Dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, daß die rassische Verfolgung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht als erwiesen angesehen werden könne. Es hat eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München vom 4*> Juli 1961 (Bl. 47 GA) überreicht und unter Bezugnahme hierauf vorgetragen: Wie sich aus dieser Auskunft ergebe, hätten die Juden in Athen bis zu dem Jahre 1942 kein Leben in der Illegalität führen müssen, so daß der Anspruch auf Freiheitsschaden für diese Zeit unbegründet sei. Für diese Zeit sei ihre Ansprucho-berechtigung zu verneinen, weil sie während des Aufenthalts bei den Partisanen dem Machtbereich der Deutschen entzogen gewesen seien. Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Anspruch der Klägerin wegen Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann entschiedene Dabei hat es die Anspruchsgrundlago dos § 16o BEG in der Person der Klägerin als erfüllt angesehen. Der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben ist somit gemäß § 15 BEG begründet, wenn der Tod ihres Ehemannes eine adäquate Folge von NS-Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist. Auch in dieser Hinsicht ist mit dem Berufungsgericht zu unterstellen, daß der Ehemann der Klägerin an den schweren Strapazen und Leiden des Lebens bei den Partisanen gestorben ist, daß also diese Belastungen.die unmittelbare Ursache für sein vorzeitiges Ableben waren. Das Revisionsgericht hat danach allein zu prüfen, ob das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, daß der Entschluß des Ehemanns der Klägerin, das Leben bei den Partisanen auf sich zu nehmen und die Ausführung dieses Entschlusses mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in keinem adäquaten ursächlichen Zusammenhang gestanden haben. Pas Berufungsgericht hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Flucht des Klägers zu den Partisanen und NS-Verfolgungsmaßnahmen mit der Begründung verneint, daß die Juden in Athen im Jahre 1943, als die Klägerin und ihr Ehemann bei den Partisanen Zuflucht suchten, noch nicht mit einer Deportation, die meistens gleichbedeutend mit ihrer Vernichtung gewesen sei, hätten rechnen müssen. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Ehemann der Klägerin sich den Partisanen angeschlossen hat, um NS-Verfolgungsmaßnahmeri, die er für sich und seine Familie befürchtete, zu entgehen. Diese Befürchtung des Klägers und damit die durch sie veran-laßte Flucht zu den Pertisanen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits - wie ebenfalls mindestens wahrscheinlich ist - dadurch veranlaßt, daß in dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin sich zu den Partisanen begab {1943) in Griechenland außerhalb Athens bereits mit Deportationen von Juden begonnen und auch in Athen schon eine Registrierung der Juden ange-ordnot war, der sich der Ehemann der Klägerin, wie die meisten Athener Juden, entzogen hatte. Ebenso entsprach es nach dem Beginn der Deportationen im übrigen Griechenland einem durchaus möglichen und zu erwartenden Geschehens-ablauf, daß ein Jude aus Athen, auch wenn dort noch keine Deportationen vorgekommen waren, diese Befürchtung zu dem Anlaß nehmen würde, bei den Partisanen, also in einem dem Zugriff der US-Machthaber im gewissen Maße entzogenen Bereich Zuflucht zu suchen. ln jedem Palle würde es in hohem Maße der Billigkeit widersprechen, wenn in einem solchen Palle das Aufsichnehmen des Partisanenschicksals durch einen Juden aus Athen, das sich, wie nachträglich festzustollen ist, für zahlreiche Juden aus dieser Stadt als ein geeigneter Weg - vielleicht als der einzige Weg - erwiesen hat, sich vor der Deportierung zu retten, nicht als adäquate Folge der vorangegangenen gegen die Juden in Griechenland und in anderen Ländern gerichteten Verfolgungsmaßnahmen einschließlich des Registrierüngsbefehls für Athen zu betrachten. Der Senat hat aber wiederholt ausgesprochen, daß die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden, wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Umfange eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die NS-Verfolgung recht und billig ist (RzW 1964, 212 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). persönlich richteten und auch wenn die Athener Juden zunächst allgemein noch von der Deportierung verschont blieben, in ihrer Auswirkung um individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmen gehandelt hat. Das Partisanenschicksal des Ehemanns der Klägerin ist nach allem als adäquate Folge von NS-Verfolgungs-maßnahmen anzusehen. Danach bedarf es für die Entscheidung darüber, ob der Anspruch der Klägerin begründet ist noch der Prüfung, ob ihr Ehemann unter Umständen gestorben ist, die ihrerseits als eine adäquato Polge dieses
2540 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Mürz 1966 Broeske,
Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
S.SJ2Ä1 URTEIL
in der Entschädigungsrache
der Frau I»ea (Israel),
geb. Ajj
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
gegen
das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Bevisionsbeklagten
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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I
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7« Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandeagerichts Koblenz vom 6. Mai 1964 aufgehoben •
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nioht erhoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann Eliahu wohnten
seit ihrer Heirat im Jahre 1927 in Athen. Beide sind jüdischer Abstammung. Nachdem die deutschen Truppen im Mai 1941 in Griechenland einmarschiert waren, hielten sich beide Eheleute in Athen verborgen, um einer Registrierung durch die Deutschen zu entgehen. Im Jahre 1943 sohlugen sie sich mit ihrem Kind zu den Partisanen durch und hielten sich in deren Schlupfwinkeln verborgen. Im August 1943 starb der Ehemann der Klägerin. Im Mai 1944 gelang es dieser, nachts mit ihrem Kind in einem Boot in die Türkei zu flüchten. Von dort wandertc
sie im Juni 1944 nach Palästina aus, wo sie noch heute lebt. Seit dem Jahre 1952 besitzt sie die israelische Staatsangehörigkeit•
Die Klägerin hat Entschädigung für Schaden an Freiheit für sich und für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann beantragt. Dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt worden, daß die rassische Verfolgung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht als erwiesen angesehen werden könne. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzoitig Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Daß sio und ihr Ehemann rassischen Verfolgungs-
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maßnahmen ausgesetzt gewesen seien, ergebe sich aus den von ihr im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde Überreichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen J#fe und Aszkenazi (Bl. 6 u. 7 GA). Diese Zeugen hätten bestätigt, daß sie und ihr Ehemann in Athen illegal unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hätten. Ihre letzte Kettung sei der Unterschlupf bei den Partisanen gewesen, an deren kriegerischen Aktionen sie jedoch nicht teilgenommen hätten. Ihr Ehemann sei den schweren Strapazen und Leiden des Lebens bei den Partisanen nicht gewachsen gewesen und daran noch im Jahre 1943 gestorben.
Das'beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in München vom 4*> Juli 1961 (Bl. 47 GA) überreicht und unter Bezugnahme hierauf vorgetragen: Wie sich aus dieser Auskunft ergebe, hätten die Juden in Athen bis zu dem Jahre 1942 kein Leben in der Illegalität führen müssen, so daß der Anspruch auf Freiheitsschaden für diese Zeit unbegründet sei. Spätorhin seien die Klägerin und ihr Ehemann zu den Partisanen gegangen. Für diese Zeit sei ihre Ansprucho-berechtigung zu verneinen, weil sie während des Aufenthalts bei den Partisanen dem Machtbereich der Deutschen entzogen gewesen seien.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Anspruch der Klägerin wegen Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann entschiedene Dabei hat es die Anspruchsgrundlago dos § 16o BEG in der Person der Klägerin als erfüllt angesehen. Trotzdem hat es die Klage abgewiesen, v/eil hinsichtlich des Todes des Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen des § 15 BEG nicht erfüllt seien. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgeriohts zugelassen. Mit diesem von ihr eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben weiter.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin zur Gruppe der nach § 16o BEG Anspruchsberechtigten gehöre. Davon ist deshalb, obwohl das Berufungsgericht hierzu noch keine näheren Feststellungen getroffen hat, auch bei der Entscheidung des Revisionsgerichts auszugehen. Der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben ist somit gemäß § 15 BEG begründet, wenn der Tod ihres Ehemannes eine adäquate Folge von NS-Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist. Auch in dieser Hinsicht ist mit dem Berufungsgericht zu unterstellen, daß der Ehemann der Klägerin an den schweren Strapazen und Leiden des Lebens bei den Partisanen gestorben ist, daß also diese Belastungen.die unmittelbare Ursache für sein vorzeitiges Ableben waren. Das Revisionsgericht hat danach allein zu prüfen, ob das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, daß der Entschluß des Ehemanns der Klägerin, das Leben bei den Partisanen auf sich zu nehmen und die Ausführung dieses Entschlusses mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in keinem adäquaten ursächlichen Zusammenhang gestanden haben.
