Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Die Klägerin - eine GmbH - leaste das Fahrzeug im Juli 1986 für drei Jahre und überließ es absprachegemäß weitgehend dem Gastwirt Likas zur eigenverantwortlichen Nutzung gegen Übernahme aller Unkosten. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß Herr L^| das versicherte Fahrzeug so, wie von der Klägerin geschildert, am 10. Es hat nicht den zu diesen Vorgängen benannten Zeugen vernommen, sondern bemerkt, der unterstellte Tatbestand spreche - bei isolierter Betrachtungsweise - zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine Entwendung im Sinne des § 12 Nr. 1 I b AKB (= Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung), eine Beweisführung in dieser erleichterten Form genüge hier aber nicht, weil verschiedene Umstände feststünden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegten, daß ein Versicherungsfall nur vorgetäuscht werde, sei es durch die Klägerin, sei es durch ihren Repräsentanten, Herrn habe die Klägerin "die Obhut über den versicherten PKW weitgehend und auf seine alleinige Rechnung überlassen". Im Zuge der daran anschließenden Darlegungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, "daß aufgrund der dargestellten Umstände viele und gewichtige Tatsachen dafür sprechen, daß hier der von der Klägerin geltendgemachte Versicherungsfall nicht tatsächlich geschehen ist, sondern entweder von der Klägerin oder ihrem Repräsentanten fin- 2. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang die "Integrität" des Herrn in Zweifel zieht, ist nicht den naheliegenden Weg gegangen, ihn zu der Diebstahlsschilderung der Klägerin, wie angeboten, als Zeugen zu vernehmen und sich dann schlüssig zu werden, ob die Klägerin mit seiner Aussage den zunächst erleichterten Beweisanforderungen überhaupt genügt hat. Repräsentant ist nur, wer selbständig in einem gewissen, nicht nur unbedeutenden Umfang zu einem Handeln für den Versicherungsnehmer befugt ist, das die Berechtigung zur selbständigen Wahrnehmung von dessen versicherungsspezifischen Rechten und Pflichten umfaßt. leinige Obhut über das Fahrzeug anvertraut; er konnte es nur weitgehend, anscheinend in loser Absprache abwechselnd mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, nutzen. Schon aus diesem Grund hat die für die Anspruchsabweisung gegebene Begründung keinen Bestand, der Versicherungsfall sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Klägerin selbst oder von ihrem Repräsentanten fingiert worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 70/89 URTEIL Verkündet am: 28. März 1990 Keller, Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Im- unc* Exportgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Jutta Weg 7 , Wi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die AflHIHI Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Kl^Bstraße 7, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 9-7 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Januar 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte einen von der Klägerin geltendgemachten Fahrzeugdiebstahlschaden im Rahmen der zwischen ihnen für den PKW Daimler-Benz 560 SEC abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung regulieren muß. Die Klägerin - eine GmbH - leaste das Fahrzeug im Juli 1986 für drei Jahre und überließ es absprachegemäß weitgehend dem Gastwirt Likas zur eigenverantwortlichen Nutzung gegen Übernahme aller Unkosten. Nach Darstellung der Klägerin hatte er das Fahrzeug am 10. Juli 1987, wie gewöhnlich, in der Tiefgarage der von ihm bewohnten Wohnungseigentumanlage mit ein- WIV 3 geschalteter Alarmanlage und ordnungsgemäß betätigter Zentralverriegelung abgestellt, fand es aber am Abend des 14. Juli 1987 dort nicht mehr vor. Die Beklagte verweigert eine Regulierung, weil ein Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht werde. Die Klägerin, die in beiden Vorinstanzen unterlegen ist, verfolgt mit der Revision ihr Begehren weiter. Entscheidunqsqründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß Herr L^| das versicherte Fahrzeug so, wie von der Klägerin geschildert, am 10. Juli 1987 in der Tiefgarage abgestellt und dort am Abend des 14. Juli 1987 nicht mehr vorgefunden hat. Es hat nicht den zu diesen Vorgängen benannten Zeugen vernommen, sondern bemerkt, der unterstellte Tatbestand spreche - bei isolierter Betrachtungsweise - zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine Entwendung im Sinne des § 12 Nr. 1 I b AKB (= Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung), eine Beweisführung in dieser erleichterten Form genüge hier aber nicht, weil verschiedene Umstände feststünden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegten, daß ein Versicherungsfall nur vorgetäuscht werde, sei es durch die Klägerin, sei es durch ihren Repräsentanten, Herrn habe die 4 Klägerin "die Obhut über den versicherten PKW weitgehend und auf seine alleinige Rechnung überlassen". Im Zuge der daran anschließenden Darlegungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, "daß aufgrund der dargestellten Umstände viele und gewichtige Tatsachen dafür sprechen, daß hier der von der Klägerin geltendgemachte Versicherungsfall nicht tatsächlich geschehen ist, sondern entweder von der Klägerin oder ihrem Repräsentanten fin- giert worden ist". Es sei deshalb im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles begründet. Mit dieser Begründung hat das Berufungsurteil keinen Bestand. 2. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang die "Integrität" des Herrn in Zweifel zieht, ist nicht den naheliegenden Weg gegangen, ihn zu der Diebstahlsschilderung der Klägerin, wie angeboten, als Zeugen zu vernehmen und sich dann schlüssig zu werden, ob die Klägerin mit seiner Aussage den zunächst erleichterten Beweisanforderungen überhaupt genügt hat. Es hat vielmehr die Richtigkeit der mit seiner Benennung unter Beweis gestellten Tatsachen unterstellt. Hiervon muß auch im Revisionsverfahren ausgegangen werden. Es kam deshalb auf den Gegenbeweis der Beklagten an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist er bisher nicht erbracht. Unzutreffend ist seine Annahme, Repräsentant in einer Fahrzeugvollversicherung sei bereits derjenige, dem ein ver- 5 sichertes Fahrzeug weitgehend und auf seine Rechnung überlassen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Repräsentant eines Versicherungsnehmers, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (so zuletzt die Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVa ZR 242/87 - BGHZ 107, 229 = VersR 1989, 737 und vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 94/88 -VersR 1989, 909). Dazu reicht die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht aus. Repräsentant ist nur, wer selbständig in einem gewissen, nicht nur unbedeutenden Umfang zu einem Handeln für den Versicherungsnehmer befugt ist, das die Berechtigung zur selbständigen Wahrnehmung von dessen versicherungsspezifischen Rechten und Pflichten umfaßt. Entsprechende Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsführer nicht Herr ist. Die Klägerin führt selbst den Prozeß mit ih- rem Fahrzeugversicherer. Daß sie hierfür auf Informationen des zeitweiligen Benutzers des versicherten Fahrzeugs angewiesen ist, macht diesen nicht zu ihrem Repräsentanten. Eine entsprechende Angewiesenheit auf Informationen dessen, der die versicherte Sache im unmittelbaren Gewahrsam hatte, besteht ebenso für einen Vermieter oder einen Unternehmer, der einen Fuhrpark unterhält und Fahrer für seine versicherten Fahrzeuge beschäftigt. Herrn war nicht einmal die al- leinige Obhut über das Fahrzeug anvertraut; er konnte es nur weitgehend, anscheinend in loser Absprache abwechselnd mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, nutzen. Schon aus diesem Grund hat die für die Anspruchsabweisung gegebene Begründung keinen Bestand, der Versicherungsfall sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Klägerin selbst oder von ihrem Repräsentanten fingiert worden. Abgesehen davon, enthält das Berufungsurteil auch keine Feststellungen dazu, worin der wahlweise in Betracht kommende Tatbeitrag der Klägerin bestehen soll. Es fehlt schon an der Feststellung, welche natürlichen Personen generell für die GmbH tätig werden und welche Rechtsstellung ihnen dabei zukommt . Der Fall bedarf deshalb noch weiterer Aufklärung. Dr. Ritter Römer Bundschuh Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel