Rechtssatzs Hat ein Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung in fremder Valuta abgeschlossen, so ist der Anspruch auf Grund des Gesetzes über die lnv;ra:dlurg der inländischen #'jr© dwälirxm^eversicherurr ;en vor:. (RGBl* I, 1930, 1062) nach Maßgabe einer Reichs- v markversicherung zu berechnen, wenn anzunehnen ist ^ daß der Verfolgte ohne die Verfolgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28.8. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, daß die von ihm abgeschlossene PremdwährungsVersicherung nicht auf Reichsmark hätte umgestellt werden dürfen, da sowohl die Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für Privat Versicherungen von 12. September 1934 (Veröffentlichung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen 1935, 91) als auch das Reichsgesetz über die Umwandlung der inländischen Ficmdwährungs Versicherungen vom 26« August 1938 (RGBl I, 1062) nur auf Deviseninländer hätten Anwendung finden können. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre die Versicherung auf Grund des Kontrollratsgesetzes Kr. 47 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden. Der Kläger hat demgemäß seine Entschädigungsforderung unter Anrechnung der ihm im 3escheid vom 9* Oktober 1956 zugebilligten 498,17 DM auf 5.7.01,13 DM berechnet und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Entschädigungsamtes vom 9. Der erkennende Senat hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 29« Januar 1958 die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. Die Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zu dem Gegenstand hat, wird nach § 128 Abs. 1 BEG in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen AltsparerentSchädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versiehe- Hierbei werden Leistungen von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, unter Anwendung der aus Anlaß der Heuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze:, und Verordnungen berechnet. a) Da die Versicherungspolice nicht vorliegt, steht nicht mit Sicherheit fest, ob die Versicherungsgesellschaft nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet war, die Versicherungssumme bei ihrer Fälligkeit am 1• April 1945 effektiv in Schweizer Franken zu leisten oder ob sie auch berechtigt war, die • Versicherungssumme in Reichsmark unter Umrechnung nach dem amtlichen Börsenkurs abzudecken* Für die Berechtigung der Gesellschaft, in Reichsmark zu zahlen, spricht die Vorschrift des § 244 Abs* 1 BGB« Ist danach eine in ausländischer Währung aus gedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist« Es bedarf keiner Zurückverweisung der Sache zur Feststellung der Bedingungen des Versicherungsvertrages, da auch dann, wenn der Kläger einen Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme in Schweizer Franken gehabt hätte, er nach § 46 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. b) Dem Entschädigungsanspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, steht aber auch § 9 Abs, 5 BEG entgegeno Danach wird für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistete Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob die im bürgerlich-rechtlichen Schadens-ersatzrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die überholende Kausalität einen Entschädigungsanspruch des Klägers aussehließen® Bei der Anwendung des Bundes ent schädigungs gesetzes ist allein zu fragen, ob der Kläger den entstandenen Schaden, wenn ein solcher entgegen den Ausführungen zu a) zu bejahen sein sollte, auch ohne die Verfolgung erlitten hätte« Pie Vorschrift des 9 Abs. 5 aaO ist gerade zu dem Zweck in das Bunde sent Schädigungsgesetz aufgenommen worden, tun dieses Rechtsgebiet nicht mit den Schwierigkeiten zu belasten, die sich aus der Anwendung der* Grundsätze über die überholende Kausalität ergeben haben„Wäre der Kläger nicht verfolgt worden, so wäre er, wie das -Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ohne Reehtsverstoß und ohne Verletzung der Penkgesetze und allgemeinen Erfahrungsätze festgestellt hat, zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen vom 26 o August 1938 (RGBl* I, 1938, 1062), Peviseninländer gewesen« Er wäre alsdann von den Vorschriften dieses Gesetzes betroffen worden« Rach § 1 des Gesetzes wäre alsdann seine guf Schweizer Franken lautende Lebensversicherung, wenn sie damals noch zu Rocht bestanden hätte, in einen auf Reichsmarkwährung lautenden Betrag umgewandelt worden« Geht man hiervon aus, so wäre der den Kläger entstandene Schadeh auch ohne die Verfolgung eingetreten« 3*) 2u Unrecht rügt der Kläger, es könne nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden, daß der Schaden auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre« Pa das hypothetische Schadensereignis, das dem Klageanspruch entgegenstehen würde, in Wirk- lichkeit nicht eingetreten ist, kann es sich nur um die Entscheidung der Frage handeln, oh mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach den Erfahrungen des-Lebens das hypothetische Schadens er eig-nis eingetreten sein würde, wenn der auf einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruhende Schaden nicht verwirklicht worden wäre«, Liese Auffassung vertritt der erkennende Senat zur Auslegung des § 9 Abs® 5 BEG in ständiger Rechtsprechung® So hat er insbesondere auf dem Gebiet des Berufsschadens eine Prüfung für notwendig erachtet, ob der Berechtigte nicht während . des Krieges zu dem Wehrdienst eingezogen worden wäre und er daher in seinem beruflichen Fortkommen auch ohne die Verfolgung beeinträchtigt sein würde (vgl® BGH vom 13. 4®) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf beruhen, daß ihm die Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen vom 10® September 1938 - RGBl. I, 1163 - unter Umständen die Möglichkeit offengelassen hätte, seine Versicherung von der Umwandlung auszunehmen o Uach § 1 dieser LVO bestand eine solche Möglichkeit nur, wenn die Versicherungsbeiträge bisher mit Genehmigung laufend in Devisen bezahlt worden waren® Auf diese Ausnahmebestimmung kann sich aber der Kläger nicht berufen, weil er die Versicherungsbeiträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Devisen, sondern in Reichsmark bezahlt hat® Selbst wenn es-aber der Fall gewesen wäre, daß der Kläger die jährlichen Beiträge in Devisen gezahlt.hätte, so.kann gleichwohl die Ausnahmebestimmung der*Durchführungsverordnung vom 10. ches naturgemäß eine Ausnahme bleiben, Rafur daß dem Kläger die Ausreisegenehmigung erteilt worden wäre, ist von ihm nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht auch nichts festgestellt worden. Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs, 1 BEO zurückzuweisen«,
- s ~-*m » lyttr * \ Rieht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs 1. BEG §§ 9 Abs. 5, 127, 128 2. Gesetz-über. die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungai'vam 28.8.1938 -RGBl. I, 1062. s Rechtssatzs Hat ein Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung in fremder Valuta abgeschlossen, so ist der Anspruch auf Grund des Gesetzes über die lnv;ra:dlurg der inländischen #'jr© dwälirxm^eversicherurr ;en vor:. 26e8o * ' v (RGBl* I, 1930, 1062) nach Maßgabe einer Reichs- v markversicherung zu berechnen, wenn anzunehnen ist ^ daß der Verfolgte ohne die Verfolgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28.8. 1938 Beyxseninländer geblieben wäre» Aktenzeichen? IV ZR 71/58 Urteil des BGH vom 25« Juni 1958 KG Berlin n IV ZR 71/58 13 U Entsch, 1711/57 Verkündet am 25o Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit i des i'.ufmanns Bernhard ^street (Israel), Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Hechtsanwi in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres inrBerlin-yilraersdojrf, j]?ehrbelliner PiSatzi’l« • • n ■■ ”* ' * • • ^ \ # . * * i ■ i ■ . *■ Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter% 9 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. v. Werner und Wilden . für Hecht erkannt% Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Karanergerichts in Berlin vom 2. November 1957 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei: die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts zuges trägt der Kläger. i Von Rechts wegen ♦ Tatbestand Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Im Mai des Jahres 1934 wanderte er aus Verfolgungsgründen nach Palästina aus« Er hatte im Jahre 1930 mit der Baseler Lebensversicherungs-Ges eilschaft, Zweigniederlassung Berlin eine Lebensversicherung - Plc Br» 615 200 - über einen Versicherungsbetrag von 37.500 Schweizer Pranken geschlossene Der Beginn der Versicherung wr auf den 31. März 1930 vereinbart; der Vertrag hatte. eine Laufzeit von 15 Jahren. Die jährlichen Prämien betrugen 2.480 sfr, diese wurden jedoch in Reichsmark in Berlin gezahlt. Wegen seiner Auswanderung nach Palästina kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag im Mai 1934. Sein Antrag, die Versicherung in den ausländischen Bestand zu überführen, wurde durch das Landesfinanzamt in Berlin abgel'ehhtoZum 31. März 1935 wurde die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung über 10.221 sfr. umgewandelt. Der prämienfrei gestellte Rückkauf swert von 7.727 sfr. wurde zu dem Tageskurs (100 sfr. =56,83 RM) mit einem Teilbetrag von 4.316,25 HM auf Grund einer Schenkung an Herrn Edmund und mit 75 RM als Honorar an Herrn Rechtsanwalt Br. Brunogezahlt. Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Ausfalls von Versicherungsleistungen gemäß § 127 Abs. 1 ff BEG geltend. Durch Bescheid Hr. 88 433 vom 9. Oktober 1956 hat ihm das ^nt-schädigungsamt Berlin eine Entschädigung in Höhe von 498,17 Eil gewährt. Die Berechnung des Entschädigungsbetrageo beruht darauf daß nach der Auffassung des &ntschädigungsamts die Police Ilr. 615 200 auf Grund des Gesetzes vom 26. August 1938 auf Reichsmark umgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, daß die von ihm abgeschlossene PremdwährungsVersicherung nicht auf Reichsmark hätte umgestellt werden dürfen, da sowohl die Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für Privat Versicherungen von 12. September 1934 (Veröffentlichung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen 1935, 91) als auch das Reichsgesetz über die Umwandlung der inländischen Ficmdwährungs Versicherungen vom 26« August 1938 (RGBl I, 1062) nur auf Deviseninländer hätten Anwendung finden können. Er sei jedoch zu der Zeit, als das Gesetz vom 26« August 1938 Kraft hatte, bereits Devisenausländer gewesen. Ohne die verfolgungsbedingte Aufkündigung des Versicherungsvertrages hätte er als Versicherungsleistung die Summe in Schweizer Pranken erhalten, die sich bei der Prämienfreiheit am 8. Mai. 1945 ergeben hätte. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre die Versicherung auf Grund des Kontrollratsgesetzes Kr. 47 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden. Der Kläger hat demgemäß seine Entschädigungsforderung unter Anrechnung der ihm im 3escheid vom 9* Oktober 1956 zugebilligten 498,17 DM auf 5.7.01,13 DM berechnet und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Entschädigungsamtes vom 9. Oktober 1958 zu verurteilen,. an ihn gemäß den Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzes als Schaden an Ausfall von Versicherungsleistungen weitere 5.701,13 DM zu zahlen. Das Landgericht und das Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 29« Januar 1958 die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1957 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. ~ 4 - Entscheidungsgründej Die Revision ist unbegründet« 1.) Gemäß § 127 Abs« 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer LebensverSicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Die Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zu dem Gegenstand hat, wird nach § 128 Abs. 1 BEG in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen AltsparerentSchädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versiehe- i rungsVerhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Hierbei werden Leistungen von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, unter Anwendung der aus Anlaß der Heuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze:, und Verordnungen berechnet. Das Berufungsgericht ist davon äusgegangen, daß diese entschädigungsrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Klägers Anwendung finden. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Kläger auch den Schutz eines VersicherungsVerhältnisses aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verloren« Der Streit der Parteien geht ausschließlich um die Frage, ob die dem Kläger auf Grund der bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft - Zweigniederlassung - über 37 <>500 sfr. genommenen Lebensversicherung zustehende Entschäöigungs-forderung in Reichsmark zu berechnen ist oder ob bei der Errechnung des Entschädigungsanspruchs von einem der Umstellung auf Grund der Währungsgesetze nicht unterliegenden Betrag von Schweizer Franken ausgegangen werden muß* 2.) Hit Recht hat das Berufungsgericht die erste Auffassung vertreten* a) Da die Versicherungspolice nicht vorliegt, steht nicht mit Sicherheit fest, ob die Versicherungsgesellschaft nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet war, die Versicherungssumme bei ihrer Fälligkeit am 1• April 1945 effektiv in Schweizer Franken zu leisten oder ob sie auch berechtigt war, die • Versicherungssumme in Reichsmark unter Umrechnung nach dem amtlichen Börsenkurs abzudecken* Für die Berechtigung der Gesellschaft, in Reichsmark zu zahlen, spricht die Vorschrift des § 244 Abs* 1 BGB« Ist danach eine in ausländischer Währung aus gedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist« Es bedarf keiner Zurückverweisung der Sache zur Feststellung der Bedingungen des Versicherungsvertrages, da auch dann, wenn der Kläger einen Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme in Schweizer Franken gehabt hätte, er nach § 46 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 - RGBl* I, 1938, 1733 - verpflichtet gewesen wäre, seinen Anspruch auf die Versicherungssumme der Reichsbank anzubieten. Hätte in diesem Fall, was keinem Zweifel unterliegen kann, die Reichsbank von ihrem Recht, die Devisenforderung zu erwerben, Gebrauch gemacht, so hätte der Kläger aus der Versicherungssumme im Endergebnis nur einen Reichsmarkbetrag erhalten, der nach den Währungsgesetzen, wenn der Kläger noch im Besitz der Versicherungssumme gewesen wäre, im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden wäre. Diesen Betrag hat der Kläger auch als Entschädigung erhalten, so daß er wirtschaftlich so dasteht, wie er auch dastehen würde, wenn er einen Schaden in einem Versicherungsverhältnis nicht erlitten hätte. b) Dem Entschädigungsanspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, steht aber auch § 9 Abs, 5 BEG entgegeno Danach wird für einen Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistete Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob die im bürgerlich-rechtlichen Schadens-ersatzrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die überholende Kausalität einen Entschädigungsanspruch des Klägers aussehließen® Bei der Anwendung des Bundes ent schädigungs gesetzes ist allein zu fragen, ob der Kläger den entstandenen Schaden, wenn ein solcher entgegen den Ausführungen zu a) zu bejahen sein sollte, auch ohne die Verfolgung erlitten hätte« ♦ # ' Pie Vorschrift des 9 Abs. 5 aaO ist gerade zu dem Zweck in das Bunde sent Schädigungsgesetz aufgenommen worden, tun dieses Rechtsgebiet nicht mit den Schwierigkeiten zu belasten, die sich aus der Anwendung der* Grundsätze über die überholende Kausalität ergeben haben„Wäre der Kläger nicht verfolgt worden, so wäre er, wie das -Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ohne Reehtsverstoß und ohne Verletzung der Penkgesetze und allgemeinen Erfahrungsätze festgestellt hat, zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen vom 26 o August 1938 (RGBl* I, 1938, 1062), Peviseninländer gewesen« Er wäre alsdann von den Vorschriften dieses Gesetzes betroffen worden« Rach § 1 des Gesetzes wäre alsdann seine guf Schweizer Franken lautende Lebensversicherung, wenn sie damals noch zu Rocht bestanden hätte, in einen auf Reichsmarkwährung lautenden Betrag umgewandelt worden« Geht man hiervon aus, so wäre der den Kläger entstandene Schadeh auch ohne die Verfolgung eingetreten« 3*) 2u Unrecht rügt der Kläger, es könne nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden, daß der Schaden auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre« Pa das hypothetische Schadensereignis, das dem Klageanspruch entgegenstehen würde, in Wirk- lichkeit nicht eingetreten ist, kann es sich nur um die Entscheidung der Frage handeln, oh mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach den Erfahrungen des-Lebens das hypothetische Schadens er eig-nis eingetreten sein würde, wenn der auf einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruhende Schaden nicht verwirklicht worden wäre«, Liese Auffassung vertritt der erkennende Senat zur Auslegung des § 9 Abs® 5 BEG in ständiger Rechtsprechung® So hat er insbesondere auf dem Gebiet des Berufsschadens eine Prüfung für notwendig erachtet, ob der Berechtigte nicht während . des Krieges zu dem Wehrdienst eingezogen worden wäre und er daher in seinem beruflichen Fortkommen auch ohne die Verfolgung beeinträchtigt sein würde (vgl® BGH vom 13. November 1957 - IV ZR 215/57 -) o Es ist nicht ersichtlich, daß dies vom Berufungsgericht verkannt worden ist® 4®) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf beruhen, daß ihm die Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen vom 10® September 1938 - RGBl. I, 1163 - unter Umständen die Möglichkeit offengelassen hätte, seine Versicherung von der Umwandlung auszunehmen o Uach § 1 dieser LVO bestand eine solche Möglichkeit nur, wenn die Versicherungsbeiträge bisher mit Genehmigung laufend in Devisen bezahlt worden waren® Auf diese Ausnahmebestimmung kann sich aber der Kläger nicht berufen, weil er die Versicherungsbeiträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Devisen, sondern in Reichsmark bezahlt hat® Selbst wenn es-aber der Fall gewesen wäre, daß der Kläger die jährlichen Beiträge in Devisen gezahlt.hätte, so.kann gleichwohl die Ausnahmebestimmung der*Durchführungsverordnung vom 10. September 1938 nicht zu seinen Gunsten angewendet,werden. Die Möglichkeit, von der Umwandlung eines auf eine ausländische Währung lautenden Versicherungsvertrags ausgenommen zu werden, mußte nach dem Zweck des Gesetzes bei der angespannten Devisenlage des deutschen Rei- ches naturgemäß eine Ausnahme bleiben, Rafur daß dem Kläger die Ausreisegenehmigung erteilt worden wäre, ist von ihm nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht auch nichts festgestellt worden. Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs, 1 BEO zurückzuweisen«, Ascher Baske Johannsen v, Werner Wilden i