* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Klägerin und Revisionsbeklagten, den Antragsgegner gemäß § 239 Abs. 2 ZPO als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Rechtsstreits zu laden, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben gemäß § 239 Abs. 2 ZPO beantragt, den Antragsgegner als Alleinerben zur Aufnahme des Rechtsstreits zu laden. Dieser Zwischenstreit ist im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof zu führen, da das Verfahren erst nach Einlegung der Revision durch den Tod der Beklagten unterbrochen worden ist. Denn die durch den Tod der Beklagten unterbrochene Frist zur Revisionsbegründung beginnt gemäß § 249 Abs. 1 ZPO von neuem zu laufen, wenn aufgrund eines Zwischenurteils des Senats feststeht, daß der Rechtsstreit als vom Antragsgegner aufgenommen gilt.

Zitierte Normen: § 239 ZPO
RechtsstreitAntragsgegnerBundesgerichtshofZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius
 am 7. Juli 1999
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin und Revisionsbeklagten, den Antragsgegner gemäß § 239 Abs. 2 ZPO als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Rechtsstreits zu laden, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist nach Einlegung der Revision verstorben. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben gemäß § 239 Abs. 2 ZPO beantragt, den Antragsgegner als Alleinerben zur Aufnahme des Rechtsstreits zu laden.
Dieser Antrag kann jedoch zulässig nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt gestellt werden. Der Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO, Baumbach/Lauter-
 
 bach/Hartmann, ZPO 56. Aufl. § 239 Rdn. 18; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 239 Rdn. 17; Musielak/Stadler, ZPO § 239 Rdn. 12; ebenso wohl auch MünchKomm/Feiber, § 239 Rdn. 39). Der Antrag führt, wenn der Gegner den Rechtsstreit nicht gemäß § 250 ZPO von sich aus aufnimmt, zu einem Zwischenstreit, in dem aufgrund mündlicher Verhandlung geklärt wird, ob der Antragsgegner Rechtsnachfolger geworden und daher verpflichtet ist, den Rechtsstreit aufzunehmen. Dieser Zwischenstreit ist im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof zu führen, da das Verfahren erst nach Einlegung der Revision durch den Tod der Beklagten unterbrochen worden ist. Für diesen Verfahrensabschnitt bedarf die Klägerin einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, auch wenn eine Verhandlung in der Hauptsache selbst bei einem Erfolg ihres Antrags noch nicht möglich ist. Denn die
 durch den Tod der Beklagten unterbrochene Frist zur Revisionsbegründung beginnt gemäß § 249 Abs. 1 ZPO von neuem zu laufen, wenn aufgrund eines Zwischenurteils des Senats feststeht, daß der Rechtsstreit als vom Antragsgegner aufgenommen gilt.
Dr. Schmitz	Römer	Dr.	Schlichting
 Terno
Ambrosius