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BGH · IV ZR 70/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 70/76

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Außerdem haben sie in dem Testament verfügt, daß der Ehemann, falls er der Überlebende sei und sich wieder verheirate, verpflichtet sei, 1/4 des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen gemeinschaftlichen Vermögens den Abkömmlingen als Vermächtnis zu entrichten. Desweiteren sollte dem Überlebenden das Recht zustehen, die Erbfolge in seinen Nachlaß beliebig zu regeln mit der Einschränkung, daß den gemeinschaftlichen Abkömmlingen mindestens eine Hälfte des Nachlasses zufallen müsse. Der Kläger hält die Pflichtteilsentziehung für unwirksam und begehrt, nachdem er zunächst eine von der Beklagten anerkannte Auskunftserteilung verlangt hatte, die Feststellung, daß er zur Hälfte Miterbe an dem am 31. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Oktober 1974 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, ausgeführt, es sehe die in Satz 2 unter III des Testaments der Eltern des Klägers vom 23. Zu einer Aufhebung der Erbeinsetzung des Klägers sei der Erblasser gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB nur unter den Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils berechtigt gewesen. Streitig und entscheidend ist allein, ob ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB besteht, d.h. ob der Kläger sich eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung des Erblassers, seines Vaters, hat zuschulden kommen lassen. Daß der Kläger von sich aus gegen seinen Vater vorgegangen sei, könne nicht festgestellt werden. Das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte, seine Stiefmutter, stellt nach der Vorschrift des § 2333 Nr. 2 BGB keinen Pflichtteilsentziehungsgrund dar; aufgrund der Mißhandlung des Ehegatten des Erblassers kann der Pflichtteil nur entzogen werden, wenn der Abkömmling von dem Ehegatten abstammt. Wenn der Erblasser sich bei eigenem Eingreifen eine Verletzung zugezogen hat, ohne daß es zu einer Tätlichkeit des Abkömmlings gegen ihn gekommen ist, entfällt die Annahme einer vorsätzlichen Mißhandlung des Erblassers durch den Abkömmling. Der unter Bezugnahme auf die Bekundung des Zeugen Stiller vorgebrachte Hinweis der Revision auf einen Stoß, den der Kläger bei Befreiung aus der Umklammerung seinem Vater versetzt habe, findet in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über das Tatgeschehen keine Grundlage. Auch die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Vorgehens des Klägers gegen seinen Vater, auf die sich die Revision beruft, ist nach dem festgestellten Geschehen nicht gerechtfertigt. Daß sich der Kläger eines Angriffs oder einer Mißhandlung gegen seinen Vater nicht schuldig gemacht hat, wird überdies dadurch wahrscheinlich, daß der Erblasser in dem Testament, in dem er das Tatgeschehen geschildert hat, keine tatsächlichen Angaben über ein solches Vorgehen des Klägers Nichts hätte aber näher gelegen, als das zu tun, da sich der Erblasser entschlossen hatte, seinem Sohn den Pflichtteil zu entziehen.

Zitierte Normen: § 2271 BGB § 223 StGB
VaterMißhandlungWilliErblasserSohnTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 70/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Mai 1978 H e 1 1 m an n , Just i zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Klara F	>	MflHH§	Straße

t
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Wilhelm Otto
 Haus Nr
 Fuhrunternehmer,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Eltern des Klägers haben am 23. Marz 1945 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, worin sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Außerdem haben sie in dem Testament verfügt, daß der Ehemann, falls er der Überlebende sei und sich wieder verheirate, verpflichtet sei, 1/4 des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen gemeinschaftlichen Vermögens den Abkömmlingen als Vermächtnis zu entrichten. Desweiteren sollte dem Überlebenden das Recht zustehen, die Erbfolge in seinen Nachlaß beliebig zu regeln mit der Einschränkung, daß den gemeinschaftlichen Abkömmlingen mindestens eine Hälfte des Nachlasses zufallen müsse.
 
Die Mutter des Klägers verstarb am PP 1961. Am 4. April 1964 heiratete der Vater des Klägers die Beklagte. Er errichtete am 23. November 1966 ein handschriftliches Testament, in dem er u.a. bestimmte:
”1. Auf meinen Tod setze ich als Alleinerbin ein meine Ehefrau zweiter Ehe Klara Fppp) get>°-rene MPPi
II. Mein Sohn Willi geboren am PPPBp 1936
schließe ich als Erben aus. Zu diesem Schritt veranlassen mich folgende Umstände:
... Das Verhältnis zwischen Willi und mir ist seit Jahren gespannt. Schließlich hat er sich am 25.10.1965 sogar unterstanden, in meiner eigenen Wohnung meine Frau und mich anzugreifen. Der Grund für diese Tat war eine Geldangelegenheit, die ich ihm verweigert habe. Bei meinem Versuch, meine Ehefrau vor dem Angriff meines Sohnes Willi zu schützen, kamen wir in ein Handgemenge, im Verlaufe dessen ich zu Bo den stürzte und mein Sohn auf mich fiel. Ich habe mich bei dem Sturz am Arm verletzt. Aus diesen Gründen habe ich mich entschlossen, meinem Sohn Willi auch den Pflichtteil zu ent ziehen.”
Aus der Ehe der Eltern des Klägers stammte ein weiterer Sohn, der durch Gerichtsbeschluß vom 29. Mai 1967 auf den 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden ist.
Der Vater des Klägers verstarb am 31. Juli 1972.
Der Kläger hält die Pflichtteilsentziehung für unwirksam und begehrt, nachdem er zunächst eine von der Beklagten anerkannte Auskunftserteilung verlangt hatte, die Feststellung, daß er zur Hälfte Miterbe an dem am 31. Juli 1972 vorhandenen Nachlaßvermögen seines Vaters, des Erblassers, geworden ist.
Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 7. Oktober 1974 und alsdann nach Aufhebung dieses Urteils durch das Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 23. Juni 1975 festgestellt, daß der Kläger zur Hälfte Miterbe seines Vaters geworden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verlangt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines ersten Urteils vom 18. März 1975, mit dem es das Urteil des Landgerichts vom 7. Oktober 1974 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, ausgeführt, es sehe die in Satz 2 unter III des Testaments der Eltern des Klägers vom 23. März 1945 getroffene Regelung nicht als Vermächtnis, sondern als Erbeinsetzung des Klägers auf mindestens eine Hälfte des Nachlasses des überlebenden Elternteils an. Wegen der Wechselbezüg-lichkeit dieser testamentarischen Bestimmung sei der Vater des Klägers (Erblasser) insoweit gebunden und gehindert gewesen, über diesen Teil des Nachlasses anderweit letztwillig zu verfügen. Zu einer Aufhebung der Erbeinsetzung des Klägers sei der Erblasser gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB nur unter den Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils berechtigt gewesen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die auch Grundlage des mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils geworden sind, lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden mit der Revision auch nicht angegriffen.
 
Streitig und entscheidend ist allein, ob ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB besteht, d.h. ob der Kläger sich eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung des Erblassers, seines Vaters, hat zuschulden kommen lassen. Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es sei am 25. Oktober 1965 in der Wohnung des Vaters des Klägers im Beisein der Beklagten zu einem lautstarken Wortwechsel gekommen, der Kläger habe gegenüber der Beklagten tätlich werden wollen, sein Vater sei dazwischen getreten und im weiteren Verlauf zu Boden gestürzt, und zwar entweder deshalb, weil er den Schlag abbekommen habe, den der Kläger der Beklagten zugedacht hatte, oder aber getroffen worden sei, als der Kläger sich aus der Umklammerung seines Vaters, der ihn habe festhalten wollen, zu befreien gesucht habe. Hierbei habe sich der Vater am Arm verletzt. Daß der Kläger von sich aus gegen seinen Vater vorgegangen sei, könne nicht festgestellt werden. Irgendwelche Zweifel hinsichtlich des Geschehensablaufs gingen zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Nach dem feststellbaren Ablauf der Auseinandersetzung könne nicht angenommen werden, daß die Voraussetzungen einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung gegeben seien.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte, seine Stiefmutter, stellt nach der Vorschrift des § 2333 Nr. 2 BGB keinen Pflichtteilsentziehungsgrund dar; aufgrund der Mißhandlung des Ehegatten des Erblassers kann der Pflichtteil nur entzogen werden, wenn der Abkömmling von dem Ehegatten abstammt. Er-
 
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forderlich ist hier also, daß der Kläger gegen seinen Vater seihst vorgegangen ist. Das aber konnte von dem Berufungsgericht nicht festgestellt werden. Der Angriff der Revision, die darauf verweist, daß die Mißhandlung nicht besonders schwer zu sein und eine Böswilligkeit bei dem Täter nicht vorzuliegen brauche, gehen daher ins Leere. Die Frage, ob ein Vorgehen des Abkömmlings gegen den Erblasser als körperliche Mißhandlung zu werten ist, wobei auch die im Strafrecht zu § 223 StGB geltenden Auslegungsgesichtspunkte herangezogen werden können, stellt sich nur dann, wenn überhaupt eine gegen den Erblasser gerichtete Tathandlung festgestellt worden ist, nicht aber, wenn es, wie hier, daran fehlt, die Handlung des Abkömmlings vielmehr gegen eine andere Person gerichtet war. Wenn der Erblasser sich bei eigenem Eingreifen eine Verletzung zugezogen hat, ohne daß es zu einer Tätlichkeit des Abkömmlings gegen ihn gekommen ist, entfällt die Annahme einer vorsätzlichen Mißhandlung des Erblassers durch den Abkömmling. Der unter Bezugnahme auf die Bekundung des Zeugen Stiller vorgebrachte Hinweis der Revision auf einen Stoß, den der Kläger bei Befreiung aus der Umklammerung seinem Vater versetzt habe, findet in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über das Tatgeschehen keine Grundlage. Auch die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Vorgehens des Klägers gegen seinen Vater, auf die sich die Revision beruft, ist nach dem festgestellten Geschehen nicht gerechtfertigt. Daß sich der Kläger eines Angriffs oder einer Mißhandlung gegen seinen Vater nicht schuldig gemacht hat, wird überdies dadurch wahrscheinlich, daß der Erblasser in dem Testament, in dem er das Tatgeschehen geschildert hat, keine tatsächlichen Angaben über ein solches Vorgehen des Klägers
 
gegen ihn gemacht hat. Nichts hätte aber näher gelegen, als das zu tun, da sich der Erblasser entschlossen hatte, seinem Sohn den Pflichtteil zu entziehen.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Dr. Grell	Dr.	Buchholz
 Dehner
Dr. Seidl
 Dr. Hoegen