2) Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers abgewiesen, weil ihm auf Grund der Bestimmungen des BEG vom 29« Juni 1956 eine Entschädigung nicht zustande. Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20- April 1955 (abgedruckt in RzW 55, 220^) ausgesprochen, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG sein können, denn dieses Gesetz verstände unter einem Auswandern lediglich das Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches, d.h. die endgültige Ausreise aus dieser- In dem damals entschiedenen Pall war aber - im Gegensatz zu dem hier vorliegenden - Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob auch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 2 BErgG auswandern könne, war somit Gegenstand der Entscheidung» Daß etwa jeder, der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt, als Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden» Dezember 1952 sich nicht im Geltungsbereich des BEG befunden haben, grund-sätzlich nur entschädigt werden, wenn sie ihre Heimat verloren haben, wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie ausgewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Fall ist^ Daß das BEG einen Ausländer, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, in der Regel nicht entschädigen will, läßt sich auch den Äußerungen des Abgeordneten Dr, G^^^ entnehmen (vgl das Protokoll Nr 25 des Wiedergutmachungsausschusses S 14 und die Bundestagsdrucksache Nr 2382 S 3 zu § 4 Abs 2)o Die gleiche Auffassung vertritt auch der Kommentar von Blessin-Wilden auf 5 217 in der Anmerkung 17 zu § 4 BEG. Es fehlt sodann auch an der Voraussetzung zu cv da die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen zu Polen unterhälto Zwar ist der Kläger der Auffassung, diese Bestimmung verstoße gegen Art 3 GrundG, da sie eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Heimat bedeute Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. Schließlich ist auch die Voraussetzung zu b nicht gegeben, da nach § 4 Abs 3 BEG der Zwangsaufenthalt im Konzentrationslager Dachau wie der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG angesehen werden kann, die Tätigkeit des Klägers als Seelsorger für Insassen zweier DP-Lager im Bereich des beklagten Landes ihrem Charakter und ihrer Dauer auch nur eine vorübergehende gewesen ist. Sie meint hierbei, daß die Rechtslage für den Kläger auf Grund vor dem Erlaß des BEG in Geltung gewesene Vorschriften günstiger gewesen sei und der Deutschlandvertrag wie das Israel-Abkommen die vom BEG vorgenommene Schlechterstellung verbiete. Aus diesem Grunde hat der Senat unter entsprechender Verwendung außerhalb des Entschädigungsgesetzes erlassener Bestimmungen den Begriff des Aufenthalts im Sinne eines rein tatsächlichen Verweilens verstehen zu können geglaubt und für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 BErgG als entscheidend nur das rein äußere Bild ohne Rücksicht auf den Willen und die Absichten des Betroffenen erklärt. Wenn auch sehr beachtenswerte Gründe für die damalige Auslegung des Senats gesprochen haben, so folgt daher hieraus noch nicht zwingend, daß diese vor allem vom Schrifttum bekämpfte Auslegung die einzig mögliche ist7 um den tatsächlichen und für alle Fälle maßgebenden Sinn des § 8 BErgG zu ermitteln (vgl hierzu auch die Begründung zu § 2 Abs 3 des Regierungsentwurfs zu dem BEG Drucksache 1949 des Deutschen Bundestags S 90/91 und das Protokoll Nr 12 des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung auf S 13 unten und S 14 und den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung £57- Ausschuß, Drucksache 2382f5’, nach dem die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Bestimmung keinen Widerspruch im Wiedergutmachungsausschuß gefunden hat). H November 1956 - IV ZR 252/56 • abgedruckt in Wert-papiermitteilungen 1957 S 249 ausgesprochen ist> nach der Jetzt erfolgten Klarstellung durch § 4 Abs 5 BEG nunmehr auch den § 8 BErgG dahin aus* daß der Zwangs • aufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist* Die Tatsache, daß auf Grund der Entscheidung des Senats vom 20, April 1955 die Rechtsprechung und die Verwaltung sich der dort vertretenen Auffassung angeschlossen haben, kann auch nicht dazu führen, daß damit ein Abweichen von dieser Entscheidung ausgeschlossen ist* Abgesehen davon, daß, wie bereits oben ausgeführt, es sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall gehandelt hat, kennt das deutsche Recht eine solche Bindung nicht. Auch aus dem § 6 US-EG läßt sich nichts gegen die durch § 4 Abs 3 BEG erfolgte Klarstellung herleiten, § 6 US-EG verwendet in seinem Abs 1 Nr 1 und 2 den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, dem es in Nr 5 den Begriff des Aufenthalts in einem DP-Lager gegenüberstellt. Aus diesen Gründen ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG gegen den Art 2, 3< 14 GrundG - vgl hierzu auch Sundesverfassungsgerichtsentscheidung 2, 380 ff} 3» 4 ff; 4, 219 ff oder den Art 25 GrundG -verstößtc Hierbei ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß letztere Bestimmung sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts beziehts nicht dagegen auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung:. Eine solche wird nicht schon dadurch zu einer allgemeinen Regely daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragschließende Staat verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl im übrigen auch die Entscheidungen des Senats, abgedruckt in RzW 1955, 5557 und 30462 sowie 1956, 5228)-
IY ZE 7i/57 (2 V 117/56 3; 252J 045 / Verkündet am 5» Juli 1957 Schorm, Justizangestellter als urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des katholischen Geistlichen Bronislaw S Kreis Klägers und Hevisionsklägers, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Drei und gegen das Land Niedersachsen^ vertreten durch den Niedersächsi • sehen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche v er hand lung vom 29» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr, v> Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2t Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Celle, den Farteien an Verkündungs Statt zugestellt am 22. November 1956, wird zurückgewiesen» Die außer gerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 4 Der im Jahre 1909 geborene Kläger ist Pole» Vor der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen war er dort als Geistlicher und Religionslehrer an einer Mädchenschule tätigr Am 23- Oktober 1939 wurde er in Lipno durch die Gestapo verhaftet und nach Deutschland gebracht- Hier war er in verschiedenen Konzentrationslagern und zwar vom 10. Dezember 1939 an in dem von Dachau inhaftiert» Nachdem er am 29' April 1945 befreit woi'den war, ist er vom 20 Juli 1945 ab als Seelsorger in zwei DP-Lagern im Bereich des beklagten Landes tätig gewesen. Am 1, Oktober 1946 ist er nach Polen zurückgekehrt, wo er auch noch heute lebt* Br behauptet, er sei wegen seines Glaubens verfolgt worden und habe sich in den Konzentrationslagern einen schweren Gelenkrheumatismus zugezogen, an dem er noch heute leideo Er begehrt daher eine Haftentschädigung von 9*900,— DM- ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente unter Zugrundelegung der Bezüge eines höheren Beamteno Die BntSchädigungsbehörde und die Entnchädigungsge-richte haben seine Ansprüche abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter- Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzüweisen. Entscheidungsgründe s 1) Pur die vom Kläger erhobenen Ansprüche waren auf Grund des § 89 Abs 1 Buchstabe c BErgG die Bntschä-digungsbehörden des beklagten Landes zuständig- Infolgedes- 3en sind diese es nach Art III JHr Ö.ÄndG geblieben Die Passivlegitimation des beklagten Landes für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würde somit; gegeben sein, 2) Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers abgewiesen, weil ihm auf Grund der Bestimmungen des BEG vom 29« Juni 1956 eine Entschädigung nicht zustande. Dieser Auffassung ist zuzustimmenc Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach § 4* BEG eine Entschädigung abhängig ist. Es würde* dies nämlich nur dann der Pall sein, wenn er a) vor dem 31- Dezember 1952 ausgewandert ist, b) seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31 Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben und c) sich jetzt in einem Gebiet aufhält, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.. Schon die Voraussetzung zu a) ist nicht gegeben. Denn als der Kläger im März 194*6 die Bundesrepublik verließ, ist er nicht nausgewandertn, sondern in seine polnische Heimat zurückgekehrt, um dort endgültig zu bleiben. Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20- April 1955 (abgedruckt in RzW 55, 220^) ausgesprochen, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG sein können, denn dieses Gesetz verstände unter einem Auswandern lediglich das Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches, d.h. die endgültige Ausreise aus dieser- In dem damals entschiedenen Pall war aber - im Gegensatz zu dem hier vorliegenden - / der Verfolgte nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern in ein fremdes Land gegangen. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob auch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 2 BErgG auswandern könne, war somit Gegenstand der Entscheidung» Daß etwa jeder, der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt, als Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden» Etwas Derartiges kann auch auf Grund des jetzt maßgebenden § 4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c BEG nicht angenommen werden» Denn wie sich aus den im § 4 aufgeführten Fällen, insbesondere auch aus den des Abs 1 Nr 2 ergibt, sollen Personen, die am 31. Dezember 1952 sich nicht im Geltungsbereich des BEG befunden haben, grund-sätzlich nur entschädigt werden, wenn sie ihre Heimat verloren haben, wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie ausgewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Fall ist^ Daß das BEG einen Ausländer, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, in der Regel nicht entschädigen will, läßt sich auch den Äußerungen des Abgeordneten Dr, G^^^ entnehmen (vgl das Protokoll Nr 25 des Wiedergutmachungsausschusses S 14 und die Bundestagsdrucksache Nr 2382 S 3 zu § 4 Abs 2)o Die gleiche Auffassung vertritt auch der Kommentar von Blessin-Wilden auf 5 217 in der Anmerkung 17 zu § 4 BEG. Unter einer Auswanderung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 1 BEG kann daher nicht die endgültige Rückkehr des Verfolgten in sein Heimatland verstanden werden. Der entgegenstehenden vom Oberlandes*-, gericht in München in seinem Urteil vom 13- April 1956 (RzW 1956, 266^) zu § 8 BErgG vertretenen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen» Es fehlt sodann auch an der Voraussetzung zu cv da die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen zu Polen unterhälto Zwar ist der Kläger der Auffassung, diese Bestimmung verstoße gegen Art 3 GrundG, da sie eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Heimat bedeute Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. Denn der Kläger wird nicht wegen seiner Heimat ungünstiger als andere Verfolgte behandelt * sondern, genau so wie jeder andere Verfolgte., ganz gleich^ wo dessen Heimat ist? allein wegen seines derzeitigen Wohnsitzes oder Aufenthalts. Die hierauf beruhende unterschiedliche Behandlung bedeutet aber ebensowenig eine Verletzung des Grundgesetzes? wie dies bei den deutschen Devisenvorschriften der Fall ist? die auch eine verschiedene Behandlung der außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Personen vorsehen,. Schließlich ist auch die Voraussetzung zu b nicht gegeben, da nach § 4 Abs 3 BEG der Zwangsaufenthalt im Konzentrationslager Dachau wie der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG angesehen werden kann, die Tätigkeit des Klägers als Seelsorger für Insassen zweier DP-Lager im Bereich des beklagten Landes ihrem Charakter und ihrer Dauer auch nur eine vorübergehende gewesen ist. Die Revision ist allerdings der Auffassung, die durch den § 4 BEG erfolgte Regelung sei .rechtsunwirksam, da sie gegen das Grundgesetz und zwar gegen dessen Art 2, 3; 14 und 25 verstoße. Sie meint hierbei, daß die Rechtslage für den Kläger auf Grund vor dem Erlaß des BEG in Geltung gewesene Vorschriften günstiger gewesen sei und der Deutschlandvertrag wie das Israel-Abkommen die vom BEG vorgenommene Schlechterstellung verbiete. Hinsichtlich der früheren günstigeren Rechtslage beruft sie sich auf die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 20- April 1955« Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß, als diese Entscheidung erging, die Hechtslage nach § 8 BErgG noch unklar war» Dies zeigen die damals ergangenen> voneinander abweichenden Entscheidungen der Gerichte und die Ausführungen der Kommentatoren dieser Bestimmungen wie Blessin-Wilden S 120 Anm 12 zu § 8 BErgG und Becker-Huber-Küster S 122 Anm 5 zu § 8 BErgG und S 717 Anm 6 zu § 89 BErgG» Das BErgG ist im Gegensatz zu dem BEG überstürzt und ohne die sonst übliche und für den Erlaß eines Gesetzes notwendige sorgfältige und erschöpfende Beratung der gesetzgebenden Körperschaften erlassen worden. Es weist infolgedessen Unklarheiten und Bücken auf» Diese zu beheben hat die Rechtsprechung und die Hechtswissen-* • Schaft sich bemüht. Hierauf ist auch die erwähnte Entscheidung des Senats vom 20. April 1955 (RzW 55, 22Q^2) zurückzuführena Zu ihr ist der erkennende Senat gekommen, als keine sonstigen Unterlagen vorhanden waren, aus denen ein einwandfreier Rückschluß auf den wahren Sinn des § 8 BErgG gezogen werden konnte. Aus diesem Grunde hat der Senat unter entsprechender Verwendung außerhalb des Entschädigungsgesetzes erlassener Bestimmungen den Begriff des Aufenthalts im Sinne eines rein tatsächlichen Verweilens verstehen zu können geglaubt und für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 BErgG als entscheidend nur das rein äußere Bild ohne Rücksicht auf den Willen und die Absichten des Betroffenen erklärt. Das Urteil läßt aber bereits erkennen, daß diese Auslegung nicht für alle Gesetze gelten muß (vgl z,B. § 8 Abs 2 StPO, § 63 RAbgO 1919, § 9 Abs 1 RFV). Wie der in RzW 55, 222y abgedruckte Leitsatz der Entscheidung ergibt, wollte der Senat auch nur einen bestimmten Pall - nämlich den eines mehr als vierjährigen Aufenthalts im Konzentrationslager in Dachau •• beurteilen, dagegen wollte er keine allgemeinen Regeln für Aufenthalte in Konzentrationslagern geben« Wenn auch sehr beachtenswerte Gründe für die damalige Auslegung des Senats gesprochen haben, so folgt daher hieraus noch nicht zwingend, daß diese vor allem vom Schrifttum bekämpfte Auslegung die einzig mögliche ist7 um den tatsächlichen und für alle Fälle maßgebenden Sinn des § 8 BErgG zu ermitteln (vgl hierzu auch die Begründung zu § 2 Abs 3 des Regierungsentwurfs zu dem BEG Drucksache 1949 des Deutschen Bundestags S 90/91 und das Protokoll Nr 12 des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung auf S 13 unten und S 14 und den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung £57- Ausschuß, Drucksache 2382f5’, nach dem die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Bestimmung keinen Widerspruch im Wiedergutmachungsausschuß gefunden hat). Unter diesen Umständen kann - ganz abgesehen von der Frage, ob der Gesetzgeber nicht grundsätzlich befugt ist; auch bestehende Gesetze im Wege einer authentischen Interpretation zu ändern, selbst wenn diese Gesetze einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt geregelt haben - die Klarstellung einer zweifelhaften Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht als unzulässig und für die rechtsprechende Gewalt als unbeachtlich betrachtet werden« Der erkennende Senat legt, wie dies von ihm bereits in seinen Entscheidungen vom 29- September 1956 - IV 2R 144/56 - abgedruckt in Rzw 56« 362^ und vom 1 H November 1956 - IV ZR 252/56 • abgedruckt in Wert-papiermitteilungen 1957 S 249 ausgesprochen ist> nach der Jetzt erfolgten Klarstellung durch § 4 Abs 5 BEG nunmehr auch den § 8 BErgG dahin aus* daß der Zwangs • aufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist* Die Tatsache, daß auf Grund der Entscheidung des Senats vom 20, April 1955 die Rechtsprechung und die Verwaltung sich der dort vertretenen Auffassung angeschlossen haben, kann auch nicht dazu führen, daß damit ein Abweichen von dieser Entscheidung ausgeschlossen ist* Abgesehen davon, daß, wie bereits oben ausgeführt, es sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall gehandelt hat, kennt das deutsche Recht eine solche Bindung nicht. Im Gegenteil läßt es ein Abweichen von einer bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich zu (vgl z.B. § 546 Abs 2 Satz 2 ZPO, § 28 Abs 2 FGG>- § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, § 219 Abs 2 Nr 2 EEG).* Es würde sonst auch zu einer Erstarrung der Rechtspflege kommen, die nicht zu vertreten wäre,- Auch aus dem § 6 US-EG läßt sich nichts gegen die durch § 4 Abs 3 BEG erfolgte Klarstellung herleiten, § 6 US-EG verwendet in seinem Abs 1 Nr 1 und 2 den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, dem es in Nr 5 den Begriff des Aufenthalts in einem DP-Lager gegenüberstellt. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird man den Aufenthalt in einem KZ-Lager in der Regel nicht als einen gewöhnlichen Aufenthalt bezeichnen und ihn auch im allgemeinen nicht als einen solchen ansehen, da ein solcher Aufenthalt nur ein vorübergehender, außergewöhnlicher Aufenthalt ist. Der Senat trägt daher keine Bedenken. den § 6 US-EG gleichfalls im Sinne des § 4 Abs 3 BEG auszulegen. •« % * H I ,1 i’l * I 9 i * v V Aus diesen Gründen ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG gegen den Art 2, 3< 14 GrundG - vgl hierzu auch Sundesverfassungsgerichtsentscheidung 2, 380 ff} 3» 4 ff; 4, 219 ff oder den Art 25 GrundG -verstößtc Hierbei ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß letztere Bestimmung sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts beziehts nicht dagegen auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung:. Eine solche wird nicht schon dadurch zu einer allgemeinen Regely daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragschließende Staat verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl im übrigen auch die Entscheidungen des Senats, abgedruckt in RzW 1955, 5557 und 30462 sowie 1956, 5228)- 10 - I Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEG zurückzuweisen. Schmidt Ascher v.Werner Wüstenberg Maaß