Pie Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Tatfragc, die als solche der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt. Wohl aber hat das Rovisionsgericht zu prüfon, ob da3 Berufungsgericht bei der Entscheidung diosbrlFrago’'den Begriff des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs1, verkannt und ob“, es, in den Fällcp, in denen es diesen Zusammenhang auf Grund eines allgemeinen Erfahrungssatzes verneint hat, von einem objektiv unrichtigen Erfahrungssatz ausgegangen ist oder einen objektiv gültigen Erfahrungssatz unrichtig auf den festgestellten Sachverhalt angewandt hat {Senatsurteil LM Nr. 9 zu § 15 BEO).
Pas Berufungsgericht hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Flucht des Klägers zu den Partisanen und NS-Verfolgungsmaßnahmen mit der Begründung verneint, daß die Juden in Athen im Jahre 1943, als die Klägerin und ihr Ehemann bei den Partisanen Zuflucht suchten, noch nicht mit einer Deportation, die meistens gleichbedeutend mit ihrer Vernichtung gewesen sei, hätten rechnen müssen.
Es habe daher damals für sie auch keine Zwangslage bestanden, sich, um der Deportation zu entgehen, den Partisanen anzuschließen. Eine solche Zwangslage habe bis Anfang des Jahres 1944 deshalb nicht bestanden, weil Athen im Jahre 1941 von Italienern und Deutschen gemeinsam besetzt worden sei« Die italienische Regierung und insbesondere die Armee hätten sich in ihren Besatzungsge-bicten stets scharf gegen diskriminierende Maßnahmen gegenüber der jüdischen Bevölkerung gewandt. Infolgedessen habe Athen bis zu dem Jahre 1943 noch als relativ sicher gegolten, so daß während dieser Zeit noch mehrere hundert Juden aus Saloniki nach Athen geflüchtet seien und sich dort verborgen gehalten hätten. Eine Änderung
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dieser Verhältnisse sei erst eingetreten, nachdem im Oktober 1943 der SS-General Stroop nach Athen gekommen sei. Die Deportierung der Athener Juden sei dann im Frühjahr bzw. Sommer 1944 erfolgt.
Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung des Begriffs der adäquaten Verursachung. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Ehemann der Klägerin sich den Partisanen angeschlossen hat, um NS-Verfolgungsmaßnahmeri, die er für sich und seine Familie befürchtete, zu entgehen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BEG würde die Wahrscheinlichkeit einer solchen Motivierung seines Verhaltens genügen, sofern es hierauf für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges ankommt. Diese Befürchtung des Klägers und damit die durch sie veran-laßte Flucht zu den Pertisanen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits - wie ebenfalls mindestens wahrscheinlich ist - dadurch veranlaßt, daß in dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin sich zu den Partisanen begab {1943) in Griechenland außerhalb Athens bereits mit Deportationen von Juden begonnen und auch in Athen schon eine Registrierung der Juden ange-ordnot war, der sich der Ehemann der Klägerin, wie die meisten Athener Juden, entzogen hatte.
Daß diese allgemein gegen die Juden gerichteten Maßnahmen der NS-Machthaber in der Sicht eines optimalen Beobachters der bis dahin bekannt gewordenen historischen Ereignisse, insbesondere der von diesen Machthabern in ihrem Machtbereich betriebenen Judenpolitik auch bei einem in Athen wohnenden Juden die Befürchtung wachrufen würde, daß er eines Tages auch persönlich gegen seine Freiheit oder sein Beben gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werde, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Das ergibt sich schon aus der unstreitigen Tatsache, daß von etwa 9*ooo Athener Juden nur 3oo dem Befehl,
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sich registrieren zu lassen, nachkamen. Ebenso entsprach es nach dem Beginn der Deportationen im übrigen Griechenland einem durchaus möglichen und zu erwartenden Geschehens-ablauf, daß ein Jude aus Athen, auch wenn dort noch keine Deportationen vorgekommen waren, diese Befürchtung zu dem Anlaß nehmen würde, bei den Partisanen, also in einem dem Zugriff der US-Machthaber im gewissen Maße entzogenen Bereich Zuflucht zu suchen.
ln jedem Palle würde es in hohem Maße der Billigkeit widersprechen, wenn in einem solchen Palle das Aufsichnehmen des Partisanenschicksals durch einen Juden aus Athen, das sich, wie nachträglich festzustollen ist, für zahlreiche Juden aus dieser Stadt als ein geeigneter Weg - vielleicht als der einzige Weg - erwiesen hat, sich vor der Deportierung zu retten, nicht als adäquate Folge der vorangegangenen gegen die Juden in Griechenland und in anderen Ländern gerichteten Verfolgungsmaßnahmen einschließlich des Registrierüngsbefehls für Athen zu betrachten. Der Senat hat aber wiederholt ausgesprochen, daß die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden, wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Umfange eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die NS-Verfolgung recht und billig ist (RzW 1964, 212 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung).
Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß es sich hei den genannten Maßnahmen - Deportierung der außerhalb Athens lebenden Juden, Registrierungsbefehl für die dort ansässigen Juden - auch wenn sie sich noch nicht gegen den Kläger
persönlich richteten und auch wenn die Athener Juden zunächst allgemein noch von der Deportierung verschont blieben, in ihrer Auswirkung um individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmen gehandelt hat. Daß auch eine allgemein gegen die Kollektivverfolgten gerichtete Anordnung eine NS-Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG sein kann, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (RzW 1965» 31o; 196o, 115 Nr. 17? 1955, 294 Nr. 51). Es lag auf der Hand, daß vom Standpunkt der Hassenpolitik der NS-Gev/alt-haber grundsätzlich kein Anlaß bestand, die Juden in Athen anders zu behandeln, als die Juden im Übrigen Griechenland. Wenn die Juden in Athen vorerst von der Deportierung verschont blieben, so geschah das - im Widerspruch zu der grundsätzlichen rassenpolitischen Zielsetzung der NS-Machthaber - lediglich aus Rücksichtnahme auf konkrete Machtverhältnisse, die jederzeit fallen gelassen werden konnte, zu demal diese Verhältnisse sich jederzeit ändern konnten.
Unter diesen Umständen mußten auch die Juden in Athen die Anordnung der Deportierung der Juden im übrigen Griechenland und in anderen Ländern in Verbindung mit der ihnen selbst befohlenen Registrierung als eine ihnen persönlich drohende Verfolgungsmaßnahme empfinden, mit deren Anwendung auf sie jederzeit zu rechnen war.
Das Partisanenschicksal des Ehemanns der Klägerin ist nach allem als adäquate Folge von NS-Verfolgungs-maßnahmen anzusehen. Danach bedarf es für die Entscheidung darüber, ob der Anspruch der Klägerin begründet ist noch der Prüfung, ob ihr Ehemann unter Umständen gestorben ist, die ihrerseits als eine adäquato Polge dieses
Schicksals und als eine diesem Schicksal eigentümliche Auswirkung betrachtet werden können.
Zum Zwecke dieser Prüfung und gegebenenfalls auch zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16o BEG ist deshalb der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher Bundesrichter Raske Johannsen
ist zur Zeit dienstunfähig und daher verhindert zu unterschreiben.
Ascher
Wilden BundeBrichter Br. Graf
ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher