BGBl X 848, § 9 Ist einem Verfolgten von der.Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 9 des Premdrenten- und AuslandsrentenG vom 7* August 1953 ein Altersruhegeld widerruflich bewilligt worden, so entfällt der in § 92 Abs«, 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur Kapitalentschädigung, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Widerruf erfolgen oder das Ruhen der Rente angeordnet werden wird* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23« September i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwieseno Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,, Bei der Berechnung der für die Höhe der Rente maßgebenden Kapitalentschädigung hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamteiigruppe des mittleren Dienstes eingereiht, den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag nicht hinzugenommen und einen Entschädigungszeitraum vom 1. 2o Zweifelhaft könnte es sein, ob die Klagefrist des § 21o Abs« 2 BEG eingehalten ist, da das Landgericht es versäumt hat, die Klage dem beklagten Land zuzustellen« Daß die Bntachädigungsbehörde eine ihr vom Kläger übersandte Abschrift der Klage zurückbehalten hat, ersetzt die Zustellung der Klage nicht« Der Antrag, das beklagte land zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die sich bei einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Verlängerung des Entschädigungszeitraums ergibt, widerspricht dem grundlegenden Erfordernis des Prozeßrechts, daß ein bestimmter Antrag gestellt werden muß; er bildet für das Verfahren keine geeignete Grundlage und müßte, wenn er nicht in Ordnung gebracht wird, ohne Sachprüfung zur Abweisung der Klage führen. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger muß und kann sich selbst darüber schlüssig werden, wielange, der Entschädigungszeitraum nach seiner Auffassung andauert, und es ist ihm dann ohne weiteres möglich und von ihm zu erwarten, daß er die Höhe der Kapitalentschädigung und damit die Höhe der Rente, auf die er Anspruch zu haben glaubt, selbst berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht dem früheren Einkommen des Klägers auch den vom Arbeitgeber hufzubringenden Anteil für die Angestelltenversicherung hinzurechnen durfte, da das Ergebnis dadurch nicht beeinflußt ist, 3° Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Kapitalentschädigung den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag fortgelassen, Dieser entfällt, weil der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Grund eines von dieser am 7«* Mai 1957 erteilten Bescheids ein Altersruhegeld erhält (vgl, Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr. 21). Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, es beständen keine Anhaltspunkte dadür, daß die Bundesversicherungsanstalt diese Leistungen, die an verfolgte Versicherte mit Wohnsitz im i Ausland schon seit Jahren erbracht würden, widerrufen und das Ruhen der Rente anordnen werde, die Rechtsstellung des Klägers unterscheide sich deshalb nicht von derjenigen, die sich für ihn als Anspruchsberechtigten ergeben hätte. Auch die Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts durch das Gesetz vom 25» Februar 196o (BGBl I 93) gibt keinen Anlaß anzunehmen, daß die dem Kläger geleisteten Zahlungen in Zukunft eingestellt werden. Februar i960 jetzt ein von der Ermessensent-Scheidung des Versicherungsträgers unabhängiger Anspruch auf die Rente zusteht, auf Grund dessen ihm auch Zahlungen in das Ausland geleistet werden müssen. Auch wenn das nicht der Fall ist, ist der Kläger, da keine Umstände dafür hervorgetreten sind, daß mit einer Einstellung der Zahlungen zu rechnen ist, im Entschädigungsrecht so zu behandeln, als seien ihm durch den Bescheid der Rundesversicherungsanstalt Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wprden. Bs kommt nicht darauf an, daß nach dem Wortlaut des Bescheides im Sinne des Sozialversicherungsrechts kein Rechtsanspruch begründet wurde und die Rentenzahlungen nicht als Leistungen der deutschen Sozialversicherung galten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953» BGBl I 848), aber auch nicht darauf, daß die Rente jetzt möglicherweise nicht als Leistung der sozialen Sicherheit gilt (§ 100 Abs. 4 AVG in der Fassung des Gesetzes vom 25« Februar i960). a) Labei hat es das Einkommen des Klägers dem sich aus der Anlage 1 zur 3« LV-BEG ergebenden Vergleichseinkommen ohne den in § 12 Abs. 2 3. Allerdings bleibt die Rente, die der Kläger aus der Angestelltenversicherung erhält, bei der Prüfung der ausreichenden Versorgung nicht notwendig schon deshalb außer Betracht, weil sie nach dem Inhalt des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt als Kannleistung gewährt wird und auch jederzeit widerruflich isto Im Rahmen des § 12 Abs0 2 3» DV- zugrunde zu legen, die ein dem Kläger entsprechender Verfolgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, und dessen Hinterbliebene nach § 83 Abs.1, Im übrigen ist für die Durchführung des Vergleichs die Rente, die der Kläger aus der Social Security erhält, nach den zu § 12 Abs.3 3° DV-BEG entwickelten Grundsätzen in die deutsche Währung umzurechnen. Es ist nach alledem nicht auszuschließen, daß dem Vergleichseinkommen der Zuschlag hinzuzusetzen ist, der unter Umständen auch Uber 2o $ erhöht werden kann (Urteil des Senats vom 19* April 1961 IV ZB 295/6o), und daß sich dann eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums über den 31« Dezember 1944 hinaus ergibt. In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, daß möglichst einheitliche Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben sind, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und die örtlichen Bereiche ergeben, bereits einbezogen sind; darauf, daß der Kläger nur der einfachen bis mittleren Verbrauchergruppe zugerechnet werden kann, kommt es also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht an» Möglicherweise demnach jedenfalls für manche Jahre die Umrechnung mittels anderer als der von dem Berufungsgericht verwendeten Umrechnungsfaktoren vorzunehmen.
2431 072 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 92; 3. DV-BEG § 12; AngestelltenversicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (PANG) v. 25. Februar 196o, BGBl I 95, §§94, 97, 98, loo; Fremdrenten- und AuslandsrentenG y. 7. August 1953.; BGBl X 848, § 9 Ist einem Verfolgten von der.Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 9 des Premdrenten- und AuslandsrentenG vom 7* August 1953 ein Altersruhegeld widerruflich bewilligt worden, so entfällt der in § 92 Abs«, 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur Kapitalentschädigung, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Widerruf erfolgen oder das Ruhen der Rente angeordnet werden wird* Unter der gleichen Voraussetzung ist das widerruflich bewilligte Altersruhegeld bei der im Rahmen des § 12 Abs» 2 der 3o DV-BEG erfolgenden Prüfung, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend sichergestellt ist, zu berücksichtigen. BGH, Urto Vo 12. Juli 1961 - IV ZR 7o/6l - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZK 7o/6l Verkündet am 12« Juli 1961 dHfe, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des G Avenue, N- USA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltin S| gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in >N, i^^^m^^straßeS, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ;ohne -■ mündliche Verhandlung am 5« Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raake, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23« September i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwieseno Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,, Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 9. Mai 1889 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte die Mittelschule, erlernte den Kaufmannsberuf und arbeitete sieben Jahre im Ausland. Seit 1931 war er bei der Firma später & Co, in UM als Abteilungsvorstand angestellt. Aus diesem Unternehmen schied er ira Juli 1937 aus, nachdem es arisiert worden war. Bis zu dem September 1938 fand er eine Aushilfsbeschäftigung bei der Firma & Co in Laupheim. Im Januar 1939 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort arbeitete der Kläger als Lagerist. Als das Unternehmen,bei dem er tätig war, im Jahre 1953 liquidiert wurde, mußte er seine Stellung aufgeben. Bis zu dem Jahre 1955 wurde er anderweitig als Aushilfsangestellter beschäftigt, außerdem wurde er während dieser Zeit von einer Gewerkschaft unterstützt. Seit dem Dezember 1955 ist er wegen eines erlittenen Herzanfalls nicht mehr arbeitsfähig. Der Kläger bezieht laufende Leistungen aus der amerikanischen Social Security sowie seit dem 1. Dezember 1954 eine monatliche Rente aus der deutschen AngesteiltenverSicherung. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 1. Mai 1954 an eine monatliche Rente von Io? DM zuerkannt. Bei der Berechnung der für die Höhe der Rente maßgebenden Kapitalentschädigung hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamteiigruppe des mittleren Dienstes eingereiht, den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag nicht hinzugenommen und einen Entschädigungszeitraum vom 1. August 1937 bis zu dem 31 * Dezember 1944 zugrunde gelegt. Der Kläger beansprucht eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die sich hei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und bei einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Verlängerung des Entschädigungszeitraums errechne« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers surückgewieseno Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entscheidungsgründe: I« Io Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Berufung zulässig ist« Wenn der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat, 30 ist ihm jedenfalls unter den gegebenen Umständen mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden« 2o Zweifelhaft könnte es sein, ob die Klagefrist des § 21o Abs« 2 BEG eingehalten ist, da das Landgericht es versäumt hat, die Klage dem beklagten Land zuzustellen« Daß die Bntachädigungsbehörde eine ihr vom Kläger übersandte Abschrift der Klage zurückbehalten hat, ersetzt die Zustellung der Klage nicht« Der Mangel der Klagzustellung ist jedoch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die erst nach dem Ablauf der Klagefrist stattfand, nicht gerügt und damit _ 4 - geheilt worden» Da die Klageinreichung und die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretene Rechtshängigkeit trotz eines dazwischenliegenden Zeitraums von 6 Monaten noch in dem Verhältnis zueinander stehen, das einer der Einreichung folgende MdemnächstigenH Zustellung entspricht, gilt die Klagefrist nach § 261 b Abs«. 3 ZPO als gewahrt (BGHZ 25, 66, 75, 76). 3. Der Antrag, das beklagte land zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die sich bei einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Verlängerung des Entschädigungszeitraums ergibt, widerspricht dem grundlegenden Erfordernis des Prozeßrechts, daß ein bestimmter Antrag gestellt werden muß; er bildet für das Verfahren keine geeignete Grundlage und müßte, wenn er nicht in Ordnung gebracht wird, ohne Sachprüfung zur Abweisung der Klage führen. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger muß und kann sich selbst darüber schlüssig werden, wielange, der Entschädigungszeitraum nach seiner Auffassung andauert, und es ist ihm dann ohne weiteres möglich und von ihm zu erwarten, daß er die Höhe der Kapitalentschädigung und damit die Höhe der Rente, auf die er Anspruch zu haben glaubt, selbst berechnet. Da aber der Rechtsstreit aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesennverdGii muß, ist dem Kläger dort Gelegenheit gegeben, einen ordnungsgemäßem. bezifferten Leistungsantrag zu stellen. XI. 1. Der Kläger ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnähmen aus rassischen Gründen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Er hat deshalb an sich eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen. Da er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das 65. Lebensjahr überschritten hat, steht ihm die von ihm gewählte Rente zu (§§ 93, 94 B5G). Deren Höhe errechnet sich durch Teilung der festgesetzten, oder, soweit sie nicht 5 festgesetzt ist, als Rechnungsgröße zu ermittelnden Kapitalentschädigung (§ 33 Abs, 1 3o DV-BEG)• 2« Die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ist auf Grund der von dem Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht dem früheren Einkommen des Klägers auch den vom Arbeitgeber hufzubringenden Anteil für die Angestelltenversicherung hinzurechnen durfte, da das Ergebnis dadurch nicht beeinflußt ist, 3° Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Kapitalentschädigung den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag fortgelassen, Dieser entfällt, weil der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Grund eines von dieser am 7«* Mai 1957 erteilten Bescheids ein Altersruhegeld erhält (vgl, Urteil des Senats RzW 1961, 125 Nr. 21). Unerheblich ist es, daß die Rente, wie es in dem Bescheid ausdrücklich heißt, als Kannleistung gewährt und durch die Bewilligung kein Rechtsanspruch begründet wird, und daß die Leistung jederzeit v/iderruflich ist. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, es beständen keine Anhaltspunkte dadür, daß die Bundesversicherungsanstalt diese Leistungen, die an verfolgte Versicherte mit Wohnsitz im i Ausland schon seit Jahren erbracht würden, widerrufen und das Ruhen der Rente anordnen werde, die Rechtsstellung des Klägers unterscheide sich deshalb nicht von derjenigen, die sich für ihn als Anspruchsberechtigten ergeben hätte. Auch die Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts durch das Gesetz vom 25» Februar 196o (BGBl I 93) gibt keinen Anlaß anzunehmen, daß die dem Kläger geleisteten Zahlungen in Zukunft eingestellt werden. Es kann dahinstehen, J ob dem Kläger nach den §§ 97, 98 AVG in der Passung des Gesetzes vom 25. Februar i960 jetzt ein von der Ermessensent-Scheidung des Versicherungsträgers unabhängiger Anspruch auf die Rente zusteht, auf Grund dessen ihm auch Zahlungen in das Ausland geleistet werden müssen. Auch wenn das nicht der Fall ist, ist der Kläger, da keine Umstände dafür hervorgetreten sind, daß mit einer Einstellung der Zahlungen zu rechnen ist, im Entschädigungsrecht so zu behandeln, als seien ihm durch den Bescheid der Rundesversicherungsanstalt Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wprden. Bs kommt nicht darauf an, daß nach dem Wortlaut des Bescheides im Sinne des Sozialversicherungsrechts kein Rechtsanspruch begründet wurde und die Rentenzahlungen nicht als Leistungen der deutschen Sozialversicherung galten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953» BGBl I 848), aber auch nicht darauf, daß die Rente jetzt möglicherweise nicht als Leistung der sozialen Sicherheit gilt (§ 100 Abs. 4 AVG in der Fassung des Gesetzes vom 25« Februar i960). Dazu, ob der Kläger weitere Rechte hätte, wenn die Zahlung des Altersruhegeldes durch die Bundesversicherungsanstalt wider Erwarten doch eingestellt würde, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. 4« Las Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31® Dezember 1944 sein Ende gefunden habe, weil der Kläger seitdem durch seine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe (§ 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3. LV-BEG). a) Labei hat es das Einkommen des Klägers dem sich aus der Anlage 1 zur 3« LV-BEG ergebenden Vergleichseinkommen ohne den in § 12 Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehenen Zuschlag gegenübergestellt, weil dem Kläger als Versorgung Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und aus der amerikanischen Social Security zustanden« Diese Begründung reicht jedoch nicht aus, um es zu recht-fertigen, daß dem Vergleichseinkommen kein Versorgungszuschlag hinzugerechnet, wird« Allerdings bleibt die Rente, die der Kläger aus der Angestelltenversicherung erhält, bei der Prüfung der ausreichenden Versorgung nicht notwendig schon deshalb außer Betracht, weil sie nach dem Inhalt des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt als Kannleistung gewährt wird und auch jederzeit widerruflich isto Im Rahmen des § 12 Abs0 2 3» DV- BEG- könnte die Rente, selbst wenn auf sie die §§ 97, 98 AVG in der Passung des Gesetzes vom 25. Februar I960 nicht anwendbar sein sollten, ebenfalls nur unberücksichtigt bleiben, wenn bestimmte Umstände vorlägen, die erwarten ließen, daß die Zahlungen später eingestellt würden« Ferner sind Zahlungen, die der Kläger aus der Social Security bezieht, mit in Rechnung zu stellen, wenn es sich darum handelt, ob die Altersoder Hinterbliebenenvorsorge hinreichend sichergestellt ist. Es bedarf jedoch der Prüfung, ob die Leistungen, die der Kläger aus der deutschen Angestelltenversicherung und aus der Social Security erhält, ausreichen, um die Versorgung für sein Alter und seine Angehörigen zu gewährleisten, und ob nach seinem Tod seine Hinterbliebenen noch Leistungen erhalten werden, die deren weitere Versorgung sichern« Als Richtlinien für diese Feststellung sind, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 21«. Juni 1961 IV ZR 29/61 ausgeführt hat, die Kentenbeträge £ zugrunde zu legen, die ein dem Kläger entsprechender Verfolgter, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, und dessen Hinterbliebene nach § 83 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Satz 1 BEG, § 22 Abs» 1 3<> DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 5 zur 3o DV-BEG zu beanspruchen haben, denn diese Beträge sieht das Gesetz als eine ausreichende Versorgung im Sinne des Entschädigungsrechts an (vgl. § 21 Abs, 4 3» DV-BEG), wobei nicht verkannt wird, daß es sich nur um eine bescheidene Versorgung handelt. Doch müssen die Verhältnisse des Verfolgten und besondere Belastungen, die er und seine Angehörigen zu tragen haben, mitberücksichtigt werden, insbesondere auch die erhöhten Aufwendungen, die durch die Auswanderung und das Leben in einem fremden Land verursacht sind, und die in gev/issem ümfang auch noch nach jahrelangem Aufenthalt in dem neuen Lebenskreis notwendig sein können. Es ist also möglicherweise geboten, als Vergleichsmaßstab höhere Beträge einzusetzen als diejenigen, die sich aus der Anlage 5 zur 3» DV-BEG ergeben. Andererseits ist, soweit die Sicherstellung der Versorgung für die Hinterbliebenen in Frage steht, deren Versorgungsbedürftigkeit von Bedeutung. Einkünfte oder Versorgungsleistungen, die die Hinterbliebenen aus eigenem Recht zu beanspruchen haben, können die Notwendigkeit, für sie vorzu-sorgen, mindern oder entfallen lassen (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 26/61). Im übrigen ist für die Durchführung des Vergleichs die Rente, die der Kläger aus der Social Security erhält, nach den zu § 12 Abs. 3 3° DV-BEG entwickelten Grundsätzen in die deutsche Währung umzurechnen. Es ist nach alledem nicht auszuschließen, daß dem Vergleichseinkommen der Zuschlag hinzuzusetzen ist, der unter Umständen auch Uber 2o $ erhöht werden kann (Urteil des Senats vom 19* April 1961 IV ZB 295/6o), und daß sich dann eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums über den 31« Dezember 1944 hinaus ergibt. Dann würde auch eine entsprechend höhere als die zuerkannte Heute zu zahlen sein. b) Die Umrechnung des von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens in die deutsche Währung ist derart vorzunehmen, daß sie in den Jahren, in denen die Kaufkraft Io $ unter dem amtlichen Devisenkurs liegt, nach der Kaufkraft und in den anderen Jahren nach dem Devisenkurs erfolgt (Urteil vom 15» Februar 1961 IV ZR 23l/6o), Bei der Ermittlung der für das Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen sind die Hechtsgrundsätze, die der Senat in der RzVY 1961, 121 Nr, 18 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, zu beachten. In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, daß möglichst einheitliche Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben sind, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und die örtlichen Bereiche ergeben, bereits einbezogen sind; darauf, daß der Kläger nur der einfachen bis mittleren Verbrauchergruppe zugerechnet werden kann, kommt es also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht an» Möglicherweise demnach jedenfalls für manche Jahre die Umrechnung mittels anderer als der von dem Berufungsgericht verwendeten Umrechnungsfaktoren vorzunehmen. Auch daraus könnte sich eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums ergeben. 10 c) Damit der Sachverhalt in diesen Richtungen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher Bundesrichter Raske ist Wüstenberg Wilden DroGraf beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Ascher