ihn zu einem solchen Verhalten bestimmte, nichts ausgesagt^ Diese Bewertung kann aber für die rechtliche Beurteilung seiner Handlung nicht ausschlaggebend sein« Andernfalls würde er unberechtigterweise vor jenen bevorzugt, die es-möglicher-weise bei ebenfalls eindeutiger grundsätzlicher Ablehnung der NS-Gewaltherrschaft - auf Grund ebenso gewissenhafter Abwägung aller Umstände als ihre Pflicht angesehen haben, sich dem Wehrdienst, wie er von der staatlichen Gewalt von ihnen gefordert wurde, nicht zu entziehen, und für die dieser Entschluß ebenfalls schwere Opfer und Gefahren mit sich brachte« Diese Erwägungen gelten, und zwar in verstärktem Maße, auch für die Tat, die zur zweiten Verurteilung des Klägers geführt hat, nämlich für seine Weigerung, während der Kampfhandlungen im Osten den Befehl, eine Mine zu legen, Folge zu leisten« Es läßt sich-hier nicht einmal feststel- ' * len, ob diese Weigerung irgendwie geeignet war, die mill-, tärische Hiederringung des nationalsozialistischen Regimes zu fördern oder zu beschleunigen, ganz abgesehen davon, daß der Kläger möglicherweise dadurch deutsche Wehrmach fcs-; angehörige in Gefahr brachte bzw. bewirkte, daß eine mögliche Abwendung von Gefahren für sie unterblieb. Nach allem kann der Kläger nicht als Verfolgter angesehen werden, so daß es an der entscheidenden Voraussetzun für den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch fehlt. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts war demnach, soweit es durch das feilurteil des Berufungsgerichts abgeändert ist, wiederherzustellen, ohne daß es auf die weiteren Angriffe, mit denen die Revision das Berufungsurteil bekämpft hat, noch ankam. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf