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BGH · IV ZU 71/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZU 71/51

Eine Anfechtung gemäss § 2078 Abs 2 BGB ist nicht zulässig, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die Anfechtung durch ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten selbst herbeigeführt hat. 2. Hat der Erblasser das Anfechtungsrecht ohne Erfolg ausgeübt, so ist es nicht erloschen im Sinne des § 2285 BGB. 5. Wenn es nach dem Anfechtungsgrund.auf das Gesamtverhalten des Anfechtungsgegners ankommt, ist es zulässig, zur Unterstützung der neu vorgebrachten Anfechtungstatbestände auch auf solche zurückzugreifen, auf die eine selbständige Anfechtung nicht mehr gestützt werden kann. ITovember 1951 unter Kit Wirkung der Bundesrichter Br. Lersch, liaske, Dr. Harts, Joliannsen und Br. Kregel für Recht erlxnnts Auf die'Revision der Beklagten wird das Urteil Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, dass die von den Beklagten zu 1) uncl 2) erklärte An-p feahtung unbegründet sei. 1. festzustellen, dass die von den Beklagten zu 1) und 2) vorgenommene Anfechtung des notariellen Erbvertrages vom 8. 2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, in grundbuchmässiger Form zu bewilligen, dass auf dem im Grundbuche von II 3. feetzustellen, dass den Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines Vermächtnisses von 16.000,— DM auf Grupd des notariellen Cestaments der genannten \7itwe Böclcer nicht zusteht; 4. festzustellen, dass den Beklagten zu 2) und 3) gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe des zu dem Nachlass der Witwe BSH gehörigen Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen und haben zur Begründung der von ihnen vorgenom-raenen Anfechtung des Erbvertrages geltend gemacht, der Kläger habe sich entgegen der von ihm übernommenen Verpflichtung im Erbvertrag nicht im geringsten um die Erblasserin gekümmert, er habe sich auch in hässlicher und liebloser V/eise über sie geäussert. Das kann er nur, -wenn er selbst auf den Standpunkt steht, dass er nicht Hoferbe ist. Auch soweit er mit seinem Klagantrag zu Ziff 5) die Herausgabe einzelner Grundstücke verlangt, tut er das ersichtlich nicht als Iioferbe, sondern allein als Erbe auf Grund des Erbvertrags. Denn wenn der Kläger nicht Erbe des Hofes sein will, kenn er"auch einzelne von dem Hofe getrennte Grundstücke nicht als'Iioferbe in Anspruch nehmen. Die Revision hat geltend gemacht, dass die Beklagten zu 1) und 2) das Eigentum an den Hof noch nicht wirksam erworben hätten, weil der Hof im Grundbuch noch mit einem Entschuldungsvermerk belastet ist und deshalb nach der Voraus3erungsVerordnung vom 6.‘ Januar 1937 eine besondere, bisher nicht beigebrachte Genehmigung des an die Stelle des Entschuldungsamts getretenen Amtsgerichts erforderlich gewesen wäre. Die Beklagten berufen sich schliesslich auch in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger nach dem Erbvertrag Eoferbe haben werden sollen, dass er dies aber nicht habe werden können, weil er schon den Hof seines Vaters geerbt habe. Sie meinen, dass das zur Nichtigkeit des Erbvertrages führen müsse, und dass die Vorfrage, ob der Kläger Hoferbe habe werden können, vom Landwirtschaftsgericht entschieden werden müsse. Denn die Tatsache allein, dass der Kläger schon einen Hof geerbt hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, wie weiter unten näher ausgeführt werden wird. Kai 1933 eingehend dargelegt, dass der Vertrag nicht unwirksam ist, und hat dabei in wesentlichen auch die jetzt von den Beklagten erneut aufgeworfenen Fragen geprüft. Das Oberlandesgericht hat damals in Übereinstimmung mit deni Landgericht festgestellt, dass der Vertrag nicht nichtig sei und hat' die Berufung der Erblasserin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Damit war zwischen dem Kläger und der Erblasserin die './irksamkeit des Erbvertrages rechtskräftig festgestellt. Die Beklagten rügen zunächst zu Unrecht, dasc der Vertrag nicht wirksam errichtet worden sei, weil er nicht nur einen Erb-yertrag, sondern zugleich auch ein Rechtsgeschäft unter lebenden enthalte und dafür die vom Notar gewühlte Form der Beurkundung nicht ausreiche. Der Notar hat das in dem von ihm aufgenommenen Protokoll festgestellt und nur dieses verlesen. Ohne Bedeutung ist es, dass die Parteien des Vertrages den Vertrag als Erbvertrag vor einem Notar errichtet haben. Dass sie auch den nicht kraft Gesetzes an die Form der Beurkundung gebundenen Teil dieses Vertrages in notarieller Pom haben errichten wellen, dass also ein Pall des § 125 Abs 2 BGB vorlag, ist von den Beklagten selbst nicht behauptet worden. Die Revision ist zwar der Auffassung, die Notwendigkeit der Beurkundung auch dieses Teiles des Vertrages ergebe sich schon daraus, dass der Erbvertrag und diese Verpflichtung, unter Lebenden ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten. Dieser Teil des Vertrages ist auch nicht deshalb niohtig, weil den an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Kläger eine Verpflichtung auferlegt wurde. Mit diesem Einwand hat sich das Obcrlandesgerlclit Celle auch in seinem Urteil vom 24, tlai 1935 beschäftigt, Es hat ausgeführt, dass die von Vater des Klägers übernommene Unterhaltspflicht eine vorerbliche Verpflichtung war, die auf den Klüger kraft Gesetzes Überging, sofern er Erbe seines Vaters wurde. Aber auch die vom Oberlandesgericht hilfsweise erwähnte Auslegungsmöglichkeit, dass es sich um eine form-gültige Verfügung des Vaters des Klägers von Todes 'wegen handele, durch die dem Kläger ein Vermächtnis zugunsten der Erblasserin auferlegt wurde, ist vertretbar. Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dass der Erbvertrag nichtig sei, well der ICläger schon einen Hof von seinem Vater geerbt habe und deshalb nicht mehr Hof erbe der Uitv/e BfBHi habe werden können. Ifiirz 1947, also noch vor Erlass der HÖfeordnung erging, ist demgemäss auch nur ausgeführt, dass es auf diese Präge nicht ankomme, weil das Erbhofgesetz durch das IControllratsgesetz Nr 45 aufgehoben worden sei. 2080 3G3 beseichneten Personen des Anfechtungsrecht auch dann nicht mehr ausüben können, wenndie Erblasserin es bereits ergebnislos auegeübt hat, oder ob sie sich nicht darauf berufen dürfen, dass die Anfechtung durch die Erblasserin dieser gegenüber zu Unreoht als unbegründet festgestcllt worden ist. Die Anfechtung durch die Erblasserin gründete sich auf eine Reihe von Vorfällen, aus denen sie herleitete, dass der Kläger sich nicht um sie kümmere und seine Pflichten nach § 3 des Erbvertrages verletzt habe, Mit diesen Vorwürfen wollte sie dartun, dass sie sich in einem lm Liegen die Dinge aber so, dann kann es den Anfechtenden nicht verwehrt sein, mindestens zur Unterstützung der von ihnen neu V9rgebracliten Anfechtungsgründe auch auf solche zurückzugreifen, auf die an sich eine selbständige Anfechtung nicht mehr gestützt werden kann. Die Revision rügt weiter, dass das Oberlandesgericht das Verhalten des Klägers nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 2078 Abs 2 BGB geprüft habe. Das ^ Oberlandesgericht hat das Verhalten des Klägers und seine darin Ausdruck findende Charakterveranlagung alle: dings unter ausdrücklicher Anführung des § 2078 Abs 2 BGB darauf geprüft, ob die Erblasserin durch die irrige Erwartung de3 Eintritts oder Nichteintritts solcher Umstände zun Abschluss des Erbvertrages bestimmt worden sei. Das Oborlandesgericht hat aber nicht gesagt, welche irrige Annahme oder Erwartung die Erblasserin im Sinne des § 2078 A,bs 2 BGB zu dem Abschluss des Erbvertrages bestimmt haben können. Sollten dazu jedoch mangels ausreichender Anhaltspunkte keine besonderen Feststellungen möglich sein, so wird als Erwartung der Erblasserin im Sinne des § 2078 Abs 2 BGB, die nach den vorgetragenen Anfechtungsgründen nicht eingetreten sein soll, in Betracht kommen, dass der Kluger sich ihr gegenüber so verhalten würde, wie es zu einer zweckentsprechenden Durchführung des Erbvertrages geboten schien. Im Hinblick auf § 3 des Vertrages wird dazu auch gerechnet werden können, dass der Kläger sich bemühen würde, das gegenseitige Vertrauen Dass die Erblasserin dies erwartet hat, kann auch dann angenommen werden, wenn das in dem Vertrag keinen Ausdruck gefunden hat. Bei der Prüfung dieser Frage wird das Oberlandesgericht auch zu berücksichtigen haben, dass es, wie die Hevision hervorhebt, nicht nur darauf ankommt, ob und inwieweit das Verhalten des Klägers Schlüsse auf seine Gharakterveranlagung zulässt, sondern dass auch dieses Verhalten selbst in seiner äusseren Wirkung auf die Erblasserin von Bedeutung ist. Für diese Präge hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, dass nach seinen Feststellungen die zwischen der Erblasserin und dem Kläger entstandenen Spannungen entscheidend durch das eigene Verhalten der Erblasserin verursacht' worden sind. weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Erblasserin diese Ursache für das Verhalten des Klägers- zutreffend gewürdigt und deshalb den Erbvertrag auch bei Kenntnis dieses Verhaltens abgeschlossen haben würde. Denn wenn die Erwartung- der Erblasserin hinsichtlich des Verhaltens des Klägers nur v/egen ihres eigenen vertragswidrigen Verhaltens nicht eingetreten ist, würde in Betracht kommen können, dass sie die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht durch ein gegen 'freu und Glauben verstossendes Vorhalten selbst herbeigeführt hat.' "völlig aus den Hahnen getreten sei, den der Erbvertrag abgegrenzt habe", so dass der Kläger den Eindruck habe gewinnen müssen, dass die Erblasserin nicht bereit war» ihm von dem Eamilienbesitz nennenswerte Bestandteile zu hinterlassen. Bas angefochtene Urteil musste aber wegen des unter III,- 1 erörterten Llangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüokverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 2078 BGB § 1c LVO § 325 ZPO § 176 FGG § 761 BGB § 33 ErbVErG § 2078 BGB
HofBGBErbvertragvertragenErblasserinAnfechtungErbvertragesVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk! Mr die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	BGB	§§	2078	Abs	2,	2285
Rechtssatz:
1.	Eine Anfechtung gemäss § 2078 Abs 2 BGB ist nicht zulässig, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die Anfechtung durch ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten selbst herbeigeführt hat.
