Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 28. 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 71/09 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 28. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 5.000 € Gründe: 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 30.07.2008 -IC 249/07 -LG Dresden, Entscheidung vom 04.03.2009 - 8 S 450/08 -