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BGH · IV ZR 71/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 71/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 28. 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeDresdenMärzZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 71/09
vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann
 am 28. April 2010
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für
 die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat
 der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.
Terno	Wendt	Dr. Kessal-Wulf
 Felsch	Lehmann
 Vorinstanzen:
AG Pirna, Entscheidung vom 30.07.2008 -IC 249/07 -LG Dresden, Entscheidung vom 04.03.2009 - 8 S 450/08 -