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BGH · IV ZR 70/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 70/63

Der Unterhaltsanspruch eines vorehelich geborenen Kindes gegen seinen Erzeuger geht nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs„ 2 BGB auf den Ehemann der Mutter, der während der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hat, insoweit über, als der Ehemann nach der Eheschließung dem Kinde bis zur Feststellung seiner Unehelichkeit Unterhalt wie ein ehelicher Vater gewährt hat« Dies gilt auch dann, wenn die Unehelichkeit des Kindes noch vor Inkrafttreten des Famiiienrechtsänderungsgesetzes festgostollt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 24» 9)» Da der Kläger der Mutter während der Empfängnis zeit beigewohnt hatte, ging er davon aus, daß das Kind durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert, also sein eheliches Kind geworden sei-. Nach dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Korbach vom 31, Oktober 1961 gilt der Beklagte als Vater des Kindes Brigitte, Er ist auch zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 60 DM an das Kind für die Zeit vom 1, Oktober 1959 an bis zu dem vollendeten 16, Lebensjahre des Kindes verurteilt worden.. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für den Unterhalt dos Kindes 3rigitte, Er hat vorgetragen, er habe hierfür in 10 Jahren mindestens 4 800 D?£, darunter während der Dauer der Ehe monatlich 60 DM, aufgewendet o Dem Beklagten sei schon bei der Geburt des Kindes bekannt gewesen, daß er der Erzeuger sei. 1, Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 24, 9), die sich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RR 1944, 554 Nr> 12) anschließt, geht der Unterhaltsanspruch eines von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs» 2 BGB auf den Ehemann über, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Riese Gleichstellung des Ehemannes mit der Mutter und den mütterlichen Verwandten des Kindes ist deshalb geboten, weil der Ehemann dem Kind den Unterhalt auf Grund einer vermeintlichen und vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaft und der dadurch begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt hat, und es angesichts dieser tatsächlich cingetretenen Rechtswirkungen nicht angeht, ihm die Vorteile vorzuenthalten, die das Gesetz den zu dem unterhaltsberechtigten Kind in einem wirklichen Verwandtschaftsverhältnis stehenden mütterlichen Verwandten zubilligt. Andererseits kann es nicht rechtens sein, daß der außereheliche Erzeuger aus der Tatsache, daß der Unterhalt dea von ihm erzeugten Kindes nicht von der Mutter oder einem mütterlichen Verwandten des Kindes, sondern von dem Ehemann auf Grund einer vermeintlichen Verwandtschaft und der dadurch begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt worden ist, sollte Vorteile ziehen können, 2, Ras Berufungsgericht hat eine analoge Anwendung des * 1709 Abs» 2 BGB auch für den Fall bejaht, daß das Kind bereits vor der Ehe geboren wurde und durch die Eheschließung seiner Mutter mit einem Manne, der ihr während der Empfängnis-zeit beigewohnt hatte, zunächst die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hatte, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt die Tatsache der vorehelichen Geburt des Kindes keine unterschiedliche Behandlung, Auch in einem solche Falle habe sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtung herausgestellt, daß in V/ahrheit eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestanden habe* Auch wäre es hier wie dort gleich unbillig, daß sich der wirkliche Erzeuger seiner Unterhaltspflicht entziehen könne» Das Gesetz wolle solche Fälle gleichbehandelt wissen: dies ergebe sich auch aus der nunmehr getroffenen gleichmäßigen Regelung der Ehelichkeitsanfechtung hinsichtlich der in der Ehe geborenen und der erst durch nachfolgende Eheschließung oder durch Ehelichkeitserklärung ehelich gewordenen Kinder» Es könne auch nicht gesagt werden, daß hier die Unterhaltspflicht auf einem Vaterschafts-anerkenntnis des Klägers beruhe; denn die Wirkungen der Legitimation durch Eheschließung nach § 1719 BGB träten ohne weiteres und von selbst ein, selbst gegen den Willen der Eltern oder des Kindes» Eines Vaterschaftsanerkenntnisses bedürfe cs hierzu nicht, Jo Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. Diesem Personenkreis ist nach dem vorerwähnten Senatsurteil der Scheinvater eines in der Ehe geborenen unehelichen Kindes deshalb gleichzustellen, weil auch er auf Grund einer vermeint lachen, zwar in Wahrheit nicht bestehenden, jedoch zunächst unterstellten Verwandtschaft und der daraus resultierenden gesetzlichen Unterhaltspflicht das Kind unterhalten hat. Maßgebend ist sonach die Unterhaltsgewährung auf Grund eines vermeintlichen und vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses, Dieser Gesichtspunkt kommt aber auch in denjenigen Pallen zu dem Tragen, in denen ein Mann die Mutter eines vorehelich geborenen Kindes geheiratet, das Kind mit Rücksicht darauf, daß er der Mutter während der Empfängnis-zeit beigewohnt hatte, als durch nachfolgende Eheschließung legitimiert angesehen und es folglich wie ein eheliches Kind unterhalten hat. Nach § 1719 BGB erlangt ein uneheliches Kind dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes«, Nach § 1720 Abs«, 1 BGB gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes, sofern er der Mutter innerhalb der Erapfängniszeit beigewohnt hat«, Dies gilt, ebenso wie nach § 1591 BGB bei einem während der Ehe geborenen Kind, nur im Palle der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft nicht« Allerdings bestand nach der hier maßgeblichen, bis zu dem Inkrafttreten (1« Januar 1962) desa Farailienrechtsänderungsgesetzes vom 11« Augusts961 (BGBl l 1221) geltenden Rechtslage insofern ein Unterschied, als damals die Unehelichkeit uneingeschränkt von jedermann durch Klage auf Peststellung oder durch Einrede geltend gemacht werden konnte, sofern er an dieser Feststellung ein rechtliches Interesse hatte (vgl« BGB RGRK 9« Aufl« § 1720 An. 3). Februar 1957 IV 2R 285/56 - LM Nr, 2 zu § 1719 BGB -)« Eine solche Klagemöglichkeit ist erst durch § 1721 BGB n0Fo für den Fall, daß das VormundSchaftsgericht die Legitimation eines unehelichen Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern rechtskräftig festgestellt hat, in entsprechender Anwendung der §§ 1595 bis 1599 BGB geschaffen worden« Dieser nach der früheren Rechtslage bestehende Unterschied in der formellen Geltendmachung der Unehelichkeit eines Kindes rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung der Rechtsstellung eines Ehemannes, der einem vorehelichen Kinde seiner Ehefrau Unterhalt gewährt hat, weil er es als sein durch die Eheschließung legitimiertes Kind angesehen hat« Auch ein solcher Scheinvater hat das Kind auf Grund einer vermeintlichen Verwandtschaft und einer dadurch vermeintlich begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht .unterhalten« Zwar traten die Wirkungen, der Legitimation nicht ein, wenn der Ehemann nicht der wirkliche Erzeuger des Kindes war« Angesichts der Bestimmung des § 1720 Abs, 2 BGB hat er jedoch zunächst davon auegehen müssen, daß das Kind durch die Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hat und daher ihm gegenüber nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff BGB unterhaltsberechtigt gewesen ist,, Folglich hat er sich dagegen, daß er von dem Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde, st lange nicht wehren können, als er keinerlei Anhaltspunkte für die offenbare Unmöglichkeit Auch er hat somit dem Kind auf Grund einer vermeintlichen und vom Gesetz in § 1720 Abs. 1 BGB zunächst unterstellten Verwandtschaft wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt,, Dies rechtfertigt auch seine Gleichstellung mit den unterhaltspflichtigen mütterlichen Verwandten des Kindes und damit die sinngemäße Anwendung des § 1709 Ahs o 2 BGB. Der Unterhaltsanspruch eines vorehelich geborenen Kindes gegen seinen Erzeuger geht somit nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs, 2 BGB auf den Ehemann der Mutter, der während der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hat, insoweit über, als der Ehemann nach der Eheschließung dem Kinde bis zur Feststellung seiner Unehelichkeit Unterhalt wie ein ehelicher Vater gewährt hat. Nach § 200 Satz 2 BGB beginnt zwar bei Ansprüchen aus familienrechtlichen Verhältnissen die Verjährung erst mit erfolgter Anfechtung« Diese Vorschrift greift jedoch, entgegen der vom Berufungsgericht bestätigten Auffassung des Landgerichts, hier nicht durch, da es, wie dargelegt, nach dem

Zitierte Normen: § 1591 BGB § 850d ZPO
KindEheschließungBGBMutterunterhaltenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:nein
BGB § 1709 Abs, 2
Der Unterhaltsanspruch eines vorehelich geborenen Kindes gegen seinen Erzeuger geht nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs„ 2 BGB auf den Ehemann der Mutter, der während der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hat, insoweit über, als der Ehemann nach der Eheschließung dem Kinde bis zur Feststellung seiner Unehelichkeit Unterhalt wie ein ehelicher Vater gewährt hat« Dies gilt auch dann, wenn die Unehelichkeit des Kindes noch vor Inkrafttreten des Famiiienrechtsänderungsgesetzes festgostollt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 24» 9)»
BGH, Urt» v, 60 November 1963 - IV ZR 70/63 -
OLG Prankf urt/Main LG Kassel
±L^J19lSL
Verkündet am 6c November 1963
Hoeppe, Justizangestollte als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Helmut P Straße fll,
-	Prozeßbcvollmächtigter:
gegen
 den Arbeiter Herbert M
-	Prozeßbevollmächtigter:
Hr, m,
Kläger und P.evisionsbeklagten, Rechtsanwalt Sr,	in
 Beklagten und Revisionsklägers. Rechtsanwalt Br,	in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung' vom 30, Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspriioidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Jüaaß, Wilden und Br, Graf
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main in Kasoel vom 27« Dezember 1962 teilweise aufgehoben,
II, Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5, Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 13« März 1962 wie folgt geändert:
Der Beklagte ist schuldig;, an den Kläger 1 980 DM samt 4 # Zinsen hieraus seit 10, Januar 1961 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
-la -
III* Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden surückgewieson«
IV* Die Kosten des ersten Itechtszuges sind vom Kläger zu 3/5 und vom Beklagten zu 2/5, die Kosten des Berufungo- und Revision3rechtszuges sind vom Klüger zu 1/4 und vom Beklagten zu 3/4 zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger heiratete am 12, November 1955 seine Ehefrau Elisabeth geborene SchflH^. Diese hatte am	1950
ein Mädchen, Brigitte, geboren. Da der Kläger der Mutter während der Empfängnis zeit beigewohnt hatte, ging er davon aus, daß das Kind durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert, also sein eheliches Kind geworden sei-. Anfang des Jahre 1959 erfuhr der Kläger, daß das Kind nicht von ihm, sondern vom Beklagten, der während der Empfängniszeit auch der Mutter des Kindes beigev/ohnt hatte, stammen solle.
Er erhob daher Klage auf Feststellung der Unehelichkeit des Kindesc Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kassel von 6, Juli I960 ist festgestellt, daß. das Kind Brigitte kein eheliches Kind des Klägers ist. Nach dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Korbach vom 31, Oktober 1961 gilt der Beklagte als Vater des Kindes Brigitte, Er ist auch zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 60 DM an das Kind für die Zeit vom 1, Oktober 1959 an bis zu dem vollendeten 16, Lebensjahre des Kindes verurteilt worden..
Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für den Unterhalt dos Kindes 3rigitte, Er hat vorgetragen, er habe hierfür in 10 Jahren mindestens 4 800 D?£, darunter während der Dauer der Ehe monatlich 60 DM, aufgewendet o Dem Beklagten sei schon bei der Geburt des Kindes bekannt gewesen, daß er der Erzeuger sei.
Der Kläger hat mit der am 14* Juni 1961 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4 800 DM samt 4 i> Zinsen seit dem 9o Dezember I960 an ihn zu ver-
urteil en.
Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Er hat bestritten, ursprünglich davon gewußt zu haben, daß er der Erzeuger sei« Außerdem hat er geltend gemacht, der Klager habe vor der Ehe dem Kinde keinen Unterhalt gewährt; während der Ehe habe er für das Kind Kindergeld erhalten und Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Er selbst sei durch ersparte Unterhaltsaufwendungen nicht mehr bereichert, da er sein Einkommen jeweils für seinen eigenen Unterhalt restlos verbraucht habe. Schließlich hat sich der Beklagte hinsichtlich der vier Jahre vor der Klageerhebung entstandenen Ansprüche auf Verjährung berufen.
Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2 790 DM samt 4 $ Zinsen seit dem 10. Januar 1961 an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Es hat einen Ersatzanspruch des Klägers für die Zeit vor der Eheschließung mangels einer gesetzlichen Grundlage verneint, jedoch hinsichtlich der während der Bauer der Ehe in der Zeit vom 12. November 1955 his 30. September 1959 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 2 790 BM (46 1/2 mal 60 BM) in entsprechender Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB bejaht und diesen Anspruch für nicht verjährt erachtet.
Die Berufung dos Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist nur teilweise begründet.
 
1,	Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 24, 9), die sich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RR 1944, 554 Nr> 12) anschließt, geht der Unterhaltsanspruch eines
 von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs» 2 BGB auf den Ehemann über, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Riese Gleichstellung des Ehemannes mit der Mutter und den mütterlichen Verwandten des Kindes ist deshalb geboten, weil der Ehemann dem Kind den Unterhalt auf Grund einer vermeintlichen und vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaft und der dadurch begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt hat, und es angesichts dieser tatsächlich cingetretenen Rechtswirkungen nicht angeht, ihm die Vorteile vorzuenthalten, die das Gesetz den zu dem unterhaltsberechtigten Kind in einem wirklichen Verwandtschaftsverhältnis stehenden mütterlichen Verwandten zubilligt. Andererseits kann es nicht rechtens sein, daß der außereheliche Erzeuger aus der Tatsache, daß der Unterhalt dea von ihm erzeugten Kindes nicht von der Mutter oder einem mütterlichen Verwandten des Kindes, sondern von dem Ehemann auf Grund einer vermeintlichen Verwandtschaft und der dadurch begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt worden ist, sollte Vorteile ziehen können,
2,	Ras Berufungsgericht hat eine analoge Anwendung des * 1709 Abs» 2 BGB auch für den Fall bejaht, daß das Kind bereits vor der Ehe geboren wurde und durch die Eheschließung seiner Mutter mit einem Manne, der ihr während der Empfängnis-zeit beigewohnt hatte, zunächst die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hatte, Nach der Auffassung
 des Berufungsgerichts rechtfertigt die Tatsache der vorehelichen Geburt des Kindes keine unterschiedliche Behandlung, Auch in einem solche Falle habe sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die erfolgreiche
 
Ehelichkeitsanfechtung herausgestellt, daß in V/ahrheit eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestanden habe* Auch wäre es hier wie dort gleich unbillig, daß sich der wirkliche Erzeuger seiner Unterhaltspflicht entziehen könne» Das Gesetz wolle solche Fälle gleichbehandelt wissen: dies ergebe sich auch aus der nunmehr getroffenen gleichmäßigen Regelung der Ehelichkeitsanfechtung hinsichtlich der in der Ehe geborenen und der erst durch nachfolgende Eheschließung oder durch Ehelichkeitserklärung ehelich gewordenen Kinder» Es könne auch nicht gesagt werden, daß hier die Unterhaltspflicht auf einem Vaterschafts-anerkenntnis des Klägers beruhe; denn die Wirkungen der Legitimation durch Eheschließung nach § 1719 BGB träten ohne weiteres und von selbst ein, selbst gegen den Willen der Eltern oder des Kindes» Eines Vaterschaftsanerkenntnisses bedürfe cs hierzu nicht,
 Jo Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. Die Revision macht geltend, die analoge Anwendung des § 1709 Abs, 2 BGB sei in denjenigen Fällen, in denen ein voreheliches Kind erst durch die nachträgliche Eheschließung seiner Mutter die Scheinstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, nicht gerechtfertigt: die Rechtslage sei hier wesentlich anders, weil hier nicht der Zwang des § 1593 BGB hinter der Scheinvaterschaft stehe, diese vielmehr erst durch die Eheschließung begründet werde«Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden»
Die in § 1709 Abs» 2 BGB ausgesprochene Privilegierung hat ihren Grund darin, daß ein uneheliches Kind gemäß § 1705 BGB zur Mutter und zu deren Verwandten die Stellung eines ehelichen Kindes hat und daß dem Kinde von diesem Personenkreis der Unterhalt in Erfüllung einer gesetzlichen, auf Verwandtschaft beruhenden Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff BG1
 
gewährt worden ist. Diesem Personenkreis ist nach dem vorerwähnten Senatsurteil der Scheinvater eines in der Ehe geborenen unehelichen Kindes deshalb gleichzustellen, weil auch er auf Grund einer vermeint lachen, zwar in Wahrheit nicht bestehenden, jedoch zunächst unterstellten Verwandtschaft und der daraus resultierenden gesetzlichen Unterhaltspflicht das Kind unterhalten hat. Maßgebend ist sonach die Unterhaltsgewährung auf Grund eines vermeintlichen und vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses, Dieser Gesichtspunkt kommt aber auch in denjenigen Pallen zu dem Tragen, in denen ein Mann die Mutter eines vorehelich geborenen Kindes geheiratet, das Kind mit Rücksicht darauf, daß er der Mutter während der Empfängnis-zeit beigewohnt hatte, als durch nachfolgende Eheschließung legitimiert angesehen und es folglich wie ein eheliches Kind unterhalten hat. Die die Unterhaltspflicht auslösende Scheinstellung eines solchen Vaters ist im Ergebnis dieselbe wie die des Ehemannes der Mutter eines während der Ehe geborenen unehelichen Kindes,
 Nach § 1591 BGB ist ein während der Ehe geborenes Kind ehelich, sofern der Manniinnerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat, was vermutet wird«, Nur dann, wenn es offenbar unmöglich ist, daß die Prau das Kind von den Mann empfangen hat, ist das Kind nicht ehelich«, Eine ähnliche Regelung ist in den §§ 1719? 1720 3GB für die Legitimation unehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung getroffen. Nach § 1719 BGB erlangt ein uneheliches Kind dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes«, Nach § 1720 Abs«, 1 BGB gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes, sofern er der Mutter innerhalb der Erapfängniszeit beigewohnt hat«, Dies gilt, ebenso wie nach § 1591 BGB bei einem während der Ehe geborenen Kind, nur im Palle der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft nicht« Allerdings bestand nach der hier
 maßgeblichen, bis zu dem Inkrafttreten (1« Januar 1962) desa Farailienrechtsänderungsgesetzes vom 11« Augusts961 (BGBl l 1221) geltenden Rechtslage insofern ein Unterschied, als damals die Unehelichkeit uneingeschränkt von jedermann durch Klage auf Peststellung oder durch Einrede geltend gemacht werden konnte, sofern er an dieser Feststellung ein rechtliches Interesse hatte (vgl« BGB RGRK 9« Aufl« § 1720 Anm. 3). Für eine Anfechtungsklage war nach den Bestimmungen der §§ 1593 ff BGB a.F* kein Raum (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 27«. Februar 1957 IV 2R 285/56 - LM Nr, 2 zu § 1719 BGB -)« Eine solche Klagemöglichkeit ist erst durch § 1721 BGB n0Fo für den Fall, daß das VormundSchaftsgericht die Legitimation eines unehelichen Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern rechtskräftig festgestellt hat, in entsprechender Anwendung der §§ 1595 bis 1599 BGB geschaffen worden« Dieser nach der früheren Rechtslage bestehende Unterschied in der formellen Geltendmachung der Unehelichkeit eines Kindes rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung der Rechtsstellung eines Ehemannes, der einem vorehelichen Kinde seiner Ehefrau Unterhalt gewährt hat, weil er es als sein durch die Eheschließung legitimiertes Kind angesehen hat« Auch ein solcher Scheinvater hat das Kind auf Grund einer vermeintlichen Verwandtschaft und einer dadurch vermeintlich begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht .unterhalten« Zwar traten die Wirkungen, der Legitimation nicht ein, wenn der Ehemann nicht der wirkliche Erzeuger des Kindes war« Angesichts der Bestimmung des § 1720 Abs, 2 BGB hat er jedoch zunächst davon auegehen müssen, daß das Kind durch die Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hat und daher ihm gegenüber nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff BGB unterhaltsberechtigt gewesen ist,, Folglich hat er sich dagegen, daß er von dem Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde, st lange nicht wehren können, als er keinerlei Anhaltspunkte für die offenbare Unmöglichkeit
a -
seiner Vaterschaft hatte. Auch er hat somit dem Kind auf Grund einer vermeintlichen und vom Gesetz in § 1720 Abs. 1 BGB zunächst unterstellten Verwandtschaft wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt,, Dies rechtfertigt auch seine Gleichstellung mit den unterhaltspflichtigen mütterlichen Verwandten des Kindes und damit die sinngemäße Anwendung des § 1709 Ahs o 2 BGB.
Der Unterhaltsanspruch eines vorehelich geborenen Kindes gegen seinen Erzeuger geht somit nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs, 2 BGB auf den Ehemann der Mutter, der während der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hat, insoweit über, als der Ehemann nach der Eheschließung dem Kinde bis zur Feststellung seiner Unehelichkeit Unterhalt wie ein ehelicher Vater gewährt hat. Dies gilt auch in denjenigen Fällen, in denen, wie hier, die Unehelichkeit des Kindes noch vor Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes festgestellt worden ist«
4' Gleichwohl können die angefochtenen Urteile, die dem auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten für die Zeit vom 12. November 1955 his zu dem 30. September 1959 stattgegeben haben, nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten werden« Der Beklagte hat im ersten techtszug die Jiinrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 11. Januar 1962, Bl« 17 GA)« Nach § 197 BGB verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen. Die Verjährung, auf die sich der Beklagte gemäß §§ 412, 404 BGB auch dem Kläger gegenüber berufen kann, beginnt gemäß § 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs.
Nach § 200 Satz 2 BGB beginnt zwar bei Ansprüchen aus familienrechtlichen Verhältnissen die Verjährung erst mit erfolgter Anfechtung« Diese Vorschrift greift jedoch, entgegen der vom Berufungsgericht bestätigten Auffassung des Landgerichts, hier nicht durch, da es, wie dargelegt, nach dem
 
hier maßgeblichen früheren liecht keiner Anfechtung im Sinne der Vorschriften der §§ 1593 ff BGB bedurfte, ha die Klage, durch die die Verjährung gemäß § 209 AbOo 1 BGB unterbrochen wurde, erst im Laufe des Jahres 1961 erhoben wurde, sind gemäß § 201 BGB die bis einschließlich Dezember 1956 aufgelaufenen Rückstände verjährt. Der Beklagte ist daher insoweit gemäß § 222 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt» Die Klage ist folglich unbegründet, soweit der Kläger den Ünterhalts-anspruch für die vor dem 1. Januar 1957 liegende Zeit (13 1/2 Monate mal 60 = 810 DM) geltend macht»
Anhaltspunkte dafür, daß die Geltendmachung des Überganges des Anspruchs dem Kinde zu dem Nachteil gereicht (§ 1709 Abs. 2 Satz 2 BGB), sind nicht ersichtlich, zu demal siegen der hier streitigen Ansprüche ein Pfändungsvorrecht nach § 850 d Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht besteht, weil es sich um Rückstände im Sinne des Satzes 4 dieser Vorschrift handelt.
Der Klageanspruch ist somit in Höhe von 1 980 DM (33 Monate mal 60) samt den für diese Summe vom Landgericht zugebilligton Zinsen begründet.
5° Daher ist auf die Rechtsmittel, des Beklagten das landgerichtliche Urteil unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu ändern. Die weitergehenden Rechtsmittel 3ind zurückzuweisen.
der §
ie Kosteneni3cheidung beruht auf den Bestimmungen 91, 92, 97 ZPO.,
Ascher
 Johannsen
Maaß
Y/ilden
 Pr« Graf