2.	Hat der Erblasser das Anfechtungsrecht ohne Erfolg ausgeübt, so ist es nicht erloschen im Sinne des § 2285 BGB.
5. Wenn es nach dem Anfechtungsgrund.auf das Gesamtverhalten des Anfechtungsgegners ankommt, ist es zulässig, zur Unterstützung der neu vorgebrachten Anfechtungstatbestände auch auf solche zurückzugreifen, auf die eine selbständige Anfechtung nicht mehr gestützt werden kann.
Aktenzeichen: IV ZU 71/51 Urteil vom 29. November 1951
OLG Celle
XV ZR 71/51
» • P «	to »II	IK
Verkündet an 29■ IToveuber 1951 W000, Juctizcngest. ala Urhund she crater der Geschäftsstelle
 In IT amen des Voll: es In dem Rechtsstreit
1.	des Landwirts Friedrich D IHHHBi in IJ ^■■1, Haus ITr.
2.	der Lhefrau Anna D MHBHBl geb. p(
5. des Frl. Kinne. 0 flHBB in 14
Beklagte, Berufungs- und Eevisiouskliiger,
-	Prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt WKKK00» -
gegen
 den Gast- und Landwirt will! S jBHHMMfc in
> Ilaus ITr. 0,
Kläger, Berufungs- und Revisionsbelclagten,
i
-	rroceosbevollriüchtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die :r.ündlicho Verhandlung vom 15. ITovember 1951 unter Kit Wirkung der Bundesrichter Br. Lersch, liaske,
 Dr. Harts, Joliannsen und Br. Kregel
 für Recht erlxnnts
 Auf die'Revision der Beklagten wird das Urteil
1,
des 4-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 27. Februar 1951 aufgehoben, Bio Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi esen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
1 sehen
 Die Witwe Emilie BflBBB verwitwete Bu| geh.	war Eigentümerin des aus der Xll
 Familie stammenden Hofes Nr 01 in 14 Sie schloss am 8. Oktober 1928 mit Heinrich dem Vater des Klägers und ihrem Vetter und nächsten Anverwandten aus der WdBM1 sehen Familie, einen notariellen Erbvertrag. Darin berief sie ihn zu ihrem Alleinerben und zu dem Anerben des Hofes. Im § 2 des Vertrages wurde bestimmt, dass der Kläger an die Stelle seines Ve.ters treten solle, wenn sein Vater vor der Witwe	versterben	würde.	§ 3 des Vertrages
 lautet f olgenderme.ssen: ‘ "Der Hofbesitzer Heinrich
 verpflichtet sich, der Ehefrau BHH in jeder Lebenslage mit Hat und Tat Beistand zu leisten und sie nötigenfalls zu pflegen und vollkommen für sie zu sorgen, sie auf Verlangen auch bei sich in seinem T7ohnhav.sevaufzunehmen und lebenslänglich zu verpflegen. Die gleiche Verpflichtung wird hiermit dem Landwirt \7illi SflBBP für den Hall auf erlegt, dass er der Erbe bezw. Anerbe der Ehefrau wird."
Der Vater des Klägers verstarb am 0t. Mai 1930. Die Witwe Bi^BP erklärte in der Folgezeit zweimal, nämlich im Hai 1931 und im Jahre 1946 die Anfechtung des Erbvertrages und erhob Klage auf Feststellung, dass der Erbvertrag nichtig und die Erbeinsetzung des Klägers hinfällig sei. Beide Klagen wurden rechts
 kräftig atogev/iesen.
Die Vitwe B^mi veräusserte in den folgenden Jahren zunächst mehrere einzelne Grundstücksparzellen an verschiedene Erwerber und verkaufte schliesslich durch notariellen Vertrag vom 15. März 1948 ihren gesamten rechtlichen Grundbesitz an die Beklagten zu 1) und 2). Diese wurden am 30. Dezember 1948 als Miteigentümer 3e zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen.
Am 12. Januar 1949 errichtete die V/itwe Böcker ein eigenhändiges Testament. Sie setzte darin den Beklagten zu l) und 2) als Entschädigung für den von ihnen vorgenommenen Ausbau einer zu dem Hof gehörigen \7ohnung einen Betrag von 6 000,— DM und als Entgelt für die ihr gewährte Pflege eine Summe von 10 000,- DM aus. Den Beklagten zu 2) und 3) vermachte sie ihren beweglichen Nachlass.
Die Witwe	verstarb	am	30.	Januar 1949«
Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Erbvertrag vom 8. Oktober 1928 durch Erklärung zu richterlichem Protokoll vom 9. September 1949 bei dem Amtsgericht in Burgwedel angefockten:
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, dass die von den Beklagten zu 1) uncl 2) erklärte An-p feahtung unbegründet sei. Er hat in erster Instanz' beantragt,
1. festzustellen, dass die von den Beklagten zu 1) und 2) vorgenommene Anfechtung des notariellen Erbvertrages vom 8. Oktober 1928, auf Grund
 
dessen der Kläger Alleinerbe der an 30. Januar 1949 verstorbenen Witwe Emilie BMA in IWtM (^■1 geworden ist, unbegründet ist;
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, in grundbuchmässiger Form zu bewilligen, dass auf dem im Grundbuche von II
Band V^BI Bl 2fl| verzeichne ten Grundbesitze zugunsten des Klägers eine Sicherungs-hypothek von 30.000,— DU zur Sicherung der dem Kläger aus dem notariellen Kaufverträge von 15- Idärz 1948 zustehenden Restkaufgeld-forderung in gleicher Höhe eingetragen wird;
3.	feetzustellen, dass den Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines Vermächtnisses von 16.000,— DM auf Grupd des notariellen Cestaments der genannten \7itwe Böclcer nicht zusteht;
4.	festzustellen, dass den Beklagten zu 2) und 3) gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe des zu dem Nachlass der Witwe BSH gehörigen
*
beweglichen Nachlasses nicht zusteht, und die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, diesen Mobiliamachlass an den Kläger herauszugeben;
5.	die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, in grundbuchmässiger Form einzuwilligen, dass die im Grundbuch von tflHHI verzeichne ten Grundstücke Parzelle 351/67, 353/67, 357/68 und 358/122 sowie die
 daselbst verzeichneten Grundstücksparzeilen 115/15 und 14 im Grundbuch auf den Kläger umgeschrieben werden.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen und haben zur Begründung der von ihnen vorgenom-raenen Anfechtung des Erbvertrages geltend gemacht, der Kläger habe sich entgegen der von ihm übernommenen Verpflichtung im Erbvertrag nicht im geringsten um die Erblasserin gekümmert, er habe sich auch in hässlicher und liebloser V/eise über sie geäussert. Schliesslich habe er sich auch bei dem Begräbnis der Witwe B|BM unangemessen verhalten.
Das Landgericht hat nach Bev/eisaufnähme durch Teilurteil nach dem Klagentrage zu Ziff 1) erkannt. Die Berufung ist durch das angefochtene Urteil zurück gewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit durch das Teilurteil darüber entschieden worden ist, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
^tscheid^gsg^ndej^
I. Die Revision zieht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten in Zweifel. Sie meint, der Pest stell'ungsant rag zu Ziff l) der Klage, der allein in die Revisionsinstanz gelangt sei, habe die Peststellung des Hoferben zu dem Gegenstand. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erblasserin hat durch den notariellen Vertrag vom 15. März 1948 den Hof
 an die Beklagten zu l) und 2) verkauft: Diese sind im Dezember 1940 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger hat die Reclitswirksamkeit dieser Übertragung des Hofes nicht in Zweifel gezogen. Er erhebt keinen Anspruch darauf, Hoferbe zu sein. Hit dem Klagantrag zu Ziff 2) verlangt er vielmehr Erfüllung des Kaufvertrages durch die Beklagten. Das kann er nur, -wenn er selbst auf den Standpunkt steht, dass er nicht Hoferbe ist. Auch soweit er mit seinem Klagantrag zu Ziff 5) die Herausgabe einzelner Grundstücke verlangt, tut er das ersichtlich nicht als Iioferbe, sondern allein als Erbe auf Grund des Erbvertrags. Denn wenn der Kläger nicht Erbe des Hofes sein will, kenn er"auch einzelne von dem Hofe getrennte Grundstücke nicht als'Iioferbe in Anspruch nehmen. Daraus ergibt sich, dass der Klagantrag zu 1) nach dem?erkennbaren Hillen des Klügere nicht die Pest-• Stellung umfasst, dass er Iioferbe ist.
Die Revision hat geltend gemacht, dass die Beklagten zu 1) und 2) das Eigentum an den Hof noch nicht wirksam erworben hätten, weil der Hof im Grundbuch noch mit einem Entschuldungsvermerk belastet ist und deshalb nach der Voraus3erungsVerordnung vom 6.‘ Januar 1937 eine besondere, bisher nicht beigebrachte Genehmigung des an die Stelle des Entschuldungsamts getretenen Amtsgerichts erforderlich gewesen wäre. Darauf kommt es indessen niclit entscheidend an.’ Selbst wenn die Übertragung des Hofes an-die Beklagten zu 1) und 2) bisher nicht re eilt swirksara erfolgt wäre und der
 Hof cleshalb nochzu dem Nachlass gehören würde, wäre die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht gegeben. Sie könnte nur in Betracht kommen, wenn eB sich in dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Angelegenheit der Höfeordnung handeln würde, § 1 c LVO.
Der hier zur Entscheidung stehende Streit der Parteien geht aber nur um die Frage, ob die Anfechtung eines Erbvertrages wirksam ist. Diese rein nach dem Recht des BGB zu entscheidende Frage ist auch dann keine Angelegenheit der Ilöfeordnung, wenn ein Ilof zu dem Nachlass gehört.
Die Beklagten berufen sich schliesslich auch in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger nach dem Erbvertrag Eoferbe haben werden sollen, dass er dies aber nicht habe werden können, weil er schon den Hof seines Vaters geerbt habe. Sie meinen, dass das zur Nichtigkeit des Erbvertrages führen müsse, und dass die Vorfrage, ob der Kläger Hoferbe habe werden können, vom Landwirtschaftsgericht entschieden werden müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht diese Vorfrage auch von den in diesem Rechtsstreit erkennenden Gerichten entschieden werden kann. Denn die Tatsache allein, dass der Kläger schon einen Hof geerbt hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, wie weiter unten näher ausgeführt werden wird. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist daher unter keinem Gesichtspunkt, gegeben.
II.	Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse des Klägers mit Recht bejaht. Die von den Beklag-
 
ten zu 1) und 2) erklärte Anfechtung des Erbvertrags machte die Rechtsstellung des Klägers unsicher. Schon damit ist das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, dass die Anfechtung unbegründet ist, hinreichend dargetan.
1. Die Revision hat in erster Linie geltend gemacht, dass der Erbvertrag unwirksam sei. Die Frage der Nichtigkeit de3 Vertrages bildete den wesentlichen Gegenstand der im Jahre 1931 von der Erblasserin gegen den Kläger erhobenen Klage. In jenem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom'24. Kai 1933 eingehend dargelegt, dass der Vertrag nicht unwirksam ist, und hat dabei in wesentlichen auch die jetzt von den Beklagten erneut aufgeworfenen Fragen geprüft. Das Oberlandesgericht hat damals in Übereinstimmung mit deni Landgericht festgestellt, dass der Vertrag nicht nichtig sei und hat' die Berufung der Erblasserin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Damit war zwischen dem Kläger und der Erblasserin die './irksamkeit des Erbvertrages rechtskräftig festgestellt. Allein dadurch werden die Beklagten nicht gehindert, erneut die Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen. Sie sind in dem Eestauent der Y/itwe BÖcker mit Vermächtnissen bedacht. Sie sind daher nicht Rechtsnachfolger der Y.'itwe BÖcker im Sinne des § 325 ZPO. Die Rechtskraft des Urteils des Obcrlandesgerichts wirkt nicht gegen sie.
Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Erbvertrages ergeben sich jedoch nicht. Die Beklagten rügen
 zunächst zu Unrecht, dasc der Vertrag nicht wirksam errichtet worden sei, weil er nicht nur einen Erb-yertrag, sondern zugleich auch ein Rechtsgeschäft unter lebenden enthalte und dafür die vom Notar gewühlte Form der Beurkundung nicht ausreiche. Der Vertrag ist in der für einen Erbvertrag nach §§ 2276» 2258 BG-B vorgeschriebenen Form errichtet worden. Die Beteiligten haben damals vor dem Notar mündlich erklärt, dass eine vcn ihnen überreichte offene Schrift den zwischen ihnen verabredeten Erbvertrag enthalte. Der Notar hat das in dem von ihm aufgenommenen Protokoll festgestellt und nur dieses verlesen. Es ist zwar richtig, dass diese Form der Vertragserrichtung nicht den für den notariellen Abschluss von Rechtsgeschäften unter lebenden (§§ 176, 177 FGG) bestehenden Vorschriften entspricht. Denn nach diesen Bestimmungen hätten das Protokoll und der Vertrag verlesen werden müssen, was nicht geschehen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Die im § 5 des Erbvertrages von Heinrich	übernommene	Verpflich-
tung, um die es sich dabei handelt, war auf Unterstützung und notfalls Versorgung der Erblasserin gerichtet.: Selbst wenn man darin ein leibrentenversprechen sehen wollte, so würde dafür nach § 761 BGB zwar Schriftform, nicht aber notarielle Beurkundung nötig sein.
Diese Schriftfom ist mit der schriftlichen Errichtung des Vertrages gewahrt. Ohne Bedeutung ist es, dass die Parteien des Vertrages den Vertrag als Erbvertrag vor einem Notar errichtet haben. Dass sie auch den nicht kraft Gesetzes an die Form der Beurkundung gebundenen
 Teil dieses Vertrages in notarieller Pom haben errichten wellen, dass also ein Pall des § 125 Abs 2 BGB vorlag, ist von den Beklagten selbst nicht behauptet worden.
Die Revision ist zwar der Auffassung, die Notwendigkeit der Beurkundung auch dieses Teiles des Vertrages ergebe sich schon daraus, dass der Erbvertrag und diese Verpflichtung, unter Lebenden ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten. Es müsse deshalb auch eine einheitliche Form gewählt werden, und zwar diejenige, die für beide Teile des Vertrages ausreiclje. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Y/enn in einem Vertrage mehrere an sich selbständige Rechtsgeschäfte vereinigt werden, so ist cie gesetzlich vorgeschriebene Form schon dann gewahrt, wenn die für die einzelnen verbundenen Geschäfte notwendigen Formen nebeneinander eingehalten sind. Es gibt keine Vorschrift im Gesetz, wonach bei Verbindung mehrerer Rechtsgeschäfte, für die verschiedene Pormvorschriften gelten, eine einheitliche Form gewählt werden muss, in der jedes der verbundenen Geschäfte hätte errichtet werden können.
Dieser Teil des Vertrages ist auch nicht deshalb niohtig, weil den an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Kläger eine Verpflichtung auferlegt wurde.
Mit diesem Einwand hat sich das Obcrlandesgerlclit Celle auch in seinem Urteil vom 24, tlai 1935 beschäftigt, Es hat ausgeführt, dass die von Vater des Klägers übernommene Unterhaltspflicht eine vorerbliche
 Verpflichtung war, die auf den Klüger kraft Gesetzes Überging, sofern er Erbe seines Vaters wurde. Davon seien die Vertragsschliessenden ausgegangen. Der Klüger habe Ersatzerbe der Erblasserin sein sollen, weil er nach der Vorstellung der Vertragsschliessenden auch Erbe seines Vaters werden sollte. Die Feststellung der Verpflichtung des Klägers in § 3 Abs 2 des Erbvertrages sei daher nicht die vertragsmässige Begründung einer Verpflichtung zu Lasten des an dem Vertragsschiuso nicht beteiligten Klägers, sondern nur die Feststellung seiner lcraft Gesetzes ohnehin eintretenden Rechtspfliclit. Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Aber auch die vom Oberlandesgericht hilfsweise erwähnte Auslegungsmöglichkeit, dass es sich um eine form-gültige Verfügung des Vaters des Klägers von Todes 'wegen handele, durch die dem Kläger ein Vermächtnis zugunsten der Erblasserin auferlegt wurde, ist vertretbar. Es bedarf keiner abschliessenden Entscheidung, welcher der beiden Auslegungen der Vorzug zu geben ist.
. Beide führen zu dem Ergebnis, dass auch der § 3 des Erbvertrages gültig ist. Der Erbvertrag ist somit, da auch andere Bedenken gegen seine Gültigkeit nicht bestehen, rechtswirksam.
2. Der Vertrag ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht von der Erblasserin wirksam aufgehoben worden. Ein einseitiger "widerruf des Erbvertrages, wie er gemäss § 33 TestG für ein Testament vorgesehen ist. ist nicht möglich. Das Gesetz lässt ausser der
 Anfechtung (§§ 2201 ff BGB) nur die vertragsmü3sige Aufhebung (§§ 2290 ff 3G3) und den Rücktritt (§§ 2295 ff BGB) zu. Bin Rücktritt wegen Ilichterfüllung der Verpflichtung, Unterhalt zu gewähren, ist jedoch nicht möglich. Vielmehr ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2295 BG3 der Rücktritt nur möglich, wenn die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung au^ehoben worden ist.
Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dass der Erbvertrag nichtig sei, well der ICläger schon einen Hof von seinem Vater geerbt habe und deshalb nicht mehr Hof erbe der Uitv/e BfBHi habe werden können. Das sei aber gerade der wesentliche Inhalt des Erbvertrages gewesen. Lasse er sich insoweit nicht mehr verwirklichen, an sei er nichtig. Die Revision übersieht dabei, dass in Bällen der vorliegenden Art regelmässig nicht vor Eintritt des Erbfalls feststeiit, ob der Vertragoerbe auch. Hoferbe werden kann. Es genügt, dazu auf die Möglichkeit zu verweisen, dass der Vertragserbe seinen eigenen Hof veräussern, insbesondere an seinen Sohn übergeben kann. Auf die Veise können sogar noch zu Lebzeiten der Erblasserin die Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Erbvertrages ausgeräumt werden. Schon daraus folgt, dass der Erbvertrag, der im Jahre 1928 . abgeschlossen und damals unzweifelhaft wirksam war, durch die Einführung des Erbhofrechts in Jahre 1955 oder durch den Erlass der Höfeordnung im Jahre 1942 nicht ohne weiteres nichtig wurde. Es könnte sich vielmehr nur darum handeln, ob etwa die Erblasserin wegen
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der Unsicherheit, die sich für die Frage der Durchführbarkeit des Erbvertrages durch die veränderte Rechtslage ergab, zur Anfechtung des Vertrages gemäss § 2078 BGB berechtigt gewesen wäre. Bas kann aber auf sich beruhen, weil sie eine solche Anfechtung nicht ausgesprochen hat. Die Revision beruft sich dafür zu Unrecht auf den Inhalt der Klageschrift in der Sache Eöcker ./. Sievers, 7 0 100/46 des Landgerichts Hannover, datiert vom 22. November 1946. Dort ist nur gesagt: "Die Einsetzung als Anerbe dürfte durch das am 1. Oktober 1955 in Kraft getretene Reichserbhofgesetz hinfällig geworden sein." In den Urteil des Landgerichts Hannover, das am 31. Ifiirz 1947, also noch vor Erlass der HÖfeordnung erging, ist demgemäss auch nur ausgeführt, dass es auf diese Präge nicht ankomme, weil das Erbhofgesetz durch das IControllratsgesetz Nr 45 aufgehoben worden sei. Hit der Aufhebung de3 Erbhofgesetzes war in der Tat die darauf gestützte Anfechtung, wenn eine solche überhaupt ausgesprochen war, gegenstandslos' geworden. Die Erblasserin hätte möglicherweise nach Erlass der Eöfeord-nung den Erbvertrag neu anfechten können. Das hat sie jedoch nicht getan. Sie hat vielmehr die Anfechtungsfrist des § 2283 BGB verstreichen lassen. Damit war ihr Anfechtungsrecht insoweit gemäss § 2283 BGB erloschen, an dass auch die Beklagten desv/egen nicht mehr anfechten können. In Ergebnis ist danach der Erbvertrag weder durch das Erbhofgesetz noch durch die HÖfeordnung in seiner Wirksamkeit berührt worden.
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III.	1.) Das Berufungsgericht hat diejenigen Anfechtungsgründe unberücksichtigt gelassen, die 3chon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sind. Es hat angenommen, dass das An?echtungsrecht der Erblasserin insoweit im Sinne des § 2285 EG3 erloschen war. Das Anfechtungsrecht erlischt entweder gemäss § 2283 BGB durch Zeit-e.blr.uf, oder gernL'.so 5 2284 3GB durch Bestätigung. Ist es aber ohne Erfolg aungeübt worden, so ist es nicht erloschen, vielmehr ist der Erblasserin gegenüber rechtskräftig festgestellt, dc.es es nicht besteht, Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche "..'irkungen dap den Beklagten gegenüber hat. Insbesondere bedarf es keiner Prüfung, ob etwa den § 2285 SGB ein allgemeiner Grundgedanke des Inhalts zu entnehmen ist, dass die im §
2080 3G3 beseichneten Personen des Anfechtungsrecht auch dann nicht mehr ausüben können, wenndie Erblasserin es bereits ergebnislos auegeübt hat, oder ob sie sich nicht darauf berufen dürfen, dass die Anfechtung durch die Erblasserin dieser gegenüber zu Unreoht als unbegründet festgestcllt worden ist. Denn im vorliegenden Pall kann es wegen der besonderen Art des Anfechtungstatbestandes nicht auf die Präge ankommen, ob ein selbständiges Anfechtungsrecht wegen eines Heiles der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht mehr besteht. Die Anfechtung durch die Erblasserin gründete sich auf eine Reihe von Vorfällen, aus denen sie herleitete, dass der Kläger sich nicht um sie kümmere und seine Pflichten nach § 3 des Erbvertrages verletzt habe, Mit diesen Vorwürfen wollte sie dartun, dass sie sich in einem lm
 
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Sinne des § 2078 Abs 1 BGB erheblichen Irrtum über die Person des Klägers befunden habe und ihre Erwartungen über die Einstellung des Klägers ihr gegenüber und zu seinen Vertragspflichten nicht erfüllt sehe (§ 2078 Abs 2 BGB). Basselbe suchen die Beklagten mit den jetzt v;..n ihnen vorgebrachten Anfechtungsgründen darzutun.
Es handelt sich demnach bei beiden Anfechtungen darum, aus dem Verhalten des Klägers in.bestimmten Fällen allgemeine Schlüsse zu sichen auf seine Einstellung zur Erblasserin und seine Bereitschaft, seine Vertragspflich ten zu erfüllen. Dabei kommt es auf das Gesaratverhal-ten des Klägers an. Denn bei solcher Sachlage kann es möglich sein, dass einzelne Vorfälle dieser Art oder auch mehrere für sich allein betrachtet, die für eine Anfechtung nötigen Feststellungen noch nicht rechtfertigen, während die, ganze Reihe der Vorkommnisse ins-
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gesamt gesehen dafür ausreichen mag. Liegen die Dinge aber so, dann kann es den Anfechtenden nicht verwehrt sein, mindestens zur Unterstützung der von ihnen neu V9rgebracliten Anfechtungsgründe auch auf solche zurückzugreifen, auf die an sich eine selbständige Anfechtung nicht mehr gestützt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt konnten daher die Beklagten auch die Vorfälle geltend machen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses waren. Dass dort die Behauptungen der Erblasserin vom Gericht als nicht bewiesen angesehen worden sind, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtskraft jenes Urteils nicht gegen die Beklagten wirkt.
Das Berufungsgericht hat demnach diese im Vorprozess vorgebrachten Anfechtungsgründe zu Unrecht ausser Betracht gelassen. Deshalb musste das Urteil aufgehoben werden.
2. Die Revision rügt weiter, dass das Oberlandesgericht das Verhalten des Klägers nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 2078 Abs 2 BGB geprüft habe. Das ^ Oberlandesgericht hat das Verhalten des Klägers und seine darin Ausdruck findende Charakterveranlagung alle: dings unter ausdrücklicher Anführung des § 2078 Abs 2 BGB darauf geprüft, ob die Erblasserin durch die irrige Erwartung de3 Eintritts oder Nichteintritts solcher Umstände zun Abschluss des Erbvertrages bestimmt worden sei. Das hat es verneint. Das Oborlandesgericht hat aber nicht gesagt, welche irrige Annahme oder Erwartung die Erblasserin im Sinne des § 2078 A,bs 2 BGB zu dem Abschluss des Erbvertrages bestimmt haben können. Auch nach dieser Richtung wird es auf Grund der erneuten Verhandlung bestimmte Feststellungen treffen müssen. Sollten dazu jedoch mangels ausreichender Anhaltspunkte keine besonderen Feststellungen möglich sein, so wird als Erwartung der Erblasserin im Sinne des § 2078 Abs 2 BGB, die nach den vorgetragenen Anfechtungsgründen nicht eingetreten sein soll, in Betracht kommen, dass der Kluger sich ihr gegenüber so verhalten würde, wie es zu einer zweckentsprechenden Durchführung des Erbvertrages geboten schien. Im Hinblick auf § 3 des Vertrages wird dazu auch gerechnet werden können, dass der Kläger sich bemühen würde, das gegenseitige Vertrauen
 
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zu. erhalten und keinen Zweifel an seiner Bereitschaft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufkommen zu lassen. Dass die Erblasserin dies erwartet hat, kann auch dann angenommen werden, wenn das in dem Vertrag keinen Ausdruck gefunden hat. Es genügt, wenn festzustellen ist, dass sie diese Erwartung zweifellos gehabt hat, selbst wenn sie sich dieser Erwartung nicht ganz besonders bewusst gewesen sein sollte (Fischer Jherings Jahrbücher^71» 187 ff Z^277) • Als Anfechtungsgrund würde dann in Betracht kommen, dass das Verhalten des Klägers dieser Erwartung nicht entsprochen hat.
Bei der Prüfung dieser Frage wird das Oberlandesgericht auch zu berücksichtigen haben, dass es, wie die Hevision hervorhebt, nicht nur darauf ankommt, ob und inwieweit das Verhalten des Klägers Schlüsse auf seine Gharakterveranlagung zulässt, sondern dass auch dieses Verhalten selbst in seiner äusseren Wirkung auf die Erblasserin von Bedeutung ist. Im Rahmen des §
2078 ist es abweichend vom § 119 Abs 1 3GB nicht entscheidend, ob der Erblasser die Verfügung "bei verständiger Würdigung des Falles" getroffen haben würde. Vielmehr ist seine subjektive Denk- und Anschauungsweise zugrunde zu legen (OGII JE 50, 24-4-, RGEK § 2078, 3). Das bedeutet allerdings nur, dass für die Erheblichkeit des Irrtums nur die subjektive Auffassung des Erblassers entscheidend ist. Kenn also feststeht, dass der Erblasser die auf der irrigen Erwartung beruhende V7il-lenserklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde, so wird die Anfechtung nicht dadurch
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ausgeschlossen, dass da3 Bichtgewolltsein der Erklärung nicht auf verständiger Yiürdigung der Umstände beruht (Plane!* § 2078, l). -In jedem Palle ist aber der Kach-v/eis nötig, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.’
Für diese Präge hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, dass nach seinen Feststellungen die zwischen der Erblasserin und dem Kläger entstandenen Spannungen entscheidend durch das eigene Verhalten der Erblasserin verursacht' worden sind. Das erscheint bedenklich. weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Erblasserin diese Ursache für das Verhalten des Klägers- zutreffend gewürdigt und deshalb den Erbvertrag auch bei Kenntnis dieses Verhaltens abgeschlossen haben würde. Jedoch-können diese Feststellungen des Berufungsgerichts unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt -von Bedeutung sein. Denn wenn die Erwartung- der Erblasserin hinsichtlich des Verhaltens des Klägers nur v/egen ihres eigenen vertragswidrigen Verhaltens nicht eingetreten ist, würde in Betracht kommen können, dass sie die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht durch ein gegen 'freu und Glauben verstossendes Vorhalten selbst herbeigeführt hat.' In einem solchen Pall wäre aber nach allgemeinen Kechts-grundsätzen die Ausübung des Anfechtungsrechts nicht zulässig (Fischer aaO S 230). Die Feststellungen des Berufungsgerichts könnten dafür ausreichen. Es hat im einzelnen angeführt, dass die Erblasserin insbesondere durch wirtschaftlich bedenkliche Grundstücksverkäufe
 
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"völlig aus den Hahnen getreten sei, den der Erbvertrag abgegrenzt habe", so dass der Kläger den Eindruck habe gewinnen müssen, dass die Erblasserin nicht bereit war» ihm von dem Eamilienbesitz nennenswerte Bestandteile zu hinterlassen. In übrigen liegt diese Würdigung • vorwiegend auf tatrichterlichen Gebiet.
Hiernach erscheint es zwar möglich, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt im Rahmen des § 2078 Abs 2 BC-B jedenfalls im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat. Bas angefochtene Urteil musste aber wegen des unter III,- 1 erörterten Llangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüokverwiesen werden.
Br. LerBch Raske Br. Hartz Johannsen Kregel