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BGH

Gericht: BGH

Verbringt die Stadt Hausratsgegenstände der Einwohner, die aus luftschutzgründen in einem von der NSDAP beschlagnahmten Gebäude eingelagert waren, in ein an- * deres städtisches Gebäude, um sie vor Plünderungen zu schützen-,* so entsteht ein öffentlich-rechtliches Ver-wahrungsverhältnis* Für Ansprüche gegen die'Stadt wegen der Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg zulässig* sich der Verwahrer darauf, dass der Verlust durch die von ihm nicht verschuldeten KriegsVerhältnisse oder Nachkriegszustände verursacht worden ist, so ist über die Ursächliche it des Verlustes nach den Grundsätzen des § 28frZPC zu entscheiden* Das Gericht ! Einen Eigentumsnachweis über die Teppiche des Klägers hatte sie sich wegen des Ausfalls der Verkehrsverbindungen nicht beschaffen können. Auf eine dahingehende Frage der Zeugin Bu£BI habe der Angestellte Hefti WtHk erklärt, dass die Teppiche sicher lägen und nichts wegkäme. Die Beklagte hat behauptet, die Teppiche habe sie nicht mehr im Besitz. Die Ansicht der Beleihten, dass in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit eine Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission gemäss Gesetz Hr 13 (Amtsblatt der Hohen All, Kommission 1949 S 54) einzuholen sei, ist nicht zutreffend. in der FgBBBschule eingelagerten Sachen in Ausübung seiner Amtsgewalt als Bürgermeister von in Besitz genommen hat«, Er hat damit nur eine in seiner deutschen Amtsstellung begründete Pflicht, nicht aber eine Pflicht gegenüber den alliierten Streitkräften, oder eine Pflicht, die in Verbindung mit einer Pflicht gegenüber den alliierten Streitkräften stand, erfüllt. Nur wegen der Erfüllung oder Verletzung dieser sich im Zusammenhang mit seiner Amtshandlung ergebenden pflichten will der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen. Pflichten, die auch nur im Zusammenhang mit den Pflichten des Bürgermeisters gegenüber den alliierten Streitkräften bestanden, werden dahe~ durch die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht berührt. Ebenso ist nicht über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte gemäss Art 3 ziff 2 des Gesetzes ITT 13 zu entscheiden. Weder über die Rechtsgtyltigkeit dieser Maßnahme, noch über ihren Inhalt und Zweck ist in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden« Fraglich ist allein/ welche rechtlichen Folgen sich aus dem amtlichen Handeln dieses Bürgermeisters für die Beklagte ergeben. Denn bei der Entscheidung dieser Frage wird über die Anordnung der Bfe-satzungsmacht selbst, durch welche der Zevßa* MüMB als Bürgermeister eingesetzt worden ist, in keiner der von dem Art 3 Ziff 2 des Gesetzes Kr -13 genannten Beziehungen ent-Z' schieden. Eine konkrete Anordnung der Besatzungsmacht an den Bürgermeister Mdie in der FflHHPschule untergestellten Sachen in Verwahrung zu nehmen, ist nach den insoweit bedenkenfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ergangen. Das Handeln des Bürgermeisters und das auf diese Weise begründete VerwahrungsVerhältnis, über das in dem Rechtsstreit allein zu entscheiden ist, beruht daher nicht auf einer Anordnung der Militärregierung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht, wie die Beklagte meint, aus einer Auslegung der Anordnung der Besatzungsmacht, die vielleicht durch ein deutsches Gericht nicht erfolgen darf, sondern ausschliesslich aus dem tatsächlichen Verhalten des Bürgermeisters MifBl und üen Angaben, die er über die von ihm verfolgten Zwecke und Absichten gemacht hat. Er ist nach dieser Vorschrift jedoch nur dann begründet, wenn der Kläger behauptet und beweist, dass die Beklagte noch im Besitz der Teppiche ist. Dazu hat das Oberlandesgericht in rechtlich bedenke nf re ier Weise festgestellt, dass der Bürgermeister Müfl ■BP die Sachen des Klägers in Ausübung öffentlicher Gewalt in Besitz goiommen hat, weil er sich kraft seines Amts für verpflichtet hielt, die gefährdeten Güter sicher zustellen. Sein Handeln war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bestimmt durch die ihm obliegende leitende und fürsorgende Tätigkeit der Verwaltung von Kaiserswerth. Auf dieses hiermit begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis finden nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, die Vorschriften des bür gerliehen Rechts Über die Verwahrung entsprechende Anwendung. Schliesslich kann der Anspruch in entsprechender Anwendung der Vorschriften Über die Verwahrung und der Haftung der Beklagten für ein Verschulden ihrer Organe und Angestellten begründet sein. Bas angefochtene Urteil hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte durch das Handeln des Bürgermeisters 25Ü.BHI verpflichtet worden ist. Dass seine Berufung zu dem Bürgermeister nicht nach den in Deutschland gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, hindert nicht, dass er tatsächlich Organ der Beklagten geworden ist; Als. er zu dem Bürgermeister eingesetzt wurde, war eine völkerrechtlich anerkannte deutsche Regierungsgewalt noch vorhanden. Dadurch, dass Müller von der Besatzungsmacht als Bürgermeister für Kflfc eingesetzt wurde und ihm die Verwaltung dieses Stadtteils selbständig übertragen wurde, wurde KflHIMl ■BBi nicht aus dem Verband der Beklagten herausgelöst und zu einer selbständigen Gebietskörperschaft erhoben. Das Oberlandesjericht hat den Schadensersatzanspruch igegen die Beklagte verneint, weil der Zeuge LlüBM, nachdem er durch die Inbesitznahme der in der Fliednerschule befindlichen Sachen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet hatte; in seinen weiteren Entschliessungen über die Behandlung und Verfügung über diese Sachen nicht frcigestellt war, vielmehr hierin behindert und den Anweisungen der Besatzüngs macht unterworfen war. Alle Handlungen oder Unterlassungen, die der Kläger dem Müppi als pflichtwidriges Verhalten zu dem Vorwurf mache, seien durch die Anordnungen der Besatzungsmacht bedingt gewesen und könnten deshalb nicht als im Rahmen einer die Beklagte verpflichtenden Verwaltungstätigkeit liegend angesehen werden. Das Oberlandesgericht scheint danach der Auffassung zu sein* dass infolge der Behinderung des Bürgermeisters in seiner -amtlichen Tätigkeit eine Haftung der Beklagten in dem vorliegenden Falle von vornherein entfalle. Y/enn ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet ist, haftet die Beklagte grundsätzlich für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten. Sofern sie zur Herausgabe der verwahrten Gegenstände ausserstande ist und sich darauf be ruft, dass ihr die Erfüllung dieser Pflicht durch Umstände die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist, trifft sie in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die Beweislast. Die Beklagte wäre nur dann in Verzug geraten, wenn sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre, der Zeugin Ru^HB die Teppiche auf ihr Verlangen herauszugeben. Eigentümerin der Teppiche und nicht im Besitze einer schriftlichen Vollmacht des Klägers war, könnte, wie sich aus den entsprechend anzuwendenden §§ 174> 180 BGB ergibt, ihr Verlangen allenfalls dann als Mahnung angesehen werden, wenn sie tatsächlich bevollmächtigt gewesen war, und der Vertreter der Beklagten ihre Mahnung nicht mangels einer schriftlichen Vollmacht zurückgewiesen hätte, oder wenn sie, ohne bevollmächtigt zu sein, eine Bevollmächtigung behauptet hätte, und der Vertreter des Beklagten dieses nicht beanstandet hätte* Selbst dann wäre die Beklagte jedoch nicht in Verzug geraten, da der Kläger als Gläubiger die Teppiche bei der Beklagten selbst oder durch eine Person, deren Empfangsberechtigung der Beklagten nachgewiesen wurde, abzuholen hatte* Hieran fehlte es« Die Zeugin Ru^BB hat ihre Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen« Dadurch, dass sie den Nachweis erbrachte, die Schwester des Klägers zu sein, wurde ihre Empfangs-berechtigung noch nicht erwiesen« Es ist auch unerheblich, ob der Angestellte der Beklagten die Teppiche tatsächlich herausgegeben hätte, wenn sie mit dem Namen des Klägers versehen gewesen wären« Für die Frage, ob die Beklagte in Verzug geraten ist, kommt es nicht darauf an, j^iesie sich unter bestimmten Umständen verhalten hätte, ^sondern allein darauf, wozu sie hach der Rechtsordnung verpflichtet war. Esv ist daher auch unerheblich, ob die Teppiche mit der Anschrift des Klägers versehen waren. Darin, dass das Oberl-ndesgericht die hierfür von dem Kläger angetretenen Beweise nicht erhoben hat, liegt kein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Insoweit es sich um die Feststellung des mangelnden Verschuldens der Beklagten an dem Verlust der Teppiche handelt, hat die Revision zutreffend eine Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Er hat behauptet und Beweis dafür angetreten, dass in den Schulen keine Plünderungen oder Entnahmen durch Angehörige der Besatzungsmacht ohne Beschlagnahmebescheinigung erfolgt seien. Bei der von dem Berufungsgericht nach Erhebung der Beweise deff Beklagten vorzunehmenden neuen Boweis-würdigung werden auch die allgemeinen Zeitumstände, soweit sie durch die Beweisaufnahme erwiesen oder gerichtsbekannt sind, zu berücksichtigen sein. Verhältnisse und die Zustände in der ersten Zeit nach der Kapitulation kann eine I»age entstanden sein, die es unmöglich macht, strenge Anforderungen an die Beweispflicht der Beklagten zu stellen* Diese Tatsache wird das Berufungsgericht insbesondere bei der nach den Grundsätzen des § 28^ ZFO zu entscheidenden Frage, auf welche Ursache der Verlust der Teppiche zurückzuführen ist, zu beachten haben.

Zitierte Normen: § 989 BGB § 286 ZPO
ZeuginBGBBürgermeisterTeppichKlägerSacheAngestellte

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung

Gesetz:	§§	282,	688	BGB,	§	13	GVG.
Rechtssatz:
Gesetz:
Verbringt die Stadt Hausratsgegenstände der Einwohner, die aus luftschutzgründen in einem von der NSDAP beschlagnahmten Gebäude eingelagert waren, in ein an- * deres städtisches Gebäude, um sie vor Plünderungen zu schützen-,* so entsteht ein öffentlich-rechtliches Ver-wahrungsverhältnis* Für Ansprüche gegen die'Stadt wegen der Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg zulässig*
Im Rahmen des öffentlichen VerwahrungsVerhältnisses hat der Verwahrer in entsprechender Anwendung des § 282* BGB zu beweisen, dass ihn an dem Verlust des eingelagerten Gutes kein Verschulden trifft* Beruft . sich der Verwahrer darauf, dass der Verlust durch die von ihm nicht verschuldeten KriegsVerhältnisse oder Nachkriegszustände verursacht worden ist, so ist über die Ursächliche it des Verlustes nach den Grundsätzen des § 28frZPC zu entscheiden* Das Gericht ! hat dabei abzuwägen, in welchem Verhältnis die Wahr- . scheinliehkeit für einen unverschuldeten zu der eines I verschuldeten oder möglicherweise verschuldeten Ver- -lustes steht*	i
§ 8? BGB '
Rechtssatz:
Gesetz: "Recht ss atz.:
Die von der Besatzungsmacht vor der Kapitulation ein- V gesetzten Bürgermeister sind nicht Organe der Besatzungsmacht, /sondern bleiben in das deutsche Behörden-<4. system eingeordnet* Die Gebietskörperschaft wird 1. durch das Handeln dieser Organe verpflichtet und haf- 1 tet für ihr Verschulden.	j:
§989 BGB
Hat der Verwahrer den Verlust oder die Beschädigung der verwahrten Sache verschuldet, so kann der Scha- 1 densersatzanspruch auch dann auf § 989 BGB gestützt i werden, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor I Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.	1

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Aktenzeichen:	IV ZR 71/50
Urteil vom	11* Oktober 1951
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Verkündet am 11« Oktober 1951
MM) Justizängestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ♦
Im Namen des Volkes
 des Dipl.Ing. Max Sc ►strasse
 In dem Rechtsstreit in Mi
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 die Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte Revisionsbeklagte,
 und
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die; * mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Buhdesrichter Dr.Lersch, Ascher, Dr. Hart?; Johannsen und Dr. Kregel
 für fiecht erkannt :■ - •
;Däs Ürteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichtk in DüsseIdorf^ml9. November 1948 wird äufgehbben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurück-
verwieseh.
Von Rechts wegen
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^Tatbestand:
Ende 1944 batte der Kläger aus Gründen des Duftschut zes zwei Teppiche und andere Gegenstände in der schule in	einem	Stadtteil von
D|^^	in	der auch noch anderes Gut der Bevölkerung
 untergebracht war, untergestellt* Die FflMHjschule war damals von der Gauleitung der NSDAP beschlagnahmt und in Besitz genommen worden*
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Hach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen am 21*4*1945 setzten diese den Zeugen Elü^B zu dem Bürgermeister von KMIHB sin* Sie untersagten ihm, irgendwelche Weisungen des Oberbürgermeisters von entgegenzunehmen und zu befolgen.
Wiefdie Beklagte behauptet, der Kläger äber bestreitet, haben nach dem Einrücken der Amerikaner sowohl Angehörige der deutschen Bevölkerung, als auch Besatzungsangehörige zahlreiche Sachen aus der FflUBpschule herausgeholt* • Hach Rücksprache mit dem amerikanischen Kommandanten,: der dem Zeugen Mü(B> erklärte, er müsse dafür sorgen,	gefährdeten	Sachen gerettet werde was .
möglich sei, erteilte	dem Zeugen HeMMBI, einem4T
städtischen Angestellten, die Anweisung, die in der tftschule befindlichen Sachen in die Schule am Stiftsplatz zu überführen. HeJ(Bj(| führte diese Weisung durch*
Der Kläger konnte sich wegen Ausfalls sämtlicher Verkehrsmittel nicht persönlich um sein in EMMMi lagerndes Gut kümmern* Er bo.auftragte seine Schwester, die
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Zeugin	seine	Interessen wahrzunehmen. Diese be-
gab sich am 25.4. 1945 in die FMHHBschule, um dort die Sachen ihrer Mutter und die des Klägers abzuholen. Da der Bürgermeister Mii^B abwesend, war, verhandelte sie mit dem Angestellten HeflMB. Dieser verweigerte die Herausgabe und machte sie von dem Nachweis des Eigentums abhängig. Am 26.4.1945 wandte sich die Zeugin Buf^f er neut an den Angestellten HeflUB« Sie konnte das Eigentum an den Möbeln ihrer Mutter nachweisen und erhielt diese sowie eine dem Kläger gehörige, minder wertvolle Kiste ausgehändigt. Einen Eigentumsnachweis über die Teppiche des Klägers hatte sie sich wegen des Ausfalls der Verkehrsverbindungen nicht beschaffen können. Der Angestellte HeflHl|p| verweigerte deswegen deren Freigabe. Als der Kläger nach Behebung der Verkehrsschwierigkeiten Anfang Juni 1945 persönlich auf dein Bürgermeisteramt in kHHM vorsprach, waren seine beiden Teppiche nicht mehr vorhanden.
Der Kläger behauptet, seine Teppiche seien am 25.4* 1945 noch in der FjBBHVschule vorhanden gewesen. Die Zeugin	habe	sich* durch Beschreibung der
 Teppiche und ihrer Verpackung hinreichend ausgewiesen. Dennoch habe der Angestellte HeflHfe die Herausgabe verweigert. Am nächsten Tage habe die Zeugin nur noch einen seiner Teppiche in der Schule am Stiftsplatz gesehen. Der Angestellte He0|Ml habe wiederum die Herausgabe dieses Teppichs abgelehnt. Auf eine dahingehende Frage der Zeugin Bu£BI habe der Angestellte Hefti WtHk erklärt, dass die Teppiche sicher lägen und nichts wegkäme. Die Beklagte habe die Sachen nicht mit der' erforderlichen Sorgfalt verwahrt. Sie habe es auch
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unterlassen, nachts eine Wache in die Schule' am Stiftsplatz zu legen*
Der Kläger hat beantragt, -
die Beklagte zu verurteilen, 1. einen deutschen Teppich, Täbris antik Tiermustor, 3,00 mal 4,00 m, und einen echten Perserteppich, Hamedas,
4,50 mal 5*50 an den Kläger herauszugeben,
2* notfalls den Wert beider Teppiche in vom Gericht noch festzusetzender Höhe nebst 4# Zinsen seit IClageerhebung dem Kläger zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, im Palle der Verurteilung die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vor-gängijen Sicherheitsleistung abhängig zu machen*
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Die Beklagte hat behauptet, die Teppiche habe sie nicht mehr im Besitz. An ihrem Verlust treffe sie kein Verschulden. Nicht nur aus der PH^Mpschule, sondern auch aus der. Schule am Stifts platz hätten Amerikaner Sachen ohne Beschlagnahmebescheinigungen und ohne dafür Quittungen auszustellen, he raus geholt. Unter diesen Sachen habe sich auch ein in schwarzem Verdunkelungspapier eingehüllter Teppich befunden. Die Entnahme habe der Zeuge MI-SKI nicht verhindern können. Auch sei es nicht möglich gewesen, die entnommenen Sachen in einem Verzeichnis aufzunehmen. In der Nacht habe sie infolge eines Verbots der Amerikaner keine Hilfspolizisten als Wachen einsetzen können. Plünderungen seien erfolgt.
Die Herausgabe der Teppiche des Klägers sei mangels ausreichender Legitimation der Zeugin Bup|B| als verfügungsberechtigt abgelehnt worden.
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Der Kläger ist diesen Behauptungen entgejengetreten,, Er hat Zeugenbeweis dafür ang^treten, dass weder in der FtNHMschule, noch in der Schule am Stiftsplatz Plünderungen erfolgt seien und dass Angehörige der Besatzungsmacht Sachen nur gegen Bescheinigungen abgeholt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das ober-'Slandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurück gewiesen und die Revision zugelassen,
 Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision begehrt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung nach dem Klagantrag, hilfsweise Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht«
Die. Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,
w$htsche idu^s^ründej^
Die Ansicht der Beleihten, dass in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit eine Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission gemäss Gesetz Hr 13 (Amtsblatt der Hohen All, Kommission 1949 S 54) einzuholen sei, ist nicht zutreffend. Die in dem Rechtsstreit zu entscheidenden Prägen betreffen keine Angelegenheiten, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden sind 'Art 2 b des Ges Nr 13)» Aus den insoweit rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Bürgermeister ü,fü^| die
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in der FgBBBschule eingelagerten Sachen in Ausübung seiner Amtsgewalt als Bürgermeister von	in
 Besitz genommen hat«, Er hat damit nur eine in seiner deutschen Amtsstellung begründete Pflicht, nicht aber eine Pflicht gegenüber den alliierten Streitkräften, oder eine Pflicht, die in Verbindung mit einer Pflicht gegenüber den alliierten Streitkräften stand, erfüllt.
Nur wegen der Erfüllung oder Verletzung dieser sich im Zusammenhang mit seiner Amtshandlung ergebenden pflichten will der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen. Pflichten, die auch nur im Zusammenhang mit den Pflichten des Bürgermeisters gegenüber den alliierten Streitkräften bestanden, werden dahe~ durch die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht berührt.
Ebenso ist nicht über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte gemäss Art 3 ziff 2 des Gesetzes ITT 13 zu entscheiden. Eine sol-
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che Anordnung könnte allenfalls in der Einsetzung des Zeugen &üflM als Bürgermeister von	un(i	in	einer
 Weisung, die in der FlHHpschule eingelagerten Sachen zu sichern, gesehen werden. Die von der Besatzungsmacht ausgesprochene Einsetzung des Zeugen Mü^fB zu dem Bürgermeister von	ist	unstreitig erfolgt. Weder
 über die Rechtsgtyltigkeit dieser Maßnahme, noch über ihren Inhalt und Zweck ist in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden« Fraglich ist allein/ welche rechtlichen Folgen sich aus dem amtlichen Handeln dieses Bürgermeisters für die Beklagte ergeben. Hierüber zu entscheiden
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sind die deutschen Gerichte befugt. Denn bei der Entscheidung dieser Frage wird über die Anordnung der Bfe-satzungsmacht selbst, durch welche der Zevßa* MüMB als
 Bürgermeister eingesetzt worden ist, in keiner der von dem Art 3 Ziff 2 des Gesetzes Kr -13 genannten Beziehungen ent-Z' schieden.
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Eine konkrete Anordnung der Besatzungsmacht an den Bürgermeister Mdie in der FflHHPschule untergestellten Sachen in Verwahrung zu nehmen, ist nach den insoweit bedenkenfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ergangen. Ihm wurde nur allgemein gesagt, er müsse dafür sorgen, dass von den gefährdeten Sachen gerettet werde was möglich sei. Darauf hat er seihst den Entschluss gefasst, die Sachen in Verwahrung zu nehmen.
Das Handeln des Bürgermeisters und das auf diese Weise begründete VerwahrungsVerhältnis, über das in dem Rechtsstreit allein zu entscheiden ist, beruht daher nicht auf einer Anordnung der Militärregierung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht, wie die Beklagte meint, aus einer Auslegung der Anordnung der Besatzungsmacht, die vielleicht durch ein deutsches Gericht nicht erfolgen darf, sondern ausschliesslich aus dem tatsächlichen Verhalten des Bürgermeisters MifBl und üen Angaben, die er über die von ihm verfolgten Zwecke und Absichten gemacht hat.
Der Rechtsweg für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche ist zulässig.
Der Kläger erstrebt mit seiner Klage nicht den Ersatz eines Kriegsschadens. Er begehrt innerster Linie Herausgabe seines Eigentums. Hilfsweise macht er einen Schadensersatzanspruch geltend, den er auf eine Amtspflichtverletzung der Organe der Beklagten oder auf die
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schuldhafte Verletzung von Pflichten der Beklagten, die sich aus einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnis ergeben, gründet. Diese Ansprüche sind nicht in der KriegsSachschadenverordnung vom 30.11.1940 [RGBl I S 1547* geregelt.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine angebliche Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters oder des Angestellten Herrlein stützt, ist der Rechtsweg nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 34 Grundgesetz zulässig.
Soweit der Kläger seinen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis herleitet, ist der Rechtsweg gleichfalls zulässig, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat [vgl Urteil vom 12.4.51 - in ZR 87,'50 - BGHZ 1. 369 - und vom 27.9-51 - IV ZR 155/5C - ).
Der Kläger begehrt in erster Linie Herausgabe seiner Teppiche. Diesen Anspruch kann er auf § 985 BGB stützen. Er ist nach dieser Vorschrift jedoch nur dann begründet, wenn der Kläger behauptet und beweist, dass die Beklagte noch im Besitz der Teppiche ist.
Der Klaganspr uch kann auch in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verwahrung begründet sein. Dazu hat das Oberlandesgericht in rechtlich bedenke nf re ier Weise festgestellt, dass der Bürgermeister Müfl ■BP die Sachen des Klägers in Ausübung öffentlicher Gewalt in Besitz goiommen hat, weil er sich kraft seines
 Amts für verpflichtet hielt, die gefährdeten Güter sicher zustellen. Sein Handeln war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bestimmt durch die ihm obliegende leitende und fürsorgende Tätigkeit der Verwaltung von Kaiserswerth. Er hat damit die Sachen des Klägers in öffentliche Verwahrung genommen. Auf dieses hiermit begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis finden nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, die Vorschriften des bür gerliehen Rechts Über die Verwahrung entsprechende Anwendung. Insoweit muss die Beklagte ihre Behauptung, dass ihr die Herausgabe der Teppiche unmöglich geworden ist, beweisen. Ist dieser Beweis erbracht, wovon das Berufungs gericht nach den bisherigen Feststellungen ausgegangen ist, dann kann der Kläger nur noch den auf Schadensersatz gerichteten Hilfsanspruch geltend machen.
Dieser Schadensersatzanspruch kann sich auch auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf gründen.
Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch ferner entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch auf eine entsprechende Anwendung der §§ 989* 249 BGB stützen. Der Grund für die gesteigerte Haftung nach § 989 BGB ist darin zu sehen, dass der Besitzer nach Eintritt der Recht hängigkeit mit der Möglichkeit der Herausgabe rechnen muss. Dass sie. die Sachen später wieder he Jausgeben musste, wusste die Beklagte bereits, als sie die Sachen in Be sitz nahm. Denn sie nahm sie von vornherein nur vorübergehend in Verwahrung. Der dem § 989 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke trifft daher auch in dem hier zur Ent-
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Scheidung stehenden Fall zu ’vgl RG in SeuffA 76 Hr 69).
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Schliesslich kann der Anspruch in entsprechender Anwendung der Vorschriften Über die Verwahrung und der Haftung der Beklagten für ein Verschulden ihrer Organe und Angestellten begründet sein.
Bas angefochtene Urteil hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte durch das Handeln des Bürgermeisters 25Ü.BHI verpflichtet worden ist. MüBB stellte die in der FflHMBschule untergebrachten Gegenstände als Organ der Beklagten sicher. Er war von der amerikanischen Besatzungs-.macht vor der am 8.5*1945 erfolgten Kapitulation als Bürgermeister für	eingesetzt	worden.	Dass	seine
 Berufung zu dem Bürgermeister nicht nach den in Deutschland gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, hindert nicht, dass er tatsächlich Organ der Beklagten geworden ist; Als. er zu dem Bürgermeister eingesetzt wurde, war eine völkerrechtlich anerkannte deutsche Regierungsgewalt noch vorhanden. Zumindest in diesem Zeitpunkt war die Haager Land-kriegsordnung auf die Beziehungen zwischen Deutschland und den Feindmächten noch anzuwenden. Nach Art 43 der Hanger Landkriegsordnung hat die-Besatzungsmacht alle von ihr abhängigen Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und aufrecht zu erhalten. Soweit kein zwingendes Hindernis besteht, hat sie dabei die Lahdesgesetze zu beachten. Zur Zeit der Besetzung hatten die bisherigen Träger der ieitenden Kommunalstellen teilweise ihre Ämter verlassen, zu dem Teil waren sie in Gefangenschaft geraten.
Zur Wiederherstellung des öffentlichen Lebens und der öffentlichen Ordnung wurden von der.Besatzungsmacht*ganz allgemein andere Personen mit diesen Ämtern betraut. Die
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Besatzungmacht übte damit materiell deutsche Hoheitsbefugnisse aus« Diese hatte sie gemäss II der Proklamation Nr 1 (MilReg Amtsbl Nr 2, 1} in den von ihr besetzten Gebieten übernommen«, Die von der Besatzungsmacht auf diese Weise eingesetzten /üntsträger wurden damit nicht Organe der Besatzungsmacht« Sie blieben vielmehr in das deutsche Behördensystem eingegliedert« Sie hatten auch die deutschen Gesetze, soweit diese in Kraft geblieben waren, weiter auszuführen. Für die Vorsteher der deutschen Polizeibehörden ist dies in Ziff 2 der Anweisung an die Vorsteher der deutschen Polizeibehörden ausdrücklich vorgeschrieben worden. Die betreffende Gebietskörperschaft, deren A.ufgabß_der-jmnjißxJ5esatzungsJ3Äoht eingesetzte Ber_ amte wahrzunehmen hatte, muss diese Einsetzung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie auf die Ernennung dieses Beamten keinen Einfluss hatte (vgl OGH in NJW 49, 183)* Der Bürgermeister	war	damit	befugt, für die Gebiets-
körperschaft, deren Aufgaben er zu erfüllen hatte, verantwortlich zu handeln. Aus seinem Handeln wurde diese Körperschaft nach Maßgabe des bestehengebliebenen deutschen Rechts verpflichtet. 3MB erfüllte in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von kBBHMHB Aufgaben der Beklagten. KBMBA war vor der Besetzung durch die Amerikaner ein unselbständiger Stadtteil der Beklagten, in dem sich eine Verwaltungsstelle befand. Dadurch, dass Müller von der Besatzungsmacht als Bürgermeister für Kflfc eingesetzt wurde und ihm die Verwaltung dieses Stadtteils selbständig übertragen wurde, wurde KflHIMl ■BBi nicht aus dem Verband der Beklagten herausgelöst und zu einer selbständigen Gebietskörperschaft erhoben. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Anordnung durch die
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Besatzungmacht bedurft. Eine solche ist unstreitig nicht ergangen, KMHHI blieb daher, obwohl vorübergehend einer selbständigen Verwaltung unterstellt, rechtlich ein Teil der Beklagten, und der Zeuge MüflB war in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von	Organ	der	Be-
klagten, Er hatte für die Beklagte diesen Stadtteil zu verwalten.
Das Oberlandesjericht hat den Schadensersatzanspruch igegen die Beklagte verneint, weil der Zeuge LlüBM, nachdem er durch die Inbesitznahme der in der Fliednerschule befindlichen Sachen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet hatte; in seinen weiteren Entschliessungen über die Behandlung und Verfügung über diese Sachen nicht frcigestellt war, vielmehr hierin behindert und den Anweisungen der Besatzüngs macht unterworfen war. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, MüpM habe keine selbständigen Verfügungen Über die Sachen treffen können, sondern hierzu die Genehmigung des Kommandanten einholen müssen. Laufende Entnahmen von Sachen durch Angehörige der Besatzungsmacht habe er nicht verhindern können. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, für eine ausreichende Bewachung Sorge zu tragon. Alle Handlungen oder Unterlassungen, die der Kläger dem Müppi als pflichtwidriges Verhalten zu dem Vorwurf mache, seien durch die Anordnungen der Besatzungsmacht bedingt gewesen und könnten deshalb nicht als im Rahmen einer die Beklagte verpflichtenden Verwaltungstätigkeit liegend angesehen werden. Das Oberlandesgericht scheint danach der Auffassung zu sein* dass infolge der Behinderung des Bürgermeisters in seiner -amtlichen Tätigkeit eine Haftung der Beklagten in dem vorliegenden Falle von vornherein entfalle.
Diese Ansicht ist rechtsirriß. Y/enn ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet ist, haftet die Beklagte grundsätzlich für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten. Sofern sie zur Herausgabe der verwahrten Gegenstände ausserstande ist und sich darauf be ruft, dass ihr die Erfüllung dieser Pflicht durch Umstände die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist, trifft sie in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die Beweislast. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner in der Regel am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben. Diese Erwägung trifft auch auf das öffentlich-rechtliche VerwahrungsVerhältnis zu.	.
Pür eine durch Zufall eingetretene Unmgglichkeit würde die Beklagte in entsprechender Anwendungder §§ 284, 287 BGB nur haften, wenn sie sich in Verzug befunden hätte Dadurch, dass die Beklagte die Teppiche der Zeugin Ru|^B nicht aushändigte, ist sie nicht in Verzug geraten. Die Beklagte wäre nur dann in Verzug geraten, wenn sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre, der Zeugin Ru^HB die Teppiche auf ihr Verlangen herauszugeben. Das ist nicht der Fall. Die Zeugin HufH verlangte die. Herausgabe der dem Kläger gehörigen Teppiche. Es ist schon fraglich, ob dieses Verlangen der Zeugin überhaupt als Mahnung im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 284 BGB angesehen werden kann. Da die Zeugin Ru|MH| weder Einlagerin noch
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Eigentümerin der Teppiche und nicht im Besitze einer
 schriftlichen Vollmacht des Klägers war, könnte, wie sich
 aus den entsprechend anzuwendenden §§ 174> 180 BGB ergibt,
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ihr Verlangen allenfalls dann als Mahnung angesehen werden, wenn sie tatsächlich bevollmächtigt gewesen war, und der Vertreter der Beklagten ihre Mahnung nicht mangels einer schriftlichen Vollmacht zurückgewiesen hätte,
 oder wenn sie, ohne bevollmächtigt zu sein, eine Bevollmächtigung behauptet hätte, und der Vertreter des Beklagten dieses nicht beanstandet hätte* Selbst dann wäre die Beklagte jedoch nicht in Verzug geraten, da der Kläger als Gläubiger die Teppiche bei der Beklagten selbst oder durch eine Person, deren Empfangsberechtigung der Beklagten nachgewiesen wurde, abzuholen hatte* Hieran fehlte es« Die Zeugin Ru^BB hat ihre Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen« Dadurch, dass sie den Nachweis erbrachte, die Schwester des Klägers zu sein, wurde ihre Empfangs-berechtigung noch nicht erwiesen« Es ist auch unerheblich, ob der Angestellte der Beklagten die Teppiche tatsächlich herausgegeben hätte, wenn sie mit dem Namen des Klägers versehen gewesen wären« Für die Frage, ob die Beklagte in Verzug geraten ist, kommt es nicht darauf an, j^iesie sich unter bestimmten Umständen verhalten hätte, ^sondern allein darauf, wozu sie hach der Rechtsordnung verpflichtet war. Verpflichtet zur Herausgabe war sie nur an eine Person, deren Empfangsberechtigung ihr bekannt war oder nachgewiesen wurde. Esv ist daher auch unerheblich, ob die Teppiche mit der Anschrift des Klägers versehen waren. Darin, dass das Oberl-ndesgericht die hierfür von dem Kläger angetretenen Beweise nicht erhoben hat, liegt kein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Insoweit es sich um die Feststellung des mangelnden Verschuldens der Beklagten an dem Verlust der Teppiche handelt, hat die Revision zutreffend eine Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Soweit das Berufungsgericht in eine tatsächliche Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses nach dieser Richtung überhaupt eingetreten ist, besteht die Möglich keit, dass das Ergebnis dieser Würdigung durch die oben erörterte irrige Rechtsansicht beeinflusst ist. Gegmüber den substantiierten Behauptungen der Beklagten, dass sie an dem Verlust kein Verschulden treffe, hat der Kläger Gegenbeweise angetreten. Er hat behauptet und Beweis dafür angetreten, dass in den Schulen keine Plünderungen oder Entnahmen durch Angehörige der Besatzungsmacht ohne Beschlagnahmebescheinigung erfolgt seien. Diese Beweise hätte das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, erheben müssen. Von dieser Beweisaufnahme konnte es nicht deshalb absehen, weil es die Behauptung der Beklagten schon für hinreichend erwiesen ansah.	S	'
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Um dem Berufungsgericht zu ermöglichen, diese Beweise zu erheben, Musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der von dem Berufungsgericht nach Erhebung der Beweise deff Beklagten vorzunehmenden neuen Boweis-würdigung werden auch die allgemeinen Zeitumstände, soweit sie durch die Beweisaufnahme erwiesen oder gerichtsbekannt sind, zu berücksichtigen sein. Bedingt durch die Kriegs-
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Verhältnisse und die Zustände in der ersten Zeit nach der Kapitulation kann eine I»age entstanden sein, die es unmöglich macht, strenge Anforderungen an die Beweispflicht der Beklagten zu stellen* Diese Tatsache wird das Berufungsgericht insbesondere bei der nach den Grundsätzen des § 28^ ZFO zu entscheidenden Frage, auf welche Ursache der Verlust der Teppiche zurückzuführen ist, zu beachten haben. Das Berufungsgericht wird abzuV/ägen haben, wie weit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verlust der Teppiche auf Ursachen beruht, die in den allgemeinen.Zeitverhältnissen, für die die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann, und wie weit ein davon unabhängiges, festgestelltes oder von der Beklagten nicht ausgeräumtes Verschulden für den Verlust ursächlich gewesen sein kann* Führt der Gegenbeweis des Klägers dahin, dass der Verlust auf einem Verschulden der Beklagten beruht oder dass die Umstände, auf die die Beklagte sich zu ihrer Entlastung beruft, für den Verlust nicht ursächlich gewesen sein .können, dann muss seine Klage Erfolg haben* Ergibt sich aber, dass die von der Beklagten nicht verschuldeten Umstände in einem solchen Maße die Wahrscheinlichkeit für den VerLust begründen, dass demgegenüber die Möglichkeit eines verschuldeten Verlustes ausser Betracht bleiben muss, dann kann die Klage keinen Erfolg haben.
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’ Da in der Hauptsache eine Entscheidung nicht erge-\heh konnte, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Dr. Lersch Aeciher ,*Dr. Hartz johannsen
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