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BGH · IV ZR 70/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 70/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr, Reinhardt und Dr, Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. November 1971 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. In der Revisionsverhandlung ist die Klägerin aber nicht vertreten gewesen.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
RechtvorläufigZPOKlägerinJohannsenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
IV ZR 70/70	URTEIL	Verkünde! am
10. November 1971 Blecher,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Hausfrau Antonia
 Auf der
>
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
H
gegen
- Versicherungs-Aktiengesellschaft,
„	vertreten	durch	den	Vorsitzenden
 des Vorstandes, Herrn Alfred H|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr, Reinhardt und Dr, Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 7, Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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/'■' ■
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 1970 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revisionssumme ist erreicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom lo. November 1971 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. September 1971, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO).
In der Revisionsverhandlung ist die Klägerin aber nicht vertreten gewesen.
 
Dem Antrag der Beklagten, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäB §§ 330, 557 ZPO stattzugeben*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow