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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das dem Kläger am 7* Dezember und dem beklagten Land am 10. 1930 legte er an der Technischen Hochschule in die Abschlußprüfung als Diplomingenieur ab Vom Novem ber 1931 bis 31o März 1933 hat er am Lehrstuhl für Elektro raasehinenbau und am Elektrotechnischen Institut de wc er seitdem bei einer namhaften Maschinenfabrik in leitender Stellung tätig ist* Der Kläger hat behauptet, er sei Ende März 1933 wage© seiner Basse aus seiner Stellung als Assistent entlassen worden Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag auf Wiedergutmachung abgelehnt. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und nach seinen im ten Rechts zug gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, ihm die Rechtsstellung eines Assistenten zu gewähreno Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen« Das Ober landesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt dem Kläger die Rechtsstellung eines Professors an einem Staatstechnikum oder einer gleichrangigen Lehranstalt zu geben, ihn anstelle der Wiedereinstei lung im Ruhestand zu belassen und ihm ein Ruhegeld und Entschädigung für die Zeit vom April 1950 Rechtsstellung eines wissenschaftlichen Assistenten wieder einzusetzen, ihn aber im Ruhestand zu belassen und ihm ein Ruhegeld und Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31« März 1951 zu gewähren Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzu weisen« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bis zu dem 31 o März 1933 Assistent mit Sondervertrag i* S« des aus der Stellung entlassen worden seio Er habe keinen Anspruch auf Versorgung oder Ruhegehalt gehabt« Er sei danach Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen« Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß er Aussicht gehabt habe, eine beamtete Dozentur zu erlangen« Das Berufungsgericht hat dementsprechend nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen« Damit ist das beklagte Land gemäß §§ 21, 9 BWGöD verurteilt worden, den Kläger in die Rechtsstellung wiedereinzusetzen, aus der er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung entlassen worden ist. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu« Denn es Bestehen keinerlei Kläger die Rechtsstellung eines Professors an einem Staatstechnikum oder einer gleich rangigen Lehranstalt einzuräumen, ist nicht n Dem Hilfsantrag kann nicht entsprochen werden, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in . seiner früheren Stellung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Huhelohn gehabt hat und ohne die Entlassung keine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben würde.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
LandAssistentMärzRechtsstellungKlägerStellungRevision

Volltext der Entscheidung

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* •
IV 2R 71/60
An Verkündungs Statt
 zugestellt
a) dem Kläger am Io* Dezember I960 bj dem Beklagten am 9* Dezember I960
Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Diplom-Ingenieurs Ludwig Wilhelm
*
Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt

gegen
• ’ * das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in
 Stuttgart,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. in
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
• •
Die Revision gegen das dem Kläger am 7* Dezember
 und dem beklagten Land am 10. Dezember 1959 an
*
Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Stuttgart wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
4
Tatbestand:
Der 1906 geborene Kläger ist Halbjude. Im Dezember
1930 legte er an der Technischen Hochschule in
 die Abschlußprüfung als Diplomingenieur ab
 Vom
Novem
 ber 1931 bis 31o März 1933 hat er am Lehrstuhl für Elektro
 raasehinenbau und am Elektrotechnischen Institut de
TH
assistiert, und zwar nach der Übersicht der TH
“über die bei der TH
verwendeten Wissenschaft
 liehen Assistenten und Assistenten mit Sondervertrag
 ft
% w 0X8
Oktober 1932 gegen eine Vergütung von 66 HM, von da an
76 RM im Monat»
Nach seinem Ausscheiden wurde er vom No
 vember 1933 an nochmal
 Monate lang als Hilfsassistent
 am Meteorologischen Institut der TK beschäftigt, nachdem der Rektor die Anfrage des Instituts, ob gegen die Ein Stellung “politische Bedenken“ bestünden, verneint hatte
 Von
pril 1934 an stand er in privaten Diensten, bis er
 Anfang 1938 über die Schweiz nach England auswanderte
9
m
wc er seitdem bei einer namhaften Maschinenfabrik in
 leitender Stellung tätig ist* Der Kläger hat behauptet, er sei Ende März 1933 wage© seiner Basse aus seiner Stellung
 als Assistent entlassen worden
 Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag auf Wiedergutmachung abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben mit
%
dem Antrag,
 das beklagte Land zu verurteilen:
Io ihm die Rechtsstellung eines ordentlichen Professors
 an einer Tä zu gewähren,
2o ihn an Stelle der Wiedereinstellung im Ruhestand
 zu belassen und
3. ihm eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950
bis 31. März 1951 zu gewähren.
«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des
 Landgerichts zu ändern und nach seinen im
 ten Rechts
 zug gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, ihm die Rechtsstellung eines Assistenten zu gewähreno Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen« Das Ober landesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und
 das beklagte Land verurteilt

den Kläger in die Rechtsstellung wiedereinzusetzen
9
die er als Hilfsassistent am Elektrotechnischen
 Institut der Technischen Hochschule
 auf
Grund Sondervertrags vom 1. November 1931 gehabt hat
*
Die weitergehende Berufung hat das Oberlande
 Lcht zu
 ruckgewiesen, jedoch die Revision zugelassen
 De
Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag
9
das
 cuigefochtene Urteil aufzuheben, das Urteil
 des
Landgerichts-
zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen
9
dem Kläger die Rechtsstellung eines Professors an einem Staatstechnikum oder einer gleichrangigen
 Lehranstalt zu geben, ihn anstelle der Wiedereinstei
 lung im Ruhestand zu belassen und ihm ein Ruhegeld
 und Entschädigung für die Zeit vom
 April 1950
bis 31o März 1951
9
hilfsweise
9
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in die
• ♦
Rechtsstellung eines wissenschaftlichen Assistenten
 wieder einzusetzen, ihn aber im Ruhestand zu belassen
 und ihm ein Ruhegeld und Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31« März 1951 zu gewähren
 Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzu
 weisen«
Die Revision ist unbegründet*
*
Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bestehen keine Bedenken (vgl* das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26* Oktober I960 - IV ZR 126/6o)«>
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger
 bis zu dem 31 o März 1933 Assistent mit Sondervertrag i* S« des
§ 8 der für wissenschaftliche Assistenten der badischen Hochschule geltenden Assistentenordnung vom 12* August 1931 gewesen sei und daß er wegen seiner Rasse am 31• März 1933
V
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aus der Stellung entlassen worden seio Er habe keinen Anspruch auf Versorgung oder Ruhegehalt gehabt« Er sei danach Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen« Es fehle
 jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß er Aussicht gehabt habe, eine beamtete Dozentur zu erlangen« Das Berufungsgericht hat dementsprechend nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen« Damit ist das beklagte Land gemäß §§ 21, 9 BWGöD verurteilt worden, den Kläger in die Rechtsstellung wiedereinzusetzen, aus der er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung entlassen worden ist. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu« Denn es Bestehen keinerlei
*
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger ohne die gegen ihn
i
gerichtete Verfolgung im öffentlichen Dienst eine andere Stellung erreicht hätte.
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rieht nach § 209 BEG, §; 561 Abs« 2 3P0 an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist«
Abgesehen davon kann dem Hauptantrag der Revision auch deswegen nicht entsprochen werden, weil der im Revisionsrechtszug Ansprüche geltend gemacht hat,
 die bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreit
s
gewesen
 sind« Der Antrag
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Kläger die Rechtsstellung eines
 Professors an einem Staatstechnikum oder einer gleich
 rangigen Lehranstalt einzuräumen, ist nicht n

eine
 Einschränkung seines früheren Antrags, ihm die Rechtsstellung eines ordentlichen Professors an einer Techni sehen Hochschule zu gewähren, sondern ein anderer An
 spruch; denn es handelt sich dabei um Stellungen in ganz
 verschiedenen Laufbahnen« Um eine Einschränkung
 des
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üher
 stellten Antrags könnte es sich nur handeln, wenn der
 Kläger in derselben Laufbahn, in der Hochschullaufbahn
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eine geringere als die ursprünglich erlangte Stellung hegehren würde

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— 6 -
Dem Hilfsantrag kann nicht entsprochen werden, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in .
seiner früheren Stellung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Huhelohn gehabt hat und ohne die Entlassung keine
 Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben würde.
§ 10 in Verbindung mit § 21 Abs» 1 BEG, § 21a BWGöD kann daher nicht zu Gunsten des Klägers angewendet werden»
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus
§ 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher Johannsen v.Werner Wilden	Dr.Loewenhe im